© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/109 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 04.12.2020 Entscheiddatum: 26.11.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 29 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV (SR 741.11), Art. 71a Abs. 4 VTS (SR 741.41). Die Rekurrentin lenkte auf einer Strecke von 1,8 km ein Motorfahrzeug mit einer Frontscheibe, die mit einer Eis- und Schneeschicht bedeckt war. Sie hatte nur zwei Gucklöcher von jeweils rund 10 cm mal 25 cm Fläche im Fahrer- und Beifahrerbereich freigekratzt. Bestätigung des dreimonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/109). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger X, Rekurrentin, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorien A1, D1 und D1E am 13. Dezember 1985. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) ist sie nicht verzeichnet. Am 31. März 2020 um 00.51 Uhr lenkte sie in St. Gallen einen Personenwagen, als sie nach einer Strecke von rund 1,8 km von einer Patrouille der Stadtpolizei angehalten wurde. Die Frontscheibe des Fahrzeugs war zu einem grossen Teil mit Eis und Schnee bedeckt. Die Polizei bezeichnete die Sicht als stark beeinträchtigt. B.- Wegen des Vorfalls vom 31. März 2020 eröffnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen am 2. Juni 2020 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X, stellte zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens drei Monaten in Aussicht und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 18. Juni 2020 ging beim Strassenverkehrsamt ein Schreiben des Arbeitgebers ein, worin dieser mitteilte, dass X zum Erledigen der Arbeit auf den Führerausweis angewiesen sei. Das Untersuchungsamt St. Gallen sprach X mit Strafbefehl vom 18. Juni 2020 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 400.–. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Juli 2020 erhob X am 29. Juli 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, von einem Entzug des Führerausweises sei abzusehen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 20. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekus vom 29. Juli 2020 (Datum der Postaufgabe: 31. Juli 2020) ist rechtzeitig eingereicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen ist. a) Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin am 31. März 2020 einen Personenwagen mit vereister Frontscheibe lenkte. Mit ihrem Verhalten verletzte sie Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG), wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Gemäss Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; abgekürzt: VRV) hat sich der Führer zu vergewissern, dass das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist. Insbesondere müssen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 VRV die Scheiben sauber gehalten werden. Gegen diese Bestimmung verstösst beispielsweise, wer mit vereister oder beschlagener Windschutz- und schneebedeckter Heckscheibe fährt (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, Rz. 474). Auf die für die Verkehrssicherheit zentrale Bedeutung der guten Sicht weist auch Art. 71a Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41; abgekürzt: VTS) hin, wonach Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten müssen. Indem es die Rekurrentin unterliess, die Frontscheibe gänzlich zu enteisen, verletzte sie diese Verkehrsvorschriften. b) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG (Ordnungsbussengesetz, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verletzung grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG wird in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet. c) Das Untersuchungsamt St. Gallen sprach die Rekurrentin mit Strafbefehl vom 18. Juni 2020 der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 90 SVG N 24, 55). Zur Begründung der Qualifizierung des Vorfalls vom 31. März 2020 als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bringt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vor, die Rekurrentin habe grob schuldhaft Verkehrsregeln verletzt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. d) Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahmen nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte hingegen die Missachtung einer Verkehrsregel zur Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten beziehungsweise einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] IV-2011/113 vom 24. November 2011 E. 3b, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Gestützt auf die Feststellungen der Polizei war die Frontscheibe mit einer circa zwei Zentimeter dicken Eisschicht komplett vereist. Auf der Eisschicht befand sich eine circa ein Zentimeter dicke gefrorene Schneeschicht. Die Rekurrentin hatte lediglich zwei Gucklöcher in der Grösse von rund 10 mal 25 Zentimetern im Bereich der Fahrer- und der Beifahrerseite freigekratzt. Dadurch war die Sicht für die Rekurrentin nicht auf alle Seiten gegeben und massiv eingeschränkt. Es war unmöglich, das Verkehrsgeschehen im gesamten Umfeld wahrzunehmen. Entsprechend bestand eine hohe Unfallgefahr. Bei Strassenkreuzungen oder Einfahrtsstrassen hätte die Rekurrentin kaum rechtzeitig auf andere Verkehrsteilnehmer reagieren und einen unauffällig gekleideten Fussgänger hätte sie nicht wahrnehmen können. Hinzukommt, dass es im Zeitpunkt des Vorfalls dunkel war, was die Sicht zusätzlich erschwerte (so auch BGer 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.5). Ein Abkommen von der Fahrspur wäre unter diesen Umständen ebenfalls möglich gewesen, was auch bei geringem Tempo ein erhebliches Risiko für den entgegenkommenden Verkehr darstellt. Mit solch vereisten Scheiben hätte die Rekurrentin nicht losfahren dürfen. Sie hätte die Scheiben vor Fahrtbeginn gänzlich vom Eis befreien müssen. Selbst wenn das Verkehrsaufkommen zur fraglichen Zeit gering war – wie es die Rekurrentin geltend macht – ändert dies nichts daran, dass sie ihr Fahrzeug mit massiver Sichteinschränkung über eine Distanz von rund 1,8 km lenkte. Damit schuf sie eine ernstliche Gefahr für sich und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Es ist von einer hohen abstrakten Gefährdung auszugehen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 118 IV 283 E. 4). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich- Hinwegsetzen", sondern auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1). Die Rekurrentin erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass sie gewusst habe, dass ihre Frontscheibe komplett mit Eis und Schnee bedeckt gewesen sei. Sie habe zum lieben Gott gebetet, dass sie nicht von der Polizei angehalten werde. Mit dem Eiskratzen habe sie aufgehört, weil ihr die Hände weh getan hätten und sie dringend auf die Toilette habe gehen müssen (act. 9/8 ff.). Das Verhalten der Rekurrentin war grobfahrlässig und es ist ihr damit ein schweres Verschulden vorzuwerfen. Sie macht geltend, dass sie die Frontscheibe nicht aus Bequemlichkeit nicht vom Eis befreit habe, sondern, dass sie sich in einer Notsituation befunden habe, weil ihr aufgrund der Kälte die Hände weh getan hätten und sie dringend auf die Toilette habe gehen müssen. Damit beruft sie sich sinngemäss auf einen Notstand gemäss Art. 17 f. des Strafgesetzbuches (SR 311.0). Diese Bestimmungen sind bei einem Warnungsentzug wie hier sinngemäss anwendbar (BGer 6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2). Auf Notstand kann sich berufen, wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, weil nur so mindestens gleichwertige eigene oder fremde Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr gerettet werden können (BSK StGB-Niggli/Göhlich, 4. Aufl. 2019, Art. 17 N 1 und 10). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rekurrentin war zwar in einer unangenehmen Situation. Diese rechtfertigt jedoch nicht, die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszusetzen. Das Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, sicher am Strassenverkehr teilnehmen zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können, ist höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin, warme Hände zu haben und auf die Toilette gehen zu können. Ein Notstand, aufgrund dessen das Verhalten der Rekurrentin entschuldbar wäre, lag somit nicht vor. f) Zusammengefasst schuf die Rekurrentin eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer; ihr ist zudem ein schweres Verschulden vorzuwerfen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. In einem ähnlichen Fall, in welchem bei der Frontscheibe einzig unten in der Mitte zwei circa 25 mal 25 Zentimeter grosse Flächen durch die einsetzende Warmluft der Lüftungsanlage vom Eis befreit waren, ist die VRK ebenfalls von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen (VRKE IV-2017/69 vom 28. September 2017). Bei einem grösseren Guckloch erkannte die VRK hingegen auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (VRKE IV-2020/80 vom 29. Oktober 2020, in welchem ein Guckloch von circa 40 mal 45 Zentimeter vom Eis freigekratzt war). 3.- Zu prüfen bleibt die Dauer des Führerausweisentzugs von drei Monaten. Die Rekurrentin macht geltend, dass sie ihre Arbeitsstelle verliere, werde ihr der Führerausweis für drei Monate entzogen. Zudem sei sie noch nie mit einem Führerausweisentzug belegt worden und habe noch nie schwerwiegend gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. a) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). b) Die Vorinstanz hat die Dauer der Massnahme auf drei Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG),
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können massnahmemindernde Umstände, wie insbesondere die berufliche Angewiesenheit der Betroffenen auf den Führerausweis oder ein ungetrübter automobilistischer Leumund eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung der Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, in: BBl 1999, S. 4462 ff.). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen nicht unterschritten werden kann. Mit dem Verbot der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern gemäss Art. 16 Abs. 3 letzter Satz SVG bezweckt der Gesetzgeber "eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4485). Somit sollen die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, von den Strassenverkehrsämtern und Gerichten nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 16 SVG N 33). Die angefochtene Verfügung ist somit auch hinsichtlich der Höhe der Entzugsdauer zu bestätigen. 4.- Damit ist der Rekurs abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 29 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV (SR 741.11), Art. 71a Abs. 4 VTS (SR 741.41). Die Rekurrentin lenkte auf einer Strecke von 1,8 km ein Motorfahrzeug mit einer Frontscheibe, die mit einer Eis- und Schneeschicht bedeckt war. Sie hatte nur zwei Gucklöcher von jeweils rund 10 cm mal 25 cm Fläche im Fahrer- und Beifahrerbereich freigekratzt. Bestätigung des dreimonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/109).
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