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St.Gallen Versicherungsgericht 11.12.2025 UV 2025/23

11 dicembre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·6,054 parole·~30 min·6

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 49 Abs. 1 ATSG. Art. 15 UVG. Art. 50 UVG. Art. 22 Abs. 2 und 3 UVV. Festlegung des Anfechtungsgegenstands. Überprüfung der Höhe des versicherten Verdienstes. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes ein zu hohes Taggeld ausbezahlt bekommen. Die Rückforderung desselben sowie die Verrechnung der Rückforderung mit der geschuldeten Integritätsentschädigung und ausstehenden Taggeldleistungen ist rechtmässig. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2025, UV 2025/23).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 26.01.2026 Entscheiddatum: 11.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.12.2025 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 49 Abs. 1 ATSG. Art. 15 UVG. Art. 50 UVG. Art. 22 Abs. 2 und 3 UVV. Festlegung des Anfechtungsgegenstands. Überprüfung der Höhe des versicherten Verdienstes. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes ein zu hohes Taggeld ausbezahlt bekommen. Die Rückforderung desselben sowie die Verrechnung der Rückforderung mit der geschuldeten Integritätsentschädigung und ausstehenden Taggeldleistungen ist rechtmässig. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2025, UV 2025/23). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 11. Dezember 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Katja Blättler

Geschäftsnr. UV 2025/23

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Storchenegger, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen SWICA Versicherungen A G , Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rückforderung

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2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ war beim B.___ tätig und dadurch bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 8. Juli 2021 auf einer Treppe stürzte. Gemäss Unfallmeldung verdiente sie monatlich brutto Fr. 7'800.-- zzgl. 13. Monatslohn (UV-act. 3, bzgl. Unfallhergang vgl. UV-act. 22). Der am 13. Juli 2021 erstbehandelnde Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte eine Distorsion am rechten Handgelenk sowie am rechten oberen Sprunggelenk (OSG; UV-act. 24). Er attestierte der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (UV-act. 2, vgl. UV-act. 24). Im Verlauf traten Beschwerden an der rechten Schulter auf, weshalb Dr. C.___ die Versicherte an das Spital D.___ verwies (vgl. UV-act. 22). Die dort tätige Dr. med. E.___, Ärztin Orthopädie und Traumatologie, berichtete nach einer Untersuchung vom 17. August 2021 über eine anlässlich des Unfalls vom 8. Juli 2021 erlittene AC-Gelenksluxation Rockwood III rechts. Sie empfahl eine weiterhin konservative Therapie und attestierte der Versicherten vom 17. August bis 28. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (UV-act. 4). A.b Mit Schreiben vom 23. August 2021 an die Arbeitgeberin hatte die Swica den Leistungsanspruch der Versicherten bestätigt. Der Taggeldanspruch bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit betrage Fr. 222.25 pro Tag (UV-act. 9). Auf Ersuchen der Swica reichte die Versicherte am 25. August 2021 ihren Arbeitsvertrag ein (UV-act. 11). A.c Am 31. August 2021 wurde die Versicherte durch Dr. med. F.___, Chefarzt Orthopädische Chirurgie in der Praxis Klinik G.___, konsiliarisch untersucht. Er beurteilte, radiologisch zeige sich eine AC-Gelenksluxation Typ Rockwood IV Schulter rechts nach Sturzereignis vom 8. Juli 2021. Er empfehle derzeit die Fortführung der physiotherapeutischen Massnahmen zur funktionellen Mobilisation (UV-act. 15). Nach einer weiteren Konsultation vom 5. Oktober 2021 berichtete Dr. F.___, bezüglich eines operativen Eingriffs bestehe derzeit eine abwartende Haltung. Die Versicherte werde die Physiotherapie fortführen und bleibe bis Ende Oktober zu 100 % arbeitsunfähig (UV-act. 16). A.d Da die konservative Therapie der AC-Gelenksluxation an der rechten Schulter nicht erfolgreich war (vgl. UV-act. 34), führte Dr. F.___ am 7. Februar 2022 eine Sehnenentnahme des Semitendinosus Knie rechts sowie eine offene AC-Gelenkstabilisierung durch (UV-act. 42). Dr. F.___ berichtete am 22. März 2022 über einen etwas verlangsamten Verlauf im Rahmen der Revision des AC-Gelenks. Die Versicherte bleibe vorerst zu 100 % arbeitsunfähig (UV-act. 53). A.e Aufgrund persistierender Beschwerden an der Schulter rechts führte Dr. F.___ am 21. November 2022 einen weiteren operativen Eingriff (u.a. therapeutische Schulterarthroskopie rechts) durch (UVact. 130).

