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Vorsorgliche Beweisführung; Voraussetzungen; zulässige Beweismittel; Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren – Art. 106 und Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. Im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Edition von Urkunden bei Drittpersonen zulässig, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sind (E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegenüber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweisführung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisführung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. Daher richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2). OGE 10/2017/15/A vom 13. November 2018 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Im April 2009 übertrug A. seiner Schwester B. verschiedene Vermögenswerte. Im Jahr 2015 verstarb B. Sie hinterliess als gesetzliche Erben und Rechtsnachfolger ihre drei Kinder C., D. und E. In der Folge versuchte A., von C., D. und E. die übertragenen Vermögenswerte zurückzuerhalten, was diese indes verweigerten. Strittig ist insbesondere, ob zwischen A. und B. eine (mündliche) Vereinbarung über die Aufbewahrung, Verwaltung und Rückerstattung der Vermögenswerte bestand oder ob es sich um eine Schenkung handelte. A. gelangte mit einem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung an das Kantonsgericht Schaffhausen und beantragte die Einvernahme der Treuhänderin F., die im Auftrag von B. separate Steuerberechnungen bzw. Vermögensaufstellungen erstellt haben soll, welche die Vermögenswerte betreffen, die er B. übertragen habe. Zudem beantragte A. die Edition verschiedener sich bei F. befindlichen Urkunden. Das Kantonsgericht wies das Gesuch von A. ab. Das Obergericht hiess die dagegen gerichtete Berufung gut.
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Aus den Erwägungen 3. Nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Mit dem Begriff des schutzwürdigen Interesses wird auf die Möglichkeit Bezug genommen, eine vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen (BGE 140 III 16 E. 2.2.1 S. 19). Mit dieser Möglichkeit soll dazu beigetragen werden, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7315). An das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es wäre etwa dann zu verneinen, wenn das beantragte Beweismittel untauglich ist (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 20). Eine vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO kann nur mit Blick auf einen glaubhaft gemachten konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden, zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen dabei nicht überspannt werden. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem der materiellrechtliche Anspruch bewiesen werden kann, genügt es, wenn der Gesuchsteller das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich substantiiert und schlüssig behauptet (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 19 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung, das der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer zukünftigen Klage dient, nicht dazu verwendet werden, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen (BGE 141 III 564 E. 4.2.2. S. 568; 143 III 113 E. 4.3 S. 114). Im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO sind grundsätzlich alle auch im Hauptsacheverfahren zulässigen Beweismittel zulässig, wobei ein Teil der Lehre der Zulassung der persönlichen Befragung und der Beweisaussage kritisch gegenüber steht, da damit die zukünftige Prozessführung der Gegenseite eingeengt werde (Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 311; Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., Zürich/ St.Gallen 2016, Art. 158 N. 18, S. 1279; Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, Kurzkommentar, 2. A., Basel 2013, Art. 158 N. 5, S. 790; zustimmend KGer GR ZK2 12 10 vom 3. Mai 2012 E. 6b/aa; nur bzgl. der Beweisaussage: Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 158 N. 16, S. 1719). Soweit aus denselben Gründen eine Lehrmeinung "in vielen Fällen" auch eine Un-