SOG 2026 Nr. 7
Art. 56 lit. c StPO, Ausstandsgründe: Eine Amtsgerichtspräsidentin, die mit einem leitenden Staatsanwalt eine faktische Lebensgemeinschaft (mit gemeinsamen Kindern) führt, hat in sämtlichen Strafverfahren, auf die der leitende Staatsanwalt tatsächlich oder durch eine Weisung Einfluss nahm, in den Ausstand zu treten. Auch ohne nachweisliche direkte Mitwirkung vermag die Weisungsbefugnis des leitenden Staatsanwalts zumindest den Anschein der Befangenheit zu begründen.
Aus den Erwägungen:
I.
[…]
II.
1. Der Gesuchsteller stellt ein Ausstandsbegehren gegen die Amtsgerichtspräsidentin von […]. Darüber hat die Beschwerdekammer des Obergerichts zu entscheiden (Art. 59 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
2. Der Gesuchsteller macht als Ausstandsgrund Art. 56 lit. c StPO geltend. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
3. Unbestritten ist vorliegend, dass die Amtsgerichtspräsidentin […] in einer Lebensgemeinschaft mit dem leitenden Staatsanwalt der Abteilung […], […] lebt. Eine solche Beziehung fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 56 lit. c StPO. Fraglich ist jedoch, ob der leitende Staatsanwalt im konkreten Verfahren als «Partei» im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist.
4.1 Amtsgerichtspräsidentin […] führte zum Ausstandsgesuch im Wesentlichen aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe sie nicht in Verfahren urteilen, in denen der leitende Staatsanwalt der Abteilung […] tatsächlich mitgewirkt und/oder durch eine Weisung Einfluss auf das Verfahren genommen habe. Ob der leitende Staatsanwalt der Abteilung […] im vorliegenden Verfahren tatsächlich mitgewirkt und/oder durch eine fallbezogene konkrete Weisung persönlich operativ Einfluss auf die Fallführung genommen (und sich nicht mit der blossen administrativen Leitung begnügt) habe, könne ohne Aktenkenntnis nicht beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund ersuchte sie die Verfahrensleitung die entsprechenden Abklärungen zu tätigen und davon abhängig über das weitere Vorgehen zu befinden.
4.2 Die fallführende Staatsanwältin hielt in ihrer Eingabe fest, der leitende Staatsanwalt der Abteilung […] sei – soweit bekannt und beurteilbar – am Strafverfahren nicht beteiligt gewesen und habe auch nicht durch eine fallbezogene konkrete Weisung Einfluss auf die Fallführung genommen. Die Fallverantwortung liege vollumfänglich bei der fallführenden Staatsanwältin.
4.3 Der Amtsgerichtspräsident verweist auf die Ausführungen der fallführenden Staatsanwältin. Dass der leitende Staatsanwalt der Abteilung […] im vorliegenden Strafverfahren nicht aktiv mitgewirkt habe, ergebe sich im Weiteren auch aus dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft.
5.1 Der Gesuchsteller liess in seinem Gesuch im Wesentlichen vorbringen, der leitende Staatsanwalt der Abteilung […] sei am vorliegenden Strafverfahren beteiligt. Insofern liege eine Lebensgemeinschaft zu einer verfahrensbeteiligten Person im Sinne von Art. 56 lit. c StPO vor. Ein solches Verhältnis sei typischerweise von besonderer persönlicher Nähe sowie gegenseitiger Loyalität und Rücksichtnahme geprägt. Unter diesen Umständen erscheine es aus objektiver Sicht zumindest als möglich, dass sachfremde Einflüsse auf die Entscheidfindung nicht ausgeschlossen werden könnten. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Beeinflussung vorliege, vermöge die bestehende Lebensgemeinschaft jedenfalls den Anschein der Befangenheit zu begründen.