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3/15 A.f Dr. F.___ berichtete am 14. März 2023, die Versicherte habe vom operativen Eingriff subjektiv etwas profitiert, sei jedoch weiterhin nicht beschwerdefrei. Sie bleibe bis Ende April zu 100 % arbeitsunfähig (UV-act. 147, vgl. auch UV-act. 139). Nach einer Untersuchung vom 20. Juni 2023 befand Dr. F.___, die subjektive Schmerzsituation habe etwas positiv beeinflusst werden können, ein durchgreifender Erfolg zeichne sich jedoch nicht ab. Insgesamt habe sich die Situation etwas beruhigt. Radiologisch entstehe eher der Eindruck einer persistierenden Instabilität vor allem nach posterior. Dies würde auch mit der deutlichen Einschränkung der Mobilität korrelieren (UV-act. 169). A.g Die im Sinne einer Zweitmeinung konsultierten Ärzte der Klinik H.___ berichteten am 31. August 2023, bei der Versicherten bestehe eine Fehlstellung der Scapula, welche zu einer Fehlstellung im AC- Gelenk führe. Operative Massnahmen erschienen nicht erfolgsversprechend (UV-act. 188, vgl. auch den Bericht vom 26. Oktober 2023 in UV-act. 198). A.h Im Auftrag der Swica wurde die Versicherte am 7. September 2023 durch den für die medexperts AG tätigen Dr. med. univ. I.___ orthopädisch abgeklärt. In seinem Gutachten vom 3. November 2023 hielt er als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit persistierende Schmerzen an der rechten Schulter, einhergehend mit einer Bewegungseinschränkung, fest. Diese seien ausschliesslich auf das Unfallereignis vom 8. Juli 2021 zurückzuführen. Gegenwärtig sei der Status quo ante an der rechten Schulter noch nicht erreicht. Die Heilbehandlung seitens der rechten Schulter sei gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Derzeit bestehe in der angestammten Tätigkeit in der Gastronomie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer ideal adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der rein unfallbedingte Integrationsschaden betrage unter Berücksichtigung einer allfälligen als wahrscheinlich prognostizierten, voraussehbaren Verschlimmerung, in der Zukunft 17.5 % (UV-act. 199). A.i Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 10. Januar 2024 mit, ihr Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen werde abgewiesen, da sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage fühle, in einer adaptierten Tätigkeit wieder in ihrem Ursprungspensum zu arbeiten (UV-act. 210, vgl. auch UV-act. 158). A.j Nachdem die Swica die Versicherte mit E-Mail vom 23. Januar 2024 aufgefordert hatte, ihr die Lohnabrechnungen von Juli 2020 bis Juli 2021 zuzustellen (UV-act. 211), reichte die Versicherte am 2. Februar 2024 die Lohnausweise der Jahre 2020 und 2021 ein (UV-act. 215). Die Swica forderte die Versicherte am 5. Februar und 4. März 2024 erneut auf, die monatlichen Lohnabrechnungen von Juli 2020 bis Juli 2021 einzureichen (UV-act. 219, 227). Die Versicherte reichte mit E-Mail vom 11. März 2024 diverse Unterlagen ein, unter anderem die Lohnabrechnungen der Monate Juli bis September 2020 sowie ihren Arbeitsvertrag, worauf ein monatlicher Lohn von Fr. 5'200.-- vermerkt war (UV-act. 230). Mit E-Mail vom 13. März forderte die Swica die Versicherte auf, ihr die fehlenden

