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St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2025 UV 2024/37

20 maggio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·8,668 parole·~43 min·2

Riassunto

Für die Berechnung des Valideneinkommens ist auf die Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin und nicht auf die statistischen Löhne der Lohnstrukturerhebung abzustellen, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall künftig entweder die damalige Tätigkeit als Direktionsassistentin oder eine entsprechend gleichwertige Tätigkeit mit entsprechender Entlöhnung wahrgenommen hätte. Es gibt daher keine Berechtigung bzw. Rechtfertigung auf den Tabellenlohn der weniger qualifizierte Tätigkeit als Bürokraft abzustellen. Bei einem IV-Grad von 75 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2025, UV 2024/37).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 25.06.2025 Entscheiddatum: 20.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2025 Für die Berechnung des Valideneinkommens ist auf die Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin und nicht auf die statistischen Löhne der Lohnstrukturerhebung abzustellen, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall künftig entweder die damalige Tätigkeit als Direktionsassistentin oder eine entsprechend gleichwertige Tätigkeit mit entsprechender Entlöhnung wahrgenommen hätte. Es gibt daher keine Berechtigung bzw. Rechtfertigung auf den Tabellenlohn der weniger qualifizierte Tätigkeit als Bürokraft abzustellen. Bei einem IV-Grad von 75 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2025, UV 2024/37). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 20. Mai 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Jakob

Geschäftsnr. UV 2024/37

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Figi, Fankhauser Rechtsanwälte, Rennweg 10, 8022 Zürich,

gegen Generali Allgemeine Versicherungen A G , Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Invalidenrente / Integritätsentschädigung

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2/22 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) arbeitete seit dem 1. Juni 2008 bei der B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) anfänglich im Marketing und ab dem Jahr 2012 als Direktions/Geschäftsleitungsassistentin in einem 80%igen Arbeitspensum und war dadurch bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Versicherung) unfallversichert, als sie während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 23. August 2019 mit dem E-Trottinett stürzte und ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Nach der Erstbehandlung im Kantonsspital St. Gallen erfolgte eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Valens. Beim Austritt am 2. Oktober 2019 bestand noch eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Die weitere Behandlung umfasste Ergotherapie, Physiotherapie und regelmässige neurologische Übungen (vgl. act. G 5.1 [nachfolgend: UV-act.] 1-1.2, 12-12.3, 14.1-14.2, 16-16.4, 31-31.7, 48.44). Am 16. Dezember 2019 meldete sich die Versicherte – auf Aufforderung der Versicherung hin (vgl. UV-act. 41.3 Ziff. 11.1) – bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an (UV-act. 40-40.5). A.b Knapp neun Monate nach dem Unfall erachtete die Versicherung eine Begutachtung der Versicherten als erforderlich (vgl. UV-act. 79, 84.1-84.5). Der Begutachtungsauftrag mit den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie wurde an die Neurologie Toggenburg AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS (nachfolgend: Begutachtungsinstitut) vergeben (UV-act. 91.4). Das Gesamtgutachten (bezeichnet als Neurologisches Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung; nachfolgend: Gutachten) vom 26. Oktober 2020 (UV-act. 114-114.20; psychiatrisches Teilgutachten, UV-act. 114.41-114.60; neuropsychologisches Teilgutachten, UV-act. 114.21-114.40) wurde insbesondere gestützt auf die medizinischen Akten, die fachspezifischen Untersuchungen (durchgeführt am 18. August 2020 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, und med. prakt. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie am 27. August 2020 durch lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP) und die zerebrale MRI-Untersuchung vom 26. August 2020 (UV-act. 114.61-114.62) erstellt. Die Gutachter erhoben ein kognitives Störungsmuster mit restaphasischer Symptomatik, verbaler Gedächtnisstörung, Defiziten in der Handlungsplanung, verminderter Aufmerksamkeitsaktivierung und -aktivierbarkeit sowie leicht verminderter Belastbarkeit, welches sich aus neuropsychologischer Sicht mit den in den bildgebenden Befunden beschriebenen traumatischen Hirnverletzungen gut vereinbaren lasse. Gesamthaft bestehe eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung bei Status nach mittelschwerer traumatischer Hirnverletzung. Eine zusätzliche Diagnose im psychiatrischen Fachgebiet habe im Rahmen der Begutachtung nicht gestellt werden können (UV-act. 114.15). Diagnostiziert wurden eine mittelschwerere traumatische Hirnverletzung (GCS 9-10) mit Subduralhämatom temporo-okzipital rechts mit angrenzender intraparenchymatöser Einblutung rechts temporal sowie rechts temporo-

