Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.05.2025 Entscheiddatum: 10.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 10.04.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG: Beweiswürdigung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2025, UV 2024/54). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 10. April 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr. UV 2024/54
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Versicherungsleistungen
UV 2024/54
2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als (…) bei der B.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am 14. Dezember 2023 in der (…) verunfallte (Suva-act. 1). Die ärztliche Erstvorstellung erfolgte am 18. Dezember 2023 bei Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin. Damals berichtete der Versicherte, im (…) bei (…) in der (…) gestolpert und auf den linken Ellenbogen gestürzt zu sein mit halber Verdrehung. Aktuell habe er Schmerzen bei Pro- und Supination im proximalen Unterarmbereich, volarseitig verstärkt. Er habe dort schon vorher Probleme gehabt mit ursprünglichem Ausstrahlen aus dem Halswirbelsäulen- (HWS) und Schulterbereich nach einem (…)-unfall vom .___ 2019 (Suva-act. 9-4 f.). Dr. C.___ bescheinigte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 2 f. und 9), meldete ihn für eine MRT-Untersuchung der HWS an (Suva-act. 9) und wies ihn gleichentags zur weiteren Abklärung und Behandlung der (…) Notfallpraxis D.___ zu (Suva-act. 6). Dort wurde, nachdem eine Fraktur des linken Ellenbogengelenks mittels Röntgenuntersuchung ausgeschlossen worden war (Suva-act. 31, 9- 4 und 6-3), eine Kontusion des Ellenbogens links diagnostiziert (Suva-act. 6-3). Noch am gleichen Tag erstattete die Arbeitgeberin eine Unfallmeldung UVG. Als Verletzung wurde eine Prellung des linken Ellenbogens angegeben (Suva-act. 1). Die MRT-Untersuchung der HWS vom 27. Dezember 2023 ergab im Vergleich zu einer vor dem Unfallereignis durchgeführten MRT-Voruntersuchung vom 25. April 2022 (Suva-act. 7 und 11) keine signifikante Befundänderung (Suva-act. 8 und 12). Anlässlich der bei Dr. C.___ am 28. Dezember 2023 durchgeführten MRT-Befundbesprechung erklärte der Versicherte, dass er vor allem im Bereich Epikondylus humeri radialis und leichtgradig auch ulnaris links Beschwerden habe. Dr. C.___ empfahl Dehnübungen, NSAR und PPI plus Magnesium sowie bei Beschwerdepersistenz Physiotherapie. Am 3. Januar 2024 wurde der Versicherte erneut bei Dr. C.___ vorstellig, da er das Gefühl hatte, seit dem Sturz mit dem linken Arm immer noch nicht Sachen heben zu können, weil es im Bereich des proximalen Unterarmes volarseitig schmerze. Ein HWS-Syndrom sei lange bekannt. Er habe auch schon vor dem Unfallereignis im linken Unterarm Schmerzen gehabt. Dr. C.___ wies den Versicherten in der Folge der Orthopädie E.___ zu (Suva-act. 9-5). A.b Am 12. Januar 2024 wurde der Versicherte bei Dr. med. F.___, Orthopädie E.___, vorstellig und berichtete dabei über zunehmend immobilisierende Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens sowie zunehmend auch in der Schulter. Bereits im Juli 2023 sei es zu einem Sturz mit einer Kontusion/Distorsion des linken Ellenbogens gekommen und im Dezember 2023 sei dann nochmals eine Kontusion erfolgt. Seither bestünden deutlich zunehmende und zunehmend immobilisierende Schmerzen mit Ausstrahlung nach proximal. Bei klinisch nicht eindeutiger Symptomatik empfahl Dr. F.___ eine weiterführende Diagnostik mittels MRT (Suva-act. 4). Da sich in der MRT-Untersuchung des linken Ellenbogens vom 17. Januar 2024 (Suva-act. 33-3) lediglich geringe Veränderungen,