5.2 In der Stellungnahme liess der Gesuchsteller ergänzen, die Amtsgerichtspräsidentin sei der Ansicht, bei jeglicher Mitwirkung des leitenden Staatsanwalts der Abteilung […] habe sie in den Ausstand zu treten. Die Ausführungen der fallführenden Staatsanwältin und des Amtsgerichtspräsidenten würden keine Gewissheit der Unparteilichkeit schaffen. Die relativierende Ausdrucksweise lasse erkennen, dass keine klare und vorbehaltlose Bestätigung gegeben werden könne. Der Amtsgerichtspräsident beziehe sich auf das Journal der Staatsanwaltschaft, es sei jedoch gerichtsnotorisch, dass darin lediglich die wichtigsten Verfahrensschritte oberflächlich festgehalten und zahlreiche Einzelentscheidungen oder Einflussnahmen gar nicht erst dokumentiert würden. Auf diese Aufzeichnungen könne nicht abgestellt werden. Sie würden keineswegs die notwendige Gewissheit vermitteln, dass der leitende Staatsanwalt der Abteilung […] nicht in irgendeiner Form auf das Verfahren Einfluss genommen haben könnte. Damit verbleibe eine objektive Unsicherheit, welche nicht geeignet sei, den Anschein einer möglichen Mitwirkung des leitenden Staatsanwalts auszuräumen. Aufgrund der Funktion des leitenden Staatsanwalts könne eine Mitwirkung zumindest in übergeordneter oder organisatorischer Hinsicht keineswegs ausgeschlossen werden. Gerade bei leitenden Funktionen sei es erfahrungsgemäss üblich, dass eine Einbindung in Verfahren zumindest in Form von Rücksprachen, Instruktionen oder strategischer Mitwirkung erfolge. Gerade in einem lang andauernden und umfangreichen Verfahren wie diesem, sei es unabdingbar, dass jeglicher Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des entscheidenden Gerichts restlos ausgeschlossen werde. Bereits verbleibende Restzweifel würden genügen, um das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Gerichts zu beeinträchtigen und stünden mit den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht in Einklang. Die Art und Dauer der Beziehung zwischen der Amtsgerichtspräsidentin und dem leitenden Staatsanwalt sei für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit zudem von entscheidender Bedeutung. Je länger und enger eine solche Beziehung bestehe, desto deutlicher verstärke bereits eine potenzielle Mitwirkung den objektiven Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit und beeinträchtige das Vertrauen in die Unabhängigkeit des entscheidenden Gerichts.
6.1 Die Bestimmung von Art. 56 lit. c erfasst eheliche und eheähnliche Verhältnisse zu einer Partei (Art. 104), d. h. der beschuldigten Person (Art. 111 ff.), der Privatklägerschaft (Art. 118 ff.) oder (im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren) der Staatsanwaltschaft (Art. 16, 104 Abs. 1 lit. c) sowie den in ihren Rechten unmittelbar betroffenen weiteren Verfahrensbeteiligten (Art. 105 Abs. 2), ihrem Rechtsbeistand (Art. 127 ff.) oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der (gerichtlichen) Vorinstanz tätig war (Zwangsmasssnahmengericht, erstinstanzliches Gericht und Beschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren; erstinstanzliches Gericht und Berufungsgericht im Berufungsverfahren). Als Mitglied der Vorinstanz wird hier erfasst, wer am Verfahren konkret mitwirkte und dieses in der Sache durch Antragsrechte, Mitwirkung bei der Entscheidberatung oder durch Ausfertigung der Entscheidgründe beeinflussen konnte, mithin auch Gerichtsschreiber. Mitglieder anderer Behörden, Zeugen oder Sachverständige fallen nicht unter diese Bestimmung, wohl aber gegebenenfalls unter die Auffangklausel von Art. 56 lit. f. Die Staatsanwaltschaft ist im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht Vorinstanz, wohl aber Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c, 328 ff.) (Markus Boog in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 56 StPO N 35).
6.2 Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; zum Ganzen BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125 f.; BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit weiteren Hinweisen).