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3/22 okzipitaler Subarachnoidalblutung (SAB) und SAB frontal links, geringer Blutsedimentation im linken Seitenventrikel sowie Weichteilhämatom fronto-parietal links galeal bis subgaleal, ein posttraumatischer Kopfschmerz (mehrheitlich spannungskopfschmerzartig) gemäss ICD-3-Codierung 5.2.1, sowie eine posttraumatische leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (UV-act. 114.15). Die Fragen der Versicherung nach dem Vorliegen organisch nachweisbarer Unfallfolgen und der Zurückführung der Gesundheitsschäden auf den Unfall vom 23. August 2019 wurden bejaht (UV-act. 114.16) und die Frage, ob durch eine weitere Heilbehandlung der Gesundheitszustand noch wesentlich verbessert werden könne, verneint (UV-act. 114.19). In der bisherigen Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung bestehe aus neuropsychologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr, da in dieser Tätigkeit einwandfreie sprachliche, planerische und mnestische Fähigkeiten vorausgesetzt werden, über welche die Versicherte aufgrund der restaphasischen Symptomatik, der Gedächtnisstörung sowie der Defizite in Handlungsplanung nicht mehr verfüge. In einer (ideal angepassten) Tätigkeit mit gut vorstrukturierten Abläufen und geringen Anforderungen an Handlungsplanung, verbales Gedächtnis, mündliche Kommunikation und zu verarbeitende Lesemenge sei einzig von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch einen erhöhten Pausenbedarf im Umfang von ca. 10 % auszugehen (UV-act. 114.18). Zur Frage des Vorliegens eines Integritätsschadens wurde erklärt, dass eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung vorliege, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 23. August 2019 sei. Gemäss der SUVA-Feinrastertabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) entspreche eine leichte bis mittelschwere Störung einem Integritätsschaden von 35 % (UV-act. 114.20). A.c Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Juli 2020 (vgl. UVact. 74-74.1, act. G 4.1.97-9 f.). A.d Mit Schreiben vom 6. November 2020 teilte die Versicherung der Versicherten mit, da sie gemäss dem Gutachten in einer angepassten Tätigkeit ab sofort wieder zu rund 90 % arbeitsfähig sei, würden die Taggeldleistungen per 30. November 2020 eingestellt (UV-act. 120-120.1). A.e In einer Stellungnahme vom 10. November 2020 erklärte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, dass die gutachterliche Einschätzung, in Anbetracht der nicht unerheblichen zerebralen Verletzungen, etwas sehr streng sei. Realistischer erscheine ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zwecks weiterer Beurteilung empfehle er eine berufliche Abklärung (UV-act. 173.121-173.123). A.f Die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), beauftragte daraufhin die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Z.___ in der Zeit vom 11. Januar bis 5. Februar 2021 die Leistungsfähigkeit der Versicherten abzuklären (Mitteilung berufliche Abklärung vom 22. Dezember 2020, UV-act. 135.2-135.3). Gemäss dem Schlussbericht Somatische BEFAS-Abklärung vom 9. Februar 2021 (nachfolgend: BEFAS Bericht; UV-act. 147.2-17.20) lag die beobachtete Arbeitsfähigkeit

