Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/78 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 10.12.2025 Entscheiddatum: 04.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2025 Art. 10, 16, 18, 19, 21, 24 UVG. Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Rente. Das Valideneinkommen ist gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen, da der Beschwerdeführer sich zum Unfallzeitpunkt in einem zufälligen Arbeitsverhältnis mit sehr tiefem Einkommen befand. Abweisung der Beschwerde betreffend höhere als die zugestandene Integritätsentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, UV 2024/78). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 4. November 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr. UV 2024/78
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Versicherungsleistungen
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2/18 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit 4. August 2020 als vollzeitlicher Lagermitarbeiter für die B.___ AG tätig, als ihm am 6. April 2021 ein Mitarbeitender mit einer Palette hinten ins rechte Bein fuhr (Suva-act. 1; für das korrekte Unfalldatum vgl. beispielsweise Suva-act. 2). Dabei zog sich der Versicherte eine Bimalleolar-Trümmerfraktur rechts 2° offen lateral zu (Suva-act. 10), welche gleichentags im Spital C.___ mittels ORIF (offene Reparatur und interne Fixierung) am oberen Sprunggelenk (OSG) operativ behandelt wurde (Suva-act. 11). A.b Postoperativ entwickelte sich eine Wundheilungsstörung mit Defekt lateralseitig (Suva-act. 19, 35 und 45). Am 21. Oktober 2021 wurden im Spital D.___ beim Verdacht auf einen Gelenkinfekt im unteren Sprunggelenk (USG) und bei einem tiefen Weichteil-/Platteninfekt mit fraglicher Osteomyelitis der Fibula rechts die Metallentfernung, ein Débridement Plattenlager und eine Spülung USG vorgenommen und der Versicherte stationär aufgenommen (Suva-act. 64 f.). Am 27. Oktober 2021 fand ein notfallmässiges Konsil in der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie (nachfolgend: Klinik) am Kantonsspital St. Gallen (KSSG) statt, in dessen Folge der Versicherte am 2. November 2021 ins KSSG verlegt wurde (Suva-act. 61). Dort erfolgten noch am Eintrittstag ein Wunddébridement OSG links lateral mit Bakteriologie und VAC-Anlage OSG lateral rechts sowie eine Spülung und Probeentnahme am USG rechts (Suva-act. 63 und 66). Am 9. November 2021 folgten ein Débridement und eine Defektdeckelung mittels freiem Perforator Lappen (Suva-act. 67). A.c Am 10. Dezember 2021 meldete der Versicherte sich unter Hinweis auf eine seit 6. April 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Am 7. Februar 2022 füllte die B.___ AG zuhanden der IV-Stelle einen Fragebogen aus und teilte unter anderem mit, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten aufgrund einer Optimierung von Lagerabläufen per 2. November 2021 beendet worden sei (IV-act. 17 und 16). A.d Anlässlich einer Verlaufskontrolle in der Klinik vom 13. Juni 2022 wurde die nach wie vor bestehende Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2022 verlängert und notiert, dass dann eine Wiederaufnahme der Arbeit, zumindest für einen gewissen Teil, sollte erfolgen können (Suva-act. 114- 2). Am 18. August 2022 fand eine Konsultation im Schmerzzentrum am KSSG (nachfolgend: Schmerzzentrum) statt, anlässlich welcher bei der Diagnose eines chronischen gemischten nozizeptivneuropathischen Schmerzsyndroms (OSG und Zehen D1-5 rechts) eine lokale und eine medikamentöse schmerzmodularische Therapie eingeleitet wurde (Suva-act. 115; für die Verlaufskonsultationen vom 22. September 2022 und 5. Januar 2023 vgl. Suva-act. 119 und 130). Am
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3/18 24. Mai 2023 unterzog sich der Versicherte einer Lappenausdünnung OSG rechts in der Klinik (Suvaact. 149; für den diesbezüglichen Bericht der Versicherungsmedizin vgl. Suva-act. 141). A.e Am 6. und 7. September 2023 erfolgte eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der rehaklinik bellikon (nachfolgend: RKB; Suva-act. 170). Die zuständigen Fachpersonen (eine Physiotherapeutin, eine Assistenzärztin und ein Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation) legten das folgende Zumutbarkeitsprofil fest: ganztägige leichte bis mittelschwere Arbeit, wobei diese bezüglich des rechten Fusses wechselbelastend, ohne Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien/Kauern/Hocken, ohne repetitives Leiter- und Treppensteigen und ohne Gehen auf unebenem Gelände sein muss (Suva-act. 170-6). Mit Mitteilung vom 15. November 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes in Form eines Coachings zu (IV-act. 79). Am 28. November 2023 besuchte der Versicherte die Fuss- Sprechstunde im Spital C.