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4/15 Lohnabrechnungen von Oktober 2020 bis Juli 2021 sowie die Steuererklärung der Jahre 2017 bis 2019 einzureichen (UV-act. 232). Nachdem die Versicherte am 14. März 2024 zwar diverse Unterlagen eingereicht hatte, jedoch nicht die gewünschten Dokumente (UV-act. 233), forderte sie die Swica mit E-Mail vom 19. März 2024 erneut auf, die entsprechenden Lohnabrechnungen einzureichen (UV-act. 235). A.k Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 an die Versicherte führte die Swica aus, zur Beurteilung des weiteren Leistungsanspruchs habe sie die Versicherte bereits mehrfach aufgefordert, die Lohnabrechnungen der Monate Juli bis September 2020 (gemeint wohl: Juli 2020 bis Juli 2021) sowie die Steuererklärungen der Jahre 2017 bis 2019 einzureichen. Bislang seien die Unterlagen jedoch nicht eingetroffen. Sie mache die Versicherte deshalb auf ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht aufmerksam. Sollten die erwarteten Unterlagen innert gesetzter Frist nicht eintreffen, werde sie den Leistungsanspruch aufgrund der vorhandenen Akten beurteilen (UV-act. 244). Mit E-Mail vom 9. Mai 2024 reichte die Versicherte die Lohnabrechnungen der Monate Oktober 2020 bis Juli 2021 ein (UVact. 246). A.l Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 teilte die Swica der Versicherten mit, sie habe festgestellt, dass die in der Unfallmeldung angegebenen Lohnangaben nicht den tatsächlichen Lohnverhältnissen entsprächen. Deshalb sei eine rückwirkende Korrektur der Leistungen erforderlich. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug), den Lohnabrechnungen und der Unfallmeldung werde sie vertiefte Abklärungen vornehmen und den Entscheid der IV-Stelle bezüglich des Rentenanspruchs abwarten. Sie werde die Taggeldzahlung vorübergehend sistieren, bis der Entscheid der IV-Stelle vorliege. Diese Massnahme sei erforderlich, um eine noch grössere Rückforderung zu vermeiden (UV-act. 252). A.m Dr. C.___ berichtete am 11. Juni 2024, trotz der bisherigen Operationen und konsequenter Physiotherapie sowie Einsatz von oraler Analgesie habe keine substantielle Verbesserung der Schmerzsymptomatik und der deutlichen Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter erzielt werden können. Als Folge der Verletzung sei die Versicherte im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig und habe aufgrund der bislang frustranen Therapiebemühungen eine Anpassungsstörung entwickelt. Betreffend die Problematik an der rechten Schulter sei mit keiner weiteren Verbesserung mehr zu rechnen und die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im angestammten Beruf sei nicht realistisch. Allenfalls müsste eine Umschulung in einen anderen Beruf angestrebt werden (UV-act. 264, vgl. auch das identische Schreiben vom 25. Dezember 2024 in UVact. 270-3). A.n Am 26. Juni 2024 hielt die Swica in einem als Verfügung betitelten Schreiben fest, da die Arbeitsunfähigkeit (in einer adaptierten Tätigkeit) nicht höher als 25 % sei, bestehe kein Anspruch auf

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5/15 weitere Taggeldleistungen. Sie bitte die Versicherte, sich umgehend bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden und der Swica darauf mitzuteilen, ab wann sie einen Leistungsanspruch habe. Die bisherigen Taggeldleistungen würden noch bis zum 30. Juni 2024 bzw. bis zum Beginn der Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet (UV-act. 254). A.o Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 legte die Swica den Taggeldanspruch bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf Fr. 136.75 pro Tag fest. Aufgrund des korrekterweise tieferen Anspruchs als die bisher ausbezahlten Taggelder bestehe für den Zeitraum vom 9. Juli 2021 bis 31. Mai 2024 eine Differenz zu Gunsten der Swica von Fr. 90'459.--. Den Betrag von Fr. 4'102.50 (30 Tage à Fr. 136.75) werde sie mit den zukünftigen Taggeldleistungen vom 1. bis 30. Juni 2024 verrechnen. Die Versicherte habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 26'676.--. Auch diesen Betrag werde die Swica jedoch von der Rückforderung in Abzug bringen. Sie bitte die Versicherte, den Restbetrag von Fr. 59'680.50 zu überweisen (UV-act. 255). Gleichentags sprach die Swica der Versicherten mit einer separaten Verfügung die erwähnte Integritätsentschädigung von Fr. 26'676.-- zu, verrechnete den Betrag jedoch mit der offenen Rückforderung (UV-act. 256-1 f.). A.p Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 16. Juli 2024 das Rentenbegehren der Versicherten ab (UV-act. 278-4 ff.). B. B.a Die Versicherte erhob gegen die Verfügung der Swica vom 1. Juli 2024 am 21. Juli 2024 (Posteingang Swica) Einsprache und erklärte sich (sinngemäss) mit dem von der Swica neu festgelegten versicherten Lohn bzw. der Rückforderung nicht einverstanden (UV-act. 257-1, vgl. auch UV-act. 262). Die Swica forderte die Versicherte mit Schreiben vom 26. Juli 2024 auf, für die Prüfung ihrer Leistungspflicht Kopien der definitiven Steuererklärung der Jahre 2021 und 2022 sowie die provisorische Steuererklärung für das Jahr 2023 einzureichen (UV-act. 258). Daraufhin reichte sie die Steuerveranlagungen der Jahre 2021 bis 2023 ein (UV-act. 260). B.b Mit Entscheid vom 21. März 2025 wies die Swica die Einsprache ab (UV-act. 275). B.c Mit Schreiben vom 27. März 2025 informierte die Swica die Versicherte, dass für die Prüfung des Leistungsanspruchs aus der Unfallversicherung eine persönliche Untersuchung durch eine unabhängige medizinische Fachperson in der Fachrichtung Orthopädie und Traumatologie notwendig sei. Sie erteile den Auftrag für die Begutachtung an die medexperts AG (UV-act. 280). C.

