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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 16.04.2019 V-2018/86

16 aprile 2019·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsrekurskommission·PDF·3,674 parole·~18 min·1

Riassunto

Art. 308 ZGB (SR 210). Beistandschaft. Zwischen den Eltern und der Schule bestanden erhebliche Konflikte. Um Fördermassnahmen und einen geordneten Schulbesuch zu garantieren, stehen die Mittel des Schulrechts zur Verfügung. Eine Intervention durch die Kindesschutzbehörde ist nur angezeigt, wenn das Verhältnis der Eltern zur Schule derart belastet ist, dass eine Lösungsfindung trotz beidseitiger (womöglich auch intensiver) Bemühungen nicht mehr möglich und dies dem Kindeswohl abträglich ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. April 2019, V-2018/86).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2018/86 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 16.04.2019 Entscheiddatum: 16.04.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 16.04.2019 Art. 308 ZGB (SR 210). Beistandschaft. Zwischen den Eltern und der Schule bestanden erhebliche Konflikte. Um Fördermassnahmen und einen geordneten Schulbesuch zu garantieren, stehen die Mittel des Schulrechts zur Verfügung. Eine Intervention durch die Kindesschutzbehörde ist nur angezeigt, wenn das Verhältnis der Eltern zur Schule derart belastet ist, dass eine Lösungsfindung trotz beidseitiger (womöglich auch intensiver) Bemühungen nicht mehr möglich und dies dem Kindeswohl abträglich ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. April 2019, V-2018/86). Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Paul Alder und Heinz Erismann, Gerichtsschreiber Raphael Fisch       M. und V., Beschwerdeführer,   beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Werner Ritter,   gegen  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Werdenberg, Fichtenweg 10, 9470 Buchs, Vorinstanz,   A.,   B.,   Beschwerdebeteiligte,   betreffend   Beistandschaft (A. und B.)     Sachverhalt: A.- M. und V. sind die Eltern von A. und B., geb. 2007. Sie wohnen mit ihren Kindern in X., wo diese seit August 2017 in die reguläre öffentliche Schule gehen.   B.- Am 4. September 2017 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Werdenberg (nachfolgend: KESB Werdenberg) eine Gefährdungsmeldung der Schulbehörde X. ein. Darin wurde ausgeführt, dass A. und B. nicht konstant die Schule besuchen und die Eltern auf Fördermassnahmen für A. verzichten würden. Der Gefährdungsmeldung ging ein längerer Konflikt zwischen den Eltern und den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulbehörden voraus; insbesondere die Mutter habe durch ihr Verhalten bei der Schulverwaltung und der Schulführung enormen Aufwand verursacht. Am 6. September 2017 fand bei der KESB Werdenberg ein Gespräch mit den Eltern statt. Diese erklärten, dass ihre Kinder durch die Konflikte in der Schule sowie auf der Erwachsenenebene derart belastet würden, dass sie krankgeschrieben seien. Bereits im August hätten sie deshalb einen Antrag gestellt, die Kinder in der Nachbargemeinde beschulen zu lassen. Mit E-Mail vom 10. September 2017 hielt die Kindsmutter jedoch fest, dass A. und B. nach ihrer Genesung weiterhin die öffentliche Schule in X. besuchen würden. Am 30. Oktober 2017 wurden A. und B. von der KESB Werdenberg angehört; sie hielten u.a. fest, dass sie gerne in die Schule gingen und weiterhin in X. beschult werden möchten. Weitere Gespräche zwischen den Eltern bzw. der Mutter und der KESB Werdenberg fanden am 14. November 2017 und am 19. Dezember 2017 statt. Dabei hielten die Eltern fest, die Kommunikation mit der Schulbehörde sei weiterhin schwierig, die Kinder seien aus ihrer Sicht in der Schule nicht überfordert und bedürften keiner zusätzlichen Unterstützung und eine Beistandschaft sei nicht notwendig. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 informierte die KESB Werdenberg die Eltern über den vorgesehenen Entscheid und gewährte ihnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme. M. und V. bekräftigten ihre bereits geäusserte Ansicht in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2018: Als Eltern seien sie selbst in der Lage, für eine Verbesserung der Situation der Kinder zu sorgen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. März 2018 ordnete das zuständige Behördenmitglied der KESB Werdenberg eine ambulante psychiatrische Abklärung der Mutter an; damit solle geklärt werden, ob die Mutter an einer psychischen Erkrankung leide, die sich auf ihre Erziehungsfähigkeit auswirke. Mit Verfügung vom 14. März 2018 errichtete die KESB Werdenberg eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für A. und B. (Dispositivziffer 1), ernannte F. zur Beiständin (Dispositivziffer 2), definierte ihren Auftrag (Dispositivziffer 3), wies die Anträge der Eltern mangels Zuständigkeit ab (Dispositivziffer 4) und auferlegte ihnen eine Gebühr von Fr. 1'000.– (Dispositivziffer 5).  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Mit Beschwerde vom 14. März 2018 fochten die Eltern die verfahrensleitende Verfügung betreffend die psychiatrische Begutachtung der Mutter beim Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (abgekürzt: VRK) an. Am 20. April 2018 erhoben sie zudem Beschwerde bei der VRK gegen die Verfügung der KESB Werdenberg vom 14. März 2018 betreffend die Errichtung der Beistandschaft. Darin beantragten sie, der Beschluss der KESB Werdenberg sei aufzuheben und auf die Errichtung einer Beistandschaft für A. und B. sei zu verzichten; eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der KESB Werdenberg. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, dieses Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung betreffend die psychiatrische Begutachtung der Mutter entschieden sei. Mit Schreiben vom 23. April 2018 erklärte der verfahrensleitende Abteilungspräsident der VRK, dass das Verfahren ohne Gegenbericht der Parteien bis zum Entscheid über die Verfügung betreffend die Begutachtung der Mutter formlos sistiert werde. Mit Entscheid vom 3. Mai 2018 hiess er in einzelrichterlicher Zuständigkeit die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung der KESB Werdenberg vom 2. März 2018 gut, soweit darauf einzutreten war, und hob die Verfügung der Vorinstanz ersatzlos auf (Verfahren-Nr. V-2018/55 P). Am 23. Juli 2018 reichte die KESB Werdenberg eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte, ihre Verfügung vom 14. März 2018 sei zu schützen. Die Beschwerdeführer reichten am 10. September 2018 innert erstreckter Frist eine Replik ein und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. Auf eine weitere Stellungnahme verzichtete die KESB Werdenberg am 21. September 2018. Am 9. Oktober 2018 hörten der Abteilungspräsident und der Gerichtsschreiber A. und B. je einzeln an. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 ersuchte der Abteilungspräsident die Schule X. um eine aktuelle Stellungnahme, welche am 25. Februar 2019 beim Gericht einging. Der Stellungnahme beigelegt war der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen, Regionalstelle V., vom 14. Januar 2019 betreffend die schulische Situation von A.. Mit Schreiben vom 4. März 2019 übermittelte die Schule X. den Zirkulationsbeschluss der Pädagogischen Kommission des Schulrates X. vom 28. Februar 2019 über die Zuweisung von A. in die Kleinklasse.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 16. April 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der VRK statt, an der die Eltern, M. und V., ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr.iur. Werner Ritter, sowie E. als Vertreterin der Vorinstanz teilnahmen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Die Verfahrensbeteiligten hielten an ihren Anträgen fest. Die Vertreterin der KESB reichte zudem eine Aktennotiz über ein Gespräch mit dem Schulratspräsidenten der Schule X., Y., und dem Gemeindepräsidenten der Gemeinde X., Z., ein. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.     Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 20. April 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen von Art. 314 Abs. 1, Art. 450 und Art. 450b des schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZGB), Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES) sowie Art. 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.   