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4/22 für eine adaptierte Tätigkeit (einfache Büroarbeit wie Korrespondenz, Administration, Sachbearbeitung etc., bei denen die Versicherte auf ihrer jahrelangen Erfahrung als Geschäftsleitungsassistentin aufbauen könne) bei 50 % [Halbtagspensum]. Dabei sei eine Leistungsfähigkeit von 80 % zu beobachten gewesen. Für handwerkliche Tätigkeiten sei keine Arbeitsfähigkeit [u.a. wegen eines Augenleidens/einer Seheinschränkung] gegeben (UV-act. 147.11). Die Versicherte sei auf einen ruhigen Arbeitsplatz (kein Grossraumbüro, kein Maschinenlärm, etc.) angewiesen. Die Aufgaben sollten ohne Stress erledigt werden können. Multitasking sei nicht geeignet. Optimal sei ein Büroarbeitspatz mit einem 50 %-Pensum, idealerweise verteilt auf fünf Vormittage (UV-act. 147.12). A.g Die Versicherung legte den BEFAS Bericht dem Begutachtungsinstitut vor und bat um eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter Dr. C.___ und lic. phil. E.___ erklärten am 26. April 2021, dass unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse aus dem BEFAS Bericht bezüglich einer ideal angepassten Tätigkeit neu von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei, resultierend aus einem zeitlichen Pensum von 50 % bei voller Leistungsfähigkeit (UV-act. 152-152.3). Daraufhin kam die Versicherung am 11. Mai 2021 auf ihren Entscheid, die Taggeldleistungen per 30. November 2020 einzustellen, zurück (UV-act. 154). A.h In der Folge bewilligte die IV-Stelle als Integrationsmassnahme eine Beschäftigung der Versicherten als Assistentin der Geschäftsleitung in der Institution Z.___ vom 1. März bis 31. August 2021 (UV-act. 173.201-173.203, 173.207; vgl. UV-act. 173.236). Die Massnahme ergab ein maximal mögliches Arbeitspensum von 40 % aufgeteilt auf vier halbe Tage und einem freien Tag dazwischen (Assessment-/Verlaufsprotokoll der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle vom 9. September 2021, UV-act. 173.240; vgl. auch Schlussbericht Coaching und Standortbestimmung Integrationsmassnahme, UV-act. 173.226-230). Im Anschluss an die IV-Massnahme erhielt die Versicherte in der gleichen Institution ab dem 1. September 2021 eine unbefristete Anstellung als Assistentin der Geschäftsleitung (Arbeitspensum 40 %, Lohn Fr. 2'600.00 x 13; UV-act. 173.221). Mit Mitteilung vom 21. September 2021 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen formell ab (UVact. 173.243). A.i Auf Anfrage der Versicherung teilte die frühere Arbeitgeberin am 4. Oktober 2021 mit, dass die Versicherte bei ihnen bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum im Jahr 2020 Fr. 106'450.00 und im Jahr 2021 Fr. 109'200.00 (beinhaltend Grundlohn, Gratifikation/13. Monatslohn und weitere AHVpflichtige Zulagen) verdient hätte (UV-act. 168; vgl. UV-act. 170). A.j Auf Rückfrage der Versicherung erklärten die Gutachter Dr. C.___ und lic. phil. E.___ am 28. November 2021, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit wie im neuropsychologischen Gutachten beschrieben eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei (50%ige zeitliche Präsenz bei voller Leistungsfähigkeit; UV-act. 179-179.1). Auf erneute Rückfrage führten die Gutachter am 14. Februar

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5/22 2022 aus, dass die Diskrepanz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus der zugrunde gelegten Tätigkeit herrühre. So beziehe sich ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung auf eine optimal adaptierte Tätigkeit und nicht auf die Tätigkeit in der Institution Z.___ (UV-act. 183-183.2). A.k Am 7. März 2022 informierte die Institution Z.___ die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle, dass die Versicherte mit der Arbeit überfordert sei und die Leistung nicht den Anforderungen entspreche (UV-act. 189.3). Am 29. März 2022 kündigte die Institution Z.___ das Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2022 (UV-act. 189.8; zur beruflichen Einstufung der Versicherten vgl. UV-act. 189.6, 189.9-189.15). A.l In der Stellungnahme vom 15. Juni 2022 führte RAD-Arzt Dr. F.___ aus, dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliege und die Arbeitsfähigkeit seit dem Sturz mit dem E-Trottinett am 23. August 2019 in der angestammten Tätigkeit 0 % betrage oder allenfalls sehr niederschwellig sei (z.B. 20 % ohne Verwertbarkeit). Die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit liege bei 40 bis 50 % (ca. 4 Stunden pro Tag). Geeignet seien Tätigkeiten mit gut vorstrukturierten Abläufen und geringen Anforderungen an die Handlungsplanung, an das verbale Gedächtnis, an die mündliche Kommunikation und an die zu bearbeitende Lesemenge. Grundsätzlich geeignet seien Tätigkeiten ohne erhöhten Organisationsanspruch und ohne Leistungsdruck, also einfache Tätigkeiten (UV-act. 193.11-193.13). A.m Im Vorbescheid vom 21. Oktober 2022 ermittelte die IV-Stelle ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn ein Valideneinkommen von Fr. 108'129.00 und vom Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten (TA 1, Total, Frauen, 45%ige Arbeitsfähigkeit) einem Invalideneinkommen von Fr. 25'076.00 einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 77 % bzw. als Teilerwerbstätige (80%iges Pensum ohne Aufgabenbereich) einen Invaliditätsgrad von 62 % (act. G 4.1.102; vgl. Berechnungsblatt, act. G 4.1.101). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten entsprechend dem Vorbescheid eine Invalidenrente zu (act. G 4.1.109 ff.; vgl. UV-act. 209-210.13). A.n Am 31. Mai 2023 stellte die Versicherung der durch Rechtsanwalt Tobias Figi, Zürich, vertretenen Versicherten einen Verfügungsentwurf zu (UV-act. 211, 212-212.8). Vorgesehen sei, die kurzfristigen UVG-Leistungen per 30. Juni 2022 einzustellen und basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von abgerundet 68 % (Valideneinkommen von Fr. 85'006.87, Invalideneinkommen von Fr. 26'933.12; UV-act. 212.6) ab dem 1. Juli 2022 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 3’860.00 und ab dem 1. Januar 2023 von Fr. 3’987.00 sowie eine einmalige Integritätsentschädigung von Fr. 51’870.00 (UVact. 212.8) auszuzahlen. Erläuternd wurde ausgeführt, dass das Valideneinkommen, da der Versicherten die Arbeitsstelle gekündigt worden sei, nicht gestützt auf den letzten Verdienst, sondern auf den Tabellenlohn der LSE (TA 17, Zeile 41 Bürokräfte und verwandte Berufe, Lebensalter über 50 Jahre) und das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn der LSE (TA 1, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis 2021) und bei angenommener 50%iger Arbeitsfähigkeit ermittelt worden sei. Die Integritätsentschädigung sei

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6/22 entsprechend dem gutachterlich ermittelten Integritätsschaden von 35 % festgelegt worden. In den Stellungnahmen vom 30. Juni 2023 (UV-act. 214-214.2) und 18. Oktober 2023 (UV-act. 216-216.1) forderte der Rechtsvertreter der Versicherten das Valideneinkommen gestützt auf den letzten Verdienst zu ermitteln, denn die Kündigung sei erst nach dem Unfallereignis erfolgt (vgl. UV-act. 74-74.1), die Versicherte habe seit dem Jahr 2012 stets über Fr. 100'000.00 pro Jahr verdient und die IV-Stelle sei von einem Valideneinkommen von Fr. 108'129.00 ausgegangen. Bei der Integritätsentschädigung sei von einem Integritätsschaden von 50 % auszugehen, denn es liege eine mittelschwere Trauma- Hirnverletzung vor. A.o Am 20. November 2023 verfügte die Versicherung wie im Entwurf vom 31. Mai 2023 angekündigt (UV-act. 221-221.9). B. B.a Am 8. Januar 2024 erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einsprache gegen die Verfügung vom 20. November 2023 (UV-act. 229-229.3). Am 13. März 2024 reichte er eine Ergänzung zur Einsprache ein (UV-act. 241-241.5). Gefordert wurde die Ausrichtung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 77 % und einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 %. Gerügt wurde insbesondere, dass nicht vom bisher erzielten Verdienst entsprechendem Valideneinkommen ausgegangen worden sei, das Invalideneinkommen zu hoch sei, da die Arbeitsfähigkeit geringer sei, und die Integritätsentschädigung zu tief sei, denn es liege eine mittelschwere Hirnschädigung vor. B.b Am 13. März 2024 erklärte die Versicherung, dass sie bezüglich der UVG-Zusatzversicherung bis zum 13. März 2025 auf die Einrede der Verjährung verzichte, soweit diese nicht bereits eingetreten sei (UV-act. 237). B.c Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 wies die Versicherung die Einsprache vom 8. Januar 2024, soweit sie darauf eintrat, ab (act. G 1.2-17 Dispositiv Ziff. 1). Festgestellt wurde, dass ab dem 1. Juli 2022 ein Anspruch auf eine monatlich vorschüssig auszuzahlende Invalidenrente in Höhe von Fr. 3'860.00 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % bestehe (Ziff. 2), ab dem 1. Januar 2023 sich die Rente auf Fr. 3'991.25 belaufe (Ziff. 3) und ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 51'870.00 (35 % IE) bestehe (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Versicherung insbesondere aus, dass für den Unfallversicherer keine Bindungswirkung an den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad bestehe (vgl. act. G 1.2-6 Ziff. 11). Zu den unterschiedlichen Resterwerbsfähigkeitsschätzungen (Unfallversicherer: 50%ige Arbeitsfähigkeit; IV-Stelle: 45%ige Arbeitsfähigkeit) wurde ausgeführt, dass sich diese auf unterschiedliche Arbeitsplätze beziehen (Unfallversicherer: optimal angepasste Tätigkeit; IV-Stelle: Tätigkeit in der Institution Z.___). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hätten sie auf die Tabellenlöhne der LSE (TA 1, Kompetenzniveau

