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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.10.2020 IV-2020/80

29 ottobre 2020·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsrekurskommission·PDF·3,106 parole·~16 min·3

Riassunto

Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 29 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1 VRV (SR 741.11), Art. 71a Abs. 4 VTS (SR 741.41). Die Rekurrentin lenkte auf einer Strecke von 1,2 km ein Motorfahrzeug mit Frontscheibe, die zu einem grossen Teil mit einer Eisschicht bedeckt war. Die rechte Seitenscheibe war zudem praktisch vereist. Zudem überschritt sie zu einem früheren Zeitpunkt die Geschwindigkeit in einer 30-ger Zone um 16 km/h. Die Vorinstanz durfte die beiden Widerhandlungen in einer Verfügung beurteilen. Die Entzugsdauer von zwei Monaten, wobei sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Massnahmedauer zu Recht nicht ausgewirkt hat, ist ebenfalls zu bestätigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/80).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/80 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 23.11.2020 Entscheiddatum: 29.10.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.10.2020 Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 29 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1 VRV (SR 741.11), Art. 71a Abs. 4 VTS (SR 741.41). Die Rekurrentin lenkte auf einer Strecke von 1,2 km ein Motorfahrzeug mit Frontscheibe, die zu einem grossen Teil mit einer Eisschicht bedeckt war. Die rechte Seitenscheibe war zudem praktisch vereist. Zudem überschritt sie zu einem früheren Zeitpunkt die Geschwindigkeit in einer 30-ger Zone um 16 km/h. Die Vorinstanz durfte die beiden Widerhandlungen in einer Verfügung beurteilen. Die Entzugsdauer von zwei Monaten, wobei sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Massnahmedauer zu Recht nicht ausgewirkt hat, ist ebenfalls zu bestätigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/80). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger X, Rekurrentin, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis für die Kategorien B und BE am 2. März 1989. Seit dem 21. Juli 1998 ist sie zudem für die Kategorie A und seit dem 30. November 2004 für die Unterkategorien D1 und D1E fahrberechtigt. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) ist sie nicht verzeichnet. B.- Am 5. Februar 2020 um 11.47 Uhr überschritt X in A die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Die entsprechende Übertretungsanzeige der Polizei wurde am 10. Februar 2020 dem Fahrzeughalter und Ehemann von X zugestellt, worauf X am 6. März 2020 mitteilte, dass sie die Lenkerin gewesen sei. Sie wurde mit Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 30. April 2020 der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Am 26. März 2020 um 7.05 Uhr lenkte X in A einen Personenwagen, als sie nach einer Strecke von ca. 1,2 km von ihrem Wohnort entfernt von einer Patrouille der Polizei angehalten wurde. Die Frontscheibe des Fahrzeugs war zu einem grossen Teil mit Eis bedeckt. Die Polizei bezeichnete die Sicht auf die Strasse oder allfällige Fussgänger als äusserst eingeschränkt. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts B vom 23. April 2020 wurde sie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 130.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. C.- Wegen des Vorfalls vom 26. März 2020 eröffnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen am 23. April 2020 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X, stellte zufolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens einem Monat in Aussicht und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem das Strassenverkehrsamt von der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. Februar 2020 Kenntnis erhalten hatte, teilte es X am 28. April 2020 mit, dass es eine Gesamtverfügung treffen werde und gewährte ihr nochmals das rechtliche Gehör, wovon X jedoch keinen Gebrauch machte. Mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 9. Juni 2020 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Es qualifizierte den Vorfall vom 5. Februar 2020 (Geschwindigkeitsüberschreitung) als leichte und den Vorfall vom 26. März 2020 (vereiste Scheiben) als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. D.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 9. Juni 2020 erhob X am 20. Juni 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die beiden Sachverhalte seien getrennt voneinander zu beurteilen, und die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf einen Monat herabzusetzen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 10. Juli 2020 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekus vom 20. Juni 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG (Ordnungsbussengesetz, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verletzung grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2). Gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG wird in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet. Der Rekurs richtet sich in erster Linie gegen die Führerausweisentzugsdauer. Die Rekurrentin beanstandet die rechtliche Qualifikation des Vorfalls vom 26. März 2020 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht. Sie macht aber geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig dargestellt. Sie sei nicht mit vereister Front- und Seitenscheibe gefahren, sondern nur mit einer teilweise vereisten Frontscheibe. Die Seitenscheibe und der Spiegel seien nicht vereist gewesen. Auf die Einwände gegen den von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sachverhalt (E. 3) und die rechtliche Qualifikation (E. 4) ist vorab einzugehen. 3.- Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_523/2017 vom 20. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 136 II 447). Aus dem Strafbefehl des Untersuchungsamts B vom 23. April 2020 (act. 9/22 ff.), der sich auf den Polizeirapport vom 6. April 2020 (act. 9/4 ff.) abstützt, geht hervor, dass die Frontscheibe zu einem grossen Teil mit einer Eisschicht bedeckt und nur auf der https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=Bindungswirkung+SVG&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-II-447%3Ade&number_of_ranks=0#page447