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6/15 C.a Am 28. April 2025 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. M. Storchenegger, Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 21. März 2025 sei aufzuheben. Weiter seien ihr die aus dem Unfallereignis vom 8. Juli 2021 zustehenden Taggelder sowie die Integritätsentschädigung zuzusprechen und auszubezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1). Am 16. Mai 2025 liess die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 21. März 2025 sei aufzuheben. Es sei ihr massgeblicher versicherter Verdienst aus dem Unfallereignis vom 8. Juli 2021 gerichtlich zu prüfen und für die ganze Dauer der Taggeldbezugsberechtigung vom 9. Juli 2021 bis 30. Juni 2024, eventualiter bis am 30. September 2024, auf Fr. 67'600.-- (Stand 2021) festzulegen. Das Unfalltaggeld sei neu auf Fr. 148.16 festzulegen und es sei die Differenzberechnung gemäss Verfügung vom 1. Juli 2024 bzw. gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2025 entsprechend anzupassen. Es sei ihr – in Verrechnung mit dem bereinigten Verrechnungsanspruch der Beschwerdegegnerin – für die Zeit vom 1. Juli 2024 (eventualiter vom 1. Oktober 2024) bis zur rechtskräftigen Festlegung ihres Unfallrentenanspruchs, ein Übergangstaggeld in Höhe von Fr. 45.93 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G3). C.b Die Swica (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 26. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G5). C.c Mit Eingabe vom 30. September 2025 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie mache von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch und halte vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Sie mache für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'800.--, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, geltend (act. G9). Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2025 (UV-act. 275). Diesem liegt die Verfügung vom 1. Juli 2024 betreffend die Höhe des versicherten Verdiensts und die Rückforderung von zu viel bezahlten Taggeldern im Zeitraum vom 9. Juli 2021 bis 31. Mai 2024 sowie die Reduktion des Taggeldanspruchs vom 1. bis 30. Juni 2024 zugrunde (UV-act. 255). Vorliegend einzig zu prüfen sind damit die zwischen den Parteien umstrittene Höhe des versicherten Verdienstes sowie die Höhe der Rückforderung (act. G1, G3, G5). Die ebenfalls am 1. Juli 2024 erlassene Verfügung bezüglich der Integritätsentschädigung (UV-act. 256-1 f.) erwuchs unbestritten in Rechtskraft. Im Folgenden ist lediglich deren im angefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls erwähnte Verrechnung mit der Rückforderung zu thematisieren.

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7/15 1.2 Mit einem als "Verfügung" betitelten Schreiben vom 26. Juni 2024 hatte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 30. Juni 2024 – bzw. je nach Beginn des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosentaggelder allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt – eingestellt (UV-act. 254). Das genannte Schreiben enthielt jedoch keine Rechtsmittelbelehrung, wie es bei Verfügungen gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung macht eine Verfügung zwar nicht nichtig, aus der mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Person jedoch kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Das heisst, eine Anfechtung des Entscheids ist trotzdem (innert längerer Frist, s. unten) möglich. Gegen die Qualifikation des Schreibens vom 26. Juni 2024 als Verfügung spricht aber auch, dass das Datum der Einstellung der Taggeldleistungen von der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung und den durch diese festgelegten Beginn eines allfälligen Anspruchs auf Taggeldleistungen abhängig gemacht wurde. Beim Schreiben vom 26. Juni 2024 handelte es sich folglich entgegen der Bezeichnung der Beschwerdegegnerin nicht um eine Verfügung, sondern um eine formlose Mitteilung. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Die Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) ohne Zusprechung von Dauerleistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung) ist als erheblicher Entscheid zu betrachten (BGE 132 V 417 E. 4). Dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall die vorübergehenden Leistungen ohne Zusprechung von Dauerleistungen mit formloser Mitteilung (zur missverständlichen Begrifflichkeit vgl. RENÉ WIEDERKEHR, N 3 zu Art. 51, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 mit Hinweisen) vom 26. Juni 2024 eingestellt hat, erweist sich deshalb als gesetzwidrig und unrechtmässig. Zu beachten ist indessen, dass die Folge dieses unzulässigen Verwaltungshandelns nicht die Nichtigkeit des geregelten Aktes ist. Zwar enthält das Gesetz für den hier gegebenen Fall, in dem der Versicherer im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG einen Entscheid gefällt hat, welcher laut Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verfügungsform ergehen muss, keine ausdrückliche Regelung. Rechtsprechungsgemäss steht der versicherten Person jedoch eine Frist von einem Jahr zur Verfügung, um an den Versicherungsträger zu gelangen (BGE 134 V 152 f.). Die Beschwerdeführerin richtete ihre Einsprache vom 21. Juli 2024 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin) ausdrücklich (nur) gegen die Verfügung vom 1. Juli 2024 und erwähnte die Einstellung der Taggeldleistungen nicht (vgl. UV-act. 257-1). Mit Beschwerde vom 28. April 2025 liess sie – inzwischen nun anwaltlich vertreten – jedoch unter anderem die Zusprache und Ausrichtung der ihr zustehenden Taggelder beantragen (act. G1). In ihrer Beschwerdeergänzung vom 16. Mai 2025, mithin weniger als ein Jahr nach der formlosen Einstellung der Taggeldleistungen, liess sie sodann den

