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Schaffhausen Obergericht 14.03.2003 40/2002/32

14 marzo 2003·Deutsch·Sciaffusa·Obergericht·PDF·1,025 parole·~5 min·2

Riassunto

Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 sowie Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. | Verarrestierung künftiger Unterhaltsbeiträge beim Fluchtarrest

Testo integrale

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Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 sowie Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Verarrestierung künftiger Unterhaltsbeiträge beim Fluchtarrest (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2002/32 vom 14. März 2003 i.S. Y.).

Der Fluchtarrest kann grundsätzlich auch künftige – d.h. vorbehältlich einer Aufhebung oder Herabsetzung bereits bestehende, aber noch nicht fällige – Unterhaltsbeiträge erfassen. Die Verarrestierung künftiger Unterhaltbeiträge ist als Spezialfall vorsorglicher Sicherstellung zu betrachten. Die Arrestforderung kann denn auch ein auf Sicherheitsleistung in Geld gerichteter Anspruch sein; dies ist im Arrestbefehl anzugeben.

Im Scheidungsurteil der Eheleute X.-Y. wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau eine unbefristete Unterhaltsersatz- und Entschädigungsrente zu bezahlen. Nachdem X. von seinem bisherigen schweizerischen Wohnsitz weggezogen war, stellte Y. beim Kantonsgericht das Gesuch, alles Vermögen des X. bei der Bank Z. bis zu einem Betrag von Fr. 349'000.– zu verarrestieren; sie erhöhte in der Folge die beantragte Arrestsumme um Fr. 22'500.–. Die Einzelrichterin des Kantonsgericht wies das Arrestgesuch ab. Einen hiegegen gerichteten Rekurs von Y. hiess das Obergericht teilweise gut; es bewilligte Y. den Arrest für Fr. 10'500.– (Rentenanspruch von Oktober 2002 bis März 2003) sowie Fr. 343'500.– (als Sicherheitsleistung für den Rentenanspruch ab April 2003).

Aus den Erwägungen:

3.– a) Gemäss Art. 271 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger für eine Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, unter anderem wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft (Ziff. 2). Der Arrest kann in diesem Fall insbesondere auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; er bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung (Art. 271 Abs. 2 SchKG).

2003 2 ... d) [Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist hinreichend dargetan.] e) Die Rekurrentin hat ihre Forderung (Unterhaltsanspruch) mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen ... belegt. Sie verlangt den Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 2 SchKG insbesondere auch für die künftigen, noch nicht fälligen Beiträge. Die Einzelrichterin hat dazu ausgeführt, die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge seien resolutiv bedingt. Sie fielen durch den Tod einer der Parteien dahin und könnten neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert hätten. Sie seien somit wandelbar, weil auch ein Urteil die Unterhaltsforderung, die sich ihrer Natur nach jeden Augenblick neu erzeuge, nicht für immer fixieren könne. Zu einem späteren Zeitpunkt zu leistende Unterhaltsbeiträge bestünden demnach noch nicht, sondern seien erst Gegenstand zukünftig entstehender Forderungen. Der Arrest könne aber nicht die Fälligkeit erst zukünftig entstehender Forderungen bewirken (angefochtene Verfügung, ..., mit Hinweis unter anderem auf BGE 40 III 457 f. und OGE vom 1. September 2000 i.S. G. [im Amtsbericht 2000, S. 89 ff., nicht veröffentlichte E. 2]). An dieser Argumentation kann so nicht festgehalten werden. Resolutiv bzw. auflösend bedingte Forderungen bestehen – im Gegensatz zu suspensiv bzw. aufschiebend bedingten Forderungen – von Anfang an; sie fallen aber beim Eintritt der Bedingung dahin (vgl. Art. 154 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Dementsprechend wurden die hier in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil auch für die Zukunft verbindlich festgesetzt. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners fällt jedoch beim Tod einer der Parteien oder bei allfälliger vorzeitiger Wiederverheiratung der Rekurrentin dahin; sie steht sodann unter dem Vorbehalt einer Aufhebung oder Herabsetzung bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (Art. 7a Abs. 3 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] i.V.m. aArt. 153 ZGB und der diesbezüglichen Praxis). Sind aber auch die künftigen Unterhaltsansprüche der Rekurrentin als bereits bestehend – aber noch nicht fällig – zu betrachten, so werden sie beim vorliegenden Arrestgrund prinzipiell vom Arrest erfasst. Mit der Besonderheit und dem Zweck periodischer, grundsätzlich veränderlicher familienrechtlicher Unterhaltsleistungen ist es jedoch nicht vereinbar, über den Arrest die eigentliche Tilgung künftiger Unterhaltsansprüche vorwegzunehmen und diesbezüglich eine direkt vollstreckbare Geldforderung anzunehmen (vgl. zur Behandlung künftiger Unterhaltsbeiträge bei der Kon-

2003 3 kurseröffnung, die gegenüber der Konkursmasse ebenfalls die Fälligkeit der Schuldverpflichtungen des Schuldners bewirkt [Art. 208 Abs. 1 SchKG], nicht nur den erwähnten BGE 40 III 457 f., sondern auch die neuere Lehre: Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 42 N. 22, S. 336; Renate Schwob in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, Art. 210 N. 5, S. 1988, mit Hinweis; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich 1997/99, Band II, Art. 210 N. 1, S. 231, N. 10, S. 233). Die Verarrestierung von Unterhaltbeiträgen ist daher – soweit es die künftigen Beiträge betrifft – insbesondere mit Blick auf die neueren und spezielleren einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (wie Art. 132 Abs. 2 ZGB) nur, aber immerhin als ein Spezialfall vorsorglicher Sicherstellung zu betrachten; der insoweit eingeschränkte Anspruch der Rekurrentin wird als "minus" von deren Begehren erfasst (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 N. 41, S. 372; ZR 1990 Nr. 113 E. 2; zum Verhältnis zwischen Betreibungsrecht und Zivilrecht: Peter Breitschmid, Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge [Art. 292 ZGB], ZVW 1990, S. 3, mit Hinweisen). Die für einen Arrest vorausgesetzte Forderung kann denn auch ein auf Sicherheitsleistung in Geld gerichteter Anspruch sein (Amonn/ Gasser, § 51 N. 5, S. 407). Dies ist im Arrestbefehl anzugeben, auch wenn dies aus dem Gesetzeswortlaut nicht ohne weiteres hervorgeht (vgl. Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. jedoch BGE 93 III 79 mit Hinweis auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. auch ZR 1990 Nr. 113 E. 2b und c). Der Arrest ist sodann bezüglich der künftigen Beiträge nicht auf direkte Zahlung, sondern auf Sicherheitsleistung zu prosequieren (vgl. Sutter/Freiburghaus, Art. 132 N. 44, S. 373, mit Hinweis; Breitschmid, S. 6). In diesem eingeschränkten Sinn umfasst die hier in Frage stehende Arrestforderung auch die künftigen Unterhaltsbeiträge. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, für die mutmassliche Dauer der Unterhaltspflicht auf die mittlere Lebenserwartung des Gesuchsgegners abzustellen ... f) ... g) Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als teilweise begründet; die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und der Arrestbefehl ist im genannten Sinn und Umfang zu erteilen (Art. 362 ZPO i.V.m. Art. 274 SchKG).

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