___, wo eine klinische Untersuchung erfolgte und Röntgenbilder erstellt wurden. Die zuständige Oberärztin Orthopädie und Traumatologie stellte eine stationäre Situation fest. Eine angepasste Tätigkeit mit entweder nur sitzender Tätigkeit oder sitzender und stehender Tätigkeit in Abwechslung wäre sinnvoll. Bei rein stehenden Tätigkeiten sah sie aktuell keine Möglichkeit eines 100 %-Pensums (Suva-act. 191-2 f. und 194). A.f Am 23. Januar 2024 schätzte der Versicherungsmediziner Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Integritätsschaden bei 10 % ein (Suva-act. 201). Am 24. Januar 2024 erstattete er eine ärztliche Beurteilung. Er notierte, von weiteren Behandlungen könne nicht mehr mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Das Belastungsprofil lasse sich nicht mehr verbessern. Bezüglich Zumutbarkeitsprofil schloss er sich der RKB an (Suva-act. 200). Gestützt auf diese Beurteilungen teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Februar 2024 mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2024 einstellen werde. Über den Abschluss hinaus übernehme sie noch die Medizinische Trainingstherapie, wie vom Behandler verordnet, plus drei Paar Kompressionsstrümpfe pro Jahr (Suva-act. 216). Rechtsanwalt Dr. iur. R. Pedergnana ersuchte die Suva am 27. Februar 2024 als Rechtsvertreter des Versicherten darum, die Leistungseinstellung zu verfügen. Gleichzeitig ersuchte er um Kostenübernahme für zwei Paar orthopädische Arbeitsschuhe pro Jahr (Suva-act. 221). Mit Schreiben vom 6. März 2024 sicherte die Suva dem Versicherten letztere zu (Suva-act. 229). Am 14. März 2024 teilte die IV dem Versicherten mit, dass er vom 11. März bis 6. September 2024 Anspruch auf einen Arbeitsversuch im Malergeschäft F.___ habe (IV-act. 87; für die zusätzliche Zusprache von Beratung und Begleitung / Coaching- Leistungen ab 14. Mai bis 6. September 2024 vgl. Mitteilung vom 5. Juni 2024 in IV-act. 95). Mit Verfügung vom 28. März 2024 nahm die Suva Bezug auf ihr Schreiben vom 9. Februar 2024 betreffend
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4/18 Fallabschluss, verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten und sprach ihm gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % eine Integritätsentschädigung zu (Suva-act. 243). B. B.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 3. Mai 2024 Einsprache erheben und beantragen, die Sache sei weiter abzuklären und nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sei erneut über die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung zu verfügen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, derzeit beschränke sich sein Einsatz im Rahmen des Arbeitsversuchs schmerzbedingt auf ein Pensum von 50 % (Suva-act. 245). B.b Am 31. Juli 2024 notierte der zuständige Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung, für körperlich schwere, gehende und stehende Tätigkeiten sei eine 50%ige Arbeitstätigkeit das absolute zumutbare Maximum, für angepasste Tätigkeiten sei das Pensum zu tief. Für solche Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit mit voller Leistungsfähigkeit (IV-act. 104). B.c Per 9. September 2024 schloss der Versicherte mit dem Malergeschäft F.___ einen Arbeitsvertrag als Maler mit 80%igem Arbeitspensum (Suva-act. 113). Die IV teilte ihm am 15. Oktober 2024 mit, dass angesichts dieser Anstellung kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 117). B.d Mit Entscheid vom 13. November 2024 wies die Suva die Einsprache vom 3. Mai 2024 ab (Suvaact. 260). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Pedergnana, am 16. Dezember 2024 Beschwerde und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur erneuten Beurteilung an die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragen, eventualiter die Durchführung einer gerichtlichen Begutachtung zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (act. G1). Am 11. Februar 2025 ergänzte Rechtsanwalt Pedergnana die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 und beantragte die Zusprache einer Rente sowie nach wie vor die Durchführung einer gerichtlichen Begutachtung zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit und zur Festlegung der Integritätsentschädigung (act. G5). C.b Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2025 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich Rente in Aussicht (IV-act. 125).
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5/18 C.c Am 17. Februar 2025 zog das Versicherungsgericht die Akten der IV bei (act. G6 und 8). C.d Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G11). C.e Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Replik vom 30. Juli 2025 an den Anträgen gemäss Beschwerdeergänzung vom 11. Februar 2025 festhalten (act. G17). Gleichzeitig liess der Rechtsvertreter dem Gericht ein Schreiben der Geschäftsführerin der G.___ GmbH zukommen betreffend hypothetische Lohnerhöhungen des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit für die B.___ AG (act. G17.1). Die Beschwerdegegnerin erneuerte mit Duplik vom 10. September 2025 ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung (act. G19). C.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die im Nachgang zum Unfall vom 6. April 2021 erbrachten vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 29. Februar 2024 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine höhere als die gewährte Integritätsentschädigung verneint hat. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
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6/18 2.3 Die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) sind einzustellen und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter Fallabschluss). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine UVG-Invalidenrente (sog. Übergangsrente) ausgerichtet, sofern eine entsprechende Invalidität ausgewiesen ist. Der Anspruch auf eine mögliche Übergangsrente beruht auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung die künftige Erwerbsunfähigkeit erst mit ausreichender Zuverlässigkeit schätzen kann, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen zu Ende geführt sind (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 371). Die Übergangsrente wird daher aufgrund der Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt ihrer Festlegung, mithin für eine noch nicht eingegliederte versicherte Person, ebenfalls durch Einkommensvergleich ermittelt (vgl. BGE 129 V 284 E. 4.1). Der Anspruch erlischt u. a. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung sowie dem Entscheid über die Festsetzung der definitiven Rente (Art. 19 Abs. 3 UVG; Art. 30 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin
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7/18 begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen. Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 135 V 465 und 122 V 157). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer litt im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 29. Februar 2024 anerkanntermassen noch unter unfallkausalen Beeinträchtigungen am rechten OSG (vgl. Suva-act. 191, 200 und 201). Der Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. dazu das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2024 zur Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen [Suva-act. 216]) erweist sich jedoch als medizinisch ausgewiesen, zumal sich die Fachärztinnen und Fachärzte einig darüber waren, dass zu diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte (vgl. vorstehende E. 2.2; zur medizinischen Situation vgl. insbesondere den Austrittsbericht der RKB vom 3. November 2023 [Suva-act. 170], den Fuss- Sprechstundenbericht des Spitals C.___ vom 29. November 2023 [Suva-act. 191] sowie die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 24. Januar 2024 [Suva-act. 200]). 3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers moniert jedoch den Fallabschluss als zu früh, da die Beschwerdegegnerin das Ende der Eingliederungsmassnahmen der IV nicht abgewartet habe (act. G5). Zum Zeitpunkt der Verfügung des Fallabschlusses am 28. März 2024 befand sich der Beschwerdeführer seit 11. März bis voraussichtlich 6. September 2024 in einem von der IV unterstützten Arbeitsversuch als Maler (IV-act. 87). Der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG (vgl. vorstehende E. 2.2) vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV kann sich, soweit es um berufliche Massnahmen geht, laut höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2024, 8C_590/2023, E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 18a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) kann die IV einer versicherten Person versuchsweise einen
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8/18 Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären. Der Arbeitsversuch setzt voraus, dass die versicherte Person Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG hat (Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSBEM] Rz. 1903). Der Arbeitsversuch bildet also Bestandteil der Arbeitsvermittlung (vgl. auch die Gesetzessystematik). Arbeitsvermittlung hat jedoch gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit. Sie ist somit in Bezug auf den Fallabschluss in der Unfallversicherung grundsätzlich irrelevant (obgenanntes Urteil des Bundesgerichts, E. 4.1 mit Hinweisen). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin per 1. März 2024 die Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) und einer Integritätsentschädigung (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG) vornahm. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst die Einordnung des Arbeitsversuchs als Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG dem Fallabschluss nicht entgegengestanden hätte, vielmehr wäre diesfalls per 1. März 2024 einfach eine Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV anstelle einer Rente gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG zu prüfen gewesen (vgl. zur Übergangsrente vorstehende E. 2.3). 4. Im Folgenden gilt es als Erstes den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen. 4.1 Um den dafür benötigten Invaliditätsgrad festlegen zu können, muss die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Zu prüfen ist, ob der Sachverhalt diesbezüglich mit der vorliegenden Aktenlage spruchreif abgeklärt ist, was vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestritten wird (vgl. act. G1, G5 und G17). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung von Versicherungsmediziner Dr. E.___ vom 24. Januar 2024 (Suva-act. 200), dessen Beurteilung wiederum insbesondere auf dem Austrittsbericht der RKB vom 3. November 2023 (Suvaact. 170) und dem Fuss-Sprechstundenbericht des Spitals C.___ vom 29. November 2023 (Suva-act. 191) basiert. Diese Ärzte gehen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten mit dem folgenden Zumutbarkeitsprofil aus: Leichte bis mittelschwere Arbeit, welche für den rechten Fuss wechselbelastend, ohne Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken, ohne repetitives Leiter- und Treppensteigen sowie ohne Gehen auf unebenem Gelände sein muss (Suva-act 200-5). 4.2 Der Beschwerdeführer spricht diesen medizinischen Berichten insbesondere deshalb die Beweiskraft ab, weil sie ohne Kenntnis der Eingliederungsberichte in Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer absolvierten Arbeitsversuch als Maler erfolgt seien. Die Eingliederung sei an einer Stelle mit mittelschwerer Arbeit durchgeführt worden. Die Arbeit habe den Vorkenntnissen des Beschwerdeführers entsprochen, der in seiner Heimat eine Ausbildung als Maler absolviert habe.