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8/15 Einstellungszeitpunkt ausdrücklich in Frage stellen und die weitere Ausrichtung von Taggelder (bzw. ein "Übergangstaggeld") beantragen (act. G3). Es liegt damit keine rechtskräftige Einstellung der Taggeldleistungen vor. Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, dass (seit 1. Juli 2024; vgl. UVact. 254) kein Taggeldanspruch mehr besteht, hat sie darüber noch formell zu verfügen. Dabei ist anzumerken, dass sie sich auch im angefochtenen Einspracheentscheid nicht dazu geäussert hat (vgl. UV-act. 275) und die Thematik damit vorliegend nicht Streitgegenstand bilden kann. Im Sinne eines obiter dictums ist darauf hinzuweisen, dass der in der formlosen Einstellung vom 26. Juni 2024 zitierte Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) voraussetzt, dass die versicherte Person arbeitslos ist. Bei dieser Norm handelt es sich rechtsprechungsgemäss um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus. Diese Regelung greift daher nur dann Platz, wenn die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008, 8C_173/2008, E. 2.2 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. April 2001, U 348/00, E. 3; MARKUS SCHMID, N 5 zu Art. 17, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018). Mindestens im Zeitpunkt der Mitteilung vom 26. Juni 2024 war die Beschwerdeführerin jedoch – soweit aktenkundig – noch nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und damit die Berufung auf Art. 25 Abs. 3 UVV nicht möglich. 1.3 Zusammenfassend ist im Folgenden die Höhe des versicherten Verdienstes sowie der Rückforderung zu prüfen. Die Einstellung der Taggeldleistungen bzw. die Weiterausrichtung von Taggeldern bilden nicht Anfechtungsgegenstand und auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. 2. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Als versicherter Verdienst gilt grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Nach Art. 22 Abs. 3 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein

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9/15 Rechtsanspruch besteht. Beim “letzten bezogenen Lohn“ handelt es sich in der Regel um den Monats- , Wochen- oder Stundenlohn. Dieser wird auf ein volles Jahr aufgerechnet, auf 80 % gekürzt und durch 365 geteilt (Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV). 3. Der vorliegend relevante Unfall ereignete sich am 8. Juli 2021 (UV-act. 3). Demnach ist grundsätzlich der (Monats-)Lohn der Beschwerdeführerin vom Juni 2021 massgebend. Basierend auf dem in der Unfallmeldung vom 13. August 2021 angegebenen Monatslohn von Fr. 7'800.-- sowie einem 13. Monatslohn in gleicher Höhe (UV-act. 3) ging die Beschwerdegegnerin vorerst von einem versicherten Verdienst von Fr. 101'400.-- aus und entrichtete entsprechende Taggelder von Fr. 222.25 pro Tag (UVact. 255, vgl. UV-act. 9). Gestützt auf Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im März 2024 eingereicht hatte (vgl. UV-act. 230), geht die Beschwerdegegnerin mittlerweile von einem massgeblichen monatlichen Einkommen von Fr. 5'200.-- und einem Taggeld von Fr. 136.75 pro Tag aus (vgl. UV-act. 255). Die Beschwerdeführerin stellt diesen Betrag grundsätzlich nicht in Frage, macht jedoch geltend, für die Festsetzung des versicherten Verdienstes sei – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (UV-act. 255, act. G5) – auch ein 13. Monatslohn in Höhe von Fr. 5'200.-- zu berücksichtigen (act. G1). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1). Die Beweislast für die Höhe des versicherten Verdiensts liegt nach Gesagtem bei der versicherten Person (vgl. dazu auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. März 2006, C 5/06, E. 2 f., betreffend Nachweis der tatsächlich erfolgten Auszahlung des Lohnes gemäss Arbeitsvertrag). 3.2 Massgebend für die Festlegung des versicherten Verdiensts sind die tatsächlichen Lohnbezüge und nicht davon allenfalls abweichende vertragliche Abmachungen. Die Rechtsprechung verweist diesbezüglich auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung (BGE

