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Schaffhausen Obergericht 17.04.2020 51/2019/35

17 aprile 2020·Deutsch·Sciaffusa·Obergericht·PDF·985 parole·~5 min·3

Riassunto

Einsprache gegen den Strafbefehl; Rückzugsfiktion bei Nichterscheinen des Beschuldigten zum staatsanwaltschaftlichen Einvernahmetermin – Art. 205, Art. 355 Abs. 2, Art. 354 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. | Wird eine Vorladung nicht effektiv zur Kenntnis genommen, darf aus einer versäumten Einvernahme grundsätzlich nicht auf Rückzug der Einsprache und dem-nach Verzicht auf gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls geschlossen werden (E. 4.3).

Testo integrale

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Einsprache gegen den Strafbefehl; Rückzugsfiktion bei Nichterscheinen des Beschuldigten zum staatsanwaltschaftlichen Einvernahmetermin – Art. 205, Art. 355 Abs. 2, Art. 354 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Wird eine Vorladung nicht effektiv zur Kenntnis genommen, darf aus einer versäumten Einvernahme grundsätzlich nicht auf Rückzug der Einsprache und demnach Verzicht auf gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls geschlossen werden (E. 4.3). OGE 51/2019/35 vom 17. April 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft verurteilte X. mit Strafbefehl zu einer Busse von Fr. 300.− wegen Verletzung der Verkehrsregeln. X. erhob dagegen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft forderte ihn auf, als Beschuldigter persönlich bei ihr zu einer Einvernahme zu erscheinen. Zu diesem Termin erschien X. nicht. Die Staatsanwaltschaft stellte daher fest, der Strafbefehl gegen X. sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde von X. hiess das Obergericht gut. Aus den Erwägungen 3.1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 1 bis 3 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). 3.2. Der Strafbefehl ist ein Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Einziger Rechtsbehelf ist die Einsprache. Sie ist kein Rechtsmittel, sondern löst das gerichtliche Verfahren aus, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Wird Einsprache

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erhoben, liegt die Sache zunächst wieder bei der Staatsanwaltschaft. Sie trägt damit die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Strafverfahrensrechts" bei der Fortsetzung des Verfahrens. Die Einsprache erhebende Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Verfahren vertrauen können (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 140 IV 82 E. 2.6 S. 86). Nach Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Indes kann auf den gerichtlichen Rechtsschutz nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten (BGE 140 IV 82 E. 2.6 S. 86). Trotz Vorladung unentschuldigt fernbleiben kann somit nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Verfahrensfairness und der Justizförmigkeit nur, wer von der Vorladung und den Rechtsfolgen einer Säumnis überhaupt Kenntnis erhält. Die gesetzliche Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO bezüglich der Vorladung gelangt daher nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und damit auch von den Säumnisfolgen hatte oder wenn die fehlende Kenntnisnahme auf rechtsmissbräuchliches Verhalten zurückzuführen ist (BGE 140 IV 82 E. 2.7 S. 86). 4.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom […] auf […] zur Einvernahme vorgeladen worden sei. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelte eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Der Strafbefehl vom […] beziehungsweise die darin enthaltenen Erläuterungen hielten in Ziffer 5 ausdrücklich fest, dass im Falle einer Einsprache die Staatsanwaltschaft die zur Beurteilung der Einsprache notwendigen Beweise abnehme, weshalb jederzeit mit einer Vorladung zu rechnen sei. Weiter werde ausdrücklich auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben an einer Einvernahme trotz Vorladung aufmerksam gemacht. In diesem Fall gelte die Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl erwachse in Rechtskraft. 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach seiner Einsprache nichts mehr von der Staatsanwaltschaft gehört. Eine Vorladung für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom […] habe er nie bekommen. Als er am […] aus den Ferien gekommen sei, habe er einen Abholschein im Briefkasten vorgefunden. Die Post habe ihm aber nicht mehr mitteilen können, wer der Absender gewesen sei. 4.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Vorladung vom […] nicht zur Kenntnis genommen hat und in der Folge zur Einvernahme vom […] nicht erschienen ist. Die Vorladung vom […] wurde der Staatsanwaltschaft retourniert, nachdem sie vom Beschwerdeführer auf der Post nicht innerhalb der sieben-

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tägigen Abholfrist abgeholt wurde. Aufgrund der im Strafbefehl enthaltenen Rechtsbelehrung und seiner Einsprache gegen den Strafbefehl musste der Beschwerdeführer zwar jederzeit mit Zustellung einer Vorladung rechnen (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Indes darf aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorangehende E. 3.2) aus der versäumten Einvernahme mangels effektiver Kenntnisnahme von der Vorladung nicht auf Rückzug der Einsprache und demnach Verzicht auf gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls geschlossen werden, zumal sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auch keine Hinweise auf ein Desinteresse am Fortgang des Strafverfahrens ergeben. Die Staatsanwaltschaft wusste aufgrund der Retournierung der Vorladung, dass der Beschwerdeführer nicht informiert war. In dieser Situation wäre sie gehalten gewesen, den Vorladungsversuch zu wiederholen und damit das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Da zumindest fraglich ist, ob mit einer formularmässigen Belehrung der rechtsstaatlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht nachgekommen werden kann (BGE 140 IV 82 E. 2.5 S. 85), vermag auch nichts zu ändern, dass die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen zur Einvernahme bereits im Strafbefehl enthalten waren. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht, ein solches ist auch nicht ersichtlich. 4.4. Unter diesen Umständen darf aus der Säumnis des Beschwerdeführers mangels effektiver Kenntnisnahme von der Vorladung nicht geschlossen werden, er habe seine Einsprache zurückgezogen und damit auf die gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls verzichtet. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Einsprache materiell zu behandeln.

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