2.- Die angefochtene Verfügung und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes wegen auf ihre formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Beschwerdeführer und ihre Kinder hatten im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in X.. Die KESB Werdenberg war folglich örtlich und sachlich zur Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (vgl. Art. 315 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz verfügte in der Besetzung von drei Behördenmitgliedern (Art. 16 EG-KES). Das rechtliche Gehör wurde den Beschwerdeführern gewährt; die beiden Kinder ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurden im Laufe des Verfahrens ebenfalls angehört. In formeller Hinsicht erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig.   3.- Streitgegenstand ist die Errichtung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB (Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. März 2018). Angefochten sind somit auch die Ernennung der Beiständin (Dispositivziffer 2), die Regelung ihrer Kompetenzen (Dispositivziffer 3) sowie der Kostenentscheid (Dispositivziffer 5). Formell von den Anträgen umfasst ist grundsätzlich auch Dispositivziffer 4, in welcher auf die Anträge der Kindseltern (im Zusammenhang mit den Handlungen der Schulbehörde) nicht eingetreten wurde. Diesbezüglich ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden sachlichen Zuständigkeit fehlerhaft sein sollen. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik findet sich dazu eine Begründung. Der Schluss, dass für die Überprüfung der Handlungen der Schulbehörde und ihrer Mitglieder nicht die Vorinstanz zuständig ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 125 ff. des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.   4.- Zu prüfen ist somit in erster Linie, ob die Errichtung der Beistandschaft für A. und B. notwendig und angemessen ist.   a) Sofern es die Verhältnisse erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB). Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beistandschaft zielt – im Gegensatz etwa zur Erziehungsaufsicht – nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes (BSK ZGB I- Breitschmid, 6. Aufl. 2018, Art. 308 N 2).   Als Kindesschutzmassnahme ist die Errichtung einer Beistandschaft nur zulässig, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und dieser nicht anders – namentlich nicht durch blosse Mahnung, Weisungen oder eine Erziehungsaufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) – begegnet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Massnahme hat den Prinzipien der Prävention, Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität zu genügen. Es gilt der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit der Lebensgestaltung auch bei der Erziehung der Eltern. Nur wo diese ausser Stande sind, selber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, ist einzugreifen. Staatliche Massnahmen sollen dabei nicht an die Stelle der elterlichen Bemühungen treten, sondern allfällige Defizite kompensieren. Die sachlich angezeigte Anordnung ergibt sich stets unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 3 ff.).   b) Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Beschlusses aus, zwischen den Eltern und den verschiedenen Fachpersonen sowie der Schule und Schulbehörde X. beständen massive Kommunikationsprobleme. Die Eltern würden in Bezug auf die geeigneten Unterstützungsmassnahmen andere Meinungen vertreten als die Fachpersonen. Sie würden versuchen, in den Schulunterricht einzugreifen. Es sei davon auszugehen, dass A. und B. die schwierige Beziehung ihrer Eltern zu den Personen der Schule wahrnähmen und sich die Situation belastend auf sie auswirke. Es sei zu befürchten, dass es ihnen erschwert werde, ein unbelastetes und positives Bild der Schule zu erlangen, und sie in Bezug auf die schulischen Vorgaben und Anforderungen in einen Loyalitätskonflikt gerieten. Es hätten bereits fünf Schulwechsel stattgefunden und ein weiterer Schulwechsel sei möglich. Insgesamt sei die positive Entwicklung der Kinder gefährdet, wenn die Konflikte auf der Erwachsenenebene nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geklärt werden könnten. Es liege eine mittelbare Kindeswohlgefährdung insbesondere im Bereich der sozialen, intellektuellen und geistigen Entwicklung vor. Es sei zentral, dass sich die Eltern und die Schule über die Förderung der Kinder einigten. Dafür sei die Errichtung einer Beistandschaft notwendig, sodass eine neutrale Person das Augenmerk auf eine angemessene Förderung und Beschulung sowie stabile und kontinuierliche Verhältnisse legen könne. Es gehe keinesfalls darum, das Verhalten der Eltern zu pönalisieren. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt die Vertreterin der Vorinstanz an diesen Erwägungen fest. In der Vergangenheit habe sich die Kommunikation der Eltern mit der Schule schwierig gestaltet und es sei zu Verzögerungen gekommen. Die Situation habe sich zwar etwas beruhigt, es brodle aber immer noch. Eine Beiständin könne beim formalistischen Umgang mit der Schule Abhilfe schaffen, zwischendurch Stopp sagen und den Eltern Tipps geben. Es brauche einen Reflexionsrahmen.   c) Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, es gebe keinen Grund für die Errichtung einer Beistandschaft. Sie seien als Eltern um ihre Kinder bemüht und in der Lage, das Kindeswohl zu gewährleisten. Dies hätten auch verschiedene Fachpersonen bestätigt. Es beständen keinerlei Hinweise für ein unangemessenes Verhalten. Sie würden anerkennen, dass ihre Zwillinge besonders förderbedürftig seien. Bei Eintritt in die Regelschule X. hätten die Kinder gewisse Schwächen gezeigt; mittels der getroffenen Unterstützungsmassnahmen habe sich die Situation über die Zeit hinweg für die Kinder in der Schule und deren Leistungen aber massiv verbessert. A. und B. fühlten sich auch wohl in der Schule. Der eigentliche Kern des Problems hätten die unterschiedlichen Vorstellungen von ihnen und der Schule X. über die optimale Beschulung und bestmögliche Förderung der Kinder gebildet. Als Kindseltern hätten sie sich wiederholt um Gespräche mit allen Beteiligten bemüht. Die Schulbehörde habe sie aber als zu fordernd empfunden, sei mit der Situation überfordert gewesen, habe ihnen gegenüber eine abwehrende Haltung gezeigt und Druck auf die Familie ausgeübt; das gelte insbesondere für die damalige Schulratspräsidentin, die sehr emotional reagiert habe und der Kindsmutter krankhafte Züge unterstellt habe, und den Rechtsberater der Schule. Die Gefährdungsmeldung sei völlig unverständlich, unverhältnismässig und unsensibel gewesen. Sie hätten stets versucht, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angelegenheit zu bereinigen, seien immer höflich aufgetreten und um einen Neustart bemüht gewesen. Seit das Schulpräsidium ihnen am 20. November 2017 Weisungen erteilt habe, habe sich die Problematik massiv entspannt und insbesondere die Kommunikation mit den Lehrpersonen erweise sich als konstruktiver. Der bestehende Formalismus in der Kommunikation sei seitens der Schule eingeführt worden und habe sich bewährt. Das Vertrauen in die Schulbehörden hätten sie zurückgewonnen. Die Kinder befänden sich nicht in einem Loyalitätskonflikt und der Konflikt auf der Erwachsenenebene belaste sie nicht. Die optimale Betreuung und Förderung sei sichergestellt. Als Eltern verhielten sie sich gegenüber der Schule angemessen. Sie seien mit den besprochenen schulischen Massnahmen und namentlich dem Wechsel von A. in die Kleinklasse einverstanden. Sie engagierten sich weiterhin für ihre Kinder und nähmen deren Bedürfnisse alters- und kindsgerecht wahr. Es gäbe keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung.   d) Aus dem Bericht der Schule X. vom 25. Februar 2019 und den vorgängigen Stellungnahmen der Lehrpersonen geht hervor, dass B. bezüglich Lernstand mässig erfolgreich und sein Sozialverhalten leicht auffällig ist, die Schulbehörden aber keine Veranlassung für eine Massnahme sehen. A. konnte demgegenüber nicht definitiv in die vierte Klasse übertreten. An einem Standortgespräch vom 8. Januar 2019 der involvierten Behörden, Fachpersonen und Eltern wurde die schulische, persönliche und soziale Entwicklung von A. besprochen; dabei gelangte man zum Schluss, dass A. so bald als möglich, spätestens jedoch auf Beginn des Schuljahres 