Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 10.04.2025 Entscheiddatum: 26.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2025 Art. 29a BV; Art. 4 und 61 lit. b ATSG. Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegenstands. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und zu klärende Rechtsfrage, ob es sich bei der Massentransfusion um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, namentlich um einen sogenannten accident médical, liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands. Die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Streitgegenstands auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage sind vorliegend nicht gegeben. Die Beurteilung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen ist daher dem kantonalen Versicherungsgericht entzogen. Zudem würde dies eine unzulässige Verkürzung des Rechtswegs, und damit ein Verstoss gegen die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsweggarantie, darstellen. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2025, UV 2024/39). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 26. Februar 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio
Geschäftsnr. UV 2024/39
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, graf niedermann büchel fachanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Versicherungsleistungen
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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 8. März 2019 als Medizinprodukteberater bei der B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. August 2021 nach ca. je 20 Liegestützen und Kniebeugen beim Aufstehen Schwindel empfand, nach hinten fiel und den Kopf an der Tischkante anschlug (Suva-act. 4-2). A.b Der Versicherte, der an äthyltoxischer Leberzirrhose Child Stadium A, arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus, Hyperurikämie und subklinischer Hypothyreose leidet (Suva-act. 2-2), wurde notfallmässig mit dem Rettungsdienst ins Kantonsspital C.___ gebracht bei anämisierender, kreislaufrelevanter oberer und unterer gastrointestinaler Blutung. Die Erstdiagnose lautete hämorrhagischer Schock bei oberer gastrointestinaler Blutung bei portaler Hypertonie (Suva-act. 4-2, 21-2). A.c Am 24. August 2021 wurden eine Gastroskopie und eine computertomographische Angiographie (CT-Angiographie) des Abdomen durchgeführt, wobei sich keine aktiven Blutungen zeigten (Suva-act. 21-1). Zur weiteren Überwachung wurde der Versicherte in den frühen Morgenstunden auf die Intensivstation verlegt. Im Verlauf des Vormittags kam es zu einem erneuten grossvolumigen Abgang von Meläna ab ano mit begleitend zunehmender Kreislaufinstabilität (Suva-act. 21-3). Es erfolgten eine Stabilisierung, Massentransfusion und Gerinnungsoptimierung im Kantonsspital C.___, bevor der Versicherte bei dringender Indikation eines transjugulären intrahepatischen portosystemischen Stent- Shunt (TIPSS) gleichentags notfallmässig ins Spital X.___ verlegt wurde. Nach Durchführung des TIPSS am 25. August 2021 wurde der Versicherte ins C.___ rückverlegt (Suva-act. 19-5). A.d Am 31. August 2021 wurde der Versicherte schliesslich aus Kapazitätsgründen auf die Intensivstation des Spitals D.___, Spitalregion E.___ (Suva-act. 20-1, 25-5) und von dort am 5. September 2021 bei hyperaktivem Delir nach massiver Duodenalvarizenblutung mit TIPSS Anlage bei bekannter äthyltoxischer Leberzirrhose Child B auf die IMC-Station des Spitals F.___, Spitalregion E.___, verlegt (Suva-act. 18-3). Am 14. September 2021 konnte der Versicherte das Spital F.___ verlassen (Suva-act. 19-1). A.e Am 17. November 2021 erfolgte die Schadenmeldung UVG an die Suva. Als Verletzung wurden Blutungen des Magens und der inneren Organe angegeben (Suva-act. 4-2). A.f Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 14. Februar 2022 Stellung zum Fall des Versicherten und verneinte
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3/10 dabei einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 23. August 2021 und den inneren Blutungen des Versicherten. Diese seien eine Folge des chronischen Alkoholabusus mit konsekutiver Leberzirrhose (Suva-act. 28). Gleichentags informierte die Suva den Versicherten, keine Versicherungsleistungen zu erbringen (Suva-act. 32). A.g Am 24. August 2022 erfolgte eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Oberbauchs (Leber) im Spital D.