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Ausstand von Gemeinderatsmitgliedern; Anschein der Befangenheit; Heilungsmöglichkeit bei Verletzung von Ausstandsbestimmungen – Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. d VRG; Art. 55 lit. e GG. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab an die Unbefangenheit wie für unabhängige richterliche Behörden. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (E. 3.1). Befangenheit eines Gemeinderats verneint, der am Entscheid über die Umzonung eines Grundstücks einer Wohnbaugenossenschaft beteiligt war, die Mitglied des vom betroffenen Gemeinderat präsidierten Dachverbands ist (E. 3.2 ff.). Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur, weshalb ein Entscheid, der in Missachtung von Ausstandsvorschriften getroffen wurde, regelmässig unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben ist. Eine Heilung ist jedoch möglich und von einer Aufhebung des Entscheids kann im Interesse der Verwaltungseffizienz abgesehen werden, wenn die Ausstandspflichtverletzung nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (E. 4). OGE 60/2018/29 vom 24. Juli 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Wohnbaugenossenschaft X. (Mitbeteiligte), welche Mitglied des Regionalverbands Schaffhausen Y. ist, plant auf einem Grundstück in der Gemeinde Z. den Bau von Alterswohnungen. Zu diesem Zweck soll das für die Alterswohnungen vorgesehene Grundstück von der Wohnzone 2 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont werden. Der Gemeinderat und der Einwohnerrat stimmten der Umzonung zu. Dagegen wurde von verschiedenen Privaten unter anderem mit der Begründung Rekurs erhoben, dass A. (Mitbeteiligter), Mitglied des Gemeinderats Z., den Regionalverband präsidiere und deshalb befangen sei. Der Regierungsrat hiess den Rekurs aufgrund der Verletzung von Ausstandspflichten gut und hob den Beschluss über die Zonenplanrevision auf. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Obergericht teilweise gut.
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Aus den Erwägungen 3. Strittig ist im obergerichtlichen Verfahren einzig die Frage, ob der Mitbeteiligte im Zonenplanrevisionsverfahren hätte in den Ausstand treten müssen, da er Präsident des Schaffhauser Regionalverbands Y. ist. 3.1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]) haben Behördenmitglieder und Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung unter anderem in den Ausstand zu treten in eigener Sache (lit. a) oder in Angelegenheiten, in denen sie selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen ihre Unbefangenheit und Unparteilichkeit den Ausstand verlangen (lit. d). Nach Art. 55 lit. e des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 (GG, SHR 120.100) richtet sich der Ausstand bei Verhandlungen des Gemeinderats ebenfalls nach dem VRG (vgl. ferner Art. 1 VRG). Der Anspruch auf die Unbefangenheit von Mitgliedern von Verwaltungsbehörden ergibt sich weiter aus Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Teil dieses Grundrechts ist der Anspruch auf Unbefangenheit (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt (BGer 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 9.3, zur Publikation vorgesehen). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (zum Ganzen OGE 60/2019/20 vom 14. April 2020 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452). 3.1.1. Dem Interesse in Angelegenheiten in eigener Sache (Art. 2 Abs. 1 lit. a VRG) gleichgestellt ist das Interesse in Angelegenheiten einer juristischen Person, in welcher das betroffene Behördenmitglied Organeigenschaft ausübt (vgl. BGE 117 Ia 408 E. 2c S. 411 f.; ferner etwa BGer 8C_642/2016 vom 27. März 2017 E. 4.2). Die blosse Mitgliedschaft in einer ideellen Vereinigung oder die Stellung als Aktionär oder Genossenschafter stellt in der Regel jedoch keinen Ausstandsgrund dar (zum Ganzen Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A, Zürich/Basel/ Genf 2014, § 5a N. 32 f., S. 112 f.), wobei in solchen Fällen insbesondere das Mass der Beteiligung zu berücksichtigen ist (Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/