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrerseite ein Guckloch von circa 40 mal 45 Zentimetern vom Eis befreit gewesen sei. Vor allem die Sicht im rechten Bereich der Frontscheibe sei stark eingeschränkt gewesen. Die rechte Seitenscheibe sei praktisch komplett mit Eis bedeckt gewesen. Der Blick zum Seitenspiegel sei knapp möglich gewesen. An diese tatsächlichen Feststellungen ist die Verwaltungsbehörde gebunden. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin steht nirgends, dass die Seitenscheibe eisfrei gewesen sei. Zwar beruht der erlassene Strafbefehl allein auf dem Polizeirapport. Die Rekurrentin musste allerdings angesichts der Umstände – sie wurde durch die Polizei auf die Mitteilung an das Strassenverkehrsamt und das Untersuchungsamt hingewiesen und im Verteiler des Strafbefehls war auch das Strassenverkehrsamt aufgeführt – mit einem Führerausweisentzugsverfahren rechnen. Unter diesen Umständen war sie nach Treu und Glauben verpflichtet, allfällige Einwände bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens geltend zu machen und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Davon sah sie indessen ab und liess den Strafbefehl unangefochten rechtskräftig werden. Zu eigenen Sachverhaltserhebungen sind die Entzugsbehörden nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig sind (BGer 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3 und 6A.68/2002 vom 26. Mai 2003 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE Ib 158 E. 3c/aa und 103 Ib 101 E. 2b). Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass die rechte Seitenscheibe mit Eis bedeckt war, was sich auch aus den Polizeifotos ergibt (vgl. act. 9/8). 4.- Im Unterschied zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ist die Verwaltungsbehörde in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (BGer 1C_523/2017 vom 20. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 136 II 447). Die Vorinstanz ist von der strafrechtlichen Beurteilung zugunsten der Rekurrentin abgewichen; namentlich ist sie nicht von einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG mit einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten, sondern von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=Bindungswirkung+SVG&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-II-447%3Ade&number_of_ranks=0#page447 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=Bindungswirkung+SVG&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-II-447%3Ade&number_of_ranks=0#page447