___. Diese zeigte eine Leberzirrhose mit weiterhin Zeichen der hepatozellulären Dysfunktion, ein progredient signalgestörtes Areal lateral angrenzend an den offenen TIPSS in Segment VIII, vereinbar mit fibrotischen Alterationen, eine gering progrediente Erweiterung des Gallenganges in Segment VII, dorsal angrenzend an den TIPSS, geringe perigastrische venöse Kollateralen, eine stationäre geringe Splenomegalie und einen stationären schmalen Flüssigkeitssaum perihepatisch (Suva-act. 50-2). A.h Am 28. Dezember 2022 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) dem Versicherten mit, nach Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen am 21. Oktober 2022 nun einen möglichen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung (IV) zu prüfen (Suva-act. 51). A.i Am 11. Mai 2023 wurde der Versicherte wegen immer stärkerer Bauchschmerzen im Spital H.___ hospitalisiert, wo er sich am 13. Mai 2023 einer laparoskopischen Cholezystektomie unterzog. Das Spital konnte er am 16. Mai 2023 verlassen (Suva-act. 42-1, 48-2). A.j Am 25. Mai 2023 informierte der Versicherte die Suva darüber, dass gemäss einem ihm am 20. Mai 2023 zugegangenen Bericht zu den Blutuntersuchungen vom 8. Mai 2023 (Suva-act. 37-8) und den Blutuntersuchungen während des Aufenthalts im Spital H.___ (Suva-act. 42-1) ein irregulärer Antikörper D gefunden worden sei, der eindeutig von aussen stamme, weshalb ein Unfall vorliege (Suva-act. 37- 1; vgl. auch die Mitteilung der Blutspende SRK Y.___, welche den irregulären Antikörper bestätigt [Suva-act. 36-2 f.]). A.k Daraufhin teilte die Suva gleichentags dem Versicherten mit, dass die Ablehnung vom 14. Februar 2022 rechtskräftig sei, weshalb auf dieses Schreiben nicht mehr eingegangen werde. Der Versicherte habe aber die Möglichkeit, einen Rückfall bei der aktuellen Arbeitgeberin zu melden (Suvaact. 38-1). A.l Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 erklärte der Versicherte der Suva, dass seine Blutgruppe A (Rh) negativ und Kell ccddee negativ sei. Während seines Aufenthalts im Spital H.___ habe man Gallensteine festgestellt und ihm täglich Blut abgenommen (vgl. vorstehenden Sachverhalt A.j). Hierbei habe ein irregulärer Antikörper D nachgewiesen werden können. Offenbar habe es im Spial X.___ (richtig: Kantonsspital C.___) bei der notwendigen Transfusion im August 2021 eine Fehltransfusion
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4/10 gegeben. Er melde daher einen Transfusionsschaden an (Suva-act. 42-1; vgl. auch Schadenmeldung UVG vom 1. Juni 2023 [Suva-act. 40]). A.m Der Versicherte wurde daraufhin am 7. Juli 2023 von Pract. med. I.___, Praktischer Arzt, Medizinisches Center J.___, und Hausarzt des Versicherten, ab dem 1. Juli bis 31. August 2023 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Suva-act. 51-5). A.n Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 teilte Dr. I.___ der Suva mit, der Versicherte habe bei einer Fehltransfusion eine Autoimmun-Körper-Reaktion im Rahmen der Bluttransfusion erlitten, wodurch Antikörper entstanden seien, die 24 Monate später weiterhin für eine Invalidität sorgen würden (Suvaact. 51-3). A.o Mit Stellungname vom 19. Juli 2023 äusserte sich Dr. G.___ zur Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden mit Operation vom 13. Mai 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23. August 2021 zurückzuführen seien, indem er diese verneinte (Suva-act. 63). Gleichentags teilte die Suva dem Versicherten mit, mangels sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 23. August 2021 und den inneren Organbeschwerden keine Versicherungsleistungen zu erbringen (Suva-act. 64). A.p Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 bekundete der Versicherte sein Unverständnis gegenüber der Suva. Dabei führte er aus, dass die inneren Organbeschwerden klar der Kranken-, und nicht der Unfallversicherung zuzuordnen seien. Hingegen relevant sei, dass er am 24. August 2021 im Spital X.___ (richtig: Kantonsspital C.___) als Blutspender nicht ausschliesslich Blutgruppe A (Rh) negativ, sondern auch A (Rh) positiv erhalten habe, was in seinem Fall dazu geführt habe, dass die Eiweissproteine einen irregulären und irreversiblen Antikörper gebildet hätten, welchen sein Körper nun auf Lebenszeit haben werde. Die SVA habe bereits per Vorbescheid vom 21. Juli 2023 und nach mehrmaliger ärztlicher Untersuchung und unmöglicher Eingliederung einen Rentenbescheid erlassen (Suva-act. 66; vgl. hierzu die definitive Rentenverfügung vom 15. November 2023 [Suva-act. 83]). A.q Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 lehnte die Suva den Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen ab. Die medizinischen Unterlagen hätten keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 23. August 2021 und den geltend gemachten Beschwerden gezeigt (Suva-act. 74). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 24. August 2023 Einsprache (Suva-act. 78). B.b Mit Schreiben vom 3. Dezember 2023 reichte der Versicherte weitere Belege ein (Suva-act. 84).
