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Schaffhausen Obergericht 23.06.2026 60/2025/9

23 giugno 2026·Deutsch·Sciaffusa·Obergericht·PDF·464 parole·~2 min·1

Riassunto

Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung; (Un-)Zulässigkeit neuer Anträge nach Ablauf der Beschwerdefrist; Anfechtung von Zwischenentscheiden mit Beschwerde gegen den Endentscheid – Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 VRG. | Auf Gesuch hin kann die Frist zur Begründung der Beschwerde über die Beschwerdefrist hinaus verlängert werden. Anträge in der Sache sind dagegen innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen. Nach deren Ablauf dürfen materielle Begehren nur noch eingeengt, aber nicht mehr erweitert werden (E. 1.2). Zwischenentscheide, deren selbständige Anfechtung nicht zulässig ist, können mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken bzw. auswirken können (E. 2.3). OGE 60/2025/9 vom 23. Juni 2026

Testo integrale

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Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung; (Un-)Zulässigkeit neuer Anträge nach Ablauf der Beschwerdefrist; Anfechtung von Zwischenentscheiden mit Beschwerde gegen den Endentscheid – Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 VRG. Auf Gesuch hin kann die Frist zur Begründung der Beschwerde über die Beschwerdefrist hinaus verlängert werden. Anträge in der Sache sind dagegen innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen. Nach deren Ablauf dürfen materielle Begehren nur noch eingeengt, aber nicht mehr erweitert werden (E. 1.2). Zwischenentscheide, deren selbständige Anfechtung nicht zulässig ist, können mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken bzw. auswirken können (E. 2.3). OGE 60/2025/9 vom 23. Juni 2026 Aus den Erwägungen 1.2. Rechtsmitteleingaben sind dem Obergericht innert 20 Tagen nach Mitteilung des angefochtenen Entscheids schriftlich einzureichen (Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Sie müssen einen Antrag und seine Begründung enthalten (Art. 40 Abs. 1 VRG). Auf ein mit der Rechtsmitteleingabe eingereichtes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden (Art. 40 Abs. 3 VRG). Die Nachfrist ist nach dem klaren Wortlaut nur für die Begründung, nicht aber für den Antrag vorgesehen (vgl. auch Kilian Meyer, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 40 VRG N. 12). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfen die Begehren nur noch eingeengt, aber nicht mehr erweitert werden. Neue Anträge (in der Sache) sind mithin unzulässig (vgl. OGE 60/2019/35 vom 7. April 2020 E. 2.2, nicht publ. in: Amtsbericht 2020, S. 95 ff.; 60/2017/24 vom 8. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen; ferner BGer 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 147 I 450; zum Ganzen OGE 60/2023/77 vom 3. Dezember 2024 E. 1 mit Hinweis auf Meyer, Art. 40 VRG N. 2 mit Verweis auf Art. 21 VRG N. 2). […] 2.3. Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Obergericht mit Verfügung vom 27. Juni 2023 auf die Beschwerde bezüglich Aufhebung der Sistierung und Verfahrensvereinigung mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintrat, da es sich beim Regierungsratsbeschluss vom 21. Februar 2023 lediglich um

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einen Zwischenentscheid handelte. Es liegt somit diesbezüglich noch kein materiell rechtskräftiger Entscheid in der Sache im Sinne einer abgeurteilten Sache bzw. res iudicata vor (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG). Es steht der Beschwerdeführerin somit entgegen den Beschwerdegegnern frei, die Aufhebung der Sistierung sowie die Verfahrensvereinigung im vorliegenden Verfahren gegen den Regierungsratsbeschluss vom 4. März 2025 (als Endentscheid) zu rügen, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken bzw. auswirken können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG analog; BGer 1C_317/2019 vom 17. März 2023 E. 2.3; Daniel Sutter, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 47 VRG N. 8).

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