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Die Frontscheibe und die rechte Seitenscheibe waren zu einem grossen Teil mit Eis bedeckt. Auf der Frontschreibe hatte die Rekurrentin auf der Fahrerseite ein Guckloch in der Grösse von circa 40 mal 45 Zentimetern freigekratzt. Auf der rechten Seitenscheibe war die Sicht zum (eisfreien) Seitenspiegel knapp möglich. Der Rest der rechten Seitenscheibe war mit Eis bedeckt. Damit war die Sicht für die Rekurrentin massiv eingeschränkt. Sie hatte keine freie Sicht auf die Strasse. Insbesondere nach rechts waren die Sichtverhältnisse schlecht. Von rechts nahende Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger hätte die Rekurrentin wohl nicht gesehen (vgl. Polizeifoto, bei dem eine Person, die vor dem Fahrzeug auf der Höhe des Beifahrers steht, kaum zu erkennen ist, act. 9/8). Damit lag eine nicht mehr geringe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 SVG auszugehen, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Gemäss Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) hat sich der Führer zu vergewissern, dass das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist. Insbesondere müssen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 VRV die Scheiben sauber gehalten werden. Gegen diese Bestimmung verstösst beispielsweise, wer mit vereister oder beschlagener Windschutz- und schneebedeckter Heckscheibe fährt (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, Rz. 474). Auf die für die Verkehrssicherheit zentrale Bedeutung einer guten Sicht weist auch Art. 71a Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41, abgekürzt: VTS) hin, wonach Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten müssen. Indem es die Rekurrentin unterliess, vor der Abfahrt die Scheiben gänzlich zu enteisen, hat sie fahrlässig eine beträchtlich erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen und eine elementare Verkehrsregel verletzt. Aus dem Einvernahmeprotokoll der Polizei ergibt sich, dass die Rekurrentin die Scheiben nicht enteiste, weil sie im Stress gewesen sei und ihren Ehemann nicht habe aufwecken wollen (act. 9/12). Beides vermag das Verschulden, welches an der Grenze zur Grobfahrlässigkeit anzusiedeln ist, nicht in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) In einem ähnlichen Fall, in welchem die VRK auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erkannte, war die Frontscheibe im untersten Drittel am meisten, im mittleren Drittel weniger und im obersten Drittel am wenigsten mit Eis beschlagen, wodurch die Sicht durch das obere Drittel der Frontscheibe wenig beeinträchtigt, beim mittleren Drittel mehr beeinträchtigt und beim untersten Drittel ausgesprochen schlecht war (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] IV-2010/108 vom 27. Januar 2011 E. 3, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Bei kleineren Gucklöchern ist die VRK hingegen von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen (vgl. VRKE IV-2017/69 vom 28. September 2017, in welchem bei der Frontscheibe einzig unten in der Mitte zwei circa 25 mal 25 Zentimeter grosse Flächen durch die einsetzende Warmluft der Lüftungsanlage vom Eis befreit waren). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände war ein Abweichen von der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls wenngleich nicht unbedingt zwingend, so aber doch nachvollziehbar, weshalb auch im Rekursverfahren davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin am 26. März 2020 eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. 5.- a) Die Vorinstanz beurteilte die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestrittene Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. Februar 2020 und das Fahren mit vereisten Scheiben vom 26. März 2020 in einer Verfügung und hielt fest, dass die Rekurrentin bei beiden Vorfällen schuldhaft Verkehrsregeln verletzt habe. Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften müsse der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden. Wegen des erheblichen Verschuldens beim Vorfall vom 26. März 2020 sei eine Erhöhung der Entzugsdauer auf zwei Monate gerechtfertigt. Eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis habe die Rekurrentin nicht geltend gemacht. b) Die Rekurrentin hält dem entgegen, dass als Folge der gleichzeitigen Beurteilung der beiden Verkehrsregelverletzungen das Sanktionsmass deutlich erhöht sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung stelle eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG dar. Wenn die beiden Sachverhalte getrennt beurteilt worden wären, wäre für das Fahren mit vereister Scheibe die Mindestentzugsdauer von einem Monat festgesetzt worden. Auch von der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Polizei sei sie dahingehend informiert worden, dass sie mit einem einmonatigen Führerausweisentzug zu rechnen habe. c) Hat die Betroffene mehrere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen, sind diese gemeinsam zu beurteilen und ist Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt: StGB) analog anzuwenden (BSK Strafrecht I-Ackermann, Art. 49 N 40; BGer 6A.74/2005 vom 15. März 2006 E. 5.3). Nach dieser Bestimmung ist im Strafrecht ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, für die schwerste Straftat zu bestrafen; die Strafe ist angemessen zu erhöhen, jedoch darf das Höchstmass der angedrohten Strafe maximal um die Hälfte erhöht werden und das gesetzliche Höchstmass ist zu beachten (BGE 120 Ib 54 E. 2a). Folglich ist nicht für jede Verkehrsregelverletzung, welche eine gleichartige Strafe zur Folge hat, eine einzelne Massnahme anzuordnen. Vielmehr ist die für die schwerere oder schwerste Verletzung verfügte Massnahmedauer angemessen zu verschärfen, um so zu einer Gesamtmassnahme zu gelangen, welche allen Verfehlungen Rechnung trägt (vgl. BGE 124 II 39 E. 3). Am 5. Februar 2020 überschritt die Rekurrentin die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h um 16 km/h. Dies stellt unbestrittenermassen eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG dar (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a bis c SVG, N 14). Wäre diese leichte Widerhandlung allein sanktioniert worden, hätte sie aufgrund des damals noch ungetrübten automobilistischen Leumunds eine Verwarnung zur Folge gehabt. Am 26. März 2020 lenkte die Rekurrentin einen Personenwagen mit vereister Scheibe. Die Vorinstanz beurteilte dies als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; eine solche zieht einen mindestens einmonatigen Führerausweisentzug nach sich (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Für die beiden zu beurteilenden Vorfälle liegen damit zwei unterschiedliche Arten von Sanktionen vor (Verwarnung und Führerausweisentzug), weshalb das Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (Erhöhung der Massnahmedauer für den Führerausweisentzugsgrund mit der strengsten Massnahmeandrohung, wenn mehrere Führerausweisentzugsgründe zu beurteilen sind) nicht anwendbar ist (vgl. GVP