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3/11 insbesondere in Form einer leichten Epicondylopathia humeri radialis zeigten, in der klinischen Untersuchung für Dr. F.___ aber viel eher Zeichen einer Irritation des Nervus radialis in der Spinatorloge erkennbar waren und aufgrund der zunehmenden Symptome, auch im Schulterbereich, entschied er sich anlässlich der Sprechstunde vom 19. Januar 2024, den Versicherten bei Dr. med. G.___, Orthopädie E.___, für die Schultersprechstunde sowie für eine neurologische Abklärung bei Dr. med. H.___, Spezialärztin für Neurologie, FMH, anzumelden (Suva-act. 13). A.c Im Bericht vom 24. Januar 2024 zur Sprechstunde vom 23. Januar 2024 hielt Dr. G.___ fest, dass der Unfallmechanismus geeignet sei, um ventral Strukturschäden herbeizurufen. Bei entsprechender Klinik werde primär eine Kernspintomografie durchgeführt. Diese werde gleichzeitig dazu genutzt, um Lokalänästhesie intraartikulär zu installieren, sodass auch hierdurch eine gewisse Lokalisierung stattfinden könne (Suva-act. 14). A.d Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 bestätigte die Suva gegenüber dem Versicherten, dass er die Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 14. Dezember 2023 erhalten werde (Suva-act. 16). Die gleichentags durchgeführte MRT-Untersuchung der linken Schulter zeigte eine geringe bis mässig aktivierte AC-Gelenksarthrose sowie eine geringe Tendinopathie der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne (Suva-act. 34). Anlässlich der ebenfalls gleichentags erfolgten neurologischen Konsultation bei Dr. H.___ konnte elektrophysiologisch kein Nachweis einer manifesten lokalen Neuropathie gefunden werden und es ergaben sich auch keine Aspekte einer sensiblen Faseraffektion des Nervus radialis im Bereich der radialen Handkante/Dorsum Digitus I. Zusätzlich konnte eine Affektion des Nervus ulnaris an den physiologischen Engstellen links ausgeschlossen werden (Suva-act. 18). A.e Im Bericht vom 15. Februar 2024 zur Sprechstunde vom 8. Februar 2024 kam Dr. G.___ aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abklärungen zum Schluss, dass eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose mit zusätzlichen Schmerzen im Coracoid-Bereich (häufige Co-Inzidenz) vorliege. Es gelte primär, die lokalen Entzündungen zu nehmen. Eine zusätzliche Infiltration sei vom Versicherten derzeit nicht gewünscht. Folglich wurde Physiotherapie, Ibuprofen, Sportusal-Gel und Olfen-Patch verschrieben (Suva-act. 22). Im Bericht vom 25. Februar 2024 zur Kontrolle vom 14. Februar 2024 hielt Dr. G.___ fest, der Versicherte habe davon berichtet, dass die anfängliche Therapie wohl nicht zielgerichtet gewesen und einige Sachen schiefgelaufen seien. Anfänglich hätten in beiden Händen auch Kribbelparästhesien bestanden, welche nun nicht mehr vorhanden seien. Dementsprechend sei von einer fortgeleiteten Traumatisierung der HWS, wo ebenfalls Muskelschmerzen bestünden, auszugehen. Es habe eine fortgeleitete Traumatisierung über den Ellenbogen in die Schulter als auch in die HWS stattgefunden. Kernspintomographisch seien von Seiten des Ellenbogens und der Schulter gröbere, morphologische Schäden ausgeschlossen worden. Verblieben seien noch starke Muskelprobleme in allen Regionen (Suva-act. 25).
