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St.Gallen Versicherungsgericht 22.08.2025 UV 2024/71

22 agosto 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·9,116 parole·~46 min·6

Riassunto

Art. 4 und 43 Abs. 1 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG. Verkehrsunfall. Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen, gemäss welchen überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Kniebeschwerden sowie der linksseitigen Hörminderung besteht, vermögen zu überzeugen und erfüllen die Beweisanforderungen an ein Aktengutachten. Für die vom Beschwerdeführer beklagten parietookzipitalen Kopfschmerzen links betont, Nackenbeschwerden sowie den Tinnitus links bestehen keine organisch objektivierbaren Korrelate. Der adäquate Kausalzusammenhang ist in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen, weshalb bezüglich dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs verzichtet werden kann. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2025, UV 2024/71).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/71 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 18.09.2025 Entscheiddatum: 22.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2025 Art. 4 und 43 Abs. 1 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG. Verkehrsunfall. Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen, gemäss welchen überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Kniebeschwerden sowie der linksseitigen Hörminderung besteht, vermögen zu überzeugen und erfüllen die Beweisanforderungen an ein Aktengutachten. Für die vom Beschwerdeführer beklagten parietookzipitalen Kopfschmerzen links betont, Nackenbeschwerden sowie den Tinnitus links bestehen keine organisch objektivierbaren Korrelate. Der adäquate Kausalzusammenhang ist in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen, weshalb bezüglich dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs verzichtet werden kann. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2025, UV 2024/71). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 22. August 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2024/71

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel, Graf Niedermann Büchel Rechtsanwälte, St. Leonhardstrasse 20, 9001 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/23 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 1. Mai 2021 im 35%-Pensum als Plattenleger bei der B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 17. November 2022 in C.___ mit dem Auto unterwegs war, ein anderer Personenwagen bei einer Kreuzung den Vortritt missachtete und frontal gegen die linke vordere Fahrzeugseite des Personenwagens des Versicherten fuhr (Suva-act. 1, 6-4 f., 17-6 ff.). Der Versicherte begab sich gleichentags notfallmässig ins Spital D.___, Spitalregion E.___. Anamnestisch gab er an, sich den Kopf, die Schulter, das Handgelenk, den Thorax, die Hüfte und den Fuss links gegen die Autotür angeschlagen zu haben. Seit dem Unfall habe er Schwindel, Kopfschmerzen parietookzipital links, Nackenschmerzen, Zahnschmerzen oberhalb des künstlichen Zahnes Dens caninus oben rechts, Schulterschmerzen, Handgelenk- und Hüftschmerzen (Suva-act. 35-2). Die Untersuchungen ergaben eine Rippenkontusion links, eine Handgelenkkontusion links und eine Kontusion Grad II des oberen Sprunggelenks (OSG) links. Zudem wurde der Verdacht auf eine Lockerung des künstlichen Zahnbettes am Dens caninus oben rechts geäussert (Suva-act. 35-3; vgl. auch die röntgenologische Untersuchung des linksseitigen OSG und Handgelenks [Suva-act. 42] sowie die Computertomographie [CT] des Neurocraniums/Halses/Thoraxes/ganzen Abdomens/Beckens/der gesamten Wirbelsäule [Suva-act. 43]). Dem Versicherten wurde bis 2. Dezember 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suvaact. 8), welche Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Anästhesie, am 2. Dezember bis 18. Dezember 2022 verlängerte (Suva-act. 9). A.b Die Schadenmeldung UVG an die Suva durch die Arbeitgeberin erfolgte am 6. Dezember 2022 (Suva-act. 1). A.c Am 7. Dezember 2022 begab sich der Versicherte auf Zuweisung von Dr. F.___ zu Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (Oto-Rhino-Laryngologie; ORL). Gemäss Bericht von Dr. G.___ sei bei Verdacht auf eine Contusio Cochleae eine medikamentöse Therapie erfolgt, wobei die Verlaufsaudiometrien symmetrische Hörschwellen ergeben hätten. Der Versicherte habe eine persistierende Schmerzsymptomatik zervikal mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie periauriculär gezeigt (Suva-act. 37-2). A.d Dem Arztzeugnis UVG von pract. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Februar 2023 zur Behandlung vom 10. Januar 2023 ist der Rubrik «morphologisches Schadensbild» zu entnehmen, dass die ganze Halswirbelsäule (HWS) und die obere Brustwirbelsäule (BWS) deutlich druckdolent mit paravertebralem Muskelhartspann gewesen seien. Funktionell sei die

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3/23 HWS-Beweglichkeit schmerzhaft eingeschränkt. Der Versicherte habe anamnestisch angegeben, seit November 2022 vom Hausarzt krankgeschrieben worden zu sein aufgrund von Nacken- und Ohrschmerzen und eines linksseitigen Tinnitus. Er sei auch beim Hals-Nasen-Ohren-Arzt (HNO-Arzt; vgl. vorstehenden Sachverhalt A.c) in Behandlung und gehe regelmässig in die Physiotherapie (vgl. Physiotherapie-Verordnung vom 2. bzw. 5. Dezember 2022 [Suva-act. 27]). Pract. med. H.___ stellte die Diagnose «[c]ervikales Schmerzsyndrom nach Distorsion 11/2022» und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis 5. Februar 2023 (Suva-act. 25-2 f.). A.e Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie derzeit ihre Leistungspflicht prüfe. Bis zu ihrem Entscheid übernehme sie frühstens ab dem 20. November 2022 70 % des vollen Taggeldes (Fr. 50.65; Suva-act. 15). Am 26. Januar 2023 bestätigte die Suva den Anspruch des Versicherten auf das volle Taggeld, weshalb sie das bisher aufgelaufene Taggeld mit einer Nachzahlung ausgleiche (Suva-act. 21). A.f Am 15. bzw. 16. Februar 2023 wurde dem Versicherten eine weitere Physiotherapie-Verordnung ausgestellt (Suva-act. 28). A.g Anlässlich eines Telefonats mit der Suva am 16. Februar 2023 teilte der Versicherte mit, weiterhin an Kopf- und Nackenschmerzen zu leiden sowie auf dem linken Ohr einen Tinnitus zu haben. Er sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-act. 26; vgl. hierzu auch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. Januar 2023, wonach bis 28. Februar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe [Suvaact. 24]). A.h Am 1. März 2023 begab sich der Versicherte erneut zu Dr. G.___. Er habe unverändert über eine Schmerzsensation links zervikal berichtet. Die klinische Untersuchung habe einen unauffälligen Ohrstatus gezeigt und das Reintonaudiogramm unverändert eine symmetrische Ieichtgradige Perzeptionsschwerhörigkeit. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine otogene Ursache der Schmerzsymptomatik. Dr. G.___ stellte die Diagnosen «[z]ervikogene Schmerzsymptomatik links» und «[c]hronische Rhinosinusitis polyposa mit St. n. Ethmoidektomie 2022 und Revision 2015» (Suva-act. 76-2). Gleichentags verlängerte Dr. F.___ die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bis 1. April 2023 (vgl. hierzu das Arztzeugnis UVG vom 1. März 2023 [Suva-act. 34-2]; Suva-act. 32-2). A.i Die Magnetresonanztomographie (MRT) der Wirbelsäule (Clivus – Brustwirbelkörper [BWK] 3) vom 29. März 2023 im Spital D.___ zur Untersuchung des Cervikalsyndroms mit Ausstrahlung in den linken Arm ergab multisegmentale degenerative Veränderungen mit Foramenstenosen der Halswirbelkörper (HWK) 4/5 links, HWK 5/6 beidseits und HWK 6/7 beideseits. Eine Kompression der Wurzeln C5 links, C6 beidseits und C7 beidseits sei jeweils möglich (Suva-act. 62). Gleichentags verlängerte Dr. F.___ die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bis 30. April 2023 (Suva-act. 44-2).

