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Schaffhausen Obergericht 16.06.2020 60/2019/22

16 giugno 2020·Deutsch·Sciaffusa·Obergericht·PDF·1,118 parole·~6 min·4

Riassunto

Erlass einer auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigung – Art. 95 Abs. 2, Art 112 Abs. 1, Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 2 ZPO; Art. 94 Abs. 3 JG; Art. 35 Abs. 2 FHG; § 122 JVV. | Rechtsmittelweg gegen die Verweigerung des Erlasses einer Forderung durch den Kanton (E. 1). Gesetzliche Grundlage für den Erlass einer auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigung (E. 3.1 bis 3.4).

Testo integrale

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Erlass einer auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigung – Art. 95 Abs. 2, Art 112 Abs. 1, Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 2 ZPO; Art. 94 Abs. 3 JG; Art. 35 Abs. 2 FHG; § 122 JVV. Rechtsmittelweg gegen die Verweigerung des Erlasses einer Forderung durch den Kanton (E. 1). Gesetzliche Grundlage für den Erlass einer auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigung (E. 3.1 bis 3.4). OGE 60/2019/22 vom 16. Juni 2020 (Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_641/2020 vom 20. April 2021 nicht eingetreten.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 1. Gegen die Verweigerung des Erlasses einer Forderung durch den Kanton steht den Betroffenen grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg offen. Unerheblich ist dabei, ob es sich wie vorliegend bei der Parteientschädigung um eine zivilrechtliche Forderung handelt (vgl. unten E. 3.1). Denn soweit sich der Erlass durch den Kanton auf öffentliches Recht stützt (vgl. unten E. 3.2 ff.), liegt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor (zur Abgrenzung des Rechtsmittelwegs vgl. OGE 60/2017/5 vom 10. September 2019 E. 3.2.2, Amtsbericht 2019, S. 93 f.). Demnach ist das Obergericht als Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). […] 2. […] 3.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO umfassen die Prozesskosten die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Die obsiegende Partei hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, von der unterliegenden Gegenpartei für ihre prozessualen Aufwendungen entschädigt zu werden (vgl. Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Wurde der obsiegenden Partei die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ist die Parteientschädigung bei der unterliegenden Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, hat der Kanton die obsiegende Partei bzw. ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin angemessen zu entschädigen. Mit der Zahlung geht der Anspruch im Sinne einer Legalzession nach Art. 166 OR auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_272/2018 vom 3. August 2018 E. 2.3.4). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die unterliegende

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Gegenpartei befreit diese somit nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung (Art. 118 Abs. 3 ZPO) und lässt den zedierten Anspruch des Kantons unberührt. Die Zivilprozessordnung regelt denn auch nur die Stundung und den Erlass von Gerichtskosten (vgl. Art. 112 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch der Parteientschädigung. Namentlich kann die Parteientschädigung weder durch das Gericht gestundet noch erlassen werden (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2019, § 16 Rz. 45, S. 259). Freilich steht das Bundesrecht einem Erlass durch die obsiegende Partei bzw. den Kanton, auf den die Parteientschädigung der obsiegenden Partei gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO übergegangen ist, nicht entgegen (vgl. Art. 115 OR). 3.2. Im Kanton Schaffhausen regelt der Regierungsrat das Inkasso der Verfahrenskosten (Art. 94 Abs. 1 JG). Das Finanzdepartement kann der kostenpflichtigen Person die Bezahlung der auferlegten Kosten bei dauernder Mittellosigkeit ganz oder teilweise erlassen. Die Kosten können nachträglich eingefordert werden, wenn der kostenpflichtigen Person die Zahlung später zugemutet werden kann (Art. 94 Abs. 3 JG i.V.m. § 122 der Justizvollzugsverordnung vom 19. Dezember 2006 [JVV, SHR 341.101]). Die Regelung von Art. 94 Abs. 3 JG orientiert sich an derjenigen von Art. 112 Abs. 1 ZPO (vgl. Entwurf des Justizgesetzes vom 10. Juli 2008, Fn. 289 auf S. 55; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 19. Mai 2009 an den Kantonsrat betreffend das Justizgesetz [JG], Amtsdruckschrift 09-32, S. 23). Die Zuständigkeit des Finanzdepartements zum Erlass der Verfahrenskosten ergab sich altrechtlich aus Art. 116a der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO/SH; OS 27, S. 490) sowie aus Art. 379 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO/SH; OS 26, S. 656). Der Begriff der "Verfahrenskosten" (nach der Terminologie der ZPO/SH "Gerichtskosten") umfasste unter altem Recht die Staats- und Gerichtsgebühren sowie die Barauslagen, jedoch nicht die Parteientschädigungen (vgl. Art. 108 ff. und Art. 117 ZPO/SH [OS 18, S. 255 ff.] sowie Art. 344 Abs. 1 StPO/SH [OS 26, S. 647]). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff der "Verfahrenskosten" in Art. 94 JG hätte breiter fassen und die Parteientschädigung einschliessen wollen. Damit stimmen die Verfahrenskosten nach Art. 94 JG inhaltlich mit den Gerichtskosten nach Art. 95 Abs. 2 ZPO überein. Ob dies ebenfalls auf die Gerichtskosten nach Art. 92 JG zutrifft, oder ob diese analog zu Art. 115 ZPO/SH nur die "Gerichtsgebühren" ohne "Barauslagen" zum Gegenstand haben (vgl. dazu Bericht und Antrag, S. 23), braucht nicht weiter erörtert zu werden. Aus der Entstehungsgeschichte des Justizgesetzes ergibt sich jedenfalls, dass die Verfahrenskosten nach Art. 94 JG die nach Massgabe von Art. 122 Abs. 2 ZPO auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigungen nicht beinhalten. Ein Erlass der Parteientschädigung auf Grundlage von Art. 94 JG fällt