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10/15 139 V 473 E. 3.1 S. 475). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im IK- Auszug (BGE 131 V 447 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Vorverfahrens verschiedene Arbeitsverträge eingereicht. Zwei legen fest, der Arbeitsbeginn sei am 1. Juli 2020, wobei auf dem zuerst eingereichten ein Lohn von monatlich brutto Fr. 7'800.-- und auf letzterem ein solcher von netto Fr. 5'200.-festgehalten ist (UV-act. 11, 230-7 ff.). Mit ihrer Einsprache vom 21. Juli 2024 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin) reichte die Beschwerdeführerin sodann einen weiteren Arbeitsvertrag ein, welcher als Beginn des "angepassten Anstellungsverhältnisses" den 1. Februar 2021 festhielt und einen monatlichen Nettolohn von Fr. 7'800.-- aufführte (UV-act. 257-3 ff.). Wie die Beschwerdeführerin einräumt (vgl. act. G3), ist der Arbeitsvertrag mit der Vereinbarung eines Nettolohns von Fr. 5'200.-- als korrekt zu betrachten. Auf allen drei eingereichten Arbeitsverträgen ist festgehalten, dass die monatlichen Lohnzahlungen bar überwiesen würden. Die Jahresendzulage (13. Monatslohn) betrage 1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulagen und werde mit dem Dezemberlohn überwiesen (UV-act. 11, 230-7 ff., 257-3 ff.). Auf der Unfallmeldung vom 13. August 2021 sowie der "Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab dem 17. September 2020" ist ebenfalls ein 13. Monatslohn aufgeführt, wobei derjenige auf der Unfallmeldung – unbestritten (vgl. act. G3) – mit brutto Fr. 7'800.-- betragsmässig nicht korrekt ist (vgl. UV-act. 3, 230-3 ff.). Im Recht liegen die Lohnabrechnungen der Monate Juli 2020 bis Juli 2021, auf denen die Beschwerdeführerin sowie ihr Arbeitgeber (der Sohn der Beschwerdeführerin [UV-act. 12]) jeweils bestätigten, dass Ende Monat Fr. 5'200.-- in bar ausbezahlt worden seien (UV-act. 230-9 ff., 246-3 ff.). Ein Beleg für die Auszahlung eines 13. Monatslohns ist nicht aktenkundig. Ebenfalls wurde – entgegen dem Wortlaut des Arbeitsvertrags – offenbar nicht gleichzeitig mit dem Dezemberlohn ein 13. Monatslohn ausbezahlt, zumal die Beschwerdeführerin und deren Arbeitgeber am 31. Dezember 2020 nur die Übergabe eines Betrags von Fr. 5'200.-- bestätigten (UV-act. 246-5). Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass eine Quittung für die Übergabe des vereinbarten 13. Monatslohns fehlt (act. G3 S. 5 Ziff. 4). Es gelingt ihr damit nicht, den Erhalt eines 13. Monatslohns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe gemäss IK-Auszug (UV-act. 236) bei ihrem Arbeitgeber von Juli 2020 (Beginn der Anstellung) bis Dezember 2020 einen Betrag von Fr. 28'600.-erhalten, was einem Monatslohn von Fr. 4'766.65 entspreche. Rechne man zum Betrag von Fr. 28'600.- - noch den im Jahr 2021 verbuchten Betrag von Fr. 6'200.-- hinzu – bei dem es sich mit grösster

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11/15 Wahrscheinlichkeit um einen Nachtrag bzw. eine Nachmeldung des Arbeitgebers für das Jahr 2020 handle – ergebe dies für die sechs Monate im Jahr 2020 effektiv einen Lohn von Fr. 34'800.-- oder Fr. 5'800.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung eines anteilmässigen 13. Monatslohns (Fr. 2'600.--) resultiere ein effektiver Monatslohn von Fr. 5'366.65, was dem umstrittenen Monatslohn von Fr. 5'200.- - auffällig nahe komme. Als Einkommen für das Jahr 2021 seien einerseits Fr. 68'200.-- und andererseits Fr. 6'200.-- erfasst, wobei letzteres als Nachtragsmeldung des Arbeitgebers für das Jahr 2020 aufzufassen sein dürfte. Teile man das registrierte Jahreseinkommen von Fr. 68'200.-- durch 13, so ergebe sich ein Betrag von Fr. 5'246.15 pro Monat, was dem massgeblichen Monatslohn von Fr. 5'200.-- x 13 wiederum sehr nahe komme. Die quantitative Unschärfe dürfte darin begründet sein, dass die Beschwerdeführerin nur vom 1. Januar 2021 bis zum Unfalltag vom 8. Juli 2021 sozialabgabepflichtigen Lohn und dann für den Rest des Jahres 2021 nurmehr von Sozialabgaben befreite Unfalltaggelder bezogen habe (act. G3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht nachvollziehbar, um was es sich bei den im IK-Auszug für das Jahr 2021 aufgelisteten Fr. 6'200.-- handelt und insbesondere, ob dies als Nachzahlung für das Jahr 2020 zu verstehen ist (vgl. UV-act. 236). Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass Eintragungen im IK-Auszug höchstens als Indizien zu werten sind (vgl. E. 3.2, BGE 131 V 447). 3.5 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin damit mangels Beleg der Auszahlung eines 13. Monatslohns nicht gelungen, den Erhalt eines solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2024 (UVact. 278-4 ff.) von einem Valideneinkommen von Fr. 67'600.--, also 13 x Fr. 5'200.--, ausgegangen ist. Dies, zumal das invalidenversicherungsrechtliche Valideneinkommen nicht zwingend mit dem versicherten Verdienst gemäss UVG gleichzusetzen ist, die Beschwerdegegnerin nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden ist und auch nicht bekannt ist, gestützt auf welche Grundlage bzw. welche Dokumente die IV-Stelle das Valideneinkommen festgelegt hat. Folglich ist der versicherte Verdienst auf Fr. 62'400.-- (12 x Fr. 5'200.--) festzusetzen. Es resultiert damit ein Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 136.75 (Fr. 62'400.-- / 365 x 80 %) pro Tag. 4. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit und die Höhe der Rückforderung zu prüfen. 4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückforderung auch nicht mittels Verfügung zugesprochener, sondern formlos gewährter Taggelder als zu Unrecht bezogen setzt voraus, dass entweder die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber eine

