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St.Gallen Versicherungsgericht 07.11.2025 UV 2025/7

7 novembre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,400 parole·~22 min·10

Riassunto

Art. 6 UVG. Mit dem externen ophthalmologischen Gutachten ist hinlänglich erstellt, dass die behandlungsbedürftige Tränenwegstenose überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Unfall zurückzuführen ist. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2025, UV 2025/7). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 10.12.2025 Entscheiddatum: 07.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2025 Art. 6 UVG. Mit dem externen ophthalmologischen Gutachten ist hinlänglich erstellt, dass die behandlungsbedürftige Tränenwegstenose überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Unfall zurückzuführen ist. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2025, UV 2025/7). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 7. November 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi

Geschäftsnr. UV 2025/7

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 12. Oktober 2009 zu 100 % als Bauarbeiter bei der B.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 15. Juli 2018 meldete die Arbeitgeberin, dass dem Versicherten am 29. Juni 2018 Mörtelstaub ins rechte Auge geraten sei, als ein Mörtelsack beim Abladen gerissen sei (Suva-act. 1). Gemäss Angaben des Kantonsspitals C.___ wurde in der gleichentags erfolgten Erstbehandlung (Suva-act. 116-1) im Notfall das Auge inspiziert, kein Fremdkörper erkannt und dem Versicherten eine Vitamin A-Salbe sowie die Nummer eines Augenarztes gegeben (Suva-act. 14). Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 sprach die Suva für die Folgen des Schadenfalls vom 29. Juni 2018 die Versicherungsleistungen zu (Suva-act. 2). A.b Mit Schadenmeldung UVG vom 11. April 2019 liess der Versicherte einen Rückfall melden (Suvaact. 15). Am 5. Oktober 2018 hatte der Versicherte erstmals Dr. med. D.___, Augenarzt FMH, spez. Ophthalmochirurgie, aufgesucht. Im Arztzeugnis UVG für Rückfall vom 2. Mai 2019 diagnostizierte dieser eine postsaccale Tränenwegstenose. Am Anfang sei es zu einer leichten Verätzung gekommen, die abgeheilt sei. Es bleibe aber eine Epiphora. Es sei eine Operation der Tränenwege (Dacryozystorhinostomie) indiziert und vorgesehen (Suva-act. 18; vgl. auch den Überweisungsbericht von Dr. D.___ vom 5. April 2019 an PD Dr. med. E.___, Arzt ORL Klinik, Kantonsspital C.___, in Suvaact. 3). Mit Beurteilung vom 8. Mai 2019 erachtete Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, Versicherungsmedizin der Suva, die geltend gemachten Beschwerden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. Juni 2018 zurückführend (Suva-act. 19). Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 sprach die Suva für die Folgen des Schadenfalls vom 29. Juni 2018 die Versicherungsleistungen (Heilbehandlung) zu (Suva-act. 20 f.). Am 14. Mai 2019 berichtete Dr. D.___ Dr. E.___ von einer spontanen Verbesserung der Situation, so dass keine Operation mehr notwendig sei (Suva-act. 22). Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 6. Juni 2019 zuhanden der Suva diagnostizierte Dr. D.___ eine postsaccale Tränenwegstenose rechts bei Status nach leichter Verätzung durch Zement im Sommer 2018. Der Verlauf nach Tränenwegspülung sei gut und eine Operation sei nicht notwendig. Die Abschlusskontrolle habe im Juni 2019 stattgefunden. Der Versicherte sei nie arbeitsunfähig gewesen (Suva-act. 24). A.c Mit E-Mail vom 27. Januar 2022 meldete der Versicherte der Suva anhaltende Beschwerden am rechten Auge. Er habe die Schweiz in Richtung G.___ verlassen und dort versucht, eine Behandlung für das rechte Auge zu bekommen. Der angedachte Eingriff werde dort aber nicht durchgeführt (Suvaact. 26 f., 32-3). Am 12. Februar 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Unfallkausalität prüfen müssten resp. überprüfen müssten, ob es sich bei einer allfälligen Operation um einen Rückfall

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3/12 handle (Suva-act. 31). Am 19. April 2022 überwies Dr. D.___ den Versicherten zur Voruntersuchung bezüglich einer Dacryozystorhinostomie ab interno bei postsaccaler Tränenwegstenose rechts an Dr. E.___ (Suva-act. 51). Mit Beurteilung vom 3. Juni 2022 führte Dr. med. H.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, Versicherungsmedizin der Suva, aus, dass das Unfallereignis nicht überwiegend wahrscheinlich als Ursache für die Tränenwegstenose und folglich die genannte Operation angesehen werden könne. Eher sei von einem krankhaften Ereignis auszugehen (Suva-act. 56-2; bestätigt am 15. Juli 2022, vgl. Suva-act. 68). Am 3. Juni 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie mangels sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 29. Juni 2018 und den Augenbeschwerden rechts keine Versicherungsleistungen übernehme (Suva-act. 59). Nachdem der Versicherte gegen dieses Schreiben opponiert hatte (Suva-act. 62-16 f.), verfügte die Suva am 19. Juli 2022 im Sinne der formlosen Ablehnung vom 3. Juni 2022 (Suva-act. 71). A.d In der Folge erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juli 2022 (Suva-act. 72-1, 73, 75) und begründete diese ergänzend mit Eingaben vom 20. September, 27. Oktober und 23. November 2022 (Suva-act. 76-2 f., 83, 88). Am 19. September 2022 reichte Dr. D.___ der Suva einen Bericht ein, worin er ausführte, dass die Notwendigkeit der Operation eindeutig im Zusammenhang mit dem Unfall stehe (Suva-act. 79). Mit Entscheid vom 9. Januar 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 89). A.e Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2023 (UV 2023/14) teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 aufgehoben und die Streitsache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Das Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die verfügbaren Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten würden resp. der Sachverhalt bezüglich Unfallkausalität/Rückfallkausalität der Beschwerden am rechten Auge (postsaccale Tränenwegstenose) nicht hinlänglich abgeklärt sei. Es bedürfe einer externen ophthalmologischen Begutachtung/Beurteilung (Suva-act. 108). A.f Daraufhin veranlasste die Suva eine ophthalmologische Begutachtung bei PD Dr. med. sc. nat. I.___, Augenarzt FMH, spez. Augenchirurgie (Suva-act. 115 ff, 124). Der Versicherte wurde am 29. Februar 2024 in Anwesenheit einer italienischsprachigen Dolmetscherin untersucht und das Gutachten wurde am 11. März 2024 erstellt (Suva-act. 130). Dr. I.___ diagnostizierte eine postsaccale Tränenwegstenose rechts bei anamnestisch Zustand nach leichter Verätzung durch Mörtel (Suva-act. 130-4). Er führte zusammengefasst aus, dass ein kausaler Zusammenhang der Augenverätzung mit der postsaccalen Tränenwegstenose sehr unwahrscheinlich sei (Suva-act. 130-6). Unabhängig vom Entstehungsmechanismus der postsaccalen Tränenwegstenose sei aber die Indikation für eine Dakryozystorhinostomie gegeben (Suva-act. 130-7).

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4/12 A.g Das Gutachten vom 11. März 2024 wurde im Einvernehmen mit dem Versicherten am 15. März 2024 auch dem behandelnden Augenarzt Dr. D.___ zugestellt und eine Frist für eine Stellungnahme bis 4. April 2024 gesetzt (Suva-act. 132 f., 137, 139). Mit E-Mail vom 4. April 2024 führte Dr. D.___ mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 19. September 2022 aus, dass die Problematik des Versicherten direkt nach seinem Unfall aufgetreten sei. Die darauffolgenden Behandlungen seien auch von der Suva übernommen worden. Deshalb bleibe er dabei, dass die Problematik auf den Unfall zurückzuführen sei (Suva-act. 147). Auch der Versicherte reichte eine Stellungnahme ein (Suva-act. 149). A.h Mit Verfügung vom 8. April 2024 verneinte die Suva einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Juni 2018 und den Beschwerden am rechten Auge zeigen würden (Suva-act. 153). B. Die gegen diese Verfügung vom Versicherten erhobene Einsprache vom 3. Mai 2024 (Suva-act. 159) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Suvaact. 163). Der nach J.___, G.___, eingeschrieben versandte Einspracheentscheid vom 18. November 2024 konnte dem Versicherten am 3. Dezember 2024 und 3. Januar 2025 nicht zugestellt werden ("Empfänger abwesend"; act. G 0). Am 4. Januar 2025 wurde die Sendung an die Suva zurückgesandt (zurückerhalten am 14. Januar 2025; act. G 0). Am 17. Januar 2025 stellte die Suva den Einspracheentscheid dem Versicherten mit normaler Post zu (act. G 1.3). Diese Sendung konnte zugestellt werden. C. C.a Am 31. Januar 2025 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Blick auf die Zustellung vom 17. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2024. Er beantragte, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Behandlungen resp. der Tränenwegstenose anzuerkennen sei mit der Verpflichtung der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Übernahme sämtlicher Behandlungskosten und damit verbundener Entschädigungen (act. G 1.4; unterzeichnete Beschwerde in act. G 6). Als Zustelladresse in der Schweiz gab der Beschwerdeführer die Adresse seines Sohnes K.___ an (act. G 4). C.b Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 20. Mai 2025 auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort, machte einige Ergänzungen, verwies im Übrigen auf die Begründung im Einspracheentscheid und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G 8).

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5/12 C.c Am 11. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Ergänzend zur Beschwerde beantragte er die "Gewährung von Entschädigungen für immaterielle und materielle Schäden, die über einen Zeitraum von sieben Jahren im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Juni 2018 entstanden sind, einschliesslich Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für vom Gericht angeordnete Untersuchungen (April 2022 und März 2024), Behandlungskosten von Mai 2019 bis Juni 2025, die ständige Anwendung von Langzeit-Antibiotika-Augentropfen, notariell beglaubigte Übersetzungen, eingeschriebene Briefe und private Konsultationen bei Ärzten und Anwälten in G.___ sowie eine Genugtuung von geschätzten 15'000 CHF für die Verzögerung der Operation, psychisches, körperliches und ethisches Leid und die Minderung der Arbeits- und Fahrtüchtigkeit" (act. G 10). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Erwiderung (act. G 11 f.). C.e Nachdem der Beschwerdeführer in Suva-act. 149-1 auf die Tonaufnahme des Administrativgutachtens von Dr. I.___ verwiesen hatte, beantragte das Versicherungsgericht diese bei der Beschwerdegegnerin (Suva-act. G 13 f.). C.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Hinsichtlich des Anfechtungsgegenstands ist zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen resp. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung resp. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Entscheide der Beschwerdegegnerin den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1). 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (Suva-act. 163). Diesem liegt die Verfügung vom 8. April 2024 zugrunde (Suva-act. 153). In diesen Entscheiden hat die Beschwerdegegnerin (temporäre) Versicherungsleistungen mangels Rückfallkausalität zwischen dem Unfall vom 29. Juni 2018 und der anhaltenden Augenproblematik rechts (Tränenwegstenose) verneint (vgl. dazu im Sachverhalt lit. A.c). Nicht Gegenstand bildeten die mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2025 ergänzend geltend gemachten Ansprüche wie die Kostenübernahme für notariell beglaubigte Übersetzungen, eingeschriebene Briefe und private Konsultationen bei Ärzten und Anwälten in G.___ (vgl. dazu

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6/12 vorstehende lit. C.c). Darauf ist im vorliegenden Verfahren demnach mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. In Bezug auf den Antrag auf Genugtuung bzw. Entschädigung für immaterielle Unbill fehlt es schon an einer gesetzlichen Grundlage im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Es handelt sich dabei um einen allfälligen haftpflichtrechtlichen Anspruch, dessen Prüfung nicht in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts fiele. Darauf ist damit auch nicht einzutreten. Auf den in der Einsprache vom 3. Mai 2024 (Suva-act. 159) geltend gemachten Anspruch auf Vergütung von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten (im Zusammenhang mit den Untersuchungen in der Schweiz) ist die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. November 2024 mangels Anfechtungsgegenstands zu Recht nicht eingetreten. Dieser im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag ist demnach abzuweisen, wobei die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. November 2024 darauf hinwies, dass sie diesen Antrag separat prüfen werde (act. G 2.1 S. 9). 2. Zur Prüfung steht demnach einzig ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Heilbehandlung der Unfallversicherung im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 27. Januar 2022. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls resp. daraus resultierenden Rückfällen (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Nach Gesetz und Praxis ist der (Rück-)Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente abzuschliessen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.3 Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (KOSS UVG-NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6; ANDRÉ NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Ursachen im Sinne des natürlichen

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7/12 Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise resp. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Faktoren für die Schädigung verantwortlich, d.h. zumindest teilkausal ist, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang obliegt dem Rechtsanwender (KOSS UVG-NABOLD, N 53 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58 und 61; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2021, 8C_15/2021, E. 7.3). Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, BGE 118 V 291 f. E. 3a). 2.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (MIRIAM LENDFERS, N 87 zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde resp. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, a.a.O., § 70 N 58). 2.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG [Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021, 9C_549/2020, E. 3.1; Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 64 zu Art. 43] und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

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8/12 zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 2.6 Die Rechtsprechung hat es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachpersonen ab. Weiter darf es den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Was schliesslich die Berichte von behandelnden Ärzten anbelangt, so sind diese zwar nicht von vornherein ohne Beweiswert, doch ist bei ihnen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung mitunter im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 469 ff. E. 4.4 und 4.6, 125 V 351). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin sei auf der früheren Anerkennung ihrer Leistungspflicht zu behaften. 3.2 Wie im Sachverhalt ausgeführt (lit. A.a), wurde am Unfalltag (29. Juni 2018) im Kantonsspital C.___ das rechte Auge untersucht, kein Fremdkörper erkannt und dem Versicherten eine Vitamin A- Salbe sowie die Nummer eines Augenarztes gegeben (Suva-act. 14). Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen des Schadenfalls vom 29. Juni 2018 die Versicherungsleistungen zu (Suva-act. 2) und hat in dem Sinne ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt. Weitere Behandlungen erfolgten danach wieder ab dem 5. Oktober 2018 bei Dr. D.___. Dieser stellte mit Arztzeugnis UVG für Rückfall eine leichte Verätzung durch Zement am rechten Auge fest, welche abgeheilt sei. Es bleibe eine Epiphora rechts bei postsaccaler Tränenwegstenose und es sei eine Operation (Dacryozystorhinostomie) vorgesehen (Suva-act. 18; vgl.

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9/12 ferner Suva-act. 3 sowie den Bericht vom 6. Mai 2019 des Kantonsspitals C.___ in Suva-act. 61-2). Dr. F.___ erachtete die geltend gemachten Beschwerden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. Juni 2018 zurückführend (Suva-act. 19), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Mai 2019 dem Beschwerdeführer für die Folgen des Schadenfalls vom 29. Juni 2018 die Versicherungsleistungen zusprach (Suva-act. 20 f.). In dem Sinne anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht auch in Bezug auf die geplante Dacryozystorhinostomie und die Operation wäre wohl bezahlt worden. Zu diesem Eingriff kam es aber in der Folge nicht, denn bereits am 14. Mai 2019 berichtete Dr. D.___ von einer spontanen Verbesserung der Situation, so dass keine Operation mehr notwendig sei (Suva-act. 22). Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 6. Juni 2019 diagnostizierte Dr. D.___ eine teilpostsaccale Tränenwegstenose bei Status nach leichter Verätzung durch Zement im Sommer 2018 und führte aus, dass der Verlauf nach Tränenwegspülung gut und eine Operation nicht notwendig sei. Die Abschlusskontrolle habe im Juni 2019 stattgefunden (Suva-act. 24). In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nach G.___ (Suva-act. 32-3). Spätestens zu dem Zeitpunkt war der Grundfall im Sinne von Art. 19 UVG abgeschlossen, nachdem – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Suva-act. 149-1) – gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ aktuell keine Behandlungsmassnahmen mehr indiziert waren, welche eine namhafte Besserung erwarten liessen, namentlich auch nicht die vormals geplante Dacryozystorhinostomie. 3.3 Nachdem sich der Beschwerdeführer erst rund zweieinhalb Jahre später, im Januar 2022, aufgrund von Augenbeschwerden wieder meldete (vgl. dazu im Sachverhalt lit. A.c), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Anzeige des Beschwerdeführers als Rückfallmeldung aufnahm (Suva-act. 31) und rechtsprechungsgemäss (vgl. RKUV 1994 S. 328 E. 3b) nicht auf der anerkannten Leistungspflicht behaftet werden konnte resp. die Unfallkausalität der abermals diagnostizierten Tränenwegstenose nochmals prüfen durfte. Dies drängt sich umso mehr auf, als Dr. F.___, welcher am 8. Mai 2019 eine Kausalität der damaligen Problematik bejahte, kein Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie ist und seiner Einschätzung keinerlei medizinische Begründung zugrunde lag (Suva-act. 19). Schliesslich ist der Unfallversicherer auch berechtigt, zu Unrecht gewährte Leistungen für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einzustellen, sodass es ihm auch nicht verwehrt werden kann, künftige Leistungen aufgrund des gemeldeten Rückfalls zu verweigern, wenn – bei richtiger Betrachtungsweise – eine unfallkausale Tränenwegstenose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2014, 8C_702/2013; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017, 8C_819/2016, E. 6.1). 4. 4.1 Zur Klärung der Unfall-/Rückfallkausalität der postsaccalen Tränenwegstenose und in diesem Zusammenhang zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin für deren Behandlung, inklusive indizierter Operation (Dakryozystorhinostomie), weiter aufzukommen hat, veranlasste die Beschwerdegegnerin

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10/12 bei Dr. I.___ eine externe ophthalmologische (und neuro-ophthalmologische) Beurteilung (Suva-act. 130; vgl. im Sachverhalt lit. A.f). Dr. I.___ diagnostizierte eine postsaccale Tränenwegstenose rechts bei anamnestisch Zustand nach leichter Verätzung durch Mörtel (Suva-act. 130-4). Beurteilend führte er aus, die postsaccale Tränenwegstenose auf der rechten Seite habe vor Jahren noch deutlich mehr Symptome verursacht als heute. Insbesondere bestehe zum heutigen Zeitpunkt nur eine mässig ausgeprägte Epiphora. Eine Komplikation im Sinne einer Dakryozystitis scheine der Beschwerdeführer bislang nicht gehabt zu haben. Allerdings zeigten sich auch zum heutigen Zeitpunkt regelmässige oberflächliche Infektionen und Schleim im Auge. Dies sei ein erheblicher Risikofaktor für eine bakterielle Dakryozystitis, sodass die medizinische Indikation für eine Dakryozystorhinostomie gegeben sei. Diese Beurteilung entspreche auch der Beurteilung von Dr. D.___ und des involvierten G.__-ischen Augenarztes. Auch aus der heutigen retrospektiven Sicht sei die Indikation für diese Operation schon von Beginn an richtig gewesen. Ein kausaler Zusammenhang der Augenverätzung mit der postsaccalen Tränenwegstenose sei aber sehr unwahrscheinlich. Es gebe mehrere Argumentationslinien, die gegen eine Verätzung als Ursache für die Stenose sprechen würden: 1. Im Bereich der Bindehaut und der oberen Tränenpunkte und der Lider zeigten sich keinerlei Spuren einer Verätzung und keine Narbenbildung. Bei einer okulären Verätzung wären in aller erster Linie an diesen Stellen Verletzungen und später Narben zu erwarten. 2. Die Anamnese sei nicht kompatibel mit einer mittelschweren oder gar schweren Verätzung. Weder scheine das Auge relevant gerötet gewesen zu sein, noch hätten die Ärzte die Indikation für eine längere Spülung gesehen und es seien auch keine raschen Kontrolltermine vereinbart worden. 3. Ein Verätzungsmechanismus, welcher in erster Linie den grösseren Ausgang des Tränensacks betreffe, ohne massive Verätzungen weiter oben und weiter unten, sei sehr wenig plausibel. Eher würde man erwarten, dass die langstreckigen feinen Kanalikuli der oberen Tränenwege stenosierten als die grosse Öffnung in der Nase. Er vermute am ehesten eine zufällige, zeitliche Koinzidenz einer leichten oberflächlichen Verätzung und einer Tränenwegstenose. Es sei auch möglich, dass die Stenose schon vorbestehend gewesen und durch die vermehrte Tränenproduktion des Unfalls symptomatisch geworden sei (Suva-act. 130-5 ff.). 4.2 Die Beurteilung von Dr. I.___ beruht auf einer ausführlichen Befragung des Beschwerdeführers und berücksichtigt die aktuell geklagten Beschwerden resp. deren Verlauf seit dem Unfall vom 29. Juni 2018. Auch die medizinischen (Vor-)Berichte und (Vor-)Beurteilungen wurden einbezogen. Er begründet einleuchtend, dass initial von keiner mittelschweren oder gar schweren Verätzung auszugehen sei. Dies zeige sich auch daran, dass es an Spuren einer Verätzung und Narbenbildung im Bereich der Bindehaut, der oberen Tränenpunkte und der Lider fehle. Schliesslich sei ein Verätzungsmechanismus, welcher in erster Linie den grösseren Ausgang des Tränensacks betreffe, ohne massive Verätzungen weiter oben und weiter unten, sehr wenig plausibel. Mit diesen Argumenten resp. in Würdigung der gesamten medizinischen Umstände begründet Dr. I.___ nachvollziehbar, weshalb er sich im vorliegenden Fall gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der

