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Optionsrecht von Grenzgängern (Deutschland) bezüglich des Anschlusses oder der Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung (KVG); grundsätzliche Unwiderruflichkeit des einmal ausgeübten Optionsrechts – Art. 2 FZA; Art. 8 lit. a FZG; Art. 13 Abs. 2 lit. a VO (EWG) 1408/71; Ziff. 3 lit. a/i, b und b/aa VO (EWG) 1408/71 Anhang VI (Schweiz); Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) 883/2004; Ziff. 3 lit. a/i, b und b/aa VO 883/2004 Anhang XI (Schweiz); Art. 3 Abs. 3 lit. a, 95a Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 1 und. 2 lit. d, Art. 2 Abs. 6, Art. 7 Abs. 8 KVV.
Die Befreiung von der obligatorischen kann (nur) widerrufen werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Ein solcher darf nicht leichthin angenommen werden, sondern nur bei schwerwiegenden, zu Lasten der versicherten Person gehenden und von dieser nicht zu verschuldenden Folgen. Die sich aufgrund der jeweiligen Lebenssituation ergebende Prämienbelastung des Einzelnen, die insbesondere vom Alter sowie den Einkommens- und Familienverhältnissen bestimmt wird, stellt keinen ″besonderen Grund″ dar, auf das Wahlrecht zurückzukommen (E. 2.4.3). OGE 62/2017/17 vom 12. Januar 2018 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der in Deutschland wohnhafte und als Grenzgänger im Kanton Schaffhausen tätige A. entschied sich bei der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 1. Februar 2007 dazu, weiterhin in Deutschland krankenversichert zu bleiben. Auf sein Gesuch hin stellte das Sozialversicherungsamt Schaffhausen verfügungsweise fest, dass er von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit sei. In Deutschland schloss er sich einer privaten Krankenversicherung an. Im Jahr 2017 beantragte A. die Aufhebung der ihm erteilten Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht, wegen der durch die Privatversicherung bedingten finanziellen Belastung. Namentlich könne aufgrund des Versicherungsstatus sein Kind nicht kostenlos in die gesetzliche (deutsche) Familienversicherung seiner Ehefrau aufgenommen werden könne, sondern müsse kostenpflichtig ″freiwillig gesetzlich″ oder ″privat″ versichert werden. Aus den Erwägungen
2. In materieller Hinsicht strittig und daher zu beurteilen ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten veränderten Verhältnisse als besondere Gründe zu werten sind, die ihm mit Verfügung vom 2. Mai 2005 erteilte Bewilligung,
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die Krankenversicherung in Deutschland fortzuführen, zu widerrufen. Bejahendenfalls würde es ihm ermöglicht, sich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Kanton Schaffhausen nunmehr der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung zu unterstellen. 2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (vgl. Art. 3 KVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]). Daneben sind unter anderem auch Personen versicherungspflichtig, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem in Art. 95a Abs. 1 KVG genannten Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) sowie seinem Anhang II und den dazu gehörigen Verordnungen der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV). Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (sog. Erwerbsortprinzip; bis 31. März 2012: Art. 13 Abs. 2 lit. a Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [im Folgenden VO 1408/71, AS 2004 121]; ab 1. April 2012: Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [im Folgenden VO 883/2004, SR 0.831.109.268.1]). Das Erwerbsortprinzip gilt danach auch für Grenzgänger. Die in einem EU-Staat wohnhaften und (ausschliesslich) in der Schweiz erwerbstätigen Personen unterstehen somit grundsätzlich der obligatorischen Versicherungspflicht nach dem KVG (Ziff. 3 lit. a/i VO 1408/71 Anhang VI [Schweiz]; Ziff. 3 lit. a/i VO 883/2004 Anhang XI [Schweiz]; Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. A. 2016, Rz. 88, S. 436). Versicherungspflichtige Personen nach Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV (Personen, welche in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und der schweizerischen Versicherung unterstellt sind) sind verpflichtet, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, beginnt die Versicherung im