In diesem Leitentscheid BGE 140 I 240 musste sich das Bundesgericht mit dem Fall eines Ausstandsbegehrens gegen einen mitwirkenden Richter des Verwaltungsgerichts in einer Steuersache befassen, der mit der stellvertretenden Abteilungschefin der kantonalen Steuerverwaltung verheiratet war. Infolge der tatsächlichen Mitwirkung der stellvertretenden Abteilungsleiterin an der angefochtenen Steuerveranlagung bejahte das Bundesgericht das offensichtliche Bestehen von Umständen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des mitentscheidenden Richters zu erwecken. Auf das konkrete Stellvertreterverhältnis ging es dabei aufgrund der direkten Mitwirkung nicht ein (E. 2.3.3). Zuvor hielt es Folgendes fest: «Ist nun ein Verwaltungsrichter bzw. eine Verwaltungsrichterin mit einer solchen weisungsberechtigten Person verheiratet oder in einer dauernden Lebensgemeinschaft, so liegen Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit dieses Richters bzw. dieser Richterin zu erwecken, weil die Urteilsfindung des Richters bzw. der Richterin von der Rechtsauffassung seiner Ehefrau bzw. ihres Ehemanns (positiv oder negativ) beeinflusst werden könnte. Daher kann bei solchen Konstellationen der Richter bzw. die Richterin nicht über Entscheide einer Behörde urteilen, welche seine Ehefrau bzw. ihr Ehemann durch deren bzw. dessen – oben dargestellte – Weisung veranlasst hat.» (E. 2.3.2, mit Hinweisen).
7.1 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hält die Amtsgerichtspräsidentin zu Recht selbst fest, dass sie in Verfahren, in denen der leitende Staatsanwalt der Abteilung […] tatsächlich oder durch eine Weisung nachweislich Einfluss auf das Verfahren nahm, in den Ausstand zu treten hat.
7.2 Eine direkte Mitwirkung ist im vorliegenden Fall aus den Akten zwar nicht erkennbar. Weder wirkte der leitende Staatsanwalt der Abteilung […] durch eine Unterschrift mit, noch ist aus dem Journal der Staatsanwaltschaft erkennbar, dass er irgendwelche Verfahrensschritte vorgenommen hätte. Die Akten enthalten sodann auch keine Hinweise darauf, dass er fallbezogene Weisungen erteilt oder in anderer Weise operativ Einfluss auf die Fallführung genommen hätte. Wie der Gesuchsteller aber zu Recht vorbringt, wären solche fallbezogenen Weisungen oder Besprechungen, sei es in Form einer Rücksprache oder anderweitigem Austausch, in den Akten auch gar nicht festgehalten. Es ist gerichtsnotorisch, dass gerade Rückfragen oder Fallbesprechungen nicht in den Akten, geschweige denn im Verfahrensjournal, dokumentiert werden. Aufgrund der Akten lässt sich eine derartige Mitwirkung oder Einflussnahme des leitenden Staatsanwalts der Abteilung […] weder belegen, noch ausschliessen. Sodann formuliert die fallführende Staatsanwältin selbst, dass der leitende Staatsanwalt soweit bekannt und beurteilbar nicht beteiligt gewesen sei bzw. auch nicht durch eine fallbezogene konkrete Weisung Einfluss auf die Fallführung genommen hätte. Diese Formulierung schliesst eine Einflussnahme in irgendeiner Art gerade nicht aus. Vorliegend handelt es sich um eine Strafsache, die im Juni 2019 eröffnet wurde und einen beachtlichen Aktenumfang mit mehreren Bundesordnern aufweist. Das Strafverfahren wurde von Beginn an in der Abteilung […] geführt. Der leitende Staatsanwalt der Abteilung […] ist letztlich gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (RRB Nr. 2005/1580 vom 12. Juli 2005) gegenüber dem juristischen und administrativen Personal der Abteilung allgemein und betreffend den einzelnen Strafuntersuchungen weisungsbefugt. Infolgedessen besteht nicht nur die bloss abstrakte oder theoretische Möglichkeit, sondern es bestehen Anhaltspunkte für eine funktionelle Beteiligung am Verfahren, die über eine generelle Vermutung entsprechender Einflussnahme hinausgehen. Dies vermag zumindest den Anschein der Befangenheit zu begründen.
8. Das Ausstandgesuch ist daher gutzuheissen. Es treten die Folgen gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO ein.
III.
[…]
Beschwerdekammer, Beschluss vom 15. April 2026 (BKAUS.2026.5)