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11/12 Stenose ausspricht und von einer zufälligen zeitlichen Koinzidenz ausgeht. Lediglich als möglich und damit nicht hinlänglich ausgewiesen erachtet Dr. I.___ sodann, dass die Stenose vorbestehend gewesen und durch die vermehrte Tränenproduktion des Unfalls symptomatisch geworden sei. 4.3 Konkrete Indizien gegen die negative Kausalitätsbeurteilung liegen nicht vor. Zwar schrieb der behandelnde Arzt Dr. D.___ am 19. September 2022, dass die Notwendigkeit der Operation aufgrund der Tränenwegstenose eindeutig im Zusammenhang mit dem damaligen Unfall stehe (Suva-act. 79). Am 4. April 2024 bestätigte er diese Einschätzung (Suva-act. 147). Eine Begründung seiner abweichenden Einschätzung, abgesehen vom Umstand, dass die Problematik des Beschwerdeführers direkt nach seinem Unfall aufgetreten sei, liefert er aber nicht und vermag damit die schlüssige Einschätzung von Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Formel "post hoc ergo propter hoc" (danach, also deswegen) ist nach ständiger Rechtsprechung für sich allein nicht ergiebig (BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). Schliesslich bestätigt auch die Tonaufnahme des Administrativgutachtens nicht, dass Dr. I.___ dem Beschwerdeführer am Ende des Gesprächs mitgeteilt habe, dass der aktuelle Zustand des rechten Auges klar eine Folge des Unfalls vom 29. Juni 2018 sei (vgl. dazu den Einwand in Suva-act. 149-1). 4.4 Gestützt auf das Gesagte ist die Beurteilung von Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen und damit ein (natürlicher) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. Juni 2018 und der behandlungsbedürftigen postsaccalen Tränenwegstenose rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. 5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).

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12/12 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2025 Art. 6 UVG. Mit dem externen ophthalmologischen Gutachten ist hinlänglich erstellt, dass die behandlungsbedürftige Tränenwegstenose überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Unfall zurückzuführen ist. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2025, UV 2025/7). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025.

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