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4/11 A.f Am 29. Februar 2024 wurde der Versicherte für die Einholung einer Zweitmeinung bei Dr. med. I.___, Orthopädie J.___, vorstellig. Im dazu ergangenen Sprechstundenbericht hielt Dr. I.___ fest, dass klinisch im Wesentlichen eine Problematik imponiere, die sich gut mit einer distalen Bizepssehnenläsion in Verbindung bringen würde. Aus diesem Grund würde er gerne die durchgeführten MRT-Bilder des Ellenbogens selber beurteilen. Er habe diese bestellt und werde mit dem Versicherten in Kontakt treten, sobald er sie angeschaut habe. An der Schulter habe er keine Auffälligkeiten gefunden, weder klinisch noch im MRT. Die AC-Gelenksarthrose sei altersentsprechend gut erklärt und bedürfe keiner weiteren Therapie (Suva-act. 29). Im Bericht zur telefonischen Konsultation vom 4. März 2024 hielt Dr. I.___ sodann fest, dass sich in den MRT's des Ellenbogens seiner Meinung nach der Hinweis für eine diskrete Tendinitis der distalen Bizepssehne zeige. Aufgrund der korrelierenden Schmerzen und Tests empfehle er die Durchführung einer lokalen Infiltration mittels ACP. Der Versicherte sei damit einverstanden (Suva-ac. 32). A.g Mit Schreiben vom 8. März 2024 zeigte die Suva dem Versicherten an, dass sie aufgrund der medizinischen Unterlagen ihre Leistungspflicht neu überprüfe und ihre Versicherungsleistungen vorsorglich per 9. März 2024 einstelle. Die bisher erbrachten Leistungen würden nicht zurückgefordert (Suva-act. 42). In einer E-Mail vom 12. März 2024 nahm der Versicherte zum Schreiben der Suva vom 8. März 2024 Stellung. Er schilderte den Beschwerde- und Behandlungsverlauf aus seiner Sicht (Suvaact. 46; vgl. ferner Suva-act. 52, zur Reaktion der Suva vgl. Suva-act. 53). A.h In seinem Bericht vom 13. März 2024 zur Sprechstunde vom 5. März 2024 hielt Dr. G.___ fest, dass der Versicherte zwischenzeitlich sowohl mit seiner Schulter als auch mit dem Ellenbogen zufrieden gewesen sei. Dann sei ein Belastungsaufbau durchgeführt worden, welcher zu einer Schmerzreaktion vornehmlich im Ellenbogenbereich geführt habe. Die Schulterbeschwerden seien weiterhin rückläufig. Dr. G.___ erklärte, dass prinzipiell Zugriff zur Problematik bestehe. Da nach Primärtrauma jedoch auch neurologische Probleme vorhanden gewesen seien und das System auf mehreren Ebenen traumatisiert worden sei, bestehe häufig ein längerer Rehabilitationsbedarf. Es gelte nun wieder eine Schmerzfreiheit im alltäglichen Leben herbeizuführen. Der Muskelaufbau müsse vorsichtiger erfolgen (Suva-act. 47). A.i In einer Aktenbeurteilung vom 27. März 2024 nahm Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, zur Unfallkausalität der geklagten Beschwerden Stellung (Suva-act. 51). A.j Mit Verfügung vom 5. April 2024 stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen) per 9. März 2024 ein, da der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 14. Dezember 2023 eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 29. Februar 2024 erreicht gewesen sei (Suva-act. 62).