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5/10 B.c Mit E-Mail vom 6. Januar 2024 teilte der Versicherte der Suva mit, zwischenzeitlich auch das Swissmedic-Meldeformular betreffend Transfusionsreaktion (Suva-act. 94) vom Kantonsspital C.___ erhalten zu haben. Er ergänzte, dass er aufgrund seiner Blutgruppe nur Transfusionen mit A (Rh) negativ oder 0 (Rh) negativ hätte erhalten dürfen. Aufgrund der Fehltransfusion leide er unter Schmerzen, Schlafstörungen, Stoffwechselproblemen sowie Blutwerteschwankungen und sei 100 % invalid (Suva-act. 92). B.d Mit E-Mail vom 31. Januar 2024 wandte sich der Versicherte erneut an die Suva. Er führte abermals den Sachverhalt aus und stellte verschiedene Berichte zur Verfügung, darunter auch die Transfusionsbelege (Suva-act. 97-53 ff.) sowie ein Schreiben der Swissmedic vom 15. Januar 2024, in welchem die beim Versicherten aufgetretene Allo-Immunisierung als schwerwiegend bezeichnet wurde (Suva-act. 97-140 f.). B.e Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 102). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Rechtsanwältin A. Guyot, graf niedermann büchel, St. Gallen, am 15. Mai 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. April 2024 und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen in Bezug auf die Fehltransfusion. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. April 2024 und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Suva (act. G1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Mit den Blutungen im oberen und unteren Gastrointestinaltrakt aufgrund von Alkoholabusus und der dokumentierten Leberzirrhose würden keine unfall-, sondern krankheitsbedingte Beschwerden vorliegen. Bezüglich der stattgehabten Massentransfusion seien keinerlei Unfallfolgen je behandelt worden, sondern lediglich Krankheitsfolgen. In diesem Zusammenhang sei auch die Transfusion erfolgt (act. G3). C.c Mit Replik vom 26. August 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde eingereichten Anträgen fest. Er führte dabei unter anderem aus, dass die Leistungspflicht nicht aufgrund der Fehlbehandlung im Rahmen der Heilbehandlung eines bereits anerkannten Unfalls geltend gemacht werde, sondern die Blutfehltransfusion (falsche Blutgruppe) als solche den Unfallbegriff erfülle und primär gestützt auf dieses Ereignis Leistungen sowie die weitere Abklärung des Sachverhalts beantragt würden (act. G5, insbesondere Ziff. 10).