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4/23 A.j Die röntgenologische Untersuchung vom 14. April 2023 der HWS und des Dens caninus («HWS a.-p-/lat./Dens a.-p.») am Spital D.___ zeigte keinen eindeutigen Frakturnachweis im Bereich der HWS, jedoch eine mässige Osteochondrose (Suva-act. 86; vgl. hierzu auch den Bericht zur Sprechstunde vom 14. April 2023, wo Nervenwurzelkompressionen ausgeschlossen und die Diagnose Cervicobrachialgie gestellt wurden [Suva-act. 152]). A.k Am 1. Mai 2023 wurde dem Versicherten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, vorerst bis 30. Mai 2023 (Suva-act. 49-2). Am 26. Mai 2023 verlängerte Dr. F.___ diese bis 30. Juni 2023 (Suva-act. 51-2). A.l Auf Zuweisung von Dr. F.___ fand am 26. Mai 2023 eine Sprechstunde im Kantonsspital St. Gallen (KSSG), Klinik für Neurologie, statt. Die Ärzte diagnostizierten chronische Schmerzen an der linken Körperhälfte, differentialdiagnostisch ein postkontusionelles Syndrom bei seit dem Verkehrsunfall vom 17. November 2022 täglichen Kopf-, Nacken-, Arm- und Beinschmerzen links, Hemihypästhesie und Dysästhesie links, Hörminderung links, Sehstörung links, und veranlassten eine MRT des Neurocraniums (Suva-act. 55-2 ff.). A.m Die Beurteilung der mit MRT des Neurocraniums vom 7. Juni 2023 im Spital D.___ erhobenen Befunde ergab eine geringe mikroangiopathische Leukenzephalopathie (Fazekas 1), ein normales kraniocerebrales Kernspintomogramm ohne Nachweis struktureller Läsionen oder Anhalt für posttraumatische Alterationen sowie eine Polyposis nasi rechts mit Zeichen einer rechts betonten Pansinusitis (Suva-act. 70). A.n Aufgrund einer Exazerbation der Rückenschmerzen seit sieben Tagen stellte sich der Versicherte am 26. Juni 2023 notfallmässig im Spital D.___ vor. Die röntgenologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens ergab keinen Hinweis auf frische ossäre Läsionen (Suvaact. 87). Die Ärzte diagnostizierten Schmerzen der Iliosakralgelenke (ISG) beidseits, rechts betont (Suva-act. 93-2 ff.). A.o Dr. F.___ erneuerte am 20. Juni 2023 das Arbeitsunfähigkeitsattest bis 31. Juli 2023 (Suva-act. 59-2). A.p Die MRT der Wirbelsäule (BWK 11 – Sakralwirbelkörper [SWK] 4) und der ISG beidseits im Spital D.___ vom 7. Juli 2023 zeigte eine Discusprotrusion LWK 4-5 mit Kontakt ohne Verlagerung rezessal L5 links und eine mässige ISG-Arthrose (Suva-act. 85; vgl. dazu auch den Bericht zur Sprechstunde vom 14. Juli 2023 [Suva-act. 94-2] und die dabei ausgestellte Physiotherapie-Verordnung [Suva-act. 84]).

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5/23 A.q Am 27. Juli 2023 bestätigte Dr. F.___ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bis 31. August 2023 (Suva-act. 68-2). Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, verlängerte diese am 29. August 2023 bis 30. September 2023 (Suva-act. 73-2; vgl. jedoch das Schreiben von Dr. I.___ vom 14. September 2023, wonach sie dieses Zeugnis mangels Vorliegens der Unterlagen wegen kurzfristiger Schliessung der Praxis von Dr. F.___ im Vertrauen ausgestellt habe [Suva-act. 83-2]). A.r Der Versicherte begab sich am 10. August 2023 zu Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, zur Einholung einer Zweitmeinung hinsichtlich der Hörminderung des linken Ohres. Es wurde ein Reintonaudiogramm erstellt (Suva-act. 82-2 f.). Zur Sprechstunde vom 5. September 2023 führte Dr. J.___ aus, dass diesbezüglich eine Contusio Labyrinthi links vermutet werden könne, da das von ihnen erstellte Reintonaudiogramm praktisch eine Taubheit links zeige, das Reintonaudiogramm aus der Praxis von Dr. G.___ von März 2023 eine symmetrische beidseitige Hörschwelle mit einem Hörverlust auch links von lediglich 30 % (Suva-act. 80-2). A.s Am 11. September 2023 wurde eine MRT des linken Knies im Spital D.___ durchgeführt. Die Beurteilung der Befunde ergab einen Horizontalriss der Pars intermedia des Innenmeniskus mit Kontakt zur inferioren Fläche, eine Chondropathie Grad IV mit multifokalen Knorpeldefekten femorotibial medial und patellofemoral, jeweils mit assoziiertem Knochenmarködem, sowie einen moderaten Kniegelenkserguss (Suva-act. 113). A.t Am 26. September 2023 erklärte pract. med. K.___ den Versicherten bis 31. Oktober 2023 für arbeitsunfähig (Suva-act. 97-2), wobei er die Arbeitsunfähigkeit am 23. Oktober 2023 bis 30. November 2023 verlängerte (Suva-act. 103-2). A.u Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 23. Oktober 2023 nahm Dr. med. L.___, Fachärztin für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, verneinend Stellung zur Frage, ob die aktuell vorliegenden Hörbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 17. November 2022 zurückzuführen seien (Suva-act. 104). A.v Am 24. Oktober 2023 verneinte der Versicherungsmediziner Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, das Vorliegen von strukturellen objektivierbaren überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen. Seit dem 30. August 2023 bestehe eine volle uneingeschränkte (fiktive, da pensioniert) Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Suva-act. 105). A.w Mit Verfügung vom 3. November 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass aufgrund der Abklärungen die aktuell noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Die deshalb durchgeführte Adäquanzprüfung habe ergeben, dass keine adäquaten Unfallfolgen bestünden, weshalb die Versicherungsleistungen per 3. November 2023 eingestellt würden. Die

