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Schaffhausen Obergericht 24.03.2017 40/2014/33/A

24 marzo 2017·Deutsch·Sciaffusa·Obergericht·PDF·587 parole·~3 min·3

Riassunto

Festlegung der Parteientschädigung; Überprüfungsbefugnis der Beschwer-deinstanz – Art. 96 und Art. 320 ZPO; Art. 86 JG. | Die ermessensweise Schätzung der zuzusprechenden Parteientschädigung bildet eine Sachverhaltsfrage. Sie kann von der Beschwerdeinstanz deshalb nur auf Will-kür überprüft werden (Präzisierung der Rechtsprechung).

Testo integrale

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Festlegung der Parteientschädigung; Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz – Art. 96 und Art. 320 ZPO; Art. 86 JG. Die ermessensweise Schätzung der zuzusprechenden Parteientschädigung bildet eine Sachverhaltsfrage. Sie kann von der Beschwerdeinstanz deshalb nur auf Willkür überprüft werden (Präzisierung der Rechtsprechung). OGE 40/2014/33/A vom 24. März 2017 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). […] 2.2. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Vom Bundesrecht vorgeschrieben ist einzig, dass die Parteientschädigung den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung, sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung umfasst (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen sind die Kantone in der Gestaltung ihrer Tarife frei (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 95 N. 3 S. 849, N. 37 S. 860; Art. 96 N. 17 f., S. 868 f.). Im Kanton Schaffhausen ist die Bemessung der Parteientschädigung in Art. 86 JG geregelt. Gemäss Art. 86 JG setzt das Gericht die Parteientschädigung der obsiegenden Partei im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest (Abs. 1). Es geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Ansatz üblich ist, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (Abs. 2). Die Parteien haben in der Anfangsphase des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann das Gericht davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Abs. 3). 2.2.1. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit voller Kognition. Als unrichtige Rechtsanwendung können auch Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch angefochten werden. Unangemessenheit kann im Rahmen der Beschwerde gerügt werden, soweit es um Rechtsfolgeermessen und damit um eine Rechtsfrage geht. Das

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Ermessen bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist dagegen von der Beschwerdeinstanz nur auf Willkür zu überprüfen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 310 N. 34 ff., S. 2415 ff., und die darin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Sachverhaltsermessen [BGE 122 III 219 E. 3a f. S. 221 f.; 122 III 61 E. 2c.bb; 130 III 193 E. 2.5 S. 200 ff.] sowie Rechtsfolgeermessen [BGE 131 III 243 E. 5.2 S. 246 f.]; vgl. dazu auch Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Einleitung, Art. 1–10 ZGB, Bern 1966, Art. 4 N. 28 ff., S. 430 f., und N. 60 ff., S. 439). Bei der Feststellung des angemessenen Prozessaufwands für die Auferlegung einer Parteientschädigung durch das Gericht geht es nicht um die Findung einer angemessenen Rechtsfolge. Vielmehr bildet die ermessensweise Schätzung der Parteientschädigung einen Fall von Tatbestandsermessen, da das Gericht aufgrund der vorhandenen Unterlagen den relevanten Sachverhalt, nämlich den angemessenen Aufwand, zu ermitteln hat (vgl. dazu BGE 122 III 219 E. 3b S. 222). Daran ändert nichts, dass Art. 86 JG relativ detailliert vorgibt, welche Kriterien bei der Ermessensausübung zu berücksichtigten sind. Als Sachverhaltsfrage kann somit die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nur insoweit gerügt werden, als deren Höhe willkürlich festgelegt wurde, auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung beruht oder einem Verfahrensfehler unterliegt. Blosse Unangemessenheit kann hingegen von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft werden (so auch Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Zivilprozessordnung I, Bern 2012, Art. 110 N. 6a, S. 1098). An der in einem früheren Entscheid (vgl. OGE 40/2012/ 2/A E. 2b) geäusserten Ansicht, wonach die Parteientschädigung von der Beschwerdeinstanz mit voller Kognition überprüft werde, kann nicht festgehalten werden.

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