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Submission; Beschwerdelegitimation, anwendbares Verfahren – Art. 7 Abs. 1bis, Art. 12 Abs. 1 lit. bbis, Art. 12bis, Art. 15 Abs. 1bis lit. a und lit. e sowie Anhang 2 IVöB; Art. 3 VRöB; Art. 36 Abs. 1 VRG. Im Einladungsverfahren gibt es keine selbständig anfechtbare Ausschreibung. Mängel der Einladung und die Wahl der Verfahrensart können daher auch noch im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags gerügt werden (E. 1.1). Der nicht berücksichtigte Teilnehmer eines Einladungsverfahrens ist auch zur Rüge legitimiert, es sei zu Unrecht auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet worden; er verwirkt diese Rüge mit der Teilnahme nicht. Für die erforderliche Beschwer ist massgebend, ob ihm der Antrag, den Zuschlag aufzuheben und ein Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung durchzuführen, insoweit einen Vorteil bzw. einen praktischen Nutzen bringen könnte, dass er eine neue Chance auf den Zuschlag erhält (E. 1.2). Das Einladungsverfahren ist nur unterhalb gewisser Schwellenwerte zulässig. Dabei ist der Wert des einzelnen bzw. einheitlichen Auftrags als solchen massgebend (E. 2.1). Umfasst der Auftrag Leistungen sowohl des Bauhaupt- als auch des Baunebengewerbes, kommt es für die Zuordnung darauf an, welcher Teil als wesentlich zu betrachten ist bzw. im Vordergrund steht (E. 2.2). Hier geht es im Wesentlichen um Leistungen des Bauhauptgewerbes, auch wenn gewisse Teilarbeiten für sich gesehen unter das Baunebengewerbe fallen. Der (Gesamt-)Wert des Auftrags übersteigt den einschlägigen Schwellenwert. Demnach war das Einladungsverfahren nicht zulässig (E. 2.2). OGE 60/2016/26 vom 20. September 2016 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Gemeinden X., Y. und Z. beabsichtigen, in X. ein Feuerwehrmagazin für die Verbandsfeuerwehr zu erstellen. Für die Vergabe der Aufträge wurde das Einladungsverfahren gewählt. Für den Holzsystembau (BKP 214) bewarben sich unter anderem die A. AG und die B. AG. Bei der Bewertung erreichte das Angebot der B. AG bei einem Angebotspreis von Fr. 620'197.05 netto preislich und punktemässig den ersten, das Angebot der A. AG bei einem Preis von Fr. 636'729.55 netto preislich den zweiten, punktemässig den dritten Rang. Der Zuschlag wurde der B. AG erteilt. Die A. AG erhob gegen den Vergabeentscheid Beschwerde ans Obergericht; sie machte unter anderem geltend, es sei zu Unrecht das Einladungsverfahren gewählt worden. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen 1. Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann innert zehn Tagen seit ihrer Eröffnung beim Obergericht schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 [IVöB, SHR 172.510] i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 2003 [ViVöB, SHR 172.511]). 1.1. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten unter anderem die Ausschreibung des Auftrags und der Zuschlag (Art. 15 Abs. 1bis lit. a und lit. e IVöB). Nicht selbständig anfechtbare Handlungen der Vergabestelle sind, soweit ein Anbieter sie für rechtswidrig hält, mit Beschwerde gegen den nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheid anzufechten (Stefan Scherler, Die Verfügungen im Vergaberecht, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2012, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 372, Rz. 79). Die Beschwerdeführerin will nicht nur den Zuschlag, sondern auch die Ausschreibung des Auftrags anfechten (Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB). Im Einladungsverfahren gibt es jedoch keine (öffentliche) Ausschreibung. Die von der Vergabebehörde bestimmten Anbieterinnen und Anbieter werden ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen (Art. 12 Abs. 1 lit. bbis IVöB). Wird aber das Verfahren ohne vorgängige Ausschreibung eingeleitet, liegt insoweit keine selbständig anfechtbare Verfügung vor. Die Vergabebehörde hat den ersten formellen Entscheid grundsätzlich erst mit dem Zuschlag zu treffen. Daher kann auch noch im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags geltend gemacht werden, die Einladung als solche habe submissionsrechtlich relevante Mängel aufgewiesen oder es sei die falsche Verfahrensart gewählt worden (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 616 f., Rz. 1256). 1.2. Zur Beschwerde ist befugt, wer durch den Vergabeentscheid in eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist (§ 5 Abs. 2 ViVöB i.V.m. Art. 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 29. Juni 1998 [EG BGBM, SHR 172.500] und Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Bei einem nicht berücksichtigten Anbieter verlangt die Praxis insbesondere auch eine materielle Beschwer in dem Sinn, dass er bei Gutheissung seiner Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder