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Schaffhausen Obergericht 26.09.2008 93/2008/18°

26 settembre 2008·Deutsch·Sciaffusa·Obergericht·PDF·375 parole·~2 min·4

Riassunto

Art. 93 SchKG. | Einkommenspfändung; Anspruch auf nachträgliche Anrechnung von Wohnkosten bei der Berechnung des Existenzminimums

Testo integrale

2007 1 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 93 SchKG. Einkommenspfändung; Anspruch auf nachträgliche Anrechnung von Wohnkosten bei der Berechnung des Existenzminimums (OGE 93/2008/18 vom 26. September 2008).

Hat der Schuldner den Wohnungsmietzins nicht bezahlt, so ist dieser bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen. Das kann den Schuldner in eine ausweglos scheinende Situation bringen. Lösungsmöglichkeiten (E. 3c).

Aus den Erwägungen:

3.– ... c) Es ist nicht zu verkennen, dass diese Folge den Schuldner in eine ausweglos scheinende Situation bringen kann: Mangels Berücksichtigung der Wohnkosten beim Existenzminimum kann er diese nicht bezahlen, und mangels Zahlung dürfen sie nicht berücksichtigt werden. Das muss jedenfalls dann als stossend bezeichnet werden, wenn die Einkünfte die Wohnkosten an sich zu decken vermöchten. Daher müssen Möglichkeiten gefunden werden, die es dem Schuldner erlauben, aus dieser Ausweglosigkeit herauszufinden. Dabei ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: aa) Ist der Schuldner konkret in der Lage, das benötigte Geld für die Begleichung der Wohnkosten kurzfristig aufzubringen und verfügt das Betreibungsamt aus der Lohnpfändung noch über einen Betrag in deren Höhe, so ist es dem Schuldner zuzumuten, als erstes die Wohnkosten zu bezahlen. Dabei kann er gezwungen sein, Geld einzusetzen, das ihm an sich für andere Notbedarfspositionen zur Verfügung steht. Alsdann wird er gegen Vorlage des Zahlungsbelegs beim Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfändung verlangen können, und dieses wird ihm die gleichsam vorgeschossenen Wohnkosten auszuzahlen haben. bb) Ist der Schuldner dagegen ausserstande, die Wohnkosten im beschriebenen Sinn vorzuschiessen, und verfügt das Betreibungsamt aus der Lohnpfändung noch über einen Betrag in deren Höhe, so wird es ihm – gegebenenfalls unter Verwendung sichernder Massnahmen wie etwa Überwachung der Geldüberweisung an den Vermieter – die Möglichkeit einzu-

2007 2 räumen haben, die Wohnkosten zu bezahlen, wobei auch in diesem Fall der Schuldner gegen Vorlage des Zahlungsbefehls eine Revision seiner Einkommenspfändung verlangen kann. Andernfalls würde in seinen Notbedarf eingegriffen und ihm zugleich verwehrt, diesen zweckentsprechend zu verwenden. Das widerspräche dem Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) . cc) Zweckmässigerweise wird das Betreibungsamt in künftigen Fällen dieser Art die in Frage kommenden Lösungsmöglichkeiten mit dem Schuldner besprechen und mit ihm das zweckmässigste Vorgehen vereinbaren, um eine einfache und pragmatische Erledigung zu ermöglichen. Dadurch werden sich Beschwerdeverfahren wie das vorliegende vermeiden lassen.

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