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Schaffhausen Obergericht 24.03.2017 50/2016/13 und 50/2016/17

24 marzo 2017·Deutsch·Sciaffusa·Obergericht·PDF·2,920 parole·~15 min·3

Riassunto

Spaziergänge mit gemeinsamem Kleinkind gegen den Willen der obhutsberechtigten Mutter; Nötigung, Entführung, Entziehen von Minderjährigen, – Art. 181, Art. 183 Ziff. 2 und Art. 220 StGB. | Der Beschuldigte war mit der Tochter Y in der Stadt unterwegs. Die Schwelle für die vom Gesetz geforderte gewisse Dauer der Ortsveränderung bzw. der Intensität der Freiheitsberaubung ist unter den gegeben Umständen noch nicht erreicht, weshalb der objektive Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt ist (E. 9.4.1). Auch beim Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen mangelt es am Kriterium der Dauer. Der Beschuldigte hat auch keine Vorkehrungen zum Verunmöglichen der Ausübung der elterlichen Rechte getroffen. Mithin ist der objektive Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB nicht erfüllt (E. 10.4). Soweit der Beschuldigte sich den Besuch mit der Tochter Y durch Drohung gegenüber der Privatklägerin erzwang, handelte er rechtswidrig. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt (E. 11.3).

Testo integrale

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Spaziergänge mit gemeinsamem Kleinkind gegen den Willen der obhutsberechtigten Mutter; Nötigung, Entführung, Entziehen von Minderjährigen, – Art. 181, Art. 183 Ziff. 2 und Art. 220 StGB. Der Beschuldigte war mit der Tochter Y in der Stadt unterwegs. Die Schwelle für die vom Gesetz geforderte gewisse Dauer der Ortsveränderung bzw. der Intensität der Freiheitsberaubung ist unter den gegeben Umständen noch nicht erreicht, weshalb der objektive Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt ist (E. 9.4.1). Auch beim Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen mangelt es am Kriterium der Dauer. Der Beschuldigte hat auch keine Vorkehrungen zum Verunmöglichen der Ausübung der elterlichen Rechte getroffen. Mithin ist der objektive Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB nicht erfüllt (E. 10.4). Soweit der Beschuldigte sich den Besuch mit der Tochter Y durch Drohung gegenüber der Privatklägerin erzwang, handelte er rechtswidrig. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt (E. 11.3). OGE 50/2016/13 und 50/2016/17 vom 24. März 2017 (Auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1184/2017 vom 3. November 2017 nicht ein.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Am 31. März 2014 betrat der Beschuldigte ohne Erlaubnis die Wohnung von X und nahm seine leibliche, rund 3 Monate alte Tochter Y an sich, obwohl ihm kein Obhuts- oder Sorgerecht eingeräumt worden war. Anschliessend bedrohte er die Privatklägerin (Kindsmutter) mit den Worten "Sprich mich nicht an, sonst schlage ich dich zu Tode du Hure", und zeigte ihr die Faust. Er versetzte dadurch die Privatklägerin in Angst. Danach verliess er mit dem Kind die Wohnung, ohne die Privatklägerin über dessen Aufenthaltsort zu informieren. Nach rund 1 Stunde und 45 Minuten wurde der Beschuldigte durch Funktionäre der Schaffhauser Polizei mit Y in der Stadt angetroffen. Am Sonntag, 12. Juli 2015, schüttelte der Beschuldigte in seiner Wohnung den Kopf der Privatklägerin mit beiden Händen und drückte ihr den Daumen ins Zahnfleisch, wodurch sie leichte Schmerzen am Zahnfleisch erlitt; danach nahm er ohne

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Einverständnis der Privatklägerin und entgegen dem amtlich eingeräumten Besuchsrecht (2 Stunden jeweils am Samstag, begleitet) das gemeinsame Kind Y an sich und brachte es erst vier Stunden später zurück. Am Dienstag, 28. Juli 2015, verabreichte der Beschuldige in seiner Wohnung der Privatklägerin eine Ohrfeige sowie zwei bis drei Klapse und riss sie an den Haaren, wodurch er ihr eine "brennende" Wange und eine schmerzende Kopfhaut zufügte; danach ging der Beschuldigte mit der gemeinsamen Tochter Y ohne das Einverständnis der Privatklägerin und entgegen dem amtlich eingeräumten Besuchsrecht für 3 Stunden weg. Am Samstag, 12. September 2015, nahm der Beschuldigte von der Privatklägerin an der aa-Strasse in Schaffhausen seine leibliche Tochter Y an sich und begab sich in Richtung bb-Platz. Die amtlich für die Übergabe und Ausübung des Besuchsrechts vorgesehene Begleitung war nicht anwesend. Auf die Aufforderung der Privatklägerin, ihr das Kind zurückzugeben, reagierte der Beschuldigte nicht. Als sich ihre Wege trennten und die Privatklägerin den Beschuldigten etwas später telefonisch kontaktierte, um das Kind herauszuverlangen, beendete er das Gespräch. Ca. 1 Stunde nach der Trennung brachte der Beschuldigte das Kind zurück, nachdem die Polizei ihn dazu aufgefordert hatte. Das Kantonsgericht sprach den Beschuldigten in den genannten Anklagesachverhalten der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB und des Entziehens Minderjähriger gemäss Art. 220 StGB schuldig. Eine Berufung des Beschuldigten hiess das Obergericht teilweise gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der Entführung und der Entziehung von Minderjährigen frei; sprach ihn aber in diesem Zusammenhang der mehrfachen Nötigung schuldig. Aus den Erwägungen 9.1. Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich der Entführung strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren. Die Urteilsfähigkeit bzw. -unfähigkeit im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB muss sich auf das geschützte Rechtsgut, d.h. die freie Selbstbestimmung des Aufenthaltsorts beziehen. Die Entführung von Urteilsunfähigen, Widerstandsunfähigen oder Personen, die noch nicht 16 Jahre

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alt sind, verlangt für die Verbringung an einen anderen Ort kein besonderes Tatmittel. Das von Art. 183 Ziff. 2 StGB geschützte Rechtsgut ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Kindes. Auf dessen Willen kommt es indes nicht an; das Gesetz schützt es unabhängig davon, ob es Widerstand leistet oder ob es in die Entführung einwilligt (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und E. 4.5.4 S. 15 f. mit Hinweisen). Grundsätzlich ist jeder Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, berechtigt, diesen zu verändern, ohne eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB zu begehen. Greift die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort massiv in dessen Interessen ein, lässt sich die Tat nicht mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 S. 19). Geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsorts zwangsläufig einhergehen, genügen nicht (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3 S. 358 f.). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Entführung Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3.1; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 183 N. 57, S. 1253). 9.4.1. Beim Vorfall vom 31. März 2014 nahm der Beschuldigte die Tochter Y an sich, obschon er weder die elterliche Sorge noch die Obhut über sie innehatte noch über ein geregeltes Besuchsrecht verfügte. Er war mit der Tochter Y während 1 Stunde und 45 Minuten in der Stadt unterwegs – was eine Ortsveränderung von relativ kurzer Dauer darstellt – und hat keine Anstalten getroffen, damit die Tochter Y den bisherigen Aufenthaltsort bei ihrer Mutter aufgibt und sich an einem andern Ort aufhält. Die Freiheitsberaubung muss indessen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 183 N. 17, S. 956). So hat das Bundesgericht entschieden, dass das Wegführen eines Mädchens zu einem kurzen Spaziergang in unzüchtiger Absicht nicht genüge (BGE 83 IV 152 S. 154). Im Unterschied zu BGE 83 IV 152 S. 154 ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass es sich um einen Säugling gehandelt hat, der auf seine Mutter angewiesen war und nicht selbst zu ihr zurückkehren konnte. Dementsprechend ist das Kriterium der gewissen Dauer zwar rascher erfüllt. Die Schwelle für die vom Gesetz geforderten gewissen Dauer der Ortsveränderung bzw. der Intensität der Freiheitsberaubung ist unter den gegeben Umständen aber trotzdem noch nicht erreicht, weshalb der objektive Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt ist. Auch war der Wille des Beschuldigten nicht auf eine Ortsveränderung gerichtet. Vielmehr sagte er der Privatklägerin, was sie im Übrigen bestätigt hat, dass er zurückkommen werde. Darüber hinaus hat er sein Fahrzeug bei

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der Wohnung, wo sich die Privatklägerin damals aufhielt, stehengelassen (vgl. BGE 83 IV 152 S. 154). Damit ist auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. 9.4.2. Bei den Vorfällen vom 12. Juli 2015 (4 Stunden), 28. Juli 2015 (2 Stunden) und 12. September 2015 (1 Stunde) hatte die Privatklägerin weiterhin das alleinige Sorgerecht und die Obhut über die Tochter Y inne und dem Beschuldigten stand ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden jeweils am Samstag zu. Auch bei diesen Vorfällen handelte es sich nicht um "Ortsveränderungen von einer gewissen Dauer". Der Beschuldigte hat die Tochter Y jeweils nur zu kurzen Spaziergängen mitgenommen, aber keine Anstalten getroffen, sie an einen andern Ort zu verbringen. Der objektive Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB ist damit nicht erfüllt. Dass der Wille des Beschuldigten auf eine Ortsveränderung gerichtet gewesen sei, ist nicht nachgewiesen (vgl. BGE 83 IV 152 S. 154, Spaziergang mit Mädchen in unzüchtiger Absicht). Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls nicht erfüllt. 9.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in allen Punkten vom Vorwurf der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB freizusprechen. 10. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschuldigte sich in diesen Punkten des Entziehens von Minderjährigen schuldig gemacht hat. Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 220 StGB, in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 StGB, seit 1. Juli 2014). Das Entziehen von Unmündigen stellt ein Vergehen gegen die Familie unter Strafe (Sechster Titel StGB). Geschütztes Rechtsgut ist primär die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten des betroffenen Inhabers der elterlichen Sorge. Von der Kindesentziehung ist allerdings nicht nur der Erziehungsberechtigte betroffen, sondern auch das Kind. Mittelbar dient Art. 220 StGB daher auch dem Schutz des Familienfriedens bzw. des Kindeswohls. Nach der Rechtsprechung schützt der Tatbestand (auch nicht alleinige) Sorgerechtsinhaber in ihrer Befugnis, über die unmündigen Kinder, insbesondere über deren Aufenthaltsort, Erziehung und Lebensgestaltung zu bestimmen (BGer 6B_685/2007 vom 5. März 2008 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 128 IV 154 E. 3.1 S. 159; BGE 128 IV 154 E. 3.1 und 3.2 S. 159 f.). Die Tathandlung wird als Entziehen oder Weigerung der Rückgabe des Unmünhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_685%2F2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-154%3Ade&number_of_ranks=0#page154

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digen umschrieben. Entziehen ist das Herbeiführen der Trennung durch Entfernung des Minderjährigen. Die Tatbestandsvariante der Weigerung der Rückgabe des Unmündigen erfordert, dass sich der Unmündige bereits in der faktischen Obhut des Täters befindet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei die Absicht genügt, den oder die Unmündige dauernd oder doch für längere Zeit dem Berechtigten vorzuenthalten. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Täter seinen Willen zum Ausdruck bringt, die berechtigte Person an der Ausübung der elterlichen Sorge zu hindern (Trechsel/Christener-Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 220 N. 3, S. 1049 f.; Andreas Eckert, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 220 N. 22 ff., S. 1489–1491; ZR 2017 Nr. 5). 10.4. Auch bei diesem Tatbestand mangelt es am Kriterium der Dauer, da der Beschuldigte jeweils nur wenige Stunden (1–4 Stunden) mit der Tochter Y in der Stadt unterwegs war und damit noch keine Veränderung der Aufenthaltsorts vorliegt. Er hat auch keine Vorkehrungen zum Verunmöglichen der Ausübung der elterlichen Rechte getroffen. Mithin ist der objektive Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB nicht erfüllt. Zudem beabsichtigte der Beschuldigte auch nicht, die Privatklägerin dauernd, d.h. voraussichtlich auf längere Zeit, an der Ausübung ihrer elterlichen Rechte zu hindern. Somit ist auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (ZR 2017 Nr. 5 E. 5 S. 23 f. sowie Andreas Eckert, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 220 N. 25, S. 1490). 10.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in allen Punkten vom Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB freizusprechen. 11. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte sich in diesen Punkten der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht hat, indem er die Spaziergänge mit der Tochter Y ohne die Zustimmung der Privatklägerin erzwungen hat. Die Parteien wurden auf die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung hingewiesen (Art. 344 StPO). Wegen Nötigung wird nach Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die

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Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen; BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f. mit Hinweisen). Die Nötigungshandlung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2 mit Hinweisen; Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N. 10, S. 944). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N. 14, S. 946 mit Hinweis auf BGE 120 IV 22, 101 IV 46). 11.3. Der Beschuldigte verschaffte sich am 31. März 2014 mit einem Überraschungscoup Zugang zur Wohnung von X, wo sich die Privatklägerin mit dem Kind aufgehalten hatte, und erwirkte mit seiner Drohung an die Privatklägerin gerichtet "Sprich mich nicht an, sonst schlage ich dich zu Tode du Hure", dass ihm die Privatklägerin gegen ihren Willen die Tochter Y überlassen hat. Der Beschuldigte hatte zu dieser Zeit keinen (geregelten) Besuchsrechtsanspruch. Indem er sich den Besuch mit der Tochter Y durch die Drohung erzwang, handelte er rechtswidrig. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Er wusste, dass das Besuchsrecht nicht geregelt war und nötigte die Privatklägerin trotzdem. Bei der Polizei sagte er zunächst aus, dass er gedroht habe, um das Kind zu erhalten, nicht um Angst zu machen; darauf ist abzustellen. Mithin ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte hat sich somit in diesem Punkt der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_c6=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=BGE+122+IV+322+ernstlich&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-322%3Ade&number_of_ranks=0#page322 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=N%F6tigungshandlung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-216%3Ade&number_of_ranks=0#page216