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damit nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegner ausser Betracht. 3.3. Entgegen der Auffassung des Regierungsrats handelt es sich bei der auf dem Weg einer Legalzession auf den Kanton übergegangenen Entschädigungsforderung nicht mehr um einen Anspruch der Gegenpartei. Die Frage des Erlasses einer in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigung wurde beim Erlass des Justizgesetzes soweit ersichtlich allerdings gar nicht behandelt. Einzig die Regressregelung von § 3 Abs. 3 der alten Verordnung des Obergerichts über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 (Amtsblatt 2002, S. 1300), wonach eine Partei im Falle der unentgeltlichen Vertretung oder amtlichen Verteidigung der Gegenpartei die vom Staat an den Rechtsanwalt der Gegenpartei ausgerichtete Entschädigung an die Staatskasse zu bezahlen hat, wenn die Partei entschädigungspflichtig wird, wurde angesichts der Liquidationsregelung von Art. 122 Abs. 2 ZPO als obsolet aufgehoben (vgl. Entwurf des Justizgesetzes vom 10. Juli 2008, Fn. 283 auf S. 54). Aus der Entstehungsgeschichte des Justizgesetzes kann folglich nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers geschlossen werden, wonach der Kanton eine nach Massgabe von Art. 122 Abs. 2 ZPO auf ihn übergegangene Parteientschädigung nicht erlassen dürfte. 3.4. Zu prüfen bleibt, ob eine anderweitige Gesetzesgrundlage für die im Umfang der aus der Staatskasse ausgerichteten und entsprechend kraft Gesetzes auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigung besteht. Eine solche findet sich im Finanzhaushaltsgesetz vom 20. Februar 2017 (FHG, SHR 611.100). Gemäss Art. 35 Abs. 2 FHG ist ein Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen und die Schuldbetreibung zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die Schuldbetreibung erfolglos sein wird oder der Aufwand beziehungsweise das Prozessrisiko zur ausstehenden Summe in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Dies kann beispielsweise bei ausgewiesener Mittellosigkeit oder bei unbekanntem Aufenthalt der Fall sein (Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 19. April 2016 an den Kantonsrat betreffend Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes, Amtsdruckschrift 16-56, S. 33). Das muss auch für die auf den Kanton übergegangenen Kostenbeteiligungen Dritter gelten. Somit besteht eine gesetzliche Grundlage, welche den Erlass einer nach Massgabe von Art. 122 Abs. 2 ZPO auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigung grundsätzlich ermöglicht.

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