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6/10 C.d Mit Schreiben vom 3. September 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G7). C.e Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch den vorinstanzlichen (Einsprache-)Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Entscheidgegenstand bildet (BGE 130 V 501 E. 1.1 und 110 V 48 E. 3c). Mit Bezug auf den Anfechtungsgegenstand ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 119 Ib 33 E. 1b, 118 V 311 E. 3b und 110 V 48 E. 3c, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2022, 8C_281/2022, E. 4.1). Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – mit Verfügung bzw. Einspracheentscheid festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Hat die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid nur ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand und wird hiergegen Beschwerde geführt, macht der Anfechtungs- gleichzeitig den Streitgegenstand aus (BGE 131 V 164 E. 2.1, 130 V 501 E. 1.1, 125 V 413 E. 1b sowie 2a und 110 V 48 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2021, 8C_590/2021, E. 4.1). 1.2 Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausgehend von der Verfügung vom 26. Juli 2023 bzw. von dem an ihrer Stelle getretenen Einspracheentscheid vom 15. April 2024 zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid einzig mit dem bereits in der Schadenmeldung UVG vom 17. November 2021 gemeldeten Ereignis (Sturz am 23. August 2021) auseinandergesetzt und auch nur diesbezügliche Fragestellungen ihrem Versicherungsmediziner unterbreitet («Sind die geltend gemachten Beschwerden gemäss den
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7/10 medizinischen Berichten von August 2021 mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23.8.2021 zurückzuführen?» [Suva-act. 28]). Streitgegenstand kann damit nur die Frage bilden, ob der Unfall vom 23. August 2021 kausal für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden ist. Aus den eingereichten Akten (vgl. vorstehenden Sachverhalt A.j, A.l, A.n, A.p, B.c und B.d) geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer eine Kausalität zwischen dem Sturz vom 23. August 2021 und den inneren Organbeschwerden nicht geltend machte bzw. macht. So opponierte er auch nicht gegen das informelle Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2022 (Suva-act. 32). Hingegen reichte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2023 eine zweite Schadenmeldung UVG ein, in welcher er beim Unfallort eine Transfusion im Spital X.___ (richtig: Kantonsspital C.___) angab, als Schädigung einen «Fremdkörper» nannte und aus deren Sachverhaltsbeschreibung eine Blutabnormalität hervorgeht (Suva-act. 40). Anstatt dem Versicherungsmediziner diese Schadenmeldung zur Beurteilung vorzulegen, unterbreitete die Beschwerdegegnerin Dr. G.___ die Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden mit Operation vom 13. Mai 2023 (Operation zur Entfernung der Gallensteine im Spital H.___; Suva-act. 47-2 f.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23. August 2021 zurückzuführen seien (Suvaact, 63). Daraufhin – und damit gestützt auf eine nicht unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingegebenen Schadenmeldung vom 1. Juni 2023 adressierende Beurteilung von Dr. G.___ – verfasste die Beschwerdegegnerin ein Ablehnungsschreiben, welches sich wiederum mit dem bereits informell abgeschlossenen Ereignis vom 23. August 2021 befasste (Suva-act. 64). Aus dem daraufhin vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 24. Juli 2023 geht nach wie vor klar hervor, dass er anerkennt, dass der Sturz vom 23. August 2021 nicht die inneren Organbeschwerden (und auch nicht die Gallenblasenoperation vom 13. Mai 2023) verursacht habe, sondern diese krankheitsbedingt seien. Er erklärte erneut, dass es sich beim von ihm geltend gemachten Schaden um einen Transfusionsschaden handle, welcher sich am 24. August 2021 ereignet und von dem er erst am 20. Mai 2023 Kenntnis erhalten habe (Suva-act. 66). Dennoch erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, die sich nur mit dem Sturz vom 23. August 2021 befasste (Suvaact. 74). Auch aus der Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. August 2023 geht hervor, dass er den Transfusionsschaden beurteilt haben wollte (Suva-act. 78). Doch auch der Einspracheentscheid vom 15. April 2024 nimmt – trotz in der Zwischenzeit vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichter Unterlagen, welche den Transfusionsschaden belegen sollen (Suva-act. 92, 95 und 97), – keinen Bezug auf die Massentransfusion. Erst mit der Beschwerdeantwort äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass die Massentransfusion nicht im Rahmen der Behandlung von Unfallfolgen erfolgt sei und damit Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), wonach die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden, zu erbringen habe, keine Anwendung finde (act. G3-2).