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Die Drohungen gegenüber der Privatklägerin sind durch die Nötigungshandlung konsumiert (Andreas Donatsch, OF-Kommentar, StGB, 19. A., Zürich 2013, Art. 181 N. 13, S. 355). 11.4. Am Sonntag, 12. Juli 2015, schüttelte der Beschuldigte in seiner Wohnung den Kopf der Privatklägerin mit beiden Händen und drückte ihr den Daumen ins Zahnfleisch, wodurch diese leichte Schmerzen am Zahnfleisch erlitt; danach nahm er ohne ihr Einverständnis und entgegen dem amtlich eingeräumten Besuchsrecht die Tochter Y an sich und brachte sie erst vier Stunden später zurück. Dem Beschuldigten stand zu dieser Zeit lediglich ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden, jeweils am Samstag, zu. Indem er sich den Besuch mit der Tochter Y durch die Nötigungshandlungen erzwang, handelte er rechtswidrig. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass ihm am Sonntag kein Besuchsrecht zustand. Zudem bestehen keine Zweifel daran, dass er die genannten Nötigungshandlungen mit dem klaren Ziel vornahm, das Besuchsrecht durchzusetzen, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Der Beschuldigte hat sich mithin auch in diesem Punkt der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. Die im Rahmen der Nötigung verübten Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin sind durch die Nötigungshandlung konsumiert (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 181 N. 69, S. 1216). 11.5. Am Dienstag, 28. Juli 2015, verabreichte der Beschuldigte in seiner Wohnung der Privatklägerin eine Ohrfeige, zwei bis drei Klapse und riss sie an den Haaren, wodurch er ihr eine "brennende" Wange und eine schmerzende Kopfhaut zufügte; danach ging er mit der Tochter Y ohne das Einverständnis der Privatklägerin und entgegen dem amtlich eingeräumten Besuchsrecht für 3 Stunden weg. Mit der Gewaltanwendung bewirkte er, dass die Privatklägerin seinen Ausflug mit der Tochter Y dulden musste. Die Gewaltanwendung war zur Zweckerfüllung klar unverhältnismässig, zumal er am Dienstag keinen Besuchsrechtsanspruch hatte. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand gemäss Art. 181 StGB. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die genannten Nötigungshandlungen mit dem klaren Ziel vornahm, den Besuch mit der Tochter Y, auf den er, wie er wusste, dienstags keinen Anspruch hatte, durchzusetzen, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Der Beschuldigte hat sich mithin in diesem Punkt der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht.

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Die im Rahmen der Nötigung verübten Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin sind durch die Nötigungshandlung konsumiert (Delnon/Rüdy, Art. 181 N. 69, S. 1216). 11.6. Am Samstag, 12. September 2015, nahm der Beschuldigte von der Privatklägerin an der aa-Strasse in Schaffhausen die Tochter Y an sich und begab sich in Richtung bb-Platz. Dies, obschon die amtlich für die Übergabe der Ausübung des Besuchsrechts vorgesehene Begleitung nicht anwesend war. Der amtliche Verteidiger machte dazu geltend, die Privatklägerin und der Beschuldigten hätten darauf aus Kostengründen einvernehmlich verzichtet. Auf die Aufforderung der Privatklägerin, ihr das Kind zurückzugeben, reagierte der Beschuldigte nicht. Als sich ihre Wege trennten und die Privatklägerin den Beschuldigten etwas später telefonisch kontaktierte, um das Kind heraus zu verlangen, beendete er das Gespräch. Ca. 1 Stunde nach der Trennung brachte der Beschuldigte das Kind zurück, nachdem die Polizei ihn dazu aufgefordert hatte. Aus dieser Ziffer der Zusatzanklageschrift geht weder eine Nötigungshandlung hervor noch eine Androhung ernstlicher Nachteile, weshalb der objektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt ist. Mithin hat der Beschuldigte sich in diesem Punkt der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht schuldig gemacht.

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