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5/11 B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. April 2024 Einsprache (Suva-act. 63; zur nachträglichen Unterschrift vgl. Suva-act. 74). B.b Im Bericht vom 3. Mai 2024 zur Sprechstunde vom 30. April 2024 hielt Dr. I.___ fest, dass beim Versicherten am 13. März 2024 erstmalig eine sonographisch gesteuerte ACP-Infiltration des Ellenbogens im Bereich der distalen Bizepssehne durchgeführt worden sei. Es seien im Abstand von 14 Tagen insgesamt drei Infiltrationen erfolgt. Diese hätten bereits jetzt eine gute Linderung erbracht. Er empfehle nach drei Sitzungen ACP nun das Einlegen einer Pause, um das Eigenblut Wirkung entfalten zu lassen. Der Versicherte verbleibe im .___ 2024 zu 100 % arbeitsunfähig, für den .___ sei ein Belastungsversuch mit 50 % vorgesehen. Je nach Ergebnis dieses Vorgehens gelte es dann zu evaluieren, ob bei Restbeschwerden nochmals Eigenblut oder bei stark persistierenden Beschwerden eine Operation in Frage komme (Suva-act. 77). B.c Mit Einspracheentscheid vom 13. August 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 97). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. August 2024 Beschwerde (act. G 1.1; zur Verbesserung der Beschwerde innert angesetzter Nachfrist vgl. act. G 2 ff.). Sinngemäss beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm die Versicherungsleistungen weiterhin zu erbringen (vgl. act. G 1.1, 3 und 5). C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G 7). C.c In seiner Replik vom 3. November 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den bereits gestellten Anträgen fest (act. G 9). C.d Mit Schreiben vom 28. November 2024 (act. G 11) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der (…) Versicherungen vom 25. November 2024 ein, mit welcher diese eine Leistungspflicht für einen Rückfall zu einem Unfall vom .___ 2019 abgelehnt hatte, da die vorhandenen Beschwerden an Schulter/Ellenbogen links gemäss Beurteilung ihres medizinischen Beraters nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom .___ 2019 zurückzuführen seien (act. G 11.1). C.e Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Erstattung einer umfassenden Duplik (act. G 13).
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6/11 Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen für das Unfallereignis vom 14. Dezember 2023 zu Recht per 9. März 2024 eingestellt hat. 2. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). 2.2 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 66 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56 ff.). Hat der Unfallversicherer – wie im vorliegenden Fall – seine Leistungspflicht im Grundfall einmal anerkannt, so entfällt diese erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (allenfalls krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften oder andersartig geschädigten Vorzustands auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinischerseits fest, dass weder der Status quo sine noch der Status quo ante je wieder erreicht werden können, liegt eine richtungsgebende Verschlimmerung vor (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2, und vom 11. Juni 2007, U 290/06, E. 3.3 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; KOSS UVG-NABOLD, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 71 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 57). Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf, die zuvor nicht bestanden haben, und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein zuvor stummer degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status
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7/11 quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3 mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen; KOSS UVG-NABOLD, N 54 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58). 2.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Auch den Berichten beratender Ärzte und Ärztinnen von Versicherungen kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 und 4.6; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann Aktenbeurteilungen als zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Voraussetzung ist ein lückenloser Untersuchungsbefund, damit der Experte bzw. die Expertin imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Leistungseinstellung auf die medizinische Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. K.___ vom 27. März 2024. Dieser hielt fest, dass bereits vor dem gemeldeten Ereignis vom 14. Dezember 2023 am linken Ellenbogen eine entzündliche Sehnenansatzerkrankung einer Epicondilitis radialis und ulnaris humeri links als
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8/11 Vorerkrankungsschaden bestanden habe, wie sich aus dem Arztzeugnis UVG ergebe. Bei der linken Schulter hätten als Vorerkrankungsschäden eine AC-Gelenksarthrose und degenerative Sehnenschäden der Supraspinatussehne und Subscapularissehne (als Tendinopathie bezeichnet) bestanden, wie sich aus dem MRT-Befund vom 1. Februar 2024 ableiten lasse. Schliesslich sei mit den MRT-Untersuchungen vom 25. April 2022 und 27. Dezember 2023 dokumentiert, dass auch an der HWS ein degenerativer Vorerkrankungsschaden mit Discopathie bestanden habe. Der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Solche seien mit der MRT-Untersuchung vom 14. Dezember 2023 (recte: 17. Januar 2024) zum linken Ellenbogen, mit der MRT-Untersuchung vom 1. Februar 2024 zur linken Schulter und mit der MRT- Untersuchung vom 27. Dezember 2023 zur HWS ausgeschlossen worden. Zudem könne eine isolierte Kontusion mit "Verdrehung" eines Ellenbogens weder die Schulter noch die HWS schädigen oder gar verletzen, nicht einmal eine vorübergehende Verschlimmerung zu den Vorerkrankungsschäden verursachen. Passend dazu seien auch erst ca. sechs Wochen nach dem Ereignis vom 14. Dezember 2023, mithin am 23. Januar 2024, erstmals Schulterbeschwerden links dokumentiert worden. Spätestens seit dem 29. Februar 2024 würden Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen, nachdem die Befunde und die fachärztliche Beurteilung im Bericht von Dr. I.___ vom 7. März 2024 einen Zustand zu den Vorerkrankungsschäden am linken Ellenbogen, der linken Schulter und der HWS dokumentieren würden, wie dieser jeweils auch ohne das Ereignis vom 14. Dezember 2023 vorgelegen hätte (zum Ganzen Suva-act. 51). 3.2 Die Beurteilung von Dr. K.___ überzeugt dahingehend, dass durch das Unfallereignis vom 14. Dezember 2023 keine zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Schäden entstanden sind. Wie von ihm zu Recht vorgebracht, dokumentieren, soweit ersichtlich, weder die MRT-Untersuchung der HWS vom 27. Dezember 2023 (Suva-act. 8 und 12) noch diejenige des linken Ellenbogens vom 17. Januar 2024 (Suva-act. 33-3) und diejenige der linken Schulter vom 1. Februar 2024 (Suva-act. 34-3) eine unfallkausale neue strukturelle Läsion. Vielmehr zeigte die MRT-Untersuchung der HWS vom 27. Dezember 2023 im Vergleich zu der bereits vor dem Unfallereignis durchgeführten MRT- Voruntersuchung vom 25. April 2022 keine signifikante Befundänderung (Suva-act. 8). Die Voruntersuchung hatte degenerative HWS-Veränderungen mit anzunehmender Irritation der linken Nervenwurzel C4 und der Nervenwurzel C6, linksbetont, sowie der rechten Nervenwurzel C7 zur Darstellung gebracht (Suva-act. 7). Passend dazu wurde im Arztzeugnis UVG vom 19. Januar 2024 festgehalten, dass das neuerlich durchgeführte MRT der HWS neben den bekannten Veränderungen keine neuen Erkenntnisse gebracht habe (Suva-act. 9-5). Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 25. Februar 2024 sodann fest, dass kernspintomographisch von Seiten des Ellenbogens und der Schulter gröbere, morphologische Schäden ausgeschlossen worden seien (Suva-act. 25). Dr. I.___ erklärte in seinem Bericht vom 7. März 2024 zur Vorstellung des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2024, dass er an der Schulter weder klinisch noch in der MRT-Bildgebung Auffälligkeiten gefunden habe. Die AC-
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9/11 Gelenksarthrose sei altersentsprechend gut erklärt (Suva-act. 29). Passend zu den Befundberichten der Bildgebungen enthalten somit auch die fachärztlichen Berichte keine Anhaltspunkte für eine unfallkausale neue strukturelle Schädigung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. G 3) ist auch keine unfallkausale Bizepssehnenläsion dokumentiert. Dr. I.___ hat gestützt auf die klinische Untersuchung eine solche zunächst differentialdiagnostisch zwar für möglich gehalten (Suva-act. 29). Nach Durchsicht der MRT-Befunde des linken Ellenbogens ging er dann jedoch von einer diskreten Tendinitis, mithin einer Sehnenentzündung, der distalen Bizepssehne aus (Suva-act. 32-2). Von neurologischer Seite konnten sodann im Rahmen einer elektrophysiologischen Untersuchung auch keine Nervenläsionen objektiviert werden (Suva-act. 18). Zusammenfassend ist gestützt auf die gesamte Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beurteilung von Dr. K.