Skip to content

Solothurn Obergericht Anklagekammer 28.01.2004 AKBES.2003.65

28 gennaio 2004·Deutsch·Soletta·Obergericht Anklagekammer·HTML·300 parole·~2 min·3

Riassunto

Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters

Testo integrale

SOG 2004 Nr. 20

§ 14 StPO. Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Opfer als Partei hat das Recht, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen.

Sachverhalt:

Im Dezember 2002 reichte X. als gesetzliche Vertreterin von Peter und Ruedi X. eine Strafanzeige gegen Y. ein; dies wegen Verdachts der sexuellen Nötigung, der Schändung, der wiederholten sexuellen Handlung mit Kindern, der einfachen Körperverletzung und der Drohung. Der Untersuchungsrichter gab der Strafanzeige keine Folge mit der Begründung, in einem parallel gegen Z. geführten Strafverfahren habe ein Gutachter empfohlen, die Aussagen von Peter und Ruedi nicht als Grundlage für ein Strafverfahren heranzuziehen. Da sich der Tatverdacht lediglich auf die Aussagen der beiden Buben stütze und keine weiteren Beweismittel vorlägen, reiche das Beweismaterial für eine Verurteilung nicht aus.

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen hätte nach Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Einreichen von Beweismitteln gegeben werden müssen. Sie machen sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend.

Nach § 14 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann der Verletzte bzw. das Opfer Untersuchungshandlungen beantragen. Weder die Strafprozessordnung noch das Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) sehen aber das Recht auf Stellungnahme zu einem Gutachten vor. Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Einem gerichtlichen Entscheid dürfen nur Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden, die den betroffenen Beteiligten eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 251 zu § 16 ZH-StPO). Als Beteiligte gelten nicht nur der Beschuldigte, sondern auch das Opfer und der Verletzte (Niklaus Schmid, a.a.O., N 253 zu § 16 ZH-StPO). Daraus folgt, dass ein Opfer Gelegenheit erhalten muss, zu einem Gutachten Stellung nehmen zu können (sinngemäss Niklaus Schmid: a.a.O., N 250 zu § 16 f. ZH-StPO). (...)

Obergericht Anklagekammer, Beschluss vom 28. Januar 2004 (AKBES.2003.65)

AKBES.2003.65 — Solothurn Obergericht Anklagekammer 28.01.2004 AKBES.2003.65 — Swissrulings