2019/2020 in eine Kleinklasse übertreten soll. Bis dahin verbleibt sie in ihrem bisherigen schulischsozialen Umfeld und die Fördermassnahmen (Unterstützung durch die schulische Heilpädagogin und eine Klassenassistentin) werden beibehalten; eine Repetition der Klasse erfolgt nicht. Die Pädagogische Kommission des Schulrates X. bestätigte dies mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Februar 2019 formell. Dagegen opponierten die Eltern nicht; bereits in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2019 dazu hielten sie fest, die Notwendigkeit des Wechsels von A. in die Kleinklasse einzusehen. Anlässlich der Hauptverhandlung hielten die Eltern fest, A. könne auf das nächste Schuljahr in eine Kleinklasse nach U. übertreten.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Kinder der Beschwerdeführer und namentlich A. in schulischen Belangen einer überdurchschnittlichen Förderung bedürfen. Zwischen den Eltern und der Schule X. bestand in der Vergangenheit indes Uneinigkeit darüber, welche Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Kinder notwendig sind. Die Vorinstanz leitete das Kindesschutzverfahren aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schulbehörde X. ein. Zwischen den Eltern und der Schule bestanden erhebliche Konflikte: Die Beschwerdeführer fühlten sich missverstanden und in ihrer Rolle als Erziehungs- und Sorgeberechtigte nicht ernst genommen; die Schulbehörden fühlten sich durch die Interventionen und ausführlichen Stellungnahmen der Mutter belastet. Das Kooperationsverhältnis war erheblich gestört. Dass unter diesen Umständen eine Kindeswohlgefährdung hinsichtlich der Ausbildung nicht ausgeschlossen werden konnte, ist nachvollziehbar.   Umstritten ist, ob zur Gewährleistung des Kindeswohl die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB notwendig und angemessen war und noch ist. Eine solche Errichtung setzt voraus, dass die Eltern selbst nicht willens oder fähig sind, für eine angemessene Ausbildung ihrer Kinder zu sorgen. Andere mildere Massnahmen müssen gescheitert sein oder zum Vornherein als ungeeignet erscheinen. Im vorliegenden Fall war zwar die Kommunikation und Kooperation erheblich gestört und die Vertreter der Schule und Eltern blockierten sich bis zu einem gewissen Grad gegenseitig. Nach anfänglichen Schwierigkeiten war eine – wenn auch harzige – Kommunikation aber doch immer wieder möglich und die Eltern zeigten auch eine gewisse Bereitschaft, sich auf Empfehlungen von Fachpersonen einzulassen und Anordnungen der Schulbehörden zu akzeptieren. Es bestand zwar keine Einigkeit in allen Angelegenheiten, aber die Förderung der Kinder gelang doch in einem hinreichenden Masse. Aktuell sind für B. keine besonderen Massnahmen vorgesehen; für A. wurde demgegenüber ein baldiger Übertritt in die Kleinklasse verfügt, was die Eltern akzeptierten. Auch durch die klaren Vorgaben des Schulrates in Bezug auf die Kommunikation und den Kontakt mit den Lehrpersonen, an die sich die Eltern halten können, konnte die Situation beruhigt werden. Gemäss den Ausführungen des neuen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulpräsidenten besteht zum aktuellen Zeitpunkt kein eigentlicher Konflikt seitens der Schule mit den Eltern mehr. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigten die Eltern, die Situation habe sich zwischenzeitlich erheblich verbessert und sie hätten das Vertrauen in die Schulbehörde zurückgewinnen können. Insgesamt erscheint damit das schulische Wohlergehen und eine gute Ausbildung der beiden Kinder grundsätzlich gewährleistet. A. und B. erklärten in der gerichtlichen Kindesanhörung zudem, dass sie gerne in die Schule gingen und die Fördermassnahmen absolvieren wollten. Angesichts der getroffenen und von den Eltern akzeptierten schulischen Massnahmen, der Beruhigung der Situation sowie einer – wenn auch formalistischen, so doch – funktionierenden Kommunikation ist festzustellen, dass ein modus vivendi gefunden werden konnte, der das schulische Wohl von A. und B. zu gewährleisten vermag. Es sind zudem keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Situation inskünftig wieder verschlechtern könnte. Damit aber fehlt es an der Notwendigkeit der Errichtung einer Beistandschaft.   