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8/10 1.3 In seinen Schreiben und Rechtsschriften hat der Beschwerdeführer wiederholt die Frage adressiert, ob die Beschwerdegegnerin für die am 24. August 2021 ergangene Massentransfusion im Kantonsspital C.___, bei welcher dem Beschwerdeführer blutgruppenungleiche Transfusionsmengen verabreicht wurden, welche bei ihm eine Allo-Immunisierung auslösten, Versicherungsleistungen zu erbringen hat. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob es sich bei der Massentransfusion um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) handelt, namentlich um einen sogenannten accident médical (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 31. Mai 1961, EVGE 1961 S. 201, E. 2; zum Begriff vgl. UELI KIESER, Accident médical, in: HAVE 2009 S. 382 ff.), und, bejahendenfalls, ob dieser für die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beschwerden kausal ist. 1.4 Mit diesen Rechtsfragen hat sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt, mithin ist der von der Verfügung vom 26. Juli 2023 bzw. vom Einspracheentscheid vom 15. April 2024 definierte Streit- und Anfechtungsgegenstand ein anderer. Nach der Rechtsprechung kann zwar aus prozessökonomischen Gründen eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage erfolgen. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die neue Frage muss spruchreif sein und mit dem bisherigen Streitgegenstand eng zusammenhängen, und der Versicherungsträger muss sich mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (BGE 131 V 164 E. 2.1 und 110 V 48 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2021, 8C_590/2021, E. 4.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 101 zu Art. 61). Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb die Beurteilung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen dem kantonalen Versicherungsgericht als zweite Instanz unter dem Titel einer Ausdehnung des Streitgegenstands entzogen ist. Zudem würde dies eine unzulässige Verkürzung des Rechtswegs darstellen, da gemäss Art. 29a der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) jede Person bei Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich Anspruch auf eine freie Rechts- und Sachverhaltsprüfung durch eine richterliche Behörde hat (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2021, 1C_373/2020, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Wenn das Versicherungsgericht eine noch nicht durch die Verwaltung beurteilte Rechtsstreitigkeit als erste Instanz beurteilen würde, würde dem Beschwerdeführer eine Überprüfung des Entscheids im Sinne von Art. 29a BV verunmöglicht, da das Bundesgericht als nächsthöhere und letzte Instanz lediglich über eine eingeschränkte Kognition verfügt (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 95 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerdegegnerin wird sich daher im Rahmen einer gesonderten Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Massentransfusion auseinanderzusetzen haben, bevor sich das Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens zur Streitsache wird äussern können. Was hingegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2024 betrifft, so ist dessen inhaltliche Korrektheit nicht umstritten (vgl. act. G1 Ziff. 7; Suva-act. 66). Die inneren Organbeschwerden lassen sich – wie Dr. G.___ ausführt (Suva-act. 28, 63)
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9/10 und der Beschwerdeführer selber auch anerkennt (vgl. Suva-act. 66) – nicht mit dem Ereignis vom 23. August 2021 begründen, sondern sind auf krankheitsbedingte Faktoren zurückzuführen. 2. 2.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2024 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das UVG sieht keine solche Kostenpflicht vor. Das Verfahren ist deshalb kostenlos. 2.3 Gemäss Art. 61 Ingress ATSG ist die Ordnung des Verfahrens im Rahmen der zu beachtenden bundesrechtlichen Mindestanforderungen (Art. 61 lit. a bis i ATSG) und unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) grundsätzlich den Kantonen überlassen. Art. 61 lit. g ATSG sieht vor, dass die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Im ATSG unerwähnt bleibt die Zusprechung einer Entschädigung einer Partei, auch wenn diese in der Sache unterliegt. Diesfalls erachtet das Bundesgericht im kantonalen Gerichtsverfahren eine solche ausnahmsweise für zulässig, soweit die Gegenpartei die Kosten unnötigerweise verursacht hat (Verursacherprinzip). Dabei beruft es sich auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 5.2 mit Hinweisen, und vom 8. Januar 2019, 9C_605/2018, E. 7.2; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 1. Aufl. 2021, S. 596; KIESER, a.a.O., N 226 zu Art. 61). Das st. gallische Verfahrensrecht sieht das genannte Verursacherprinzip als allgemeinen Grundsatz bei der Kostenauferlegung vor (Art. 95 Abs. 2 und 98ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] in Verbindung mit Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Demnach sind Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, von diesem zu tragen. In der hier zu beurteilenden Sache hat sich die Beschwerdegegnerin einzig mit ihrer Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Sturz vom 23. August 2021 beschäftigt, obwohl der Beschwerdeführer von Anfang an die Beantwortung der in der vorstehenden Erwägung 1.3 hervorgehobenen Rechtsfragen bzw. die Prüfung einer diesbezüglichen Leistungspflicht verlangte. Die Beschwerdegegnerin hat damit trotz mehrfacher Geltendmachung entscheidende Abklärungen unterlassen. Der Beschwerdeführer musste, insbesondere in Anbetracht der zumindest indirekt zusammenhängenden Sachverhalte, sicherheitshalber gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2024 Beschwerde erheben, um den Eintritt von dessen Rechtskraft zu verhindern und einem allfälligen
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10/10 Verlust seiner Rechte vorzubeugen. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer trotz seines vollständigen Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. 2.4 Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung bei unterdurchschnittlichem Aktenumfang eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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