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St.Gallen Versicherungsgericht 14.04.2026 UV 2025/53

14 aprile 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,906 parole·~25 min·8

Riassunto

Es ist hinlänglich erstellt, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin an zwei Subunternehmen als prämienpflichtiger Lohn für Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind. Die Prämienaufrechnung zulasten der Beschwerdeführerin erfolgte zu Recht, nachdem diese mangels Beachtung der angezeigten Abklärungs- und Sorgfaltspflichten bei der Vergabe der Arbeiten zumindest in Kauf genommen hat, dass die Gesellschaften inaktiv waren und damit keine eigenen Arbeitnehmende entlöhnen konnten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026, UV 2025/53).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/53 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 06.05.2026 Entscheiddatum: 14.04.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 14.04.2026 Es ist hinlänglich erstellt, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin an zwei Subunternehmen als prämienpflichtiger Lohn für Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind. Die Prämienaufrechnung zulasten der Beschwerdeführerin erfolgte zu Recht, nachdem diese mangels Beachtung der angezeigten Abklärungs- und Sorgfaltspflichten bei der Vergabe der Arbeiten zumindest in Kauf genommen hat, dass die Gesellschaften inaktiv waren und damit keine eigenen Arbeitnehmende entlöhnen konnten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026, UV 2025/53). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 14. April 2026 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi

Geschäftsnr. UV 2025/53

Parteien

A . _ _ _ A G , (seit 17. November 2025: B.___ AG) Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Visar Keraj, Adreno AG, Nordstrasse 13, 8580 Amriswil,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Forderung

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2/13 Sachverhalt A. A.a Die A.___ AG führt gemäss Handelsregisterauszug Bauarbeiten aller Art, insbesondere Schalungsarbeiten sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten aus. Seit dem 21. August 2018 bis 17. November 2025 (Sitzverlegung in den Kanton Schwyz und Änderung der Firma in B.___ AG) war sie im Handelsregister des Kantons St. Gallen (https://sg.chregister.ch/crportal/auszug/auszug.xhtml?loeschung=20251117&uid=CHE-266.303.892; eingesehen am 14. April 2026) eingetragen und das Personal seit dem 21. August 2018 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (act. G 5.1-4). A.b Nach einer Betriebsrevision für die Jahre 2021, 2022 und 2023 (vgl. dazu die Beurteilung vom 24. März 2025 sowie den Revisionsbericht vom 28. März 2025; act. G 5.1-168 f.) forderte die Suva, nachdem sie Fremdarbeiten der C.___ GmbH in Höhe von Fr. 1'537'656.-- für das Jahr 2021 und Fremdarbeiten der D.___ GmbH in Höhe von Fr. 762'422.-- für das Jahr 2022 als prämienpflichtigen Lohn qualifiziert und aufgerechnet hatte (vgl. act. G 5.1-171 S. 17), von der A.___ AG mit Rechnung vom 30. April 2025 Prämien in Höhe von Fr. 131'010.35 (act. G 5.1-185). B. B.a Am 6. Mai 2025 erhob die A.___ AG, vertreten durch die VANBERG Consulting AG, Einsprache gegen die Verfügung/Rechnung vom 30. April 2025 sowie den Revisionsbericht vom 28. März 2025 mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die oben genannten Entscheide seien aufzuheben. 2. Werkvertragliche Zahlungen seien nicht als abgabepflichtige Zahlungen zu qualifizieren. 3. Eine allfällige faktische Arbeitgeberschaft sei zu verneinen. 4. Dem Rechtsmittel sei aufschiebende Wirkung zuzusprechen. 5. Es sei Akteneinsicht in die Unterlagen und Informationen zu gewähren, die dem Revisionsbericht zugrunde liegen oder zu dessen Erstellung beigetragen haben, im Sinne von Art. 47 ATSG. 6. Es sei festzuhalten, dass der Revisionsbericht bzw. der Entscheid das Bankengeheimnis verletze (act. G 5.1- 189). B.b Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 lehnte die Suva das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Einsprache ab (act. G 5.1-192). B.c Mit Zustellung der Akten gewährte die Suva der VANBERG Consulting AG mit Schreiben vom 22. Mai 2025 Frist zur Stellungnahme resp. Ergänzung der Einsprache bis letztlich 18. Juli 2025 (act. G 5.1-199, 207, 211).

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3/13 B.d Mit Verrechnungsanzeige vom 24. Juli 2025 zog die Suva Fr. 954.75 (Taggeldleistung) ab, womit ein Prämienausstand von Fr. 130'055.60 (Fr. 131'010.35 - Fr. 954.75) resultierte (act. G 5.1-215). B.e Mit Entscheid vom 29. Juli 2025 wies die Suva die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (act. G 5.1-216). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 liess die A.___ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), neu vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keray, am 15. September 2025 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 und somit die darauf basierende Verfügung sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Es seien die Vorakten beizuziehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 zu bestätigen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (act. G 5). C.c Mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 wies die verfahrensleitende Richterin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. G 6). Dieser Entscheid blieb unangefochten. C.d Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein (act. G 7 f.). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien in Höhe von Fr. 131'010.35 (vgl. dazu die Prämienrechnung vom 30. April 2025 für die Jahre 2021, 2022 und 2023; act. G 5.1-185) resp. nach Verrechnung mit Taggeldern von Fr. 954.75 eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 130'055.60 (vgl. dazu die Verrechnungsanzeige vom 24. Juli 2025; act. G 5.1-215).

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4/13 2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 an die zwei Subunternehmen, die C.___ GmbH und die D.___ GmbH (vgl. nachfolgende E. 3), als Lohn für Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin qualifizierte, einen massgebenden Lohn in entsprechender Höhe aufrechnete und darauf die entsprechenden Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung bei der Beschwerdeführerin erhob. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geregelt. 2.2 Das Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG). Gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 73 lit. a UVV sind unter anderem Arbeitnehmer von Betrieben des Baugewerbes – hierzu zählen resp. zählten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die zwei involvierten Unternehmen – obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert. Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG, vgl. auch Art. 116 UVV). 2.3 2.3.1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei – mit gewissen, hier nicht weiter relevanten Abweichungen – der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). 2.3.2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und

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5/13 Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 322 E. 5.2.2, 139 V 52 E. 2.1). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.4 Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmende einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit resp., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 501 f. E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgebender Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmende aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.1.1). 2.5 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 141 f. E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5.1 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu

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6/13 schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 183 f. E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 172 E. 3c). 2.5.2 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom “Arbeitgeber” abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172 f. E. 3c). Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2019, 8C_790/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.6 Werden für die Arbeitserledigung – wie hier – zusätzliche Arbeitskräfte eingesetzt, stellt sich die Frage nach Akkordarbeiten. Nach der Rechtsprechung üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2006, U 499/05, E. 2.2.1, und 8. Oktober 2003, U 298/02, E. 4.1.3; vgl. ferner Randziffer [Rz] 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] der vorliegend gültigen und auch der aktuellen Version). 2.7 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der

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7/13 ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 94 f. E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 56 f. E. 5a mit Hinweisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Anders gesagt kommt die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen, wenn insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der Gesellschaft nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die Gesellschaft keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.2.2). 2.8 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 429 E. 3.2). 3. In den Buchhaltungen der Beschwerdeführerin der Jahre 2021 und 2022 (vgl. act. G 5.1-128 S. 25 f., 132 S. 27 ff.) sind Zahlungen an die streitbetroffenen Gesellschaften (C.___ GmbH und D.___ GmbH) als "Aufw. f. Drittleistungen 7.7 %" resp. Fremdarbeiten (Konto 4400) ausgewiesen, welche die Beschwerdegegnerin als Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin qualifizierte und für die Prämienrechnungen 2021 und 2022 entsprechend aufrechnete (vgl. im Sachverhalt lit. A.b). Die Buchhaltung der Beschwerdeführerin des Jahres 2023 weist keine entsprechenden Zahlungen mehr aus (act. G 5.1-136 S. 34). https://www.swisslex.ch/doc/unknown/29719e13-b6d0-40b8-9a26-8a0dd19208e7/citeddoc/dfadab44-9b44-447d-a596-e6a8f7a994c1/source/document-link