___ anzunehmen, dass das Unfallereignis keine neuen strukturellen Schäden verursacht hat. Auch richtungsgebende Verschlimmerungen sind nicht ersichtlich. 3.3 Nicht restlos überzeugend ist die Beurteilung von Dr. K.___ hingegen hinsichtlich der vorübergehenden Verschlimmerung. Er anerkennt zwar eine vorübergehende Verschlimmerung hinsichtlich des Ellenbogens, schliesst eine solche hinsichtlich der linken Schulter und der HWS jedoch kategorisch aus (Suva-act. 51), was nicht nachvollziehbar ist. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstkonsultation bei Dr. C.___ vom 18. Dezember 2023 angab, auf den linken Ellenbogen gestürzt zu sein mit halber Verdrehung (Suva-act. 9), und in der gleichentags erstellten Unfallmeldung als Verletzung lediglich eine Prellung des linken Ellenbogens angegeben wurde (Suva-act. 1), kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass eine isolierte Ellenbogenkontusion vorgelegen hat und andere Bereiche in keiner Weise vom Unfallgeschehen betroffen gewesen sind. Beim Anschlagen des Ellenbogens dürften häufig auch andere Bereiche des Arms mitbetroffen sein, ohne dass dies vom Unfallbeteiligten genau abzugrenzen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei der Vorstellung in der Notfallpraxis D.___, in welche er vom erstbehandelnden Arzt Dr. C.___ zugewiesen worden ist, sogar erwähnt, er sei auf den Arm links gestürzt mit einem Schlüssel in der Hand (Suva-act. 6). Selbst wenn aber, wie von Dr. K.___ angenommen, beim Unfallgeschehen einzig der Ellenbogen isoliert betroffen gewesen sein soll, kann gestützt auf die Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine vorübergehende Verschlimmerung der Schmerzsituation am Ellenbogen auch in anderen Bereichen bemerkbar gemacht hat. Dass sich die Schmerzverstärkung auch auf die Schulter ausgeweitet hat, ist durchaus plausibel, da Ellenbogen, Arm und Schulter miteinander verbunden sind. Wird ein Bereich durch einen Unfall betroffen und ein Vorzustand dahingehend verschlimmert, dass sich die Schmerzen in diesem Bereich intensivieren, kann sich dies auch auf andere Bereiche negativ auswirken. Weiter können schmerzbedingte Fehlhaltung und Fehlbelastung, die zu Muskelverspannungen führen oder bereits bestehende Sehnenreizungen verschlimmern, zu einer Schmerzverstärkung in anderen Bereichen führen. Dazu passen würde die Einschätzung von Dr. G.___ im Bericht vom 25. Februar 2024 zu einer
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10/11 Kontrolle vom 14. Februar 2024, wonach von einer fortgeleiteten Traumatisierung über den Ellenbogen in die Schulter als auch in die HWS auszugehen sei. Verblieben seien noch starke Muskelprobleme in allen Regionen (Suva-act. 25). Auch im Bericht vom 13. März 2024 zur Sprechstunde vom 5. März 2024 berichtete Dr. G.___ davon, dass ein längerer Rehabilitationsbedarf bestehen könnte (Suva-act. 47). Vor diesem Hintergrund leuchtet die Aussage von Dr. K.___, wonach die Unfallfolgen seit dem 29. Februar 2024 im Beschwerdebild keine Rolle mehr spielen würden (Suva-act. 51), nicht ohne Weiteres ein, zumal der Bericht von Dr. I.___ vom 7. März 2024 zu einer Konsultation vom 29. Februar 2024, auf welchen Dr. K.___ verweist, in keiner Weise dokumentiert, dass die Beschwerden abgeklungen wären (Suva-act. 29). Wie Dr. K.___ aus dem Bericht vom 7. März 2024 ableiten will, dass der Zustand dokumentiert sei, wie er auch vor dem Unfallereignis bestanden habe, ist daher nicht nachvollziehbar. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. K.___ hinsichtlich des postulierten Status quo sine vel ante bestehen. Nachdem bereits geringe Zweifel an den Beurteilungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte weitere Abklärungen erfordern, wäre die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zur Vornahme solcher verpflichtet gewesen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Einspracheentscheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erlassen, weshalb dieser als rechtswidrig aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Expertise, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2 Gerichtskosten sind mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.04.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG: Beweiswürdigung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2025, UV 2024/54).
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