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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 03.04.2025 I/1-2024/185

3 aprile 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsrekurskommission·PDF·1,384 parole·~7 min·2

Riassunto

Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Rückweisungsentscheide zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 3. April 2025, I/1-2024/185).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2024/185 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 11.04.2025 Entscheiddatum: 03.04.2025 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 03.04.2025 Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Rückweisungsentscheide zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 3. April 2025, I/1-2024/185). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer

Entscheid vom 3. April 2025 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, hauptamtliche Richterin Louise Blanc Gähwiler und Richterin Isabelle Krüse, Gerichtsschreiber Daniel Furrer

Geschäftsnr. I/1-2024/185

Parteien

A.__, Rekurrentin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,

Gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Rückweisung vom Verwaltungsgericht zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Widerruf der Steuerbefreiung [Kantonssteuer und direkte Bundessteuer])

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2/5 Sachverhalt: A.- A.__ wurde am 12. August 2013 vom Kantonalen Steueramt St. Gallen zufolge gemeinnütziger Zweckverfolgung von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht befreit. Mit Schreiben vom 2. September 2020 zeigte das Kantonale Steueramt eine Überprüfung der Steuerbefreiung an. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2021 widerrief das Kantonale Steueramt die Steuerbefreiung des A.__ per 1. Januar 2018. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 abgewiesen. B.- Mit Entscheid vom 17. August 2023 wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK; I/1-2022/57 und 58) die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs und Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 7. Februar 2024 (B 2023/ 196 und 197) gut und befreite A.__ für die Steuerperioden 2018 bis 2021 hinsichtlich der Kantonssteuern und der direkten Bundessteuer von der Steuerpflicht. Die dagegen erhobene Beschwerden des Steueramtes hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2024 (9C_165/2024) betreffend direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern gut. Die Entscheide des Verwaltungsgerichts wurden aufgehoben, soweit es A.__ für die Jahre 2020 und 2021 von der direkten Bundessteuer und von der Kantons- und Gemeindesteuern befreite. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. C.- Mit Entscheid vom 29. November 2024 (B 2024/212 und 213) wies das Verwaltungsgericht die Sache an die VRK zur Bemessung und Festsetzung der Entschädigung des Vereins für die ausseramtlichen Kosten in den Verfahren I/1-2022/57 und 58 zurück. Erwägungen: 1.- Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2024 sind die Kosten und Entschädigungen des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens I/1-2022/57 und 58 neu festzusetzen. Das Verwaltungsgericht auferlegte im Entscheid vom 29. November 2024 die amtlichen Kosten der Verfahren I/1-2022/57 und 58 von insgesamt Fr. 1'600.– der Vorinstanz. Es wies lediglich die Bemessung und Festsetzung der Entschädigung der Rekurrentin und Beschwerdeführerin für die ausseramtlichen Kosten in den Verfahren I/1-2022/57 und 58 an die VRK zurück.

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3/5 2.- a) Bezüglich der ausseramtlichen Kosten hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Rekurrentin und Beschwerdeführerin hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Steuerbefreiung für die Jahre 2018 und 2019 – und damit jedenfalls hälftig – als obsiegend zu betrachten sei. Ins Gewicht falle sodann, dass die VRK im Entscheid vom 17. August 2023 die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt habe. Die Entscheide der VRK seien damit nicht bloss in materieller Hinsicht in bedeutendem Umfang mangelhaft, sondern auch in formeller Hinsicht. Ohne die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Heilung dieser Gehörsverletzung, die rein prozessökonomisch bedingt gewesen sei, wären die Entscheide der VRK vom 17. August 2023 vollumfänglich aufgehoben und die Sache an sie zu neuer Entscheidung zurückgewiesen worden. Ein solcher Rückweisungsentscheid wäre einem vollumfänglichen Obsiegen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gleichgekommen. Ausserdem sei der für die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge bedeutsame allgemeine Rechtsgrundsatz des Verursacherprinzips auch bei der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beachten. Unter diesen Umständen sei für die Zwecke der Kostenverlegung für die Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie die Rechtsmittelverfahren vor der VRK von einem weitgehenden bzw. vollständigen Obsiegen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin auszugehen. Da die Rekurrentin und Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren vor der Vorinstanz als obsiegende Partei zu betrachten sei, habe sie auch hierfür einen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. b) Das Verwaltungsgericht unterschied im Entscheid vom 29. November 2024 bei der Prüfung des Obsiegens und Unterliegens der Rekurrentin und Beschwerdeführerin nicht zwischen dem Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (B 2023/196 und 197) und dem Verfahren vor der VRK (I/1-2022/57 und 58). Es ging mit der obigen Begründung davon aus, dass für die Zwecke der Kostenverlegung sowohl für die Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sowie die Rechtsmittelverfahren vor der VRK von einem weitgehenden bzw. vollständigen Obsiegen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin auszugehen sei. c) Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die VRK ist bei der Kostenverlegung der amtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu berücksichtigen. Damit soll insbesondere der Aufwand der Rekurrentin und Beschwerdeführerin, der ihr durch die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im nachfolgenden Beschwerdeverfahren anfällt, entschädigt werden. Dies wurde mit der ausseramtlichen Entschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erreicht. Auf die ausseramtliche Entschädigung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann sich die Ver-

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4/5 letzung des rechtlichen Gehörs jedoch gerade nicht auswirken. Somit dürfte sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der VRK nicht auf die Kostenverlegung im Verfahren I/1-2022/57 und 58 niederschlagen und es wäre gemäss den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen von einem jedenfalls hälftigen Obsiegen auszugehen. Das Bundesgericht bestätigte im Urteil vom 28. Oktober 2024 (9C_165/2024) die Beurteilung der VRK, wonach die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Rekurrentin und Beschwerdeführerin nicht gegeben seien. Ebenfalls bestätigte das Bundesgericht, dass die Steuerbefreiung für die Steuerperioden 2020 und 2021 zu Recht widerrufen wurden. Somit obsiegt die Rekurrentin und Beschwerdeführerin lediglich bezüglich der Rückwirkung auf die Steuerperioden 2018 und 2019, da diese Steuerperioden vor dem Bundesgericht nicht angefochten wurden. Bezüglich des Entscheids der VRK (I/1-2022/57 und 58) kann deshalb in keiner Art und Weise von einem in bedeutendem Umfang mangelhaften Entscheid gesprochen werden. Ein mehr als hälftiges Obsiegen ergibt sich demzufolge nicht. Obwohl dem Verwaltungsgericht durch die Nichtunterscheidung des Obsiegens und Unterliegens der Rekurrentin im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (B 2023/196 und 197) und dem Verfahren vor der VRK (I/1-2022/57 und 58) in Bezug auf die Gehörsverletzung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, ist die VRK aufgrund der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Rückweisungsentscheid gebunden. Bei der Bemessung der ausseramtlichen Kosten in den Verfahren I/1- 2022/57 und 58 ist deshalb trotzdem ein vollständiges Obsiegen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin zu Grunde zu legen. d) Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung, soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheint (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Im Verfahren vor der VRK wird das Honorar grundsätzlich pauschal bemessen, wobei der Rahmen zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– liegt (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Er machte jedoch gelten, dass der Aufwand und die Schwierigkeit in den Verfahren I/1- 2022/57 und 58 als durchschnittlich zu gelten hätten, weshalb er ein mittleres Grundhonorar von Fr. 8'250.– beantragte, was auch ungefähr dem effektiv aufgewendeten Zeitaufwand entsprochen habe. Der Rechtsvertreter verkennt dabei, dass ein durchschnittlich komplexer Fall nicht automatisch in der Mitte des Honorarrahmens entschädigt wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter bereits im Einspracheverfahren mandatiert

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5/5 wurde und somit mit der Materie bereits vertraut war. Angesichts der Komplexität des Falles und im Vergleich mit ähnlichen Fällen erscheint vorliegend ein Honorar von Fr. 2'500.– als angemessen. Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 100.– (4 % von Fr. 2'500.–, Art. 28bis Abs. HonO). Eine Entschädigung des Mehrwertsteuerzuschlags fällt analog zur Begründung des Verwaltungsgerichts ausser Betracht (vgl. B 2024/212 und 213 E. 3.3). Die ausseramtliche Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2'600.–; entschädigungspflichtig ist der Staat (Kantonales Steueramt). 3.- Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Entscheid: 1. Der Staat (Kantonales Steueramt) hat die Rekurrentin und Beschwerdeführerin für die Verfahren I/1-2022/57 und 58 mit insgesamt Fr. 2'600.– zu entschädigen. 2. Für das vorliegende Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren (I/1-2024/185) werden keine amtliche Kosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 03.04.2025 Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Rückweisungsentscheide zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 3. April 2025, I/1-2024/185).

2026-04-09T05:41:28+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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