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8/13 3.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob mit diesen Zahlungen der Beschwerdeführerin Forderungen gegenüber selbständigen Gesellschaften (resp. selbständigen Subunternehmen) mit unternehmerischer Tätigkeit beglichen wurden oder damit unselbständig erwerbende Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin beitrags- resp. prämienpflichtig entlöhnt wurden. In ersterem Fall wären auf die Zahlungen keine Prämien von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu entrichten (vgl. dazu vorstehende E. 2.4), in letzterem schon (vgl. dazu vorstehende E. 2.3.1). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass einige Punkte für eine selbständige Tätigkeit der C.___ GmbH und D.___ GmbH mit selbst zu entlöhnenden Arbeitskräften sprechen. Namentlich traten diese GmbHs im relevanten Zeitraum bis zu ihrem Konkurs als selbständige Gesellschaften mit Eintrag im Handelsregister auf. Im Weiteren liegt zwischen der Beschwerdeführerin und der C.___ GmbH ein Subunternehmervertrag, datiert vom 2. Oktober 2019, im Recht (act. G 5.1-148 S. 2 f.), was ebenfalls für ein selbständiges Subunternehmen mit unternehmerischer Tätigkeit spricht. Die übrigen nachfolgend aufgeführten Umstände lassen in Bezug auf die C.___ GmbH und die D.___ GmbH – zumindest was ihr Verhältnis mit der Beschwerdeführerin betrifft – aber auf Gesellschaften ohne unternehmerische Tätigkeit und damit ohne eigene zu entlöhnende Arbeitskräfte schliessen. 3.3 Bezüglich der C.___ GmbH ist Folgendes festzuhalten. Gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist erstellt, dass die C.___ GmbH über keine Geschäftsräumlichkeiten verfügte und es damit bereits an einem charakteristischen Merkmal einer aktiven selbständigen Unternehmung fehlte (vgl. dazu vorstehende Ziff. 2.5.1). So traf die Beschwerdegegnerin an der Domiziladresse bei angekündigten Besuchen (act. G 5.2-5 ff.) niemanden an und der Briefkasten war überfüllt, was – wie im Einspracheentscheid einleuchtend dargelegt wurde (Ziff. 5.2) – nicht auf eine Gesellschaft im Sinne einer auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit mit Geschäftsaktivität hinweist. Weiter wurde die Gesellschaft resp. E.___, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (https://lu.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml;jsessionid=SVAxNOKf5T_rgM8O05Ocb7- DaqkydetAuVZc3IPU. server-7be61e1fc41e?loeschung=20240131&uid=CHE-278.171.605#; eingesehen am 14. April 2026), im Jahr 2020 und 2021 zweimal angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin mangels Dokumenteneinreichung davon ausgehe, dass die C.___ GmbH keine Geschäftstätigkeit ausführe und keine Arbeitnehmer beschäftige, womit die Gesellschaft nicht von ihr erfasst werde (act. G 5.2-12, 22). Auf diese Schreiben erfolgte keine Reaktion. Ferner reichte die C.___ GmbH nie Steuererklärungen ein (act. G 5.2-101) und leistete trotz nachträglicher Unterstellung (act. G 5.2-32 f., 63) keine Prämien an die Beschwerdegegnerin. Weiter beglich die Gesellschaft auch andere öffentlich-rechtliche Forderungen nicht (act. G 5.2-58). Dies spricht ebenfalls gegen eine Geschäftsaktivität. Schliesslich gab E.___ beim Pfändungsvollzug vor dem Betreibungsamt F.___ am 4. Februar 2022 zu Protokoll, dass die C.___ GmbH kein Warenlager, keine Debitorenausstände, keine Aktiven und keine Vermögenswerte irgendwelcher Art besitze (act. G 5.2-

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9/13 53). Diese Aussage machte er gemäss dem Betreibungsamt G.___ bereits im Oktober 2021, also im vorliegend relevanten Zeitraum (act. G 5.2-98). Eine aktive Geschäftstätigkeit erscheint aufgrund dieser Aussage als höchst unwahrscheinlich, selbst wenn E.___ angegeben hat, dass die Firma aktiv, jedoch überschuldet sei. Diesbezüglich fällt auch auf, dass die C.___ GmbH gemäss Kontoauszug vom 25. April 2021 bis 29. April 2022 einen Umsatz von über Fr. 3.5 bis 4 Mio. erzielte (act. G 5.2-76, 78), indes von Mai 2021 bis Ende März 2022 lediglich Löhne in Höhe von Fr. 211'837.35 bezahlte (act. G 5.2-80). Weshalb die Gesellschaft bei diesen Zahlen überschuldet sein und keinen Gewinn erzielt haben sollte, wie es E.___ anlässlich der Einvernahme im Konkursverfahren über die Firma am 31. Mai 2022 zu Protokoll gegeben hat (act. G 5.2-77 S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass nach den Eingängen der Zahlungen durch die Beschwerdeführerin kurze Zeit später hohe Summen abgehoben oder an die D.___ GmbH überwiesen wurden (act. G 5.2-76 S. 5 f., 11, 14, 22, 25 f., 32 f.) – am 16. Dezember 2021 wurden gar über Fr. 80'000.-- vom Geldautomaten bezogen (act. G 5.2-76 S. 43) –, deutet darauf hin, dass die C.___ GmbH, wie es die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, lediglich als zu liquidierende Zahlstelle fungierte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die C.___ GmbH auch nach aussen nicht als eigene aktive Gesellschaft mit Arbeitnehmenden aufgetreten ist. In diesem Zusammenhang gab Halimi Daim, welcher formell Arbeitnehmer der C.___ GmbH war (vgl. Unfallschein UVG in act. G 5.2-23 S. 13), bei einer Arbeitskontrolle für den Kanton Zürich an, dass seine Arbeitgeberin die A.___ AG sei (act. G 5.2-39 S. 9). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die fehlenden Geschäftsräume, die Nichtbegleichung öffentlich-rechtlicher Forderungen, die intransparenten Finanztransaktionen resp. Geldabflüsse, das Nichtauftreten nach Aussen und schliesslich auch die kurze "Lebensdauer" der C.___ GmbH (eingetragen am 23. September 2019, Konkurs am 25. April 2022) trotz hohen Umsätzen und geringen Lohnzahlungen und Fixkosten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass es sich bei der C.___ GmbH um eine inaktive Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit gehandelt hat, womit auch gesagt ist, dass sie nicht als selbständiges Subunternehmen mit eigenen Angestellten für die Beschwerdeführerin tätig sein konnte. Damit kommt die rechtliche Selbständigkeit der C.___ GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen und die formell von dieser Gesellschaft gestellten Arbeitskräfte für die Beschwerdeführerin sind als unselbständige Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin resp. als unselbständige Akkordanten zu qualifizieren. Mit den Zahlungen der Beschwerdeführerin an die C.___ GmbH wurden damit unselbständige Arbeitnehmende/Akkordanten von der Beschwerdeführerin beitrags- resp. prämienpflichtig entlöhnt. 3.4 Bezüglich der D.___ GmbH ist Folgendes festzuhalten. Bei der D.___ GmbH handelt es sich offenkundig – wie es die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid festhielt (Ziff. 5.3) – um eine Nachfolgegesellschaft der C.___ GmbH. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war wiederum E.___ (https://zg.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-370.053.747#; eingesehen am 14. April 2026) und der Name der neuen Gesellschaft ist praktisch identisch mit der alten Firma. Zudem

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10/13 wurden von der C.___ GmbH ab dem 14. Juli 2021 (act. G 5.2-76 S. 4) bis im November 2021 (act. G 5.2-76 S. 33) über Fr. 500'000.-- an die D.___ GmbH überwiesen (act. G 5.2-75 f., 78), obwohl die Tätigkeit bei der D.___ GmbH gemäss Aussage von E.___ am 10. Februar 2022 noch nicht aufgenommen worden war (act. G 5.3-17). Weiter zeigt sich bei der D.___ GmbH bezüglich Geschäftsgebaren ein ähnliches Bild wie bei der Vorgängerin. Die D.___ GmbH resp. E.___ reichte der Beschwerdegegnerin die notwendigen Unterlagen nicht ein, teilte keine Lohnsummen mit (act. G 5.3- 37 ff.) und entrichtete keine Prämien (act. G 5.3-59, 81). Postsendungen der Beschwerdegegnerin an die Domiziladresse in H.___ sowie an E.___ wurden als unzustellbar retourniert (Empfänger nicht ermittelbar; act. G 5.3-29 ff., 37 ff.), was dafür spricht, dass es keine Geschäftsräumlichkeiten gab oder diese nur sehr sporadisch benutzt wurden. All diese Umstände deuten, wie bei der C.___ GmbH, nicht auf eine Gesellschaft mit auf einen dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern gar auf eine Inaktivität in Bezug auf den Gesellschaftszweck hin. Dafür sprechen auch die widersprüchlichen Aussagen des Geschäftsführers, welcher der Beschwerdegegnerin – wie erwähnt – am 10. Februar 2022 mitteilte, dass noch keine Tätigkeiten aufgenommen worden seien, gemäss Buchhaltung Zahlungen der Beschwerdeführerin aber bereits ab dem 31. Dezember 2021 eingegangen sind (act. G 5.1-132 S. 29). Schliesslich erfolgten auch bei der D.___ GmbH hohe Einzahlungen, welche nicht plausibel erklärbar sind (vgl. als Beispiel hohe Zahlungen einer I.___ AG an die D.___ GmbH, wobei gemäss Zweckbeschrieb der Gesellschaften eine Belastung bei der D.___ GmbH und keine Gutschrift erklärbar wäre (https://zefix.ch/de/search/entity/ list/firm/1374358; eingesehen am 14. April 2026; vgl. act. G 5.3-78 S. 9, 11). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich auch bei der Nachfolgegesellschaft D.___ GmbH bei ähnlichen Gegebenheiten wie bei der C.___ GmbH (fehlende oder kaum benutzte Geschäftsräume, Nichtbegleichung der Prämien, intransparente Finanztransaktionen resp. Geldzuflüsse und auch die kurze "Lebensdauer" [eingetragen am 30. April 2021, Konkurs am 30. Mai 2023]) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine inaktive Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit resp. um eine zu liquidierende Zahlstelle gehandelt hat, welche nicht als selbständiges Subunternehmen mit eigenen Angestellten für die Beschwerdeführerin tätig sein konnte. Damit kommt die rechtliche Selbständigkeit der D.___ GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen und die formell von dieser Gesellschaft gestellten Arbeitskräfte sind als unselbständige Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin resp. als unselbständige Akkordanten zu qualifizieren. Damit ist erstellt, dass mit den Zahlungen der Beschwerdeführerin an die D.___ GmbH ebenfalls unselbständige Arbeitnehmende/Akkordanten von der Beschwerdeführerin beitrags- resp. prämienpflichtig entlöhnt wurden. 3.5 Nachdem die vorliegende Aktenlage mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit Aufschluss über die Inaktivität der Gesellschaften im relevanten Zeitraum gibt, kann auf die beantragten Beweisofferten (act. G 1 S. 8 f. Ziff. 19), die Befragungen/Einvernahmen von E.___, der zuständigen Treuhänder/Buchhalter und der Poliere/Bauleiter sowie auf die Einholung eines betriebswirtschaftlichen

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11/13 Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal davon keine anderen Erkenntnisse resp. verwertbaren Auskünfte zu erwarten sind. Dem Antrag auf Edition der Akten der Beschwerdegegnerin bezüglich der C.___ GmbH und der D.___ GmbH wurde mit der Einreichung der Beschwerdeantwort entsprochen (act. G 5.2, 5.3). Damit erübrigen sich auch die weiteren Auskunftsund Editionsbegehren (Auskunft/Edition der zuständigen Ausgleichskassen [Zug/WAS Luzern] zu Lohnmeldungen 2021/2022 und Beitragszuständen der C.___ GmbH und D.___ GmbH; Edition und Einsichtnahme in die vollständigen Subunternehmerverträge, Regieberichte, Einsatz-/Stundenlisten mit Personalstammdaten und Rechnungsbeilagen), welche sich – sofern vorhanden – in diesen Akten befinden würden. 3.6 Schliesslich ist zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin wusste resp. zumindest in Kauf nahm (was ausreicht, vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 10. August 2024, UV.2023.00080, E. 4.2.1), dass mit ihren Zahlungen an die C.___ GmbH und die D.___ GmbH keine Forderungen/Entschädigungen an selbständige aktive (Sub-)Unternehmen beglichen wurden, sondern es sich dabei um prämienpflichtige Lohnzahlungen ihrerseits gehandelt hat. Es sprechen mehrere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin resp. deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer J.___ um die Beschaffenheit der "Subunternehmen" wusste resp. in Kauf nahm, dass es sich dabei nicht um auf Augenhöhe agierende aktive Gesellschaften handelte, welche keine eigenen Arbeitskräfte zur Verfügung stellen konnten. Vorab ist festzuhalten, dass sich die zwei Geschäftsführer bereits vor den Arbeitsvergaben kannten. Mit Publikationsdatum vom 12. September 2018 übernahm E.___ die K.___ GmbH von J.___, ehe diese am 6. Januar 2020 in Konkurs ging, wobei das Konkursverfahren am 1. April 2020 mangels Aktiven eingestellt wurde (https://zefix.ch/de/search/entity/list/firm/ 1304697; eingesehen am 14. April 2026). Wie die Beschwerdegegnerin aufgezeigt hat, hat E.___ innert vier bis fünf Jahren (2019 bis 2024) zudem dutzende weitere Gesellschaften in den Konkurs überführt (act. G 5.1-168 S. 3 f.). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass J.___ zumindest bezüglich der K.___ GmbH über die Konkurseröffnung wusste. Entsprechend wäre es umso mehr an der Beschwerdeführerin resp. deren Geschäftsführer J.___ gelegen, bei der Vergabe der Arbeiten an die Subunternehmen von E.___ gewisse Abklärungs- und Sorgfaltspflichten (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort mit Verweis auf die Rechtsprechung [act. G 5 S. 5 Ziff. 10.4 f.]) wahrzunehmen, beispielsweise bei der Beschwerdegegnerin oder der Ausgleichskasse Zahlungsbestätigungen und Informationen über die Höhe der deklarierten Löhne der zwei Gesellschaften einzuholen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelwidrigkeiten zumindest in Kauf genommen und damit auch, dass mit den Zahlungen an die C.___ GmbH und D.___ GmbH nicht Forderungen vermeintlich selbständiger Subunternehmen beglichen werden konnten. Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin resp. J.___ mangels Beachtung der angezeigten Abklärungs- und

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12/13 Sorgfaltspflichten bei der Vergabe der Arbeiten an die C.___ GmbH und die D.___ GmbH zumindest in Kauf nahm, dass die formell von diesen Gesellschaften gestellten Arbeitskräfte als ihre Arbeitnehmenden zu qualifizieren sind und die Beschwerdeführerin mit den Zahlungen unselbständige Arbeitnehmende/Akkordanten beitrags- resp. prämienpflichtig entlöhnt hat. Diese Unterlassung geht zulasten der Beschwerdeführerin. 3.7 Bezüglich der Berechnung des massgebenden Lohns und der auf diesem basierenden Prämien (Fr. 131'010.35; act. G 5.1-185) werden keine substantiierten Beanstandungen vorgetragen und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wären. Namentlich ist den zwei Gesellschaften gemäss den Rechnungen jeweils der gesamte Betrag inklusive der angegebenen Mehrwertsteuer bezahlt worden (vgl. als Beispiele act. G 5.1-148 S. 5 ff.). Die Beträge sind demnach als reine Lohnzahlungen an Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin zu qualifizieren, auf die keine Mehrwertsteuer zu entrichten sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2023, 8C_286/2023, E. 6.2). 4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin weder den Taggeldanspruch in Höhe von Fr. 954.75 noch deren grundsätzliche Möglichkeit zur Verrechnung mit den geschuldeten Prämien (vgl. dazu Art. 50 UVG). Damit resultiert eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 130'055.40 (Fr. 131'010.35 - Fr. 954.70; act. G 5.1-215). 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.2 Da es nicht um eine Leistungsstreitigkeit geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress in Verbindung mit lit. fbis ATSG). Die Gerichtsgebühr wird dabei in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, praxisgemäss auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Diese ist von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

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13/13 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.04.2026 Es ist hinlänglich erstellt, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin an zwei Subunternehmen als prämienpflichtiger Lohn für Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind. Die Prämienaufrechnung zulasten der Beschwerdeführerin erfolgte zu Recht, nachdem diese mangels Beachtung der angezeigten Abklärungs- und Sorgfaltspflichten bei der Vergabe der Arbeiten zumindest in Kauf genommen hat, dass die Gesellschaften inaktiv waren und damit keine eigenen Arbeitnehmende entlöhnen konnten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026, UV 2025/53).

2026-05-15T04:55:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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