Dass die Schulbehörden den empfohlenen Fördermassnahmen und einen geordneten Schulbesuch der beiden Kinder garantieren und auf die überdurchschnittlichen elterlichen Interventionen reagieren wollen, ist verständlich. Ihnen stehen dazu (neben persönlichen Appellen) die Mittel des Schulrechts zur Verfügung. Eine Intervention durch die Kindesschutzbehörde ist dabei nur angezeigt, wenn das Verhältnis der Eltern zur Schule derart belastet ist, dass eine Lösungsfindung trotz beidseitiger – womöglich auch intensiver – Bemühungen nicht mehr möglich und dies dem Kindeswohl abträglich ist. Kann das schulische Wohl der Kinder auch ohne autoritative Intervention durch einen Beistand gewährleistet werden, erweist sich die Beistandschaft – wie im vorliegenden Fall – als nicht zwingend notwendig und somit als unverhältnismässig.   f) Zusammenfassend war die Errichtung bzw. ist die Beibehaltung der Beistandschaft nicht angezeigt. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.- a) Nach Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Der Ausgang des Verfahrens kommt einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführer gleich. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 1'200.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz wird in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.   b) Zufolge Obsiegens haben die Beschwerdeführer Anspruch auf volle Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP und Art. 98 VRP), soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote über Fr. 10'640.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein und verlangt ein Pauschalhonorar von Fr. 9'500.–. Im Verfahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet; der Rahmen liegt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Umstritten war im vorliegenden Fall die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die beiden Kinder der Beschwerdeführer. Angesichts des eingeschränkten Prozessthemas und der geringen rechtlichen Komplexität der Streitsache erscheint das geltend gemachte Honorar als deutlich übersetzt. Mit Blick auf den gesetzlichen Honorarrahmen, unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Aktenumfangs sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint ein Honorar von Fr. 4'750.– als angemessen; das entspricht einem Aufwand von 19 Stunden à Fr. 250.– (vgl. Art. 24 Abs. 1 HonO). Von einem erfahrenen Anwalt ist zu erwarten, dass er die notwendigen und angezeigten Vorkehrungen und Verfahrenshandlungen in dieser Zeit effizient und bis ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zielgerichtet vornimmt. Zum Honorar hinzuzurechnen sind die Barauslagen von Fr. 190.– (4% von 4'750.–; Art. 28 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 380.40 (7.7% von Fr. 4'940.–; Art. 29 HonO). Die ausseramtliche Entschädigung beträgt damit insgesamt Fr. 5'320.40; entschädigungspflichtig ist die Vorinstanz (KESB Werdenberg).   Entscheid: 1.  Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5      der Verfügung der KESB Werdenberg vom 14. März 2018 werden aufgehoben. Im      Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.  Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden der KESB Werdenberg auferlegt; auf      die Erhebung wird verzichtet. 3.  Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4.  Die KESB Werdenberg hat die Beschwerdeführer für ausseramtliche Kosten mit      Fr. 5'320.40 zu entschädigen. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 16.04.2019 Art. 308 ZGB (SR 210). Beistandschaft. Zwischen den Eltern und der Schule bestanden erhebliche Konflikte. Um Fördermassnahmen und einen geordneten Schulbesuch zu garantieren, stehen die Mittel des Schulrechts zur Verfügung. Eine Intervention durch die Kindesschutzbehörde ist nur angezeigt, wenn das Verhältnis der Eltern zur Schule derart belastet ist, dass eine Lösungsfindung trotz beidseitiger (womöglich auch intensiver) Bemühungen nicht mehr möglich und dies dem Kindeswohl abträglich ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. April 2019, V-2018/86).

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