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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.05.2009 BKBES.2009.36

5 maggio 2009·Deutsch·Soletta·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·623 parole·~3 min·3

Riassunto

Formelle Voraussetzungen des Strafantrags bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten

Testo integrale

SOG 2009 Nr. 12

§ 79 Abs. 2 StPO, Art. 31 StGB. Formelle Voraussetzungen des Strafantrags bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn innert Frist ein Strafantrag und eine Kopie des Vorladungsbegehrens zum Sühneversuch an den Friedensrichter eingereicht wird.

Sachverhalt:

Der Strafanzeiger A. erstattete bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen die Beschuldigte B. Gleichzeitig legte er eine Kopie des Vorladungsbegehrens vor den Friedensrichter vom selben Tag bei. Der Friedensrichter lud die Parteien zu einer Aussöhnungsverhandlung ein, zu der die Beschuldigte B. jedoch nicht erschien. Darauf stellte der Friedensrichter den Weisungsschein aus, welchen A. der Staatsanwaltschaft einreichte. Diese trat auf die Strafanzeige mit der Begründung nicht ein, der Strafanzeiger habe innert der dreimonatigen Antragsfrist keine Bescheinigung darüber eingereicht, dass der Sühneversuch stattgefunden habe oder wenigstens verlangt worden sei. Das Vorladungsbegehren vor den Friedensrichter allein vermöge die Strafantragsfrist nicht zu wahren. Der Friedensrichter überweise den Weisungsschein der Staatsanwaltschaft nicht von Amtes wegen. Die Beschwerdekammer heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

1. (...) Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zur Änderung der Strafprozessordnung sowie der Gerichtsorganisation in Strafsachen vom 27. Februar 1990 (Kommentar zu § 79; vom Kantonsrat in seiner Sitzung vom 4. Juli 1990 kommentarlos angenommen, KRV 1990, S. 729) verletzte die vor der Änderung gültige Fassung von § 79 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; BGS 321.1) Bundesrecht. Die Fristbestimmung sei deshalb so zu formulieren, dass klar werde, dass der Friedensrichterschein oder zumindest das Vorladungsbegehren zum Sühneversuch mit dem Strafantrag innert der Frist vom damaligen Art. 29 StGB (heute Art. 31 StGB, Strafgesetzbuch, SR 311.0) eingereicht werden müsse. Diese Auffassung stützte sich offensichtlich auf eine Vernehmlassung des Obergerichts zur Revision der StPO vom 15. Oktober 1987 (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 26. September 2005, BKBES.2005.20), in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die damalige Fassung von § 79 Abs. 2 StPO bundesrechtswidrig sei: Der Strafantrag wurde nur als gültig erachtet, wenn die vom Untersuchungsrichter gesetzte Frist zur Einreichung des (vorläufigen) Weisungsscheins eingehalten wurde. Es wurde deshalb vorgeschlagen, auf eine Fristbestimmung entweder ganz zu verzichten oder die Bestimmung so zu formulieren, dass der Friedensrichterschein oder das Vorladungsbegehren zum Sühneversuch innert der Frist von Art. 29 resp. 31 StGB eingereicht werden müsse. Das in § 79 Abs. 2 StPO erwähnte Wort «Bescheinigung» ist daher nicht so zu verstehen, dass die Einreichung einer Kopie des Vorladungsbegehrens – zusammen mit dem Strafantrag – den formellen Anforderungen an einen gültigen Strafantrag nicht genügen würde.

Daran vermag der in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft erwähnte Entscheid der damaligen Anklagekammer des Obergerichts vom 31. August 1999 (SOG 1999 Nr. 20) nichts zu ändern. In diesem Entscheid wurde zwar festgehalten, das Vorladungsbegehren vor den Friedensrichter allein vermöge die Strafantragsfrist nicht zu wahren; dies bezieht sich indessen auf jene Fälle, in denen innert Frist nur ein Vorladungsbegehren eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch innert Frist eine Strafanzeige und eine Kopie des Vorladungsbegehrens vor den Friedensrichter eingereicht. Gestützt auf die oben erwähnten Ausführungen muss dies für die Gültigkeit des Strafantrags genügen; sofern belegt ist, dass das Vorladungsbegehren tatsächlich der Post übergeben wurde, was hier der Fall ist. Dies entspricht auch der Lehrmeinung (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 31; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, N 889). Soweit die damalige Anklagekammer im Entscheid vom 9. September 1992 (SOG 1992 Nr. 27; AKK/92021) noch verlangt hatte, dass der Beschwerdeführer dem Strafantrag zumindest eine der Vorladungen des Friedensrichters – in diesem Fall gab es mehrere Vorladungen – hätte beilegen müssen, kann an dieser Auffassung somit nicht mehr festgehalten werden.

2. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den formellen Voraussetzungen für die Einreichung eines Strafantrages durch die Einreichung der Strafanzeige selbst und der Kopie des Vorladungsbegehrens zur Sühneverhandlung vor den Friedensrichter nachgekommen ist (...).

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 5. Mai 2009 (BKBES.2009.36)

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