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7/22 1) abgestellt (vgl. act. G 1.2-10 ff. Ziff. 15 ff.). Beim Valideneinkommen hätten sie – in Abweichung zur IV-Stelle – nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern die Tabellenlöhne der LSE (T17, Bürokräfte und verwandte Berufe, Kategorie 41) abgestellt, denn zum Zeitpunkt der Zusprechung der Rente (1. Juli 2022), habe die Versicherte mithin aus unfallfremden Gründen nicht mehr bei der bisherigen Arbeitgeberin gearbeitet (vgl. act. G 1.2-8 ff. Ziff. 13 f.). Der so ermittelte Invaliditätsgrad betrage 68 % (vgl. act. G 1.2-13 Ziff. 13). Die Bemessung der Integritätsentschädigung fusse auf einer medizinischtheoretischen Einschätzung der Beeinträchtigungen der Integrität. Gemäss der Suva-Feinrastertabelle 8 würden die gutachterlich erhobenen leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörungen mit einer Integritätsentschädigung von 35 % abgegolten (vgl. act. G 1.2-15 ff. Ziff. 21). C. C.a Mit Beschwerde vom 2. Mai 2024 (act. G 1) beantragte die weiterhin durch Rechtsanwalt Figi vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin): 1. Es sei der Einspracheentscheid der Versicherung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 25. März 2024 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Juli 2022 eine Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 77 % auszurichten. 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von mindestens 50 % auszurichten (act. G 1-2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1-8). C.b In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Da die Beschwerdeführerin das Prozessthema bzw. den Streitgegenstand ausdrücklich auf das Valideneinkommen und die Höhe der Integritätsentschädigung begrenzt habe, sei die Beschwerdeführerin, soweit sie in der Beschwerdebegründung (Ziff. 6.4) ein Invalideneinkommen basierend auf einer Erwerbsfähigkeit von 45 % geltend mache, nicht zu hören (act. G 5). C.c In der Replik vom 3. Juni 2024 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an der Beschwerde vom 2. Mai 2024 fest. Strittig seien im Wesentlichen die Höhe des Valideneinkommens, die Erwerbsfähigkeit und die Höhe der Integritätsentschädigung (act. G 7). C.d In der Duplik vom 17. Juni 2024 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an der Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest (act. G 9). Erwägungen 1. Der Rechtsstreit betrifft den allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Invalidenrente sowie denjenigen auf eine höhere Integritätsentschädigung. Entgegen der Ansicht der

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8/22 Beschwerdegegnerin bildet dabei die Invalidenrente als solche den Streitgegenstand und nicht bloss deren einzelne Faktoren für die Festsetzung der Leistung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2022, 8C_133/2022, E. 5.2 mit Hinweisen). Daher ist auf sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 2. 2.1 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG; sog. Fallabschluss, vgl. dazu ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 141 ff.). 2.2 Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 und 115 V 134 E. 2). 2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Eine Tatsache darf nur dann als bewiesen

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9/22 angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6). 2.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 3. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass von medizinischer Seite feststeht und von den Parteien auch nicht bestritten wurde, dass der Unfall vom 23. August 2019 mit dem E-Trottinett ursächlich ist für die Schädigung des Hirns der Beschwerdeführerin mit negativen Folgen für die Arbeitsfähigkeit und die Integrität (vgl. das Gutachten vom 26. Oktober 2020 [zur Kausalität UV-act. 114-16 ff. und zum Integritätsschaden UV-act. 114.20] und die Stellungnahmen und Erläuterungen von Gutachter Dr. C.___ vom 26. April und 28. November 2021 sowie 14. Februar 2022 [zur Arbeitsfähigkeit UV-act. 152-152.3, 179-179.1 und 183-183.1 sowie die Sachverhalte A.g, A.j]). 3.2 Im Gutachten vom 26. Oktober 2020 wurde zwar festgehalten, dass nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen sei (UV-act. 114.19), die IV-Stelle veranlasste jedoch auf Empfehlung ihres RAD-Arztes Dr. F.___ vom 10. November 2020 eine berufliche Abklärung und anschliessend berufliche Massnahmen/Integrationsmassnahmen in der Institution Z.___ vom 11. Januar 2021 bis 31. August 2021 (vgl. UV-act. 135.2 f., 147.2 ff., 173.201 ff., 173.240, Sachverhalt A.e, A.f und A.h). In Anschluss

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10/22 an die Massnahme erhielt die Beschwerdeführerin in der Institution eine Festanstellung (40%iges Arbeitspensum) ab dem 1. September 2021 (UV-act. 173.221), worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen mit Mittteilung vom 21. September 2021 abschloss (UV-act. 173.243, Sachverhalt A.h). Da die Beschwerdeführerin die gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen vermochte, kündigte die Institution das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2022 (UV-act. 189.3, 189.8, Sachverhalt A.k). Der um eine Situationsbeurteilung gebetene RAD-Arzt Dr. F.___ führte am 15. Juni 2022 aus, dass ein stabiler Gesundheitszustand vorliege. Im Weiteren beschrieb er die Anforderungen an eine für die Beschwerdeführerin geeignete Tätigkeit (UV-act. 193.11 ff., Sachverhalt A.l). Der Zeitpunkt des Fallabschlusses verbunden mit der Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 30. Juni 2022 und der Beginn des Rentenanspruchs per 1. Juli 2022 sind zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten (zum Fallabschluss siehe Erwägung 2.1; vgl. UV-act. 212.3, 221.3). 3.3 Nachfolgend ist anhand eines Einkommensvergleichs (vgl. Erwägung 2.2) die umstrittene Invaliditätsgradbemessung zu überprüfen (zur Bemessung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens siehe Erwägung 4 bzw. 5 und zum resultierenden IV-Grad Erwägung 6). 4. Zwischen den Parteien umstritten ist die Höhe des Valideneinkommens und insbesondere, auf welcher Basis dieses vorliegend zu ermitteln ist. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid wie auch in der Beschwerdeantwort davon aus, dass das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen sei, denn bereits vor dem Unfallereignis sei festgestanden und der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie sich eine neue Arbeitsstelle suchen solle, wofür man ihr Zeit gebe. Die Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Sperrfrist am 17. März 2020 per 31. Juli 2020 gekündigt. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache sei die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin tätig gewesen, weshalb nicht auf das vor dem Unfall vom 23. August 2019 erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werden müsse. In Berücksichtigung der Ausbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sei der Validenlohn gestützt auf die Tabelle TA17 (Zeile Bürokräfte und verwandte Berufe, Frauen, Lebensalter > 50 Jahre) zu ermitteln (act. G 5, G 9, UV-act. G 1.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE ermittelte Valideneinkommen mit rund Fr. 85'000.00 (bei einem 100%igen Arbeitspensum) als viel zu tief angesetzt, denn es entspreche nicht dem, was die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall verdienen würde. Sie habe bereits bei der vorgängigen Arbeitgeberin ein ähnlich

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11/22 hohes Einkommen wie bei der letzten Arbeitgeberin erzielt, weshalb sie bei guter Gesundheit aufgrund der Berufsausbildung, den Sprachkenntnissen und der Berufserfahrung auch andernorts ein vergleichbar hohes Einkommen von weit über Fr. 110’000.00 erzielt hätte. Daher sei es unbeachtlich, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit einer (betriebsbedingten) Kündigung in der Zukunft habe rechnen müssen; jedenfalls sei ihr die Stelle erst nach dem Unfall gekündigt worden. Die IV-Stelle sei in ihrem Verfahren ebenfalls von einem wesentlich höheren Valideneinkommen von Fr. 108'129.00 ausgegangen (vgl. act. G 1.6 f.; act. G 1, G 7). 4.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2022, 8C_528/2021, E. 4.2.2, und vom 11. September 2019, 9C_225/2019, E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Im Urteil vom 11. November 2021, 9C_478/2021, E. 5.3.1, führte das Bundesgericht aus, dass bei einem Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen sei. Dabei seien die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen. Mit Blick auf Letztere sei es bei besonderen Verhältnissen zulässig, trotz Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen das hypothetische Valideneinkommen des Versicherten nicht gestützt auf einen Tabellenlohn, sondern anhand des Durchschnitts des während einer längeren Dauer effektiv erzielten Verdienstes unter Zuhilfenahme der Angaben im Individuellen Konto (IK) zu schätzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020, E. 6.4). Bereits im früheren Urteil vom 5. September 2019, 9C_239/2019, E. 2.4, erachtete das Bundesgericht bei einem invaliditätsfremden Verlust der Arbeitsstelle ein Abstützen auf Durchschnittslöhne dann nicht als angezeigt, wenn das bisher erzielte Gehalt nicht bloss ein Glücksfall, sondern das realistischerweise erzielbare Einkommen gewesen sei und daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden auch in Zukunft ein vergleichbar hohes Einkommen wie bei der letzten Arbeitgeberin verdient hätte. 4.4 Festzuhalten ist, dass gemäss Aktenlage die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 für die damalige Arbeitgeberin arbeitete und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand, als sie am 23. August 2019 mit dem E-Trottinett einen Nichtbetriebsunfall erlitt, dessen Folgen es verunmöglichten, den bisher ausgeübten Beruf weiter auszuüben. Die Kündigung ist von der Arbeitgeberin erst am 17. März 2020 und damit Monate nach dem Unfall ausgesprochen worden. Die Aktenlage deutet darauf hin, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überwiegend wahrscheinlich aus betrieblichen

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12/22 Gründen und nicht etwa wegen ungenügender Arbeitsleistung erfolgte. Dafür sprechen insbesondere die lange Anstellungsdauer der Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin von über zehn Jahren, der wenige Monate vor dem Unfall erfolgte personelle Wechsel in der Unternehmensleitung und damit auch der Wechsel des direkten Vorgesetzten der Beschwerdeführerin. Als der Beschwerdeführerin am 17. März 2020 und damit zu Beginn der Corona-Pandemie gekündigt wurde, stand bereits seit einiger Zeit fest, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt ihre bisherige Tätigkeit wohl nie mehr wird ausüben können. Die Arbeitgeberin dürfte die bisher von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Aufgaben verteilt und sich zudem neu organisiert haben, denn die beiden weiteren Direktionsassistentinnen dürften den Betrieb im Herbst 2019 verlassen haben (vgl. UV-act. 41, 41.3, 48.38, 64, 114.48). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann jedoch offenbleiben, ob der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte. 4.5 Dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne den unfallbedingten Gesundheitsschaden bei einem allfälligen Stellenverlust sich mit einer weniger anspruchsvollen als der bisher ausgeübten Tätigkeit als Direktionsassistentin begnügt hätte oder sich hätte begnügen müssen, fehlen vorliegend Hinweise. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsstelle als einfache Bürokraft hätte zufriedengeben müssen. Trotzdem ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die statischen Lohnwerte von Bürokräften (TA17, Zeile Bürokräfte und verwandte Berufe, Frauen, Lebensalter > 50 Jahre) und ging infolgedessen von rund Fr. 85'000.00 und damit von einem deutlich tieferen als das zuletzt erzielte Einkommen aus. Die angewandte Tabelle vermag offensichtlich der vorliegend zu beurteilenden Situation nicht gerecht zu werden. Dies hauptsächlich vor dem Hintergrund, dass Direktionsassistenten und Direktionsassistentinnen insbesondere aufgrund der erforderlichen Ausbildung, den wahrgenommenen Aufgaben, der innehabenden Verantwortung, der erwarteten Flexibilität und der besonderen Vertrauensstellung regelmässig deutlich besser entlöhnt sind als Bürokräfte, bei denen das Anforderungsprofil wesentlich weniger anspruchsvoll sein dürfte. 4.6 Die Beschwerdeführerin verdiente mit ihrem 80%igen Arbeitspensum als Direktionsassistentin gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) im Jahr vor dem Unfall (2018) ein Einkommen von Fr. 90'960.00. Bei Abzug des Dienstaltersgeschenks von Fr. 6'060.00 betrug das Einkommen Fr. 84'900.00 bzw. hochgerechnet auf ein 100%iges Pensum Fr. 106'125.00. Das durchschnittlich erzielte Einkommen der letzten fünf Arbeitsjahre (ohne Berücksichtigung des Dienstaltersgeschenks) betrug nominallohnentwicklungsbereinigt (BfS-Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, 2011 - 2023) bis zum Jahr 2018 gerundet Fr. 84'441.00 (2014: Fr. 84'211.00 [Fr. 82'382.00 / 103.6 x 105.9]; 2015: Fr. 82'125.00 [Fr. 80'729.00 / 104.1 x 105.9; 2016: Fr. 86'132.00 [Fr. 85'400.00 / 105.0 x 105.9]; 2017: Fr. 84'839.00 [Fr. 84'438.00 / 105.4 x 105.9; 2018: Fr. 84’900.00) bzw. hochgerechnet auf ein 100%iges Pensum Fr. 105'552.00 (vgl. UV-act. 173.27 f., 173.71, 173.82)

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13/22 und war damit nur geringfügig tiefer als das erzielte Einkommen im letzten Jahr vor dem Unfall. Anhaltspunkte, dass der Lohn in dieser Höhe angesichts der Qualifikationen, der Berufserfahrung und der geleisteten Arbeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu insbesondere die Ausbildungsnachweise, UVact. 173.8 ff., das Arbeitszeugnis, act. G 4.1.97-9 f., den Tätigkeitsbeschrieb, UV-act. 173.72, den Lebenslauf, UV-act. 173.170 f. und das Persönlichkeitsprofil, UV-act. 173.172 ff.) nicht gerechtfertigt bzw. angemessen und damit ein Glücksfall gewesen wäre, sind nicht gegeben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die frühere Arbeitgeberin auf Anfrage der Versicherung am 4. Oktober 2021 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin bei ihnen hochgerechnet auf ein 100%iges Arbeitspensum im Jahr 2020 Fr. 106'450.00 und im Jahr 2021 Fr. 109'200.00 (beinhaltend Grundlohn, Gratifikation/13. Monatslohn und weitere AHV-pflichtige Zulagen) verdient hätte (UV-act. 168; vgl. UV-act. 170). Zudem sprechen auch die von der Beschwerdeführerin bei früheren Arbeitgeberinnen erzielten Einkünfte (vgl. IK-Auszug, UV-act. 173.28, vgl. Arbeitszeugnis, act. G 4.1.97-8) dafür, dass das zuletzt vor dem Unfall erzielte Einkommen angemessen bzw. gerechtfertigt war. Die IV-Stelle ging denn auch in ihrer Rentenverfügung beim Valideneinkommen bezogen auf das Jahr 2020 von Fr. 108'129.00 aus (UV-act. 209.5). 4.7 In Würdigung des Gesagten ist im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die unfallbedingten Beeinträchtigungen aufgrund der schulischen und beruflichen Ausbildung, ihren Sprachkenntnissen und der langjährigen qualifizierten Berufserfahrung auch andernorts in einer vergleichbaren Tätigkeit ein vergleichbar hohes Einkommen erzielt hätte. Angesichts dessen erscheint es vorliegend in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe vorne Erwägung 4.3) angezeigt, nicht auf die statistischen Durchschnittslöhne von Bürokräften (Tabellenlöhne der LSE) und damit wie die Beschwerdegegnerin von rund Fr. 85'000.00, sondern auf den zuletzt erzielten Verdienst als Direktionsassistentin bzw. auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin, welchen Lohn die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 verdient hätte, abzustellen, zumal der von der Beschwerdegegnerin verwendete Tabellenlohn die Tätigkeit als Direktionsassistentin offensichtlich nicht abