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Schaffhausen Obergericht 09.06.2026 60/2025/21 und 60/2025/25

9 giugno 2026·Deutsch·Sciaffusa·Obergericht·PDF·3,265 parole·~16 min·3

Riassunto

Ausstandsgesuch an Augenschein; Wildschaden; zumutbare Verhütungsmassnahmen; Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Schätzungskommission für Wildschäden; Wildschadensberechnung; Kostenverlegung bei prozessualem Fehler der Vorinstanz – Art. 49 Abs. 1 ZPO; Art. 13 JSG; Art. 10 JSV; Art. 26 ff. JagdG; §§ 28 f. JagdV. | Wird ein Ausstandsgrund anlässlich eines Augenscheins bekannt, ist er noch am Augenschein vorzubringen. Die Begründung kann innert kurzer Frist nachgeliefert werden (E. 3). Bei der Beurteilung, was als zumutbare Massnahme zur Verhütung von Wildschäden zu gelten hat, steht den kantonalen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu, wobei den besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist. Zur Auslegung können sie behördliche Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Weisungen, Praxishilfen) sowie Wegleitungen qualifizierter nichtstaatlicher Fachstellen und Fachverbände heranziehen (E. 4.2.2). Verhütungsmassnahmen sind grundsätzlich nur verhältnismässig bzw. zumutbar, wenn die Kosten kleiner sind als der zu erwartende Schaden bzw. die durch die Massnahmen bewirkte Verringerung des möglichen Schadens. Bei Wiesen ist dies in der Regel nur bei grossen und wiederholten Schäden der Fall (E. 4.2.3). Trotz voller Kognition belässt das Obergericht der Schätzungskommission als Fachbehörde bzw. Spezialgericht einen gewissen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, namentlich bei Gewichtungs- und Schätzungsfragen. Hat die Schätzungskommission die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen und ist ihre Begründung klar, widerspruchsfrei und vollständig, weicht das Obergericht von ihrer Beurteilung nur aus triftigen Gründen ab (E. 5.2). Bei der Berechnung eines Wildschadens darf auf die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands für die Schätzung von Kulturschäden abgestellt werden (E. 5.3). Ist der angefochtene Entscheid aufgrund eines prozessualen Fehlers der Vorin­stanz aufzuheben, können die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten) auf die Staatskasse genommen werden (E. 7.1). Wenn ein prozessualer Fehler der Vorinstanz zur Gutheissung des Rechtsmittels führt, ist der unterliegenden Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie die Abweisung des Rechtsmittels beantragte (E. 7.2). OGE 60/2025/21 und 60/2025/25 vom 9. Juni 2026

Testo integrale

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Ausstandsgesuch an Augenschein; Wildschaden; zumutbare Verhütungsmassnahmen; Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Schätzungskommission für Wildschäden; Wildschadensberechnung; Kostenverlegung bei prozessualem Fehler der Vorinstanz – Art. 49 Abs. 1 ZPO; Art. 13 JSG; Art. 10 JSV; Art. 26 ff. JagdG; §§ 28 f. JagdV. Wird ein Ausstandsgrund anlässlich eines Augenscheins bekannt, ist er noch am Augenschein vorzubringen. Die Begründung kann innert kurzer Frist nachgeliefert werden (E. 3). Bei der Beurteilung, was als zumutbare Massnahme zur Verhütung von Wildschäden zu gelten hat, steht den kantonalen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu, wobei den besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist. Zur Auslegung können sie behördliche Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Weisungen, Praxishilfen) sowie Wegleitungen qualifizierter nichtstaatlicher Fachstellen und Fachverbände heranziehen (E. 4.2.2). Verhütungsmassnahmen sind grundsätzlich nur verhältnismässig bzw. zumutbar, wenn die Kosten kleiner sind als der zu erwartende Schaden bzw. die durch die Massnahmen bewirkte Verringerung des möglichen Schadens. Bei Wiesen ist dies in der Regel nur bei grossen und wiederholten Schäden der Fall (E. 4.2.3). Trotz voller Kognition belässt das Obergericht der Schätzungskommission als Fachbehörde bzw. Spezialgericht einen gewissen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, namentlich bei Gewichtungs- und Schätzungsfragen. Hat die Schätzungskommission die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen und ist ihre Begründung klar, widerspruchsfrei und vollständig, weicht das Obergericht von ihrer Beurteilung nur aus triftigen Gründen ab (E. 5.2). Bei der Berechnung eines Wildschadens darf auf die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands für die Schätzung von Kulturschäden abgestellt werden (E. 5.3). Ist der angefochtene Entscheid aufgrund eines prozessualen Fehlers der Vorinstanz aufzuheben, können die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten) auf die Staatskasse genommen werden (E. 7.1). Wenn ein prozessualer Fehler der Vorinstanz zur Gutheissung des Rechtsmittels führt, ist der unterliegenden Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie die Abweisung des Rechtsmittels beantragte (E. 7.2). OGE 60/2025/21 und 60/2025/25 vom 9. Juni 2026

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Sachverhalt Auf Ersuchen des betroffenen Landwirts führte der Präsident der Schätzungskommission für Wildschäden einen Augenschein mit Abschätzung eines Wildschadens durch. Da keine Einigung über die Entschädigung zustande kam, verpflichtete der Präsident der Schätzungskommission nach Durchführung eines Schriftenwechsels die betroffene Jagdgesellschaft und den Kanton Schaffhausen, dem Landwirt als Entschädigung für den durch Wildschweine verursachten Schaden an seinem Wiesenfeld je Fr. 107.50 zu bezahlen. Gegen diese Verfügung erhoben die Jagdgesellschaft (Beschwerdeführerin) und der Kanton (Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, das die Beschwerdeverfahren vereinigte. Aus den Erwägungen 3. […] Ausstandsbegehren sind unverzüglich zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Der Beschwerdeführerin war der behauptete Ausstandsgrund bereits am 21. März 2025 – am Tag des Augenscheins – bekannt. Der Ausstandsgrund hätte daher noch am Augenschein vorgebracht werden müssen, wobei die Beschwerdeführerin die Begründung innert kurzer Frist hätte nachliefern können (BGer 4A_299/2023 vom 1. September 2023 E. 2.4, nicht publiziert in BGE 150 I 68, zum Begriff "unverzüglich"; OGer ZH PD180003 vom 16. Januar 2019 E. II/4a; Marc Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2024, Art. 49 N. 3; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7273). Die erst in der Beschwerdeschrift vom 12. August 2025 vorgebrachte Rüge eines Ausstandgrunds erfolgte offensichtlich zu spät. Umstände, die den Präsidenten der Schätzungskommission verpflichtet hätten, von sich aus in den Ausstand zu treten, sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht (vgl. BGE 150 I 68 E. 4.1 mit Hinweisen). […] 4. Es ist unbestritten, dass Wildschweine einen Wildschaden von drei Aren an der landwirtschaftlichen Kultur Wiese auf dem Grundstück […] verursachten. Ebenso unbestritten ist, dass es seit dem Jahr 2021 auf dem Grundstück […] jedes Jahr zu einem Wildschaden kam, der sich pro Schadensfall im Rahmen von Fr. 215.– bis Fr. 320.– bewegte. Der Schaden im Jahr 2022 wurde nicht angemeldet. Umstritten und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdegegner sämtliche ihm zumutbaren Verhütungsmassnahmen vorgenommen hatte. 4.1. […]

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4.2.1. Das Bundesrecht schreibt vor, dass der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, angemessen entschädigt wird. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, SR 922.0]). Die nähere Regelung der Entschädigungspflicht obliegt den Kantonen, soweit – wie bei Wildschweinen – der Bund nicht entschädigungspflichtig ist (vgl. Art. 13 Abs. 4 f. JSG und Art. 10 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 [Jagdverordnung, JSV, SR 922.01]). Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind (Art. 13 Abs. 2 JSG). Im Kanton Schaffhausen findet sich die nähere Regelung in den Art. 26 ff. des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 15. Juni 1992 (Kantonales Jagdgesetz, JagdG, SHR 922.100) und §§ 28 f. der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 15. Dezember 1992 (Kantonale Jagdverordnung, JagdV, SHR 922.101). Insbesondere haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Grund und Boden zum Schutz besonders gefährdeter Kulturen die zumutbaren Verhütungsmassnahmen zu treffen (Art. 26 Abs. 3 JagdG). Die Entschädigungspflicht von Jagdgesellschaften und Kanton entfällt, wenn die Geschädigten die ihnen zumutbaren Verhütungsmassnahmen unterlassen oder getroffene Schutzvorkehrungen nicht ordnungsgemäss unterhalten haben (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a JagdG bzw. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. a JagdG). Dies gilt auch bei Wiesenschäden unter Fr. 200.– (Bagatellschäden; § 29 JagdV). 4.2.2. Bei der Beurteilung der Frage, was als zumutbare Massnahme zur Bekämpfung von Wildschweinschäden zu gelten hat, steht den kantonalen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu (BGer 2C_975/2015 vom 31. März 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Im Übrigen dürfen und haben die kantonalen Behörden auf besondere örtliche Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Sodann können zur Auslegung der Frage, was zumutbare Massnahmen darstellen, behördliche Merkblätter, Richtlinien, Weisungen oder Praxishilfen (sog. Verwaltungsverordnungen) herangezogen werden (zum Ganzen OGE 60/2024/35 vom 23. Dezember 2025 E. 10.1 mit Hinweisen). Dasselbe muss für Wegleitungen und dergleichen von nicht staatlichen qualifizierten Fachstellen und Fachverbänden gelten (vgl. auch BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 150 II 308; 2C_577/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen).

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4.2.3. Es gibt verschiedene mögliche Verhütungsmassnahmen. Bei Weiden und Wiesen wird die Düngung mittels Mists erst im Frühjahr als eine zumutbare Massnahme angesehen. Im Übrigen wird empfohlen, auf Rinderweiden vor allem im Herbst die Kuhfladen regelmässig zu verteilen (vgl. AGRIDEA, Merkblatt "Prävention von Wildschweinschäden in der Landwirtschaft" vom Januar 2022, S. 8 [abrufbar unter < https://www.weu.be.ch/content/dam/weu/dokumente/lanat/de/jagd/ Merkblatt_Prävention%20von%20Wildschweinschäden%20in%20landwirtschaftli chen%20Kulturen.pdf >]; Vereinbarung "Massnahmenplan Schwarzwild" des Schaffhauser Bauernverbands und von Jagd Schaffhausen vom 9. Juli 2018 [abrufbar unter < https://jagdschaffhausen.ch/wp-content/uploads/2024/07/Vereinba rung-Massnahmenplan-Schwarzwild-09-07-2018.pdf >], S. 1). Sodann gibt es technische Verhütungsmassnahmen, deren Zumutbarkeit im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. Merkblatt "Prävention von Wildschweinschäden in der Landwirtschaft", S. 4; Praxishilfe [Konzept] Wildschweinmanagement von 2004 [Hrsg.: Service romand de vulgarisation agricole, in Zusammenarbeit mit der nationalen Arbeitsgruppe "Wildschwein und Landwirtschaft" des damaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft], S. 22 [abrufbar unter < https://wildschwein-sanglier.ch/pdf/ concept_d.pdf >]). Dazu gehören die Einzäunung und die Vergrämung. Einen langfristigen Schutz bieten Elektrozäune. Der sinnvolle Einsatz von Elektrozäunen ist jedoch mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden und setzt regelmässige Kontrollen voraus (zwei bis fünf Mal pro Woche). Es ist überdies darauf zu achten, dass die Zäune das Problem nicht nur verschieben, indem die Wildschweine sich andere, nicht eingezäunte Parzellen suchen (und finden). Zusätzlich erschweren Zäune den Wildwechsel. Vor diesem Hintergrund wird das Einzäunen und namentlich der Einsatz von Elektrozäunen nur bei besonders gefährdeten und wiederholt von Schäden betroffenen Kulturen sowie nur zu gefährdungsintensiven Zeiten empfohlen (vgl. Praxishilfe Wildschweinmanagement von 2004, S. 22; Merkblatt "Prävention von Wildschweinschäden in der Landwirtschaft", S. 4; Vereinbarung "Massnahmenplan Schwarzwild", S. 1; durch den Kantonalen Landwirtschaftlichen Verein und den Schaffhauser Jagdschutzverein unter der Leitung des Departements des Innern des Kantons Schaffhausen erarbeitete Richtlinien betreffend Verhütungsmassnahmen gegen Schwarzwildschäden vom 31. Oktober 1994, S. 2 [abrufbar unter < https://jagdschaffhausen.ch/wp-content/uploads/2024/07/Merk blatt_1994_klein.pdf >]). Das kantonale Recht schreibt denn auch hauptsächlich (nur) das fachgerechte und wirksame Einzäunen von Obst- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zierpflanzenanlagen, Gärtnereien sowie der Neuanpflanzungen von Reben vor (Art. 26 Abs. 3 JagdG). Die Vergrämung ist eine weitere, kurzfristige Verhütungsmassnahme. So können die Wildschweine mittels

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Lärms, Geruch und/oder Verblendung abgeschreckt werden. Da sich die Wildschweine aber rasch daran gewöhnen, empfiehlt es sich, die Vergrämung nur für kurze Zeit während der gefährdungsintensiven Zeit einzusetzen und danach mit anderen Massnahmen fortzufahren (vgl. Merkblatt "Prävention von Wildschweinschäden in der Landwirtschaft", S. 7 f.; Richtlinien betreffend Verhütungsmassnahmen gegen Schwarzwildschäden, S. 2; Massnahmenkatalog Wildschweinschadenabwehr des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich vom Oktober 2025, S. 3 [abrufbar unter < https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-doku mente/themen/umwelt-tiere/tiere/fischerei-und-jagd/jagd/wildschaden/massnahmen katalog_wildschwein.pdf >]; Schlussbericht "Prävention von Wildschweinschäden in der Landwirtschaft und Management von Wildschweinen in Schutzgebieten" des Instituts für Umwelt und Natürliche Ressourcen der ZHAW vom 31. Januar 2018, S. 32 [abrufbar unter < https://www.zhaw.ch/storage/hochschule/medien/bildmate rial/Schlussbericht_Wildschweinschreck.pdf >]). Als Grundsatz gilt jedoch, dass die Schadensverhütung nur Sinn macht, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als der zu erwartende Schaden bzw. die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens. Nur in diesem Fall erscheinen Verhütungsmassnahmen als verhältnismässig bzw. zumutbar (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; OGE 60/2024/35 vom 23. Dezember 2025 E. 10.2 mit Hinweisen). Bei Wiesen ist dies in der Regel nur bei grossen und wiederholten Schäden der Fall (vgl. Merkblatt "Prävention von Wildschweinschäden in der Landwirtschaft", S. 8). 4.3. Die Schätzungskommission betrachtete die Einzäunung im konkreten Fall zu Recht nicht als zumutbare Verhütungsmassnahme. Angesichts der geringen Höhe des Wiesenschadens, welche sich in den letzten fünf Jahren stets im Bereich von lediglich rund Fr. 215.– bis Fr. 320.– pro Schadensfall bewegte (vgl. vorstehend E. 4), steht der mit einer Einzäunung – namentlich mittels eines Elektrozauns – und deren Kontrolle verbundene Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum potenziellen Schaden. Dies unabhängig davon, ob die Wiese auf dem Grundstück […] als besonders gefährdete Kultur zu qualifizieren ist, wobei es sich bei ihr jedenfalls nicht um eine der in Art. 26 Abs. 3 JagdG ausdrücklich genannten Kulturen handelt. Sodann wären auch Vergrämungsmassnahmen im konkreten Fall nicht geeignet gewesen. Die vorgesehenen Methoden – Lärm-, Geruchs- und/oder optische Reize – entfalten ihre Wirkung nur kurzfristig und verlieren rasch an Wirkung. Vorliegend erstreckt sich die schadensintensive Zeit jedoch unstrittig über mehrere Herbst-, Winter- und Frühlingsmonate (vgl. Merkblatt "Prävention von Wildschweinschäden in der Landwirtschaft", S. 8; Massnahmenkatalog Wild-

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schweinschadenabwehr, S. 4; ZHAW-Schlussbericht vom 31. Januar 2018, S. 21), weshalb die Vergrämung keine wirksame und zumutbare Verhütungsmassnahme darstellt. Auch die Beschwerdeführerin räumt die Unwirksamkeit von Vergrämungsmassnahmen auf dem Grundstück […] ein, setzte sie doch selbst erfolglos solche ein. Überdies trifft es nicht zu, dass der Beschwerdegegner keinerlei Verhütungsmassnahmen getroffen habe. Der Beschwerdegegner verzichtete einerseits seit zwanzig Jahren auf die Düngung mittels Rindermists, während zwei Jahren (2022 und 2023) auf die Düngung mit Rindergülle sowie während eines Jahres (2023) auf jegliche Düngung und nutzte andererseits die Wiese nicht mehr als Rinderweide. Diese Massnahmen blieben unstrittig erfolglos. Der Beschwerdegegner ging damit über die grundsätzlich zumutbare Massnahme der Düngung mittels Mists erst im Frühjahr und über die empfohlene Verteilung von Kuhfladen im Herbst hinaus. Ebenso behaupten die Beschwerdeführer nicht und bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner die allgemein stets zumutbaren Massnahmen – namentlich Meldung von Wildschweinsichtung, Hilfeleistungen oder die Duldung jagdlicher Massnahmen – unterlassen hätte (vgl. Praxishilfe Wildschweinmanagement von 2004, S. 21 f.; Vereinbarung "Massnahmenplan Schwarzwild"). Im Übrigen zeigen weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer konkret auf, welche darüberhinausgehenden zumutbaren (d.h. insbesondere auch geeigneten bzw. wirksamen) Verhütungsmassnahmen der Beschwerdegegner hätte treffen können. Ihre Rügen bleiben in diesem Punkt unsubstanziiert. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Schätzungskommission zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdegegner habe keine weiteren zumutbaren Verhütungsmassnahmen treffen müssen. Es wäre jedoch an ihr gelegen, die Verhältnismässigkeit der Einzäunung im konkreten Einzelfall zu prüfen (vgl. vorstehend E. 4.2.3). Ihre Praxis, bei Wiesen generell keine Einzäunung zu verlangen, da die feste Einzäunung an Wiesengrundstücken den Wildwechsel übermässig erschweren würde, überzeugt in dieser Absolutheit nicht. Etwas anderes ergibt sich auch aus der zitierten Berner Verordnung über den Wildtierschutz vom 26. Februar 2003 (WTSchV, BSG 922.63) nicht, die im Kanton Schaffhausen ohnehin nicht anwendbar ist. Dort heisst es lediglich: "Permanente feste Zäune dürfen den Wildwechsel (Austritt des Wildes) nicht übermässig erschweren" (Art. 9a Abs. 2 WTSchV). 5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es sei nicht bekannt, welche Berechnungsgrundlagen die Schätzungskommission ihrer Verfügung zugrunde gelegt habe. Der Wildschaden sei willkürlich berechnet worden. 5.1. […]

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5.2. Obwohl dem Obergericht volle Kognition zukommt, hat es der Schätzungskommission als Fachbehörde bzw. Spezialgericht einen gewissen Beurteilungsund Entscheidungsspielraum zu belassen (vgl. BGE 152 II 49 E. 7.4.1; 151 II 391 E. 4.5.1). Dies gilt insbesondere bei Gewichtungsfragen (vgl. BGE 151 II 289 E. 3.4.1 a.E.; BGer 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6; ferner insb. betr. Schätzungen BGE 145 III 487 E. 3.2; BGer 5A_14/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1). Solange die Schätzungskommission bei der Schadensberechnung die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft, die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat sowie die Begründung weder unklar noch widersprüchlich oder unvollständig ist, weicht das Obergericht von der Beurteilung der Schätzungskommission nur aus triftigen Gründen ab (vgl. OGE 60/2023/25 vom 24. November 2023 E. 2; ferner BGer 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.5.2 und 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6; je mit Hinweisen). 5.3. Die Beschwerdeführerin weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass die Schätzungskommission in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich auf die zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage hingewiesen hat. Jedoch geht zumindest aus der Vernehmlassung der Schätzungskommission hervor, dass sich die Ermittlung des Wildschadensbetrags auf die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands stützte. Dass die Schätzungskommission grundsätzlich auf die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands abstellte, ist sodann nicht zu beanstanden, zumal es vorliegend um die Beurteilung von Spezialfragen geht, in denen die Schätzungskommission über besonderes Fachwissen verfügt. Die Ermittlung des Schadensbetrags gestützt auf die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands erscheint überdies grundsätzlich als nachvollziehbar und sachgerecht. Sie wird von der Beschwerdeführerin denn auch als solche nicht in Frage gestellt. 5.3.1. Aus der Wegleitung des Schweizer Bauernverbands für die Schätzung von Kulturschäden, Ausgabe Wildschäden (Fassung 2025 abrufbar u.a. unter < https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/umwelt-natur/jagd/bewirtschaftungaufsicht/wildschaeden-abschaetzrichtlinie.pdf >; vgl. auch Vereinbarung "Massnahmenplan Schwarzwild", S. 2), ergibt sich Folgendes: Entsteht ein Wildschaden an einer Wiesenkultur, setzt sich der entstandene Gesamtschaden aus mehreren Komponenten zusammen. Der Wildschaden äussert sich im eigentlichen Kulturschaden abzüglich eventuell eingesparter Erntekosten, dem besonderen Mehraufwand für die Instandstellung sowie einem möglichen Verlust von Beiträgen, falls Direktzahlungen gekürzt werden oder ganz wegfallen (Kapitel 2 S. 4 und Kapitel 4 S. 8).

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Bei der Ermittlung des Wiesenschadens (Ertragsausfall, berechnet nach dem Erntewert der in Mitleidenschaft gezogenen Kultur) ist zunächst zu bestimmen, um welchen Wiesentyp es sich – bezogen auf die Nutzung – handelt, in welcher Höhenlage sich die Wiese befindet, welches Anbausystem gilt und die wievielte (jährliche) Nutzung der Wiese vorliegt. Mittels dieser Informationen kann anhand der entsprechenden Tabelle 1 in der Wegleitung der Entschädigungsansatz pro Are festgelegt und gestützt darauf der Entschädigungsanspruch für die Schadensfläche bestimmt werden. Vom so bestimmten Kulturschaden sind dann die einsparbaren Erntekosten in Abzug zu bringen (vgl. Wegleitung, S. 20). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Kulturschaden nicht immer zu entschädigen ist (vgl. hierzu Wegleitung, S. 5, 8 f.). In einem nächsten Schritt ist der zum allfälligen Kulturschaden hinzuzurechnende Mehraufwand zu berechnen. Gemäss dem in der Wegleitung beschriebenen Ablaufschema umfasst der Mehraufwand für die Instandstellung bei Wiesenkulturen sowohl die Kosten für die Nachsaat als auch den fast ausnahmslos eintretenden Minderertrag der neu angesäten Fläche (S. 4 f. [vgl. insb. Fallbeispiel 1]). Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass die in der Tabelle vorgesehenen Entschädigungsansätze für die Nachsaat einer Wiesenkultur bereits die Saatgut-, Arbeits- und Gerätekosten sowie die Maschinenkosten der Grundbodenbearbeitung beinhalten. Die Ansätze sind sodann um 100% zu erhöhen, wenn die betroffene Fläche kleiner als 20 Aren ist, da dies einen bedeutend höheren Zeitaufwand verursacht (Wegleitung, S. 18 f.). Resultiert infolge des Wildschweinschadens schliesslich ein zusätzlicher, besonderer Mehraufwand an Arbeit, Maschinenkosten, Saatgut und Hilfsstoffen, ist dieser ebenfalls zu vergüten. Die Schadensersatzansprüche für die zusätzlich aufgewendeten Maschinenstunden sind basierend auf dem Kostenkatalog von Agroscope zu ermitteln (Wegleitung, S. 21, vgl. hierzu Kostenkatalog von Agroscope, Richtwerte für die Kosten von Maschinen, Arbeit, Gebäude und Hoftechnik [Fassung 2024 abrufbar unter < https://ira.agroscope.ch/de-CH/publication/57166 >], S. 6). 5.3.2. Die Schadensermittlung der Schätzungskommission überzeugt nicht. Zwar begründete sie die Wildschadenshöhe von Fr. 215.– damit, dass ein Ertragsschaden von insgesamt Fr. 45.– entstanden sei (basierend auf einem Ansatz von Fr. 15.– pro Are bei der Schadensfläche von drei Aren). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass die Schätzungskommission die für die Bestimmung des Ansatzes notwendigen Tatsachen (Wiesentyp, Höhenlage, Anbausystem, wievielten Nutzung) festgestellte hätte. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar wie der Ansatz von Fr. 15.– pro Are zustande kam, sieht doch die Wegleitung für Wiesen, die sich – wie jene des Beschwerdegegners (vgl. < https://map.geo.sh.ch >) – in der Höhenlage von 801 bis 900 Meter über Meer befinden, keinen Entschädigungsansatz

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in dieser Höhe vor (Wegleitung, S. 9). Sodann bleibt betreffend den von der Schätzungskommission bestimmten Mehraufwand für die Instandstellung unklar, weshalb sie diesen anhand von Saatgut- und Maschinenkosten berechnete. Die Wegleitung sieht für Ansaatkosten Entschädigungsansätze pro Fläche vor, welche die Saatgut- und Maschinenkosten bereits beinhalten. Dass ein zusätzlicher besonderer Mehraufwand vorlag, der eine zusätzliche Vergütung der Maschinenkosten und des Saatguts gerechtfertigt hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ohnehin stimmen die von der Schätzungskommission verwendeten Maschinenkostenansätze nicht mit jenen des Kostenkatalogs von Agroscope überein und sind daher nicht nachvollziehbar. 5.4. Die Schätzungskommission hat nach dem Gesagten rechtserhebliche Umstände nicht abgeklärt und ist von den von ihr selbst anerkannten Bewertungsgrundsätzen abgewichen, ohne dass sie dies näher begründet hätte oder dies ohne Weiteres nachvollziehbar wäre. Folglich kann nicht geprüft werden, ob die Maschinenkosten unverhältnismässig hoch bemessen wurden und ob unter korrekter Anwendung der Wegleitung des Schweizerischen Bauernverbands ein Wildschaden unter Fr. 200.– (d.h. ein nicht zu entschädigender Bagatellschaden) resultieren würde. 6. Die Beschwerden sind demnach teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Schätzungskommission zurückzuweisen. Diese wird die rechtserheblichen Umstände abzuklären, die Berechnung des Wildschadens im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen und diese rechtsgenügend zu begründen sowie eine allfällige Entschädigung neu festzusetzen haben. 7. Die Rückweisung der Sache mit noch offenem Ausgang gilt für die Verlegung der Verfahrenskosten praxisgemäss als volles Obsiegen (statt vieler OGE 60/2015/25 vom 20. Dezember 2016 E. 4, Amtsbericht 2016, S. 154). 7.1. Die angefochtene Verfügung ist unter anderem aufgrund eines prozessualen Fehlers der Schätzungskommission aufzuheben. Es scheint deshalb angemessen, die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (OGE 60/2024/35 vom 23. Dezember 2025 E. 13.1 mit Hinweis auf OGE 60/2023/57 vom 28. März 2025 E. 4; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Basil Hotz, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 48 VRG N. 9 f. mit Hinweisen). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist ihr zurückzuerstatten.

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7.2. Eine Parteientschädigung ist den obsiegenden Beschwerdeführenden bereits mangels Antrags nicht zuzusprechen (Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 105 ZPO; Hotz, Art. 48 VRG N. 19 mit Hinweisen). Dem unterliegenden Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal er die Abweisung der Beschwerden beantragte und sich insofern mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte.

Ausstandsgesuch an Augenschein; Wildschaden; zumutbare Verhütungsmassnahmen; Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Schätzungskommission für Wildschäden; Wildschadensberechnung; Kostenverlegung bei prozessualem Fehler der Vorinstanz – Art. 49 Ab...

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