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6/23 Taubheit auf dem linken Ohr sei gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17. November 2022 zurückzuführen. Für die bisherigen Behandlungskosten komme sie im Rahmen von Abklärungskosten auf (Suva-act. 107). B. B.a Die Beurteilung der röntgenologischen Untersuchung des Kniegelenks links und der Patella («Kniegelenk links a.-p./lat./Patella axial») vom 6. November 2023 im Spital D.___ ergab einen degenerativen Innenmeniskusriss und eine beginnende Gonarthrose links (Suva-act. 112-2, 134). B.b Am 9. November 2023 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 3. November 2023. Mit Einspracheergänzung vom 20. November 2023 liess er, vertreten durch die CAP Rechtsschutzversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: CAP), die Zusprache der gesetzlichen Leistungen unter Aufhebung der Verfügung beantragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In formeller Hinsicht verlangte die CAP eine Nachfrist zur Einsprachebegründung (Suva-act. 115). B.c Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 nahm Dr. J.___ Stellung zu den Fragen der CAP hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 17. November 2022 und den linksseitigen Hörbeschwerden des Versicherten (Suva-act. 128). B.d Am 26. April 2024 reichte die CAP eine ausführliche Einsprachebegründung, inklusive eines die bildgebenden Untersuchungen zusammenfassenden Arztberichtes von Dr. med. N.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin (Suva-act. 128), und des Schreibens von Dr. J.___ (vgl. vorstehenden Sachverhalt B.c) nach. Die Rechtsbegehren veränderte die CAP dahingehend, dass sie eventualiter weitere medizinische Abklärungen verlangte (Suva-act. 126). Gleichentags informierte sie den Versicherten, aufgrund der Aktenlage (genannt werden Ausführungen der Radiologie vom 6. Februar 2024, die jedoch nicht aktenkundig sind) werde sie bei einem Negativentscheid der Suva nicht dagegen vorgehen (Suva-act. 139-1 f.). B.e Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 10. September 2024 verneinte pract. med. O.___, Fachärztin für Anästhesiologie, die Kausalität der geltend gemachten linksseitigen Kniebeschwerden (Suva-act. 136). B.f Mit Schreiben vom 11. September 2024 beantragte Dr. N.___ bei der Suva eine «Wiedererwägung» in Bezug auf Schmerzen im linken Knie (Innenmeniskusriss), Schmerzen in der unteren LWS (Bandscheibenvorfall), den deutlichen Hörverlust am linken Ohr, Probleme in der HWS bei der Beweglichkeit, chronisch-rezidivierende Kopfschmerzen und Visusverlust des linken Auges (Suva-act. 138).

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7/23 B.g Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab. Dem Entscheid legte sie die Beurteilung von pract. med. O.___ vom 10. September 2024 (Suva-act. 136; vgl. vorstehenden Sachverhalt B.e) bei (Suva-act. 156). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. M. Büchel, am 21. Oktober 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. September 2024 sowie der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2023 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 3. November 2023 hinaus sowie insbesondere auch für das linke Knie und den linksseitigen Hörverlust. Eventualiter verlangte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. September 2024 sowie der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2023 und Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer medizinischen Abklärungen an die Suva; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Suva (act. G1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2024 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 19. September 2024 (act. G3). C.c Mit Replik vom 28. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisher gestellten Anträgen fest (act. G5). C.d Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zu Recht, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2022 einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlitten hatte. Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Kausalität zwischen den unterschiedlichen Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 17. November 2022. Zu unterscheiden sind dabei die folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen: Kontusion des linken OSG, linken Handgelenks und der Rippen sowie die Beschwerden am rechten Dens caninus, die anhaltenden linksseitigen Kniebeschwerden (vgl. nachfolgende E. 4), die LWS (vgl. nachfolgende E. 5), der diagnostizierte Hörabfall links bzw. die Taubheit links (vgl. nachfolgende E. 6), die anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie der Tinnitus links (vgl. nachfolgende E. 7). Bezüglich der direkt nach dem Unfall im Spital D.___

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8/23 diagnostizierten Rippenkontusion links, der Handgelenkkontusion links und der Kontusion Grad II des OSG links sowie des geäusserten Verdachts auf eine Lockerung des künstlichen Zahnbettes am Dens caninus oben rechts (Suva-act. 35) ist vorab Folgendes anzuführen: Diesbezüglich anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Leistungseinstellung wurde hinsichtlich dieser Gesundheitsschäden im Einspracheverfahren nicht beanstandet (vgl. Suva-act. 126), und der Einspracheentscheid äussert sich diesbezüglich nur dahingehend, dass (generell) letztmals am 16. März 2023 eine Physiotherapiebehandlung in Anspruch genommen worden sei und von weiteren Behandlungen keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne (Suva-act. 156-5 E. 3a mit Hinweis auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. M.___ vom 24. Oktober 2023 [Suva-act. 105]). Das Rechtsbegehren des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers lautet zwar dahingehend, dass «die gesetzlichen Leistungen [...] auch nach dem 03.11.2023 weiter auszurichten [seien] sowie insbesondere auch für Knie links sowie Hörverlust links», doch äussert sich der Rechtsvertreter weder in der Beschwerdebegründung (act. G1) noch in der Replik (act. G5) zur Beschwerdeantwort, welche die diesbezüglichen Leistungen als unbestritten bezeichnet (vgl. act. G3-2 Ziff. 4), dazu. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Beurteilung der diesbezüglichen Leistungsansprüche einverstanden ist (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a). Der Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Bezug auf diese Gesundheitsbeeinträchtigungen bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (ANDRÉ NABOLD, N 22 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 32 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD,

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9/23 Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 32; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 230 E. 1, 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 f.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Rechtsanwender nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-NABOLD, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 65 f., N 74 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58, 61). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 3b). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben der Versicherten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann mithin erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2). Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden bedarf es hingegen einer besonderen Adäquanzbeurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2012, 8C_849/2011, E. 2). Dabei ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS (sehr häufig im Strassenverkehr verursachte Distorsion der HWS, medizinisch auch kraniozervikales Beschleunigungstrauma genannt), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/aa (sogenannte «Psycho-Praxis») zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen dagegen, dass eine versicherte Person eine Beeinträchtigung, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehört, (teilweise) erlitten hat, ist zu prüfen, ob diese im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Unfallfolgen aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 123 V 98 E. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Dezember 2001, U 462/00, E. 3a mit Hinweisen), andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten und in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien (sogenannte «Schleudertrauma-Praxis»). Der Fallabschluss bzw. die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte

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10/23 Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017, 8C_184/2017, E. 2.2). Bei der Schleudertrauma-Praxis ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung derjenige, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma- Beschwerdebild – dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 4.3, 6.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 8C_114/2018, E. 4). 2.3 Ob der Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur beweisrechtlich untauglichen Formel «post hoc ergo propter hoc» [im Sinne von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). 2.4 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist (sog. vorübergehende Verschlimmerung), so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine (dem Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte) oder Status quo ante (dem [krankhaften] Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat) Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen, und zwar selbst dann, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3; vgl. auch KOSS UVG-NABOLD, N 57 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 72 zu Art. 6). Eine richtunggebende Verschlimmerung hingegen liegt vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo sine noch der Status quo ante je wieder erreicht werden können (KOSS UVG-NABOLD, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 71 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 57). 2.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (MIRIAM LENDFERS, N 87 zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). Im

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11/23 Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6; LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 N 58). 2.6 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungsträger während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2022, 8C_322/2021, E. 4.3). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen medizinischen Bericht von Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 20. September 2024 zur Sprechstunde vom 19. September 2024

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12/23 (act. G1.6) bei, der sich zur Taubheit, den Kopfschmerzen und dem Tinnitus äussert. Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vorliegend: 19. September 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 142 V 337 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2020, 8C_505/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Später eingetretene Tatsachen, die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren insofern zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.1). Da der mit Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. P.___ vom 20. September 2024 (act. G1.6) diese Voraussetzungen erfüllt, darf er dementsprechend im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von pract. med. O.___ vom 10. September 2024 (Suva-act. 136) eine Leistungspflicht in Bezug auf die linksseitigen Kniebeschwerden (Suva-act. 156-5 f. E. 3a). Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin dafür Leistungen zu erbringen habe, ohne dies jedoch ausführlich zu begründen. Er verweist diesbezüglich einzig auf eine Einschätzung von Dr. N.___ (gemeint ist wohl der «Wiedererwägungsantrag» vom 11. September 2024 [Suva-act. 138]; act. G1-7 Ziff. 18), aus welcher sich jedoch weder die Behauptung einer Unfallkausalität noch die Begründung für eine solche ergibt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von pract. med. O.___ vom 10. September 2024 (Suva-act. 136) abstellen durfte, mithin diese den Anforderungen gemäss Rechtsprechung genügt (vgl. vorstehende E. 2.6). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu den geltend gemachten Kniebeschwerden erstmals im Einspracheverfahren eine versicherungsmedizinische Beurteilung bei pract. med. O.___ eingeholt hat. Sie hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid zur Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers hinsichtlich der linksseitigen Kniebeschwerden massgeblich auf diese Beurteilung abgestützt. Vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids hat sie den Beschwerdeführer indes nicht über die Einholung dieses Aktengutachtens informiert, sondern hat ihm dieses erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt. Damit hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 42 ATSG verletzt (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 8C_738/2014, E. 7). Der Beschwerdeführer, macht keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und hat im Hauptantrag nicht die

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13/23 Aufhebung des Einspracheentscheids aus formellen Gründen und die Rückweisung zur Durchführung eines korrekten Verfahrens, sondern die materielle Gutheissung der Beschwerde verlangt. Lediglich im Eventualantrag ersuchte er um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der materiellen Beurteilung durch das Gericht den Vorzug geben möchte. Auch konnte sich der Beschwerdeführer nun vor dem Versicherungsgericht zur versicherungsmedizinischen Stellungnahme von pract. med. O.___ äussern. Daher ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten (vgl. auch BGE 132 V 387 E. 5.2). 4.3 Pract. med. O.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass dem Bericht des Spitals D.___ zur notfallmässigen Konsultation vom 17. November 2022 weder anamnestisch noch diagnostisch das linke Kniegelenk erwähnt worden sei. Auch sei bei der klinischen Untersuchung der unteren Extremitäten dokumentiert worden, dass keine Prellmarke vorliege (Suva-act. 35). Dies spreche gegen eine traumatische Innenmeniskusläsion im Zusammenhang mit dem Unfallereignis, da es bei einem traumatischen Innenmeniskusriss üblicherweise zu starken Beschwerden und Funktionseinschränkungen komme, sodass eine zeitnahe Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen erfolge. Zudem seien auch den Berichten zu den im weiteren Verlauf stattgefundenen hausärztlichen Untersuchungen keine Beschwerden des linken Kniegelenks zu entnehmen. Erst im September 2023 habe Dr. I.___, welche den Beschwerdeführer erstmals am 29. August 2023 gesehen habe (vgl. Suvaact. 83-2), aufgrund des Verdachts auf eine Innenmeniskusläsion und der Angabe des Beschwerdeführers, seit dem Unfall im November an linksseitigen Kniebeschwerden zu leiden, eine MRT-Untersuchung veranlasst, welche am 11. September 2023 stattgefunden und eine Horizontalläsion des Innenmeniskus sowie eine Chondropathie Grad IV femortibial, medial und patellofemoral gezeigt habe (vgl. Suva-act. 133). Im November 2023 habe der behandelnde Orthopäde im Spital D.___ die Diagnose eines degenerativen Innenmeniskusrisses mit beginnender Gonarthrose links gestellt (vgl. Suva-act. 112-2). Gemäss pract. med. O.___ spreche eine horizontale Meniskusläsion für die Verursachung durch vorbestehende Texturstörungen (Degeneration). Dies passe mit der diagnostizierten beginnenden Gonarthrose links überein. Die beschriebene Chondropathie Grad IV mit multifokalen Knorpeldefekten femorotibial, medial und femoropatellar (beginnende Gonarthrose) sei vorbestehend und stehe nicht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Unfallereignis. Bei fehlenden Hinweisen auf stattgehabte strukturelle Läsionen im Bereich des linken Kniegelenks sowie anfänglich und auch im Verlauf nicht dokumentierten Beschwerden des linken Kniegelenks erscheine eine richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands des linken Kniegelenks nicht überwiegend wahrscheinlich. Zusammenfassend seien die Kniebeschwerden links, welche erst im Herbst 2023 diagnostisch abgeklärt worden seien, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 17. November 2022 zurückzuführen (Suva-act. 136-6 f.).

