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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.03.2012 III-2011/5

8 marzo 2012·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsrekurskommission·PDF·2,711 parole·~14 min·1

Riassunto

Art. 13 und Art. 18 SHG (sGS 381.1), Art. 85bis Abs. 1 IVV (SR 831.201), Art. 22 Abs. 4 ELV (SR 831.301), Art. 26 Abs. 4 ATSG (SR 830.1). Die direkte Verrechnung rückwirkend ausbezahlter Sozialversicherungsleistungen (IV und EL) mit vorschussweise ausgerichteter finanzieller Sozialhilfe ist nur unter Beachtung des Grundsatzes der Zeitidentität zulässig. Ein allfälliger Überschuss darf zusätzlich nur dann verrechnet werden, wenn die Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe als zumutbar erscheint. Nachzahlungen solcher Überschüsse sind nicht verzugszinspflichtig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III, 8. März 2012, III-2011/5).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: III-2011/5 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung und Sozialhilfe Publikationsdatum: 08.03.2012 Entscheiddatum: 08.03.2012 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 08.03.2012 Art. 13 und Art. 18 SHG (sGS 381.1), Art. 85bis Abs. 1 IVV (SR 831.201), Art. 22 Abs. 4 ELV (SR 831.301), Art. 26 Abs. 4 ATSG (SR 830.1). Die direkte Verrechnung rückwirkend ausbezahlter Sozialversicherungsleistungen (IV und EL) mit vorschussweise ausgerichteter finanzieller Sozialhilfe ist nur unter Beachtung des Grundsatzes der Zeitidentität zulässig. Ein allfälliger Überschuss darf zusätzlich nur dann verrechnet werden, wenn die Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe als zumutbar erscheint. Nachzahlungen solcher Überschüsse sind nicht verzugszinspflichtig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III, 8. März 2012, III-2011/5).   

Art. 13 und Art. 18 SHG (sGS 381.1), Art. 85bis Abs. 1 IVV (SR 831.201), Art. 22 Abs. 4 ELV (SR 831.301), Art. 26 Abs. 4 ATSG (SR 830.1). Die direkte Verrechnung rückwirkend ausbezahlter Sozialversicherungsleistungen (IV und EL) mit vorschussweise ausgerichteter finanzieller Sozialhilfe ist nur unter Beachtung des Grundsatzes der Zeitidentität zulässig. Ein allfälliger Überschuss darf zusätzlich nur dann verrechnet werden, wenn die Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe als zumutbar erscheint. Nachzahlungen solcher Überschüsse sind nicht verzugszinspflichtig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III, 8. März 2012, III-2011/5).

Präsident Ralph Steppacher, Mitglieder Rudolf Lippuner und Martin Würmli; Gerichtsschreiberin Louise Blanc Gähwiler

X, Rekurrent,

gegen

Gemeinderat Walenstadt, 8880 Walenstadt, Vorinstanz,

betreffend

Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe

Sachverhalt: A.- X (Jahrgang 1967) ist IV-Rentner und wohnt seit 1. April 2011 in Sargans. Davor war er in Berschis (Gemeinde Walenstadt) wohnhaft. Für die Monate Juli 2008 bis August 2010 wurde er vom Sozialamt Walenstadt mit insgesamt Fr. 38'018.60 unterstützt. B.- Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (nachfolgend: SVA) vom 3. März 2010 wurde X eine ganze IV-Rente ab 1. Februar 2008 zugesprochen. Am 12. August 2010 verfügte die SVA für X rückwirkend ab 1. August 2009 – mit Ausnahme für April und Mai 2010 – Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL) zur IV-Rente. Insgesamt leisteten die Sozialversicherungen an das Sozialamt Walenstadt Nachzahlungen von Fr. 32'227.-- für X, nämlich IV-Nachzahlungen für die Zeit von September 2008 bis Februar 2010 sowie EL- Nachzahlungen ab August 2009 bis März 2010. Die Nachzahlungen wurden gestützt auf Verrechnungsanträge des Sozialamtes Walenstadt zwecks Verrechnung mit bezogenen Sozialhilfeleistungen direkt an dieses ausgerichtet. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 verlangte X eine Schlussabrechnung in Form einer anfechtbaren Verfügung, worauf der Gemeinderat Walenstadt am 18. Juli 2011 folgenden Beschluss fasste: 1. Mit der Rückerstattung von Fr. 747.45 am 22. November 2010 ist das persönliche Konto Nr. 0000.0.00, lautend auf X, ausgeglichen und saldiert (Kontostand Soll/Haben Fr. 38'018.60). Sämtliche bevorschussten Sozialhilfebezüge sind an die Gemeinde Walenstadt zurückerstattet worden. 2. Das Kontoblatt Nr. 0000.0.00, dat. 22.06.2011, erachtet der Gemeinderat als saubere und detaillierte Abrechnung. Sie ist Bestandteil dieser Verfügung. 3. Gebühren werden keine erhoben.

Als Rechtsmittel wurde der Rekurs an das Departement des Innern angegeben. C.- Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 ersuchte X beim Gemeinderat Walenstadt um Fristverlängerung. Dieser leitete das Gesuch an das Departement des Innern des Kantons St. Gallen (nachfolgend DI) weiter. Die Eingabe wurde am 8. August 2011 zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission überwiesen. Diese nahm das Gesuch um Fristerstreckung als Rekurserklärung entgegen. Mit Eingabe vom 22. August 2011 und Ergänzung vom 15. September 2011 beantragte X, die Gemeinde Walenstadt habe ihm Fr. 4'598.50 zuzüglich 5 % Zins zurückzuerstatten.

In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2011 beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung des Rekurses im Umfang von Fr. 1'021.05, im Übrigen sei der Rekurs abzuweisen. Mit Verfügung des zuständigen Abteilungspräsidenten vom 8. Februar 2012 wurde X die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Auf die Akten, die weiteren Anträge und die zur Begründung vorgebrachten Argumente der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Verfügungen auf Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden (Art. 41 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben (Art. 45 Abs. 1 VRP). Aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf dem Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 47 Abs. 3 VRP). Für die Fristwahrung genügt es, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird, sofern diese wie das DI zur Weiterleitung verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 3 VRP). Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, setzt die Verwaltungsrekurskommission eine Frist an, um den Rekurs zu ergänzen (Art. 48 Abs. 2 VRP). Das Gesuch um Fristverlängerung vom 28. Juli 2011 wurde innert der Rekursfrist bei der Vorinstanz eingereicht und von dieser aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dem DI überwiesen und schliesslich von der Verwaltungsrekurskommission zuständigkeitshalber als rechtzeitige Rekurserklärung entgegengenommen. Die Rekursergänzungen vom 22. August 2011 und 15. September 2011 erfüllen in formeller und materieller Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Gegenstand des Rekurses ist der Beschluss des Gemeinderats Walenstadt vom 18. Juli 2011 betreffend Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe. a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, abgekürzt: SHG) erstattet derjenige, der für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetragener Partnerschaft lebt, oder für ein Kind, das in der Gemeinschaft der eingetragenen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, diese zurück, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist.

aa) Nach Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201, abgekürzt: IVV) können unter anderem öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Art. 13 und Art. 18 SHG statuieren ein solches eindeutiges Rückforderungsrecht von Vorschussleistungen (vgl. GVP 1997 Nr. 9; VRKE III-2008/3 vom 9. Januar 2009, E. 2a). Hinsichtlich der EL enthält Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301, abgekürzt: ELV) eine praktisch identische Regelung wie in Art. 85bis Abs. 1 und 3 IVV. Danach kann einer öffentlichen Fürsorgestelle bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden, wenn sie einer Person im Hinblick auf EL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend EL ausgerichtet werden. Aus dem Wortlaut von Art. 85bis Abs. 3 IVV und Art. 22 Abs. 4 ELV geht eindeutig hervor, dass die Drittauszahlung von Nachzahlungen von IV-Renten und EL nur insoweit zulässig ist, als die Vorschussleistungen die gleiche Zeitperiode betreffen (Zeitidentität; BGE 121 V 17 E. 4c; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Ausgabe April 2005, abgekürzt: SKOS-Richtlinien, F.2; Praxishilfe der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe, Ausgabe 2011, abgekürzt: KOS-Praxishilfe, F.2). Dasselbe gilt auch unter dem seit 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1, abgekürzt: ATSG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten. Die bisherige Rechtsprechung sowie die Grundsätze zur Drittauszahlung von Nachzahlungen an bevorschussenden Sozialhilfebehörden gelten unter der Herrschaft des ATSG weiterhin (vgl. BGE 132 V 113, E. 3.4). bb) Seit 1. Januar 1996 gelten die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (abgekürzt: OKP) nicht mehr als Sozialhilfeleistung. Die OKP-Prämien müssen daher im Rahmen der finanziellen Sozialhilfe nicht zurückerstattet werden. Sofern jedoch Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt wurden, rückwirkend EL zugesprochen erhalten, sind die von der Gemeinde bezahlten tatsächlichen OKP-Prämien vollumfänglich zurückzuerstatten, da in der rückwirkenden Ausrichtung von EL die kantonalen OKP-Durchschnittsprämien bereits enthalten sind (vgl. Handbuch zu den Ersatzleistungen im Krankenversicherungswesen im Rahmen der Sozialhilfe, aufgrund von Verlustscheinen der Krankenversicherer sowie im Rahmen des

Gesetzes über die Mutterschaftsbeiträge, Stand 1. Januar 2012, abgekürzt: Handbuch, Ziff. 2.2). b) Unbestritten ist die erfolgte Verrechnung der Nachzahlung von rückwirkend ausgerichteten IV-Renten für September 2008 bis Februar 2010 sowie EL für August 2009 bis März 2010 mit den im gleichen Zeitraum geleisteten Sozialhilfeleistungen. Ebenfalls Einigkeit besteht darin, dass die Krankenkassen-Prämien (nach KVG) für die Zeit, in welcher der Rekurrent keine EL bezogen hat, nicht zurückgefordert werden können. Der Rekurrent wurde von Juli 2008 bis August 2010 vom Sozialamt unterstützt. Die dabei geflossenen Unterstützungsleistungen werden durch das Kontoblatt Nr. 0000.0.00 (act. 21/1) und der "Abrechnung IV- und EL-Nachzahlung und KK-Prämien" vom 9. November 2011 (act. 21/2) belegt und vom Rekurrenten mit Ausnahme der Krankenkassenprämien für Mai bis August 2010 (vgl. act. 13 Anhang 1) nicht bestritten. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 reichte die Vorinstanz die Prämienabrechnungen für Mai bis August 2010 nach (act. 30/1+2), weshalb diese nunmehr ebenfalls belegt sind. Aus den Akten ergibt sich folgende Aufstellung: Zeitdauer Ausgaben (inkl. KVG-Prämien) Ausgaben (exkl. KVG-Prämien bis Ende Juli 2009) IV-Nachzahlungen EL-Nachzahlungen Sep 2008 Fr. 298.30 Fr. 298.30 Fr. 1'622.00 Fr. 0.00 Okt 2008 Fr. 108.65 Fr. 108.65 Fr. 1'622.00 Fr. 0.00 Nov 2008 Fr. 624.65 Fr. 382.45 Fr. 1'622.00 Fr. 0.00 Dez 2008 Fr. 1'538.90 Fr. 1'278.40 Fr. 1'622.00 Fr. 0.00 Jan 2009 Fr. 2'025.50 Fr. 1'749.40 Fr. 1'674.00 Fr. 0.00 Feb 2009 Fr. 1'626.75 Fr. 1'350.65 Fr. 1'674.00 Fr. 0.00 Mar 2009 Fr. 1'778.10 Fr. 1'502.00 Fr. 1'674.00 Fr. 0.00 Apr 2009 Fr. 1'700.45 Fr. 1'424.35 Fr. 1'674.00 Fr. 0.00 Mai 2009 Fr. 1'443.20 Fr. 1'167.10 Fr. 1'674.00 Fr. 0.00 Jun 2009 Fr. 1'607.60 Fr. 1'307.30 Fr. 1'674.00 Fr. 0.00 Jul 2009 Fr. 1'367.40 Fr. 1'067.10 Fr. 1'674.00 Fr. 0.00 Aug 2009 Fr. 2'331.75 Fr. 2'331.75 Fr. 1'674.00 Fr. 277.00 Sep 2009 Fr. 2'508.10 Fr. 2'508.10 Fr. 1'674.00 Fr. 277.00 Okt 2009 Fr. 2'260.80 Fr. 2'260.80 Fr. 1'674.00 Fr. 277.00 Nov 2009 Fr. 2'097.40 Fr. 2'097.40 Fr. 1'674.00 Fr. 277.00 Dez 2009 Fr. 3'111.50 Fr. 3'111.50 Fr. 1'674.00 Fr. 277.00 Jan 2010 Fr. 2'401.40 Fr. 2'401.40 Fr. 1'674.00 Fr. 306.00 Feb 2010 Fr. 2'481.65 Fr. 2'481.65 Fr. 1'674.00 Fr. 306.00 Mar 2010 Fr. 789.25 Fr. 789.25 Fr. 0.00 Fr. 306.00 Total Fr. 32'101.35 Fr. 29'617.55 Fr. 29'924.00 Fr. 2'303.00

Die Vorinstanz hat in ihrer Abrechnung vom 9. November 2011 (act. 21/2) die Krankenkassenprämien für August 2009 und Dezember 2009 übersehen. Sie war folglich berechtigt, für den Zeitraum von September 2008 bis März 2010 unter Berücksichtigung der korrigierten KVG-Prämien die Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 29'617.55 mit den in derselben Zeitperiode erhaltenen IV- und EL-Nachzahlungen von Fr. 32'227.-- zu verrechnen. Daraus resultiert ein Saldo zugunsten des Rekurrenten im Umfang von Fr. 2'609.45. c) Eine direkte Verrechnung der vor dem 1. September 2008 und nach dem 1. April 2010 geleisteten finanziellen Sozialhilfe mit Nachzahlungen von IV-Renten und EL ist ausgeschlossen, da die IV-Nachzahlungen von Februar bis August 2008 sowie ab März 2010 bzw. die EL ab April 2010 direkt an den Rekurrenten ausbezahlt worden sind (vgl. vorstehende Erwägung 2a). Bezüglich der in dieser Zeit geleisteten finanziellen Sozialhilfe ist zu prüfen, ob der Überschuss aus der Verrechnung der dem Rekurrenten geleisteten finanziellen Sozialhilfe und den Nachzahlungen an IV-Renten und EL eine Verbesserung der finanziellen Lage zur Folge hat und eine Rückerstattung zumutbar ist. Vorab ist der noch offene Betrag zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Rekurrent für April und Mai 2010 keine EL erhalten hat, weshalb in dieser Zeitspanne die KVG- Prämien nicht zurückgefordert werden können. Weiter belegte die Vorinstanz die vom Rekurrenten bestrittenen Krankenkassen-Prämien für die Zeit von Mai bis August 2010 (act. 30/1+2), weshalb diese ebenfalls zu berücksichtigen sind. Dass deren Bezahlung durch die Vorinstanz ohne sein Wissen erfolgte, ist dabei irrelevant. Die Vorinstanz tilgte eine Schuld des Rekurrenten und handelte daher in seinem Interesse. Zeitdauer Ausgaben (inkl. KVG-Prämien) Ausgaben (exkl. KVG-Prämien bis Ende Juli 2009) Juli 2008 Fr. 310.00 Fr. 310.00 August 2008 Fr. 188.10 Fr. 188.10 April 2010 Fr. 397.40 Fr. 65.80 Mai 2010 Fr. 397.40 Fr. 65.80 Juni 2010 Fr. 397.40 Fr. 397.40 Juli 2010 Fr. 397.40 Fr. 397.40 August 2010 Fr. 397.40 Fr. 397.40 Total Fr. 2'485.10 Fr. 1'821.90

Schliesslich erstattete die SVA der Vorinstanz einen Krankenkassenbeitrag für August 2010 in der Höhe von Fr. 1'000.-- zurück (act. 30/3+4) und der Rekurrent bezahlte am 22. November 2010 Fr. 747.45 auf sein Konto bei der Vorinstanz ein. Der noch offene Saldo aus finanzieller Sozialhilfe beträgt damit Fr. 74.45.

Bei diesem Betrag erübrigt sich eine genaue Abklärung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Unbestritten ist, dass der Rekurrent monatlich Fr. 1'674.-- von der IV sowie seit April 2011 Fr. 775.-- an EL erhält. Dem Rekurrenten ist es folglich zumutbar, dass die noch offenen Fr. 74.45 mit dem ihm zustehenden Guthaben von Fr. 2'609.45 verrechnet wird, woraus sich ein Überschuss von Fr. 2'535.-- ergibt. d) Der Rekurrent fordert weiter, das Verhalten einer Mitarbeiterin des Sozialamtes sei zu untersuchen (vgl. act. 13 Anhang 1) und ihm sei eine berichtigte Version des Kontoblattes zukommen zu lassen (vgl. act. 13 Anhang 2). Bei der Verwaltungsrekurskommission können lediglich Verfügungen auf Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe angefochten werden (vgl. Art. 41 lit. a VRP). Auf die Begehren des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten. e) Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Abs. 4 der Bestimmung schliesst bei bestimmten Drittauszahlungen der Nachzahlung einen Verzugszinsanspruch in doppelter Weise aus: Nach lit. a hat die anspruchsberechtigte Person ihrerseits keinen Anspruch; nach lit. b und c steht ein Anspruch bei einer solchen Ausgangslage auch den betreffenden Dritten nicht zu. Erfasst werden dabei alle durch Art. 22 ATSG erfassten Vorschusszahlungen und Vorleistungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 36 zu Art. 26 ATSG). Die SVA leistete im Rahmen von Art. 22 ATSG Nachzahlungen an die Vorinstanz, weshalb der Verzugszinsforderung des Rekurrenten nicht entsprochen werden kann. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 18. Juli 2011 ist aufzuheben. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung ist dahingehend zu korrigieren, dass während der Zeit, in welcher der Rekurrent keine EL bezogen hat, keine OKP-Prämien zurückgefordert werden dürfen. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 29'617.55 durfte von der Vorinstanz zu Recht mit den Nachzahlungen der Sozialversicherungen in der Höhe von Fr. 32'227.-verrechnet werden. Daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 2'609.45. Die Rückerstattung der in der Zeit von Juli und August 2008 sowie von April bis August 2010 bezogenen finanziellen Sozialhilfe – unter Berücksichtigung der OKP-Korrektur und der geleisteten Rück- bzw. Nachzahlungen – in der Höhe von Fr. 74.45 ist zumutbar. Unter Berücksichtigung der rückerstattungspflichtigen finanziellen Sozialhilfe ist dem Rekurrenten der verbleibende Überschuss aus den Nachzahlungen der Sozialversicherungen, mithin Fr. 2'535.--, auszubezahlen.

3.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten je zur Hälfte dem Rekurrenten und der Politischen Gemeinde Walenstadt aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung des Kostenanteils des Rekurrenten ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zu verzichten. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Politischen Gemeinde Walenstadt ist dagegen nicht zu verzichten, da das Gemeinwesen überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Entscheid:

1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderates Walenstadt vom 18. Juli 2011 wird aufgehoben. 2. Die Politische Gemeinde Walenstadt hat dem Rekurrenten unter Berücksichtigung der rückerstattungspflichtigen finanziellen Sozialhilfe einen Überschuss aus den Nachzahlungen der Sozialversicherungen von Fr. 2'535.-- zurückzuerstatten. 3. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- werden zur Hälfte dem Rekurrenten auferlegt; auf die Erhebung wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege verzichtet. Die andere Hälfte der Kosten bezahlt die Politische Gemeinde Walenstadt.

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