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 Nr. 34). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin erhöhte die Vorinstanz die Entzugsdauer nicht aufgrund der Tatsache, dass sie zwei Verkehrsregelverletzungen begangen hatte; einziger Grund war das erhebliche Verschulden beim Vorfall vom 26. März 2020. Für die leichte Widerhandlung vom 5. Februar 2020 wäre grundsätzlich eine Verwarnung auszusprechen. Das gleichzeitige Aussprechen einer Verwarnung und eines Führerausweisentzugs macht jedoch keinen Sinn. Namentlich führt eine neuerliche leichte Widerhandlung auch dann zu einem Führerausweisentzug, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren bereits ein Führerausweisentzug vollzogen wurde (vgl. Art. 16a Abs. 2 SVG). Die gleichzeitige Beurteilung der beiden Vorfälle in einer Verfügung hat demnach für die Rekurrentin dann keinen Nachteil, wenn die verfügte Entzugsdauer für den Vorfall vom 26. März 2020 angemessen erscheint, was im Folgenden zu prüfen sein wird. Nur in diesem Fall hat sich die zusätzliche Verwirklichung einer leichten Widerhandlung nicht auf die Entzugsdauer ausgewirkt. 6.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Sie beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung einen Monat. Sowohl das Verschulden der Rekurrentin als auch die Gefährdung der Verkehrssicherheit (vgl. E. 4a) wiegen im Vergleich mit anderen mittelschweren Widerhandlungen schwerer. Beide Zumessungsfaktoren liegen recht nahe bei einer schweren Widerhandlung, welche ein schweres Verschulden sowie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer voraussetzt (vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Mindestentzugsdauer einen Monat dazugeschlagen hat. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass die Rekurrentin keine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geltend gemacht hat und eine solche auch nicht ersichtlich ist, weshalb die verfügte Entzugsdauer von zwei Monaten als angemessen erscheint. Aus dem Vorbringen, der Polizist habe ihr gesagt, dass sie mit einem einmonatigen Führerausweisentzug zu rechnen habe, kann sie nichts zur ihren Gunsten ableiten. Einerseits ist die Polizei nicht zuständig, die Führerausweisentzugsdauer festzulegen. Anderseits gingen die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Polizisten von einer groben Verkehrsregelverletzung aus, weshalb eher unwahrscheinlich ist, dass sie von einem einmonatigen Führerausweisentzug sprachen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Polizist weiss, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht einen einmonatigen Führerausweisentzug zur Folge hat. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist damit zu verrechnen. Entscheid: 1.  Der Rekurs wird abgewiesen. 2.  Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 800.– zu bezahlen, unter      Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.10.2020 Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 29 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1 VRV (SR 741.11), Art. 71a Abs. 4 VTS (SR 741.41). Die Rekurrentin lenkte auf einer Strecke von 1,2 km ein Motorfahrzeug mit Frontscheibe, die zu einem grossen Teil mit einer Eisschicht bedeckt war. Die rechte Seitenscheibe war zudem praktisch vereist. Zudem überschritt sie zu einem früheren Zeitpunkt die Geschwindigkeit in einer 30-ger Zone um 16 km/h. Die Vorinstanz durfte die beiden Widerhandlungen in einer Verfügung beurteilen. Die Entzugsdauer von zwei Monaten, wobei sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Massnahmedauer zu Recht nicht ausgewirkt hat, ist ebenfalls zu bestätigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/80).

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