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14/23 4.4 4.4.1 Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des bzw. der Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRT, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen). 4.4.2 Die MRT-Untersuchung vom 11. September 2023 zeigte – wie von pract. med. O.___ richtig wiedergegeben – einen Horizontalriss der Pars intermedia des Innenmeniskus mit Kontakt zur inferioren Fläche, eine Chondropathie Grad IV mit multifokalen Knorpeldefekten femorotibial medial und patellofemoral, jeweils mit assoziiertem Knochenmarködem und einem moderaten Kniegelenkserguss (Suva-act. 133). Die bildgebende Untersuchung vom 6. November 2023 zeigte stationäre Zeichen einer Gonarthrose, keinen Gelenkerguss und keine frische ossäre Läsion (Suva-act. 134). Insofern konnten neben dem Horizontalriss des Innenmeniskus einzig degenerative Veränderungen des Kniegelenks erhoben werden. Zwar ist nicht verständlich, weshalb pract. med. O.___ das Vorliegen einer strukturellen Läsion verneinte, ist doch ein Meniskusriss durchaus strukturell. Es ist jedoch aufgrund ihrer Begründung (vgl. vorstehende E. 4.3) davon auszugehen, dass sie damit das Vorliegen einer traumatisch bedingten strukturellen Läsion meinte. 4.4.3 Für die Zeit bis Ende August 2023 sind keine linksseitigen Kniebeschwerden aktenkundig. Erstmals dokumentiert wurde der Innenmeniskusriss am 11. September 2023. Zwischen dem Unfallereignis und der MRT-Untersuchung verstrichen also fast zehn Monate. Dieser auch von pract. med. O.___ thematisierte zeitliche Ablauf stellt einen bedeutsamen Umstand im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung dar. In der Regel zeigt sich eine Beschwerdesymptomatik unmittelbar nach dem Unfall oder zumindest in zeitlicher Nähe am stärksten. Die Schmerzen werden im Regelfall auch im entsprechenden Umfang wahrgenommen und im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung diagnostiziert. Können traumatische Verletzungen radiologisch sichtbar gemacht werden, geschieht das am besten unmittelbar, nachdem sie sich ereignet haben (EVALOTTA SAMUELSSON, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, in: SZS 2018 S. 335 ff., 352 f.; vgl. auch <https://www.radiologie.ukerlangen.de/>, unter <Patienten und Besucher>, <Körperregionen>, <Bewegungsapparat>, abgerufen am 16. Juni 2025). Denn danach schliesst sich der Heilungsprozess an, der in der Regel zu einer stetigen Abnahme der Erkennbarkeit von Verletzungen führt (vgl. dazu <https://www.schulthessklinik.ch/de/handchirurgie/sturz-auf-die-hand-zuerst-roentgen-wann-ct-oder-mri>, abgerufen am 16. Juni 2025). Auch klinisch zeigen sich massgebende Verletzungen in der Regel unmittelbar nach einem

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15/23 verursachenden Ereignis am auffälligsten, d.h., sie präsentieren sich in Form von Schmerzen und Funktionseinschränkungen, und ihr Vorliegen kann – zumindest klinisch – vermutet werden (SAMUELSSON, a.a.O., S. 352 f.). Insofern ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit strenger sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen einem berichteten Ereignis und der Objektivierung einer Schädigung ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2; RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c). Dieser Grundsatz ist insbesondere in denjenigen Fällen zu beachten, in welchen nach einer längeren Latenzzeit radiologisch nur Befunde erhoben werden konnten, welche verschiedene Ursachen (traumatische, degenerative oder krankhafte) haben können. Vorliegend wurde das linke Kniegelenk aufgrund fehlender Schmerzen kurz nach dem Unfallereignis nicht ärztlich untersucht (vgl. Notfallbericht des Spitals D.___ [Suva-act. 35-2]: «Herr A.___ habe um circa 7 Uhr bei einer frontal-Kollision sich den Kopf, Schulter, Handgelenk, Thorax, Hüfte und Fuss links gegen die Autotür angeschlagen. Er habe seit dem Unfall Schwindel, Kopfschmerzen parietooccipital links, Nackenschmerzen, Zahnschmerzen oberhalb des künstlichen Zahnes Dens caninus oben rechts, Schulterschmerzen, Handgelenk- und Hüftschmerzen»). Dieser zeitliche Ablauf widerspiegelt die medizinische Erfahrungstatsache, dass sich degenerative Erkrankungen naturgemäss durch einen progredienten Verlauf (zum Beispiel durch eine Vergrösserung einer einzelnen Schädigung oder durch Hinzutreten von Begleiterscheinungen) auszeichnen. Im Gegensatz zu einem akuten Trauma ist eine Degeneration ein fortschreitender Prozess, sie beginnt also unbedeutend und nimmt im Verlauf zu. Dies erklärt auch, dass ihre typische Symptomatik nicht von Beginn weg umfassend, mit ganzer Schwere auftreten muss, sondern bei wachsender Ausprägung zunächst schleichend beginnt und sich irgendwann deutlich manifestiert. Ein zu Beginn symptomloser oder höchstens geringe Beschwerden bereitender degenerativer Zustand wird also in einem bestimmten Zeitpunkt – in der Regel dann, wenn dessen Umfang ein gewisses Ausmass überschreitet – symptomatisch (ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2005, S. 586, 728 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage von pract. med. O.___, zehn beschwerdefreie Monate nach dem Unfallereignis könnten die auftretenden linksseitigen Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht dem Unfall zugeordnet werden, weshalb sie rein degenerativ bedingt seien (Suvaact. 136), nachvollziehbar. 4.4.4 Im Einklang mit diesen Ausführungen hielten schliesslich auch die Ärzte des Spitals D.___ anlässlich der am 6. November 2023 stattgefundenen Sprechstunde die Diagnose eines degenerativen Innenmeniskusriss und beginnende Gonarthrose fest (Suva-act. 122-2 f.). Auch die Aussage von pract. med. O.___, eine horizontale Meniskusläsion spreche für die Verursachung durch vorbestehende Texturstörungen (Degeneration), findet in der medizinischen Literatur Stütze (vgl. etwa <https://www.lumedis.de/horizontalriss-meniskus.html>, abgerufen am 16. Juni 2025; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2025, 8C_381/2024, E. 4.5.1; Entscheid des

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16/23 Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2022, UV 2021/21, E. 5.4). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sprechstunde vom 6. November 2023, er habe vor dem Unfall nie Kniebeschwerden gehabt, sich in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2013, 8C_332/2013, E. 5.1; vgl. vorstehende E. 2.3), erschöpft. 4.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung von pract. med. O.___ gänzlich zu überzeugen vermag und die Beweisanforderungen an ein Aktengutachten erfüllt (vgl. vorstehende E. 2.6). 4.4.6 Nach dem Gesagten ist auch eine Teilursächlichkeit des Unfallereignisses vom 17. November 2022 für die linksseitigen Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen, womit sich auch die Prüfung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Listendiagnose des Meniskusrisses nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG erübrigt, da hierfür nicht nur Teilursächlichkeit, sondern eine überwiegende traumatische Ursächlichkeit gefordert wird. 5. Der Beschwerdeführer machte über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus bestehende Schmerzen in der LWS geltend (Suva-act. 138). Im Bereich der Wirbelsäule verneinte Dr. M.___ in seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 24. Oktober 2023 durch den Unfall vom 17. November 2022 verursachte strukturelle Schädigungen (Suva-act. 105). Dies ist angesichts der MRT- Befunde vom 7. Juli 2023 (Suva-act. 85) ohne weiteres nachvollziehbar. Eine direkte Kontusion der LWS beim Unfall ist nicht dokumentiert (vgl. den Bericht vom 21. November 2022 zur Notfallkonsultation [Suva-act. 138]) und ist mit Blick auf den Unfallhergang auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Falls es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes an der LWS gekommen ist, kann in solchen Fällen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach derzeitigem medizinischem Wissensstand das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020, 8C_552/2020, E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. M.___, dass überwiegend wahrscheinlich seit dem 29. August 2023, d.h. rund neun Monate nach dem Unfallereignis, ein Zustand vorliege, wie dieser auch ohne das Unfallereignis vorgelegen hätte, nicht anzuzweifeln. Folglich stehen die fortbestehenden Schmerzen in der LWS der Leistungseinstellung per 3. November 2023 nicht entgegen. 6.

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17/23 6.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. L.___ vom 23. Oktober 2023 (Suva-act. 104) einen überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Taubheit auf dem linken Ohr und dem Unfallereignis vom 17. November 2022. In diesem Zusammenhang erbrachte sie keine Versicherungsleistungen, übernahm jedoch die meisten bis zum 3. November 2023 erfolgten Behandlungen im Rahmen von Abklärungen (Suva-act. 107). An dieser Auffassung hielt sie auch im Einspracheentscheid fest. 6.2 Dr. L.___ führt in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Oktober 2023 aus, dass im Rahmen der notfallmässigen Vorstellung im Spital D.___ am Unfalltag keine Hörminderung dokumentiert worden sei. Über das asymmetrische Gehör linksbetont sei erst im Verlauf von Dr. G.___ berichtet worden. Nach einer Therapie mit Arzneimitteln sei jedoch im März 2023 ein symmetrisches Verlaufsaudiogramm dokumentiert worden. Erst in der Audiometrie im August 2023, und damit mehr als neun Monate nach dem Unfallereignis, habe sich neu eine Ertaubung linksseitig gezeigt. Bei zwischenzeitlich vorgelegenem symmetrischem Gehör könne der plötzliche Abfall des Hörvermögens auf der linken Seite nicht mehr mit dem Unfallereignis assoziiert werden. Bei einer Contusio Cochleae sei mit einem direkten Abfall des Hörvermögens unmittelbar nach Unfallereignis zu rechnen, und eine weitere Verschlechterung im Sinne einer Ertaubung sei nicht zu erwarten, wenn diese nicht direkt nach dem Trauma eingetreten sei. Des Weiteren hätte sich die ORL-ärztliche Untersuchung neben der Audiometrie unauffällig gezeigt. Auch in der MRT des Neurocraniums (vgl. Suva-act. 70) und der CT des Schädels (vgl. Suva-act. 43) hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung/Fraktur im Bereich dieser Felsenbeine gezeigt; die vestibulären Cochleae seien beidseits unauffällig gewesen. Zusammenfassend sei die vorliegende Taubheit links bei zwischenzeitlich dokumentierter altersentsprechender Normakusis (per 1. März 2023) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Beschwerden seien zudem nicht durch bildgebende Verfahren objektivierbar (Suva-act. 104). 6.3 Im Rahmen der Notfallkonsultation vom 17. November 2022 im Spital D.___ bekundete der Beschwerdeführer keine Hörschwierigkeiten (vgl. Suva-act. 35-2). Auch die echtzeitliche Untersuchung lieferte keine diesbezüglichen Hinweise. Wie Dr. L.___ zurecht in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung ausführte, wurde erst im Verlauf von einem asymmetrischen Gehör berichtet, sodass der Beschwerdeführer erstmals am 7. Dezember 2022 den HNO-Arzt aufsuchte. Zudem sind die Ausführungen von Dr. L.___, der Verlauf der Hörminderung spreche gegen eine traumatische Ursache derselben, nachvollziehbar. Denn die im Rahmen des Reintonaudiogramms vom 7. Dezember 2022 diagnostizierte linksbetonte Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits fiel nach einer medikamentösen Behandlung am 1. März 2023 symmetrisch aus (Suva-act. 37-2, 76-2). Erst im August 2023 konnte eine an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit links (bei leichter Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts) erhoben werden. Ein solcher Verlauf ist jedoch nicht üblich für traumatisch bedingte

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18/23 Hörschwierigkeiten, da ein unfallbedingter Hörabfall – wie Dr. L.___ ausführt – überwiegend wahrscheinlich direkt oder innert äusserst kurze Zeit nach dem Unfall vorgelegen hätte («plötzlicher Hörverlust»; vgl. <https://www.msdmanuals.com/>, unter «Heim», Hals-, Nasen- und Ohrerkrankungen», «Schwerhörigkeit und Taubheit», «Plötzlicher Hörverlust», abgerufen am 17. Juni 2025). Ein dermassen starker und erst neun Monate nach Unfallereignis auftretender Abfall des Hörvermögens bei zwischenzeitlich vorgelegenem symmetrischem Gehör ist überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt. Aufgrund des zeitlichen Verlaufs erweist sich die Beurteilung von Dr. L.___, dass die linksseitige Hörminderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 17. November 2022 zurückzuführen sei, als nachvollziehbar. Die Beantwortung des Fragenkatalogs durch Dr. J.___ (vgl. Suva-act. 128) vermag daran nichts zu ändern, zumal diese massgebend auf der Argumentation «post hoc ergo propter hoc» beruht. Mangels Vorliegens des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der linksseitigen Hörminderung erübrigt sich die Prüfung der Adäquanz. 7. 7.1 Für die vom Beschwerdeführer beklagten parietookzipitalen Kopfschmerzen links betont (act. G1- 4 Ziff. 11, G1.6; vgl. zudem Suva-act. 19-5, 26, 35-2, 55-2 ff., 69, 70, 127-4), Nackenbeschwerden (act. G1.6; Suva-act. 19-5, 25-2, 26, 35-2, 55, 69-1, 70-1) sowie den Tinnitus links (act. G1-4 Ziff. 11, G1.6, G3-2 Ziff. 4; vgl. zudem Suva-act. 25-2) bestehen keine organisch objektivierbaren Korrelate: Die apparativen Untersuchungen des Neurocraniums zeigten keine Auffälligkeiten, sondern normale intrakranielle Strukturen ohne Nachweis akuter Traumafolgen. Insbesondere wurde auch ein signifikantes Galeahämatom verneint (Suva-act. 43-1 [CT-Untersuchung vom 17. November 2022]). Ein Anhalt für posttraumatische Alterationen konnte ausgeschlossen werden (Suva-act. 70 [MRT- Untersuchung vom 7. Juni 2023]). Ebenso liessen sich die Nackenschmerzen nicht organisch erklären (vgl. Suva-act. 35-3, 69, 70). Gleiches gilt in Bezug auf den Tinnitus, der im Zusammenhang mit dem Hörverlust genannt wird (zur Hörminderung vgl. vorstehende E. 6; vgl. BGE 138 V 248 E. 5). Strukturelle Unfallfolgen hinsichtlich dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen werden entsprechend auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Nachfolgend ist daher der adäquate Kausalzusammenhang dieser über den Leistungseinstellungszeitpunkt beklagten Beschwerden zu prüfen. 7.2 Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung ist bekannt, dass bei Schleudertraumaverletzungen sowie äquivalenten Verletzungen wie Distorsionen und Schädelhirntraumen auch ohne nachweisbare pathologische bzw. organische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten können. Der Umstand, dass die für ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung typischen Beschwerden nicht mit entsprechenden Untersuchungsmethoden (Röntgen, MRT, CT, EEG) objektivierbar sind, rechtfertigt allein nicht, die diesbezüglichen Beschwerden in Abrede zu stellen (BGE 117 V 359 E. 5d/aa).

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19/23 Distorsionen der HWS sind Folgen von Beschleunigungskräften, die im Sinn einer Überdehnung und Überbiegung auf die HWS einwirken und mit einem Kopfanprall verbunden sein können. Ein eigentliches Schleudertrauma liegt nur dann vor, wenn durch die plötzliche Beschleunigung des getroffenen Fahrzeugs der Kopf eines Insassen – ohne Kopfanprall – zuerst nach hinten knickt und anschliessend nach vorne beschleunigt wird. Ist der Beschleunigungsmechanismus mit einem Kopfanprall verbunden, sollte nicht von einem Schleudertrauma, sondern von einer HWS-Distorsion gesprochen werden (vgl. dazu THOMAS LOCHER, HWS-Distorsionen [Schleudertrauma] – Einführung in die Rechtslage nach schweizerischem Recht, in: Erwin Murer/Peter Niederer/Bodgan Radanov/Alexandra Rumo-Jungo/Matthias Sturzenegger/Felix Walz [Hrsg.], Das sogenannte «Schleudertrauma» – medizinische, biomechanische und rechtliche Aspekte der Distorsionen der Halswirbelsäule, 2001, S. 31 f.). 7.3 Ist ein Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit und Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 360 E. 4b; vgl. auch BGE 117 V 382 E. 4b). Dieses Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden muss nicht in seiner umfassenden Ausprägung innerhalb von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten. Es genügt, wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in der Halsregion oder an der HWS manifestieren (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Januar 2009, 8C_413/2008, E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen, und 15. März 2007, U 258/06, E. 4.3; RKUV 2000 Nr. 359 S. 29 E. 5e). Die anderen im Rahmen des Schleudertraumas oder der HWS-Distorsion typischerweise auftretenden Beschwerden müssen sich jedoch immerhin in einem Zeitraum manifestieren, der es erlaubt, vom Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs auszugehen. 7.4 Im vorliegenden Fall wurden in der notfallmässigen Untersuchung vom 17. November 2022 im Spital D.___ Klopf- und Druckdolenzen an der HWS paravertebral links und im Verlauf des Trapezius sowie an der LWS 4-S1 dokumentiert (Suva-act. 35-3). In diesem Zusammenhang diagnostizierten sowohl pract. med. H.___ (Suva-act. 25-2: «[c]ervikales Schmerzsyndrom nach Distorsion 11/2022»), Dr. G.___ (Suva-act. 37-2: «[z]ervikogene Schmerzsymptomatik links»), Dr. J.___ (Suva-act. 80-2: «Cervikalsyndrom links») und die Konsiliarärztin Wirbelsäulenchirurgie am Spital D.___ (Suva-act. 152- 1: «Cervicobrachialgie links») eine zervikale Schmerzsymptomatik und damit von der HWS ausgehende Beschwerden. Ein Verkehrsunfall wie der vorliegende gilt zudem als typische Ursache eines Schleudertraumas (bzw. einer Schleudertrauma äquivalenten Verletzung), da es dabei zu einer plötzlichen unkontrollierten Vorwärts- und Rückwärtsbewegung des Kopfes über dem Rumpf kommt

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20/23 (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1570). Der Beschwerdeführer berichtete sodann direkt nach dem Unfallereignis von Schwindel, Sehstörungen, Kopf- und Nackenschmerzen (Suva-act. 35-2, 43-1), womit ein klassisches Beschwerdebild innert der von der Rechtsprechung geforderten Latenzzeit vorgelegen hat. Der Tinnitus wird hingegen erstmals im Bericht zur HNO- Konsultation vom 7. Dezember 2022 erwähnt. Ob der natürliche Kausalzusammenhang bezüglich Tinnitus zu bejahen ist, kann jedoch – wie sich zeigen wird – offenbleiben, zumal die Adäquanzprüfung anhand der vom Bundesgericht aufgestellten strengen Kriterien negativ ausfällt. Nach dem Gesagten ist die Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen (zur Triage vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2016, 8C_12/2016, E. 7.1; zur Schleudertrauma-Praxis vgl. BGE 134 V 109, 117 V 359), wie dies die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung getan zu haben scheint, während sie im Einspracheentscheid die Psycho-Praxis zur Anwendung brachte (vgl. Suva-act. 156-8 E. 4a). 7.5 Direkt nach dem Unfall wird auch bei der Anwendung der Schleudertrauma-Praxis die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ohne Weiteres bejaht. Wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.2), ist die Adäquanzprüfung auf den Zeitpunkt des sogenannten «Fallabschlusses» hin vorzunehmen, mithin auf jenen Zeitpunkt, ab dem von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, wobei – anders als bei der Anwendung der Psycho- Praxis – nicht nur die organischen Beschwerden zu berücksichtigen, sondern das gesamte vielschichtige Beschwerdebild miteinzubeziehen ist (KOSS UVG-NABOLD, N 80 zu Art. 6). Da für den Zeitraum ab Leistungseinstellung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes aktenkundig ist und eine solche auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses (3. November 2023) nicht zu beanstanden. 7.6 7.6.1 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

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21/23 Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen). 7.6.2 Als in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehenden Kriterien gelten nach der Rechtsprechung (1) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, (2) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, (3) eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung, (4) erhebliche Beschwerden, (5) eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, (6) ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7) eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.3). 7.7 Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2009, 8C_986/2008, E. 4.2 mit Hinweisen) und nicht das Unfallerlebnis durch die versicherte Person selbst (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2009, 8C_965/2008, E. 4.2). Das Bundesgericht qualifizierte den Fall, als ein entgegenkommender Personenwagen beim Abbiegen nach links auf eine Autobahneinfahrt frontal mit der rechten Fahrzeugseite des Personenwagens der versicherten Person kollidierte und sich diese dabei ein Polytrauma zuzog, als mittelschweren Unfall im engeren Sinne (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2014, 8C_268/2014, E. 3.6 mit Hinweisen zur Kasuistik). Dies entspricht weitgehend dem Unfallhergang im vorliegenden Fall. Auszugehen ist damit von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne, womit zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens drei der relevanten Adäquanzkriterien oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein muss bzw. müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5, und vom 7. Dezember 2009, 8C_487/2009, E. 5 mit Hinweis; NABOLD, a.a.O., S. 65 ff.). 7.8 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist vorliegend nicht erfüllt, zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2019, 8C_473/2019, E. 5.2; BGE 148 V 301 E. 4.4.3 mit Hinweisen) und an die Erfüllung des Kriteriums daher deutlich höhere Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2022, 8C_451_2022, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt sodann für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können, wie etwa eine beim Unfall eingenommene besondere Körperhaltung und dadurch bewirkte Komplikationen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem

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22/23 Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor, zumal das Beschwerdebild für ein Schleudertrauma «typisch» und nicht besonders ausgeprägt ist. Mangels Hinweisen ist vorliegend auch das Kriterium von nach dem Unfall fortgesetzt spezifischen, den Beschwerdeführer belastenden ärztliche Behandlungen bis zum Fallabschluss zu verneinen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2016, 8C_833/2016, E. 6.4, wo das Bundesgericht selbst mehrere stationäre Aufenthalte als nicht genügend erachtete). Bezüglich erheblicher Beschwerden hat das Bundesgericht festgehalten, es könnten nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden adäquanzrelevant sein, wobei sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt, beurteile. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an Beschwerden im Nacken-, Kopf- und Wirbelsäulenbereich litt und noch leidet. Auch ist klar, dass er durch die chronischen Kopfschmerzen, die Nackenschmerzen und auch den Tinnitus im Lebensalltag eingeschränkt ist. Gerade auch die damit einhergehende Einnahme von Medikamenten gegen die Kopfschmerzen könnten – so zumindest Dr. P.___ (act. G1.6-2) – zu einem Medikamentenübergebrauch und damit einhergehenden Beschwerden geführt haben. Dieses Kriterium ist daher, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, als erfüllt anzusehen. Hingegen bestehen keine Hinweise auf ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten. Ebenso kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder von einem schwierigen Heilungsverlauf noch von erheblichen Komplikationen ausgegangen werden. Der Umstand, dass trotz einer Behandlung und regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnten, führt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2007, U 503/06, E. 7.6). Das Kriterium erheblicher Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen kann – angesichts dessen, dass einzig ein Kriterium in nicht ausgeprägter Weise erfüllt ist – offengelassen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Dr. M.___ seit dem 30. August 2023 von einer vollen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (zumindest fiktiv, da der Beschwerdeführer nunmehr pensioniert ist). 7.9 Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer geklagten parietookzipitalen Kopfschmerzen links betont, die Nackenbeschwerden und der Tinnitus links in Anwendung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht zum Unfallereignis vom 17. November 2022 adäquat kausal. Demnach kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den genannten Beschwerden besteht, offengelassen werden (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1; NABOLD, a.a.O., S. 57). 8.

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23/23 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 21. Oktober 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2024 abzuweisen und Letzterer zu bestätigen. 8.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2025 Art. 4 und 43 Abs. 1 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG. Verkehrsunfall. Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen, gemäss welchen überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Kniebeschwerden sowie der linksseitigen Hörminderung besteht, vermögen zu überzeugen und erfüllen die Beweisanforderungen an ein Aktengutachten. Für die vom Beschwerdeführer beklagten parietookzipitalen Kopfschmerzen links betont, Nackenbeschwerden sowie den Tinnitus links bestehen keine organisch objektivierbaren Korrelate. Der adäquate Kausalzusammenhang ist in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen, weshalb bezüglich dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs verzichtet werden kann. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2025, UV 2024/71).

2026-04-09T05:19:42+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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