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9/18 Gemäss Eingliederungscoach und Schlussbericht liege die Leistungsfähigkeit bei mittelschwerer Arbeit bei 50 bis maximal 60 %. Geleistet werde seither mehr. Warum aber die Leistung bei leichter bis mittelschwerer Arbeit zu 100 % möglich sein sollte, aber bei mittelschwerer Arbeit gemäss Leistungserprobung zu 50 bis 60 % – oder kurzfristig auch 80 % – möglich gewesen sei, werde nicht begründet in der versicherungsmedizinischen Beurteilung (act. G5 Rz. 23 ff.). Bei diesen Ausführungen blendet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch den Umstand aus, dass die Tätigkeit als Maler hinsichtlich des rechten Fusses des Beschwerdeführers in keiner Weise dem Adaptionsprofil entspricht. Es handelt sich dabei um eine vorwiegend stehend oder hockend, auf Leitern, Treppen und auf unebenem Gelände auszuübende Tätigkeit, welche in sämtlichen Aspekten dem medizinischerseits umschriebenen Zumutbarkeitsprofil widerspricht. Dies sah im Übrigen auch der Beschwerdeführer so, bevor er von der IV in diesem Bereich „eingegliedert“ wurde (IV-act. 115-4 unter „Arbeit und Beruf “). 4.3 Das von Dr. E.___ festgelegte Adaptionsprofil erscheint angesichts der auf das rechte OSG inkl. rechtem Fuss und Oberschenkel beschränkten Beschwerden bei Belastung als durchaus nachvollziehbar, zumal es den mit diesen Beschwerden einhergehenden Einschränkungen – im Gegensatz zum Tätigkeitsprofil eines Malers – Rechnung trägt. Die in einer solchen Tätigkeit bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit wird aktenkundig von keiner medizinischen Fachperson auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen, und auch der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen diese Einschätzung vor. Folglich ist zum Zeitpunkt der Rentenprüfung am 1. März 2024 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit auszugehen. Der Sachverhalt wurde in Bezug auf die unfallkausalen Gesundheitsschäden sowie die daraus resultierende quantitative und qualitative Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spruchreif abgeklärt, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Insbesondere bedarf es keiner weitergehenden medizinischen Abklärung oder Begutachtung, wie dies vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt wird (vgl. Anträge in act. G1, 5 und 17). 5. 5.1 Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten (vgl. vorstehende E. 4) ist also im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns am 1. März 2024 zu ermitteln.
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10/18 5.2 5.2.1 Für die Bemessung des hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vorliegend am 1. März 2024) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen könnte bzw. verdient hätte (vgl. Art. 16 Abs. 1 ATSG). Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Vorinvaliditätseinkommens für das Valideneinkommen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 325 f. E 4.1 mit Hinweisen). 5.2.2 Vorliegend ist eine solche Ausnahme in Form einer Zufallsbeschäftigung, welche nicht der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprach, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_84/2020, E. 4.1 und 4.2.1). Der Beschwerdeführer reiste am 3. August 2020 aus seinem Heimatland H.___ in die Schweiz ein (IV-act. 1-1) und trat am Folgetag seine Arbeit als Lagerist bei der B.___ AG an (IV-act. 17-1). Nach wenigen Monaten (6. April 2021) ereignete sich der Unfall. Der Beschwerdeführer verfügt über eine in H.___ absolvierte Ausbildung als Maler (IV-act. 1-5 und 3); in diesem Beruf hat er vor seiner Einreise in die Schweiz 20 Jahre lang gearbeitet, sechs Jahre davon in seinem eigenen Unternehmen (IV-act. 115-4). Anlässlich eines Assessmentgesprächs mit einer Eingliederungsverantwortlichen der Invalidenversicherung erklärte der Beschwerdeführer denn auch, dass er als Lagerist gearbeitet habe, jedoch wieder habe wechseln und als Maler arbeiten wollen (IV-act. 115-4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei der zum Unfallzeitpunkt vom Beschwerdeführer erst wenige Monate ausgeübten Tätigkeit als Lagerist tatsächlich nur um eine Zufallsbeschäftigung handelte, welche der Beschwerdeführer angenommen hatte, um in der Schweiz bleiben und arbeiten zu dürfen (vgl. Vorbringen des Rechtsvertreters in act. G17, Ziff. 4.1). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Gesundheitsfall nach einer besser bezahlten Arbeitsstelle in seiner angestammten Tätigkeit als Maler umgesehen und eine solche auch erhalten hätte. Laut Website der Berufsberatung ist der Arbeitsmarkt für Maler gut (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=2988). Und auch seine am 9. September 2024 – und damit nach dem hypothetischen Rentenbeginn – angetretene Arbeitsstelle als Maler (IV-act. 113) fügt sich einwandfrei in dieses Bild ein. Folglich ist dem Valideneinkommen das durchschnittliche Einkommen im Kompetenzniveau 2 in der Baubranche gemäss den Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zugrunde zu legen (Tabelle TA1_tirage_skill_level, 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer der LSE 2022 von Fr.
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11/18 6'160.--). Angepasst an die in dieser Branche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.1 Stunden im Jahr 2024 (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, F 43 Sonstiges Ausbaugewerbe) ergibt dies Fr. 6'329.40. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 2022 bis 2024 (Fr. 6'329.40 : 130.4 x 134.5 gemäss Tabelle T1.93) führt dies zu Fr. 6'528.40 monatlich und Fr. 78'340.90 jährlich. Letzteres ergibt das Valideneinkommen. 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Bundesgericht die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 296 f. E. 2.2 und 135 V 301 E. 5.2). 5.3.2 Eine versicherte Person muss sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung auch diejenigen Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Gemäss Bundesgericht schöpft die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nämlich grundsätzlich auch dann nicht in zumutbarer Weise voll aus, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6 mit Hinweisen). Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Selbst wenn also die versicherte Person infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2018, 8C_109/2018, E. 4.2, und vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.1, je mit Hinweis). 5.3.3 In Einklang mit dieser Rechtsprechung legte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers nicht anhand des von ihm in der ihm lediglich im Teilpensum zumutbaren effektiv ausgeübten Tätigkeit als Maler (vgl. dazu vorstehende E. 4), welche sich zum Zeitpunkt des
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12/18 hypothetischen Rentenbeginns ohnehin erst im Stadium des Arbeitsversuchs befand, sondern auf der Basis eines durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohnes für eine vollzeitliche Tätigkeit gemäss LSE 2022 fest. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer gestützt auf das Belastungsprofil als Verweistätigkeiten leidensangepasste Hilfsarbeitertätigkeiten mit vollem Pensum zuzumuten sind. Der LSE-Hilfsarbeiterlohn hat im Jahr 2022 aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden Fr. 5'530.45 betragen (Fr. 5'305.-- : 40 x 41.7; vgl. LSE-Tabellenlöhne 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Schweiz 2022, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], Totalwert Männer sowie Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total). Nominallohnindexiert auf das Jahr 2024 resultiert ein erzielbarer Monatslohn von Fr. 5'689.30 (Fr. 5'530.45 : 132.3 x 136.1 gemäss Tabelle T1.93, Total Männer) respektive Jahreslohn von Fr. 68'271.60. Zu prüfen verbleibt der von der Beschwerdegegnerin auf dem Invalideneinkommen gewährte 5%ige Abzug (Suva-act. 243). Dem Beschwerdeführer zufolge müsste dieser mindestens 15 % betragen (act. 17 Rz. 12). 5.3.4 Mit dem Tabellenlohnabzug (leidensbedingten Abzug) soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_58/2018, E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.3.5 Das Bundesgericht führte in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrfach aus, dass der Medianlohn der LSE teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist jedoch zu berücksichtigen, dass Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei Hilfsarbeitertätigkeiten auf tiefstem Kompetenzniveau gewisse Arbeiten nicht ausführen können und dass das Lohnniveau auch bei ihnen zumutbaren Tätigkeiten tiefer ist als bei gesunden Personen, was nach Ansicht des Parlaments im Rahmen der bisherigen Rechtslage bzw. Rechtsprechungspraxis zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht genügend berücksichtigt wurde (Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [20.3377], «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads», der National- und Ständerat zugestimmt haben). Diesem Umstand ist mithin im Bereich der Unfallversicherung im Rahmen der individuellen Prüfung des leidensbedingten
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13/18 Abzugs, dem als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens laut Bundesgericht überragende Bedeutung zukommt (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und E. 9.2.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022, E. 4.1, und vom 12. Januar 2023, 8C_623/2022, E. 5.2.1), unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ebenfalls ausreichend Rechnung zu tragen. 5.3.6 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der verfügungsweise gewährte Abzug von 5 % wohlwollend zugunsten des Beschwerdeführers sei, zumal bei seinem Zumutbarkeitsprofil nicht zwingend ein Abzug zu gewähren gewesen wäre (act. G19). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers moniert insbesondere den Aufenthaltsstatus mit der Aufenthaltsbewilligung B als bislang unberücksichtigt geblieben. Dieser müsste jedoch entweder auch beim ebenfalls gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne festgelegten Valideneinkommen berücksichtigt werden oder bei keinem der beiden Vergleichseinkommen – der Einfachheit halber unterbleibt deshalb die rechnerische Berücksichtigung sowohl auf Seiten des Validen- als auch auf Seiten des Invalideneinkommens. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint vorliegend auch mit Blick auf den grossen Ermessensspielraum, welcher gemäss Bundesgericht dem Versicherungsträger zukommt und vom Versicherungsgericht zu berücksichtigen ist (BGE 144 V 153 E. 4.2.4), der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5 % angemessen. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. 5.3.7 Nach dem Gesagten resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 64'858.00 (Fr. 68'271.60 x 0.95). 5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'340.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 64'858.- - resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13’482.90 (Fr. 78'340.90 - Fr. 64'858.--) bzw. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 17 % ([Fr. 13'482.90 / Fr. 78'340.90] x 100). Damit ist die Erheblichkeitsgrenze von 10 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG erreicht und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ausrichtung einer entsprechenden Invalidenrente. 5.5 Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand am 1. März 2024. Da er für die Zeit vom 11. März bis 6. September 2024 Taggelder von der IV bezog (IV-act. 90), wurde der Rentenanspruch für diesen Zeitraum analog einer Übergangsrente (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c UVV sowie PHILIPP GEERTSEN, N 41 zu Art. 19, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]) aufgeschoben und begann am 7. September 2024 zu laufen. 6.
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14/18 6.1 Zu beurteilen bleibt die Höhe des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 23. Januar 2024 (Suva-act. 201) eine solche basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu. Dr. E.___ notierte, gemäss Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) werde bei einer OSG- Arthrose mässigen Ausmasses von einem Ermessungsspielraum von 5 bis 15 % ausgegangen. Gemäss Suva-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) werde bei einem im rechten Winkel steifen Sprunggelenk eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % ausgerichtet. Beim Beschwerdeführer bestehe eine beginnende Arthrose, aktuell noch leichter Ausprägung, gleichzeitig aber auch eine beginnende Einsteifung mit im Seitenvergleich eingeschränkter Beweglichkeit. Aufgrund der beginnenden Arthrose und der bereits vorhanden leichten Beweglichkeitseinschränkungen werde der Integritätsschaden im Sinne einer mässigen Arthrose im mittleren Ermessensspielraum zu 10 % eingeschätzt, nicht im untersten Spielraum von 5 %. Eine erhebliche Verschlimmerung im Verlauf sei damit berücksichtigt (Suva-act. 201-2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt die Erhöhung des eingeschätzten Integritätsschadens, da Dr. E.___ das nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom (so es denn noch bestehen sollte) nicht berücksichtigt habe (act. G5). 6.2 Die Integritätsentschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 14. Januar 2021, 8C_658/2020, E. 2.2, und vom 23. April 2014, 8C_49/2014, E. 4.3, je mit Hinweisen). 6.3 Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis). Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen zuordnen lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert resp. von Positionen der Suva-Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV
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15/18 figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva-Tabellen eine passende Position zu suchen. Bei negativem Ausgang der Suche ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleichs zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (KOSS UVG- THOMAS FREI, N 17 f. zu Art. 25). Insbesondere die Einordnung von Nichtlisten- und kombinierten Fällen öffnet dem Arzt oder der Ärztin einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwaltung resp. das (Sozialversicherungs-)Gericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingreifen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2008, 8C_660/2007, E. 4.2). 6.4 6.4.1 Bezüglich des als unberücksichtigt geblieben monierten Schmerzsyndroms stellt sich die medizinische Aktenlage folgendermassen dar: Der Beschwerdeführer konsultierte zwischen dem 18. August 2022 und dem 5. Januar 2023 dreimal das Schmerzzentrum. Dieses ging konkret von einem chronisch gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndrom mit Lokalisation am Oberschenkel, OSG und Zehen D1-5 rechts aus (Suva-act. 115, 119 und 130). Laut Bericht der Erstkonsultation vom 18. August 2022 klagte der Beschwerdeführer über Beschwerden im OSG, welche seine Beweglichkeit einschränkten. Nach längeren Ruhephasen empfinde er sodann brennende Schmerzen im Bereich aller fünf Zehen, insbesondere an den Endgliedern. Auch die Narbe am Oberschenkel (ca. 25 Zentimeter lang von der Entnahme des Muskellappens; Suva-act. 115-4) brenne und erreiche ihr Maximum am distalen Oberschenkel (Suva-act. 115-3). Bezüglich der neuropathischen Beschwerden am Oberschenkel und an den Zehen wurde eine lokale sowie eine schmerzmodulatorische Therapie eingeleitet (Suva-act. 115-4). Anlässlich der dritten und letzten Konsultation vom 5. Januar 2023 berichtete der Beschwerdeführer über um 20 % verminderte Beschwerden (Suva-act. 130-1). Es wurde vereinbart, dass er sich bei Bedarf melden würde (Suva-act. 130-2), was in der Folge laut Akten nicht geschah. Anlässlich der zweitägigen Testung in der RKB im September 2023 berichtete der Beschwerdeführer, dass er am rechten OSG an Beweglichkeitseinschränkungen, Schmerzen sowie einer Sensibilitätsminderung leide. Die Schmerzen seien im Gelenk lokalisiert und von stechendem Schmerzcharakter. In Ruhe sei er relativ schmerzarm, exazerbierend bei längerer Bewegung und Belastung. Er könne ca. 2 Stunden am Stück ohne Pause gehen, sowie ca. 4-5 Stunden ohne Pause stehen. Dann komme es neben der Schmerzexazerbation im OSG zu brennenden Schmerzen im Vorfuss- und Zehenbereich. Die Schmerzen würden rascher und vermehrt auftreten, wenn er barfuss laufe. Am Morgen leide er an einer vermehrten Steifigkeit sowie Anlaufschmerzen im Gelenk für ca. 15 Minuten. Der transplantierte Lappen sei dauerhaft bulkig hervorstehend und schwelle nach Belastung vermehrt an. Das „Treppauflaufen“ sei möglich. Problematisch sei das „Treppablaufen“ aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit im OSG. Er trete nur mit einem halben Fuss auf die Treppenstufe, um
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16/18 den Fuss besser abkippen zu können. Er habe aufgrund eines subjektiven Instabilitätsgefühls im Fuss rechts Angst vor einem Sturz beim Steigen auf Leitern oder Gerüste. Am rechten ventro-lateralseitigen Oberschenkel leide er bei vermehrter Belastung ebenfalls an Schmerzen im Bereich der operativ entnommenen Muskulatur (Lappenplastik). In Ruhe sei er dort schmerzarm. Beim Treppensteigen und unter Belastung verspüre er ein deutliches Kraftdefizit im rechten Oberschenkel im Vergleich zur Gegenseite. Sobald starke Schmerzen am Oberschenkel oder Fuss auftreten würden, brauche er ca. 1-2 Stunden Ruhe, sodass das Schmerzniveau wieder auf das Ausgangsniveau absinke. Bei starken Schmerzen nehme er Novalgin 500 mg ein (Suva-act. 170-3). Laut Beurteilung stünden für den Beschwerdeführer subjektiv bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen, eine Beweglichkeitseinschränkung sowie Sensibilitätsdefizite am rechten OSG im Vordergrund (Suva-act. 170-5). Mit Blick auf die strukturellen Unfallfolgen und die aktuellen Resultate benötige der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit Einschränkungen bezüglich des rechten Fusses. Spezielle Einschränkungen bezüglich des rechten Oberschenkels ergäben sich nicht (Suva-act. 170- 6). Dr. E.