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12/15 Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglich formlosen Leistungszusprache erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2012, 8C_127/2012, E. 5). 4.2 Die Beschwerdegegnerin entrichtete der Beschwerdeführerin unbestritten vom 9. Juli 2021 bis 31. Mai 2024, mithin während 1'058 Tagen, ein Taggeld von Fr. 222.25 pro Tag, was einem Betrag von insgesamt Fr. 235'140.50 entspricht (vgl. UV-act. 255). Diese Summe basierte jedoch auf einem zu hohen versicherten Verdienst. Bei Berücksichtigung eines versicherten Verdiensts von Fr. 62'400.-- (vgl. E. 3.5) hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Taggeld von total Fr. 144'681.50 (Fr. 136.75 x 1'058 Tage) ausrichten müssen. Damit erweist sich die ursprüngliche Taggeldgewährung als anfänglich zweifellos unrichtig und die Rückkommensvoraussetzung der Wiedererwägung als erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat damit die Differenz von Fr. 90'459.-- zu Unrecht bezogen. Es resultiert ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Rückerstattung in gleicher Höhe. Bezüglich der Rechtmässigkeit der Verrechnung ist auf nachfolgende Erwägung 5 zu verweisen. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie in der Unfallmeldung absichtlich einen falschen Lohn angegeben hat (act. G3). Soweit aufgrund einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld gestützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein frankenmässig zu hohes Taggeld ausbezahlt wurde, hat die versicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Darüber hinausgehend kann der Versicherer auch – im Sinne einer Sanktion – in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Voraussetzung für eine solche Sanktionierung ist indessen, dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich erfolgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen. Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Bestimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes, führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2017, 8C_68/2017, E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erwähnte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2025 zwar Art. 46 Abs. 2 UVG, stützte sich jedoch nicht darauf und forderte ihre bereits erbrachten Taggeldleistungen auch nicht vollumfänglich zurück. Die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG im Sinne einer Sanktion der Beschwerdegegnerin drängt sich auch von Amtes wegen nicht auf. Folglich ist vorliegend nicht weiter zu prüfen, ob eine absichtliche Falschangabe in der Unfallmeldung erfolgte. 5. https://www.swisslex.ch/doc/aol/94161141-7b68-4e9a-be14-9e30d8dc02a5/042b0d3b-5456-43fd-b41a-c0571c3f6493/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/94161141-7b68-4e9a-be14-9e30d8dc02a5/042b0d3b-5456-43fd-b41a-c0571c3f6493/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/db3a9602-d9af-4dfd-852a-1c25a20950f3/cc4bd59a-3469-446f-975d-7aeda3143576/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/7b4c251b-aec0-4ec0-b1a4-d1916dad7893/citeddoc/1db03f54-b0c4-44be-aefc-b6b8396e3b4b/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/7b4c251b-aec0-4ec0-b1a4-d1916dad7893/citeddoc/1db03f54-b0c4-44be-aefc-b6b8396e3b4b/source/document-link