___ notierte in Anlehnung an den Bericht des Spitals Grabs vom 29. November 2023 zur Fuss- Sprechstunde vom 28. November 2023 (Suva-act. 191-2 f.) bezüglich Schmerzen, längeres Stehen bereite dem Beschwerdeführer solche. Er sei eins bis zwei Mal pro Woche auf Medikamente angewiesen. Die Schmerzen bestünden vor allem bei Belastung, in Ruhe nicht. Schon längeres Stehen verursache ihm jedoch Schmerzen. Das Gehen funktioniere ca. 2 Stunden am Stück, das Stehen ca. 4 Stunden. Danach kämen jedoch Schmerzen (Suva-act. 201). Damit berücksichtigte Dr. E.___ die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen in OSG, Vorfuss/Zehen und Oberschenkel sehr wohl. 6.4.2 Es kann nach dem Dargelegten jedenfalls nicht gesagt werden, dass Dr. E.___ die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen bei der Beurteilung der Integritätseinbusse nicht berücksichtigt hätte. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass versicherte Personen mit Funktionsstörungen an Gelenken häufig unter Schmerzen leiden, was sich insbesondere auch auf das Ausmass der Bewegungseinschränkung niederschlägt. Diese bildet denn auch das Hauptkriterium bei der tabellarischen Festsetzung eines Integritätsschadens, womit auch die Schmerzen mit dem entsprechenden Prozentwert abgegolten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2020, 8C_756/2019, E. 4.3). Mit anderen Worten bilden die Schmerzen als Symptome der Arthrose den Inhalt des Integritätsschadens bei Arthrosen, weshalb sie nicht zusätzlich veranschlagt werden können. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung werden Schmerzen als Integritätsschaden sodann einzig im Rahmen der Suva-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) berücksichtigt. Die bundesgerichtliche Praxis zur Frage, ob die in dieser Tabelle enthaltene Schmerzskala hilfsweise auf die Bemessung des Integritätsschadens bei Schmerzen in anderen Körperbereichen oder bei psychisch bedingten Schmerzen anzuwenden sei, zeigt sich laut eigener Darlegung des Bundesgerichts uneinheitlich (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2024, 8C_38/2024, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Im
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17/18 genannten Entscheid liess das höchste Gericht die einheitliche Beantwortung dieser Frage offen, da vom kantonalen Gericht kein Arztbericht aufgezeigt worden sei, der für eine zusätzliche Berücksichtigung der Schmerzen bei der Bemessung des Integritätsschadens der versicherten Person spreche. Selbiges ist vorliegend der Fall. Die RKB hielt ausdrücklich fest, dass die im Oberschenkel nach Belastung auftretenden Beschwerden keinen Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil hätten. Die im Vorderfuss/in den Zehen geltend gemachten Beschwerden treten laut Angabe des Beschwerdeführers zusammen mit den Beschwerden im OSG auf. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Dr. E.___ diese zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte. Dessen Einschätzung eines 10%igen Integritätsschadens für die mässige Arthrose erscheint nach dem Dargelegten angemessen. Es liegen jedenfalls keine Gründe vor, welche ein Eingreifen des Versicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würden. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung fällt daher ausser Betracht, weshalb der Einspracheentscheid vom 13. November 2024 in diesem Punkt zu bestätigen ist. 7. 7.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2024 hinsichtlich der Rentenfrage dahingehend gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid in diesem Punkt aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen ab 1. März 2024 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 %, auszurichten. Die Angelegenheit ist zur Berechnung und Auszahlung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 7.2 Betreffend Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen. 7.3 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Bei vollem Obsiegen erschiene vorliegend eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- der Komplexität und dem Umfang der Streitsache angemessen. 7.4.2 Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich der Zusprache einer Invalidenrente und unterliegt hinsichtlich des Anspruchs auf eine höhere Integritätsentschädigung. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen ist, jedoch eine nicht unwesentliche Verbesserung seiner Rechtsposition erstritten hat, rechtfertigt sich die Zusprache einer
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18/18 Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (¾ von Fr. 4'000.--). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach pauschal mit Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. November 2024, soweit er die Rentenfrage betrifft, aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen ab dem 1. März 2024 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 %, auszurichten. Die Angelegenheit wird zur Berechnung und Auszahlung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2. Betreffend Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2025 Art. 10, 16, 18, 19, 21, 24 UVG. Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Rente. Das Valideneinkommen ist gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen, da der Beschwerdeführer sich zum Unfallzeitpunkt in einem zufälligen Arbeitsverhältnis mit sehr tiefem Einkommen befand. Abweisung der Beschwerde betreffend höhere als die zugestandene Integritätsentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, UV 2024/78).