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13/15 Die Beschwerdegegnerin verrechnete ihren Rückforderungsanspruch von total Fr. 90'459.-- mit der unbestritten geschuldeten Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 26'676.-- (UV-act. 256-1 f.) sowie des "Juni 2024-Taggeldes" in Höhe von Fr. 4'102.50. Sie forderte von der Beschwerdeführerin damit einen Betrag von Fr. 59'680.50 zurück (UV-act. 275). Die Rechtmässigkeit der Verrechnung ist nachfolgend zu prüfen. 5.1 Forderungen aufgrund des UVG können mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 50 UVG). Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Forderungen und Gegenforderungen, die verrechnet werden wollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein (SZS 2002, S. 261, E. 2a mit Hinweisen). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Verrechnung zulässig, selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist. Soweit die Verrechnung von fälligen Leistungen mit zu viel ausgerichteten Leistungen strittig ist, ist allgemein davon auszugehen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich 2012, N 1996; SVR 2010 EL Nr. 9 E. 5.1; vgl. Art. 120 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]). Der Versicherer hat bei der Verrechnung grundsätzlich darauf zu achten, dass dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben (Art. 64 UVV). Diese Verrechnungsschranke besteht jedoch nur bei Leistungen, die den Zweck haben, den Existenzbedarf einer versicherten Person zu decken. Dies trifft auf Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen, nicht jedoch auf Integritätsentschädigungen zu (vgl. KASPAR GEHRING, N 5 zu Art. 50, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, [im Kontext zu Art. 20 ATSG]). Das Bundesgericht führte in BGE 138 V 402 E. 4.3 f. zudem aus, die Frage der Verrechnung könne sich gegenüber Beitragsforderungen, Leistungen und Leistungsrückforderungen stellen. Im Hinblick auf die Verrechnung von Nachzahlungen sei von Bedeutung, ob diese mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen erfolgen solle. Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums könne sich nur in ersterem Fall stellen. 5.2 Die Verrechnung der Rückforderung der Taggeldleistungen mit der geschuldeten Integritätsentschädigung ist zulässig, zumal sie zwischen den gleichen Parteien bestehen und die Forderungen fällig sind. Auch besteht – wie erwähnt – bezüglich der Integritätsentschädigung keine Verrechnungsschranke. Die Rückforderung reduziert sich damit auf Fr. 63'783.-- (Fr. 90'459.-- - Fr. 26'676.--). Bezüglich der Verrechnung mit den ausstehenden Taggeldzahlungen für den Monat Juni 2024 ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich nur zulässig ist, sofern die Verrechnung das Existenzminimum der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über

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14/15 Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht beeinträchtigt. Dies hätte die Beschwerdegegnerin vor der Verrechnung prüfen und der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit geben müssen, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008, U 11/07, E. 12.3.1). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass eine Verrechnung der Rückforderung mit den ausstehenden Taggeldern für den Monat Juni 2024 im Sinne der Beschwerdeführerin ist, zumal sich die Rückforderung dadurch reduziert. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hat denn auch im vorliegenden Verfahren keine Gründe geltend gemacht, welche gegen eine Verrechnung sprechen würden. Schliesslich stellte sie auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Unter diesen Umständen sowie mit Blick auf die Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG) der Beschwerdeführerin, welcher obliegt, einen allfälligen Eingriff in ihren Notbedarf zu substantiieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung in den Notbedarf der Beschwerdeführerin eingreift. Ebenfalls kann Art. 64 UVV sinnvollerweise nur in dem Zeitpunkt Beachtung finden, in welchem effektive Zahlungen erfolgen und diese unter Hinweis auf eine Verrechnung tiefer als der eigentliche Leistungsanspruch ausfallen. Die Verrechnung mit den ausstehenden Taggeldzahlungen für den Monat Juni 2024 ist damit als zulässig zu erachten. Damit resultiert entsprechend der Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. UV-act. 255, 275) eine verbleibende Rückforderung in Höhe von Fr. 59'680.50 (Fr. 63'783.-- - Fr. 4'102.50). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin, falls sie zum Schluss kommen sollte, dass die Beschwerdeführerin über die unrechtmässige formlose Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2024 (vgl. E. 1.2) hinaus einen Taggeldanspruch bzw. zu einem späteren Zeitpunkt einen Rentenanspruch haben sollte und diese Taggelder bzw. Renten mit der Rückforderung verrechnen wollte, einen allfälligen Eingriff in den Notbedarf prüfen und der Beschwerdeführerin vorgängig das Recht zur Stellungnahme einzuräumen hätte. 5.3 Insgesamt ist damit die Rückforderung der unrechtmässig entrichteten Taggelder sowie die Verrechnung derselben mit der Integritätsentschädigung sowie den geschuldeten Taggeldern für den Monat Juni 2024 nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Im Sinne der Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherung ebenfalls

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15/15 keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7). Ihr diesbezüglicher Antrag ist abzuweisen (act. G5). 7. Da die vorsitzende Richterin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einem mitwirkenden Richter unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.12.2025 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 49 Abs. 1 ATSG. Art. 15 UVG. Art. 50 UVG. Art. 22 Abs. 2 und 3 UVV. Festlegung des Anfechtungsgegenstands. Überprüfung der Höhe des versicherten Verdienstes. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes ein zu hohes Taggeld ausbezahlt bekommen. Die Rückforderung desselben sowie die Verrechnung der Rückforderung mit der geschuldeten Integritätsentschädigung und ausstehenden Taggeldleistungen ist rechtmässig. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2025, UV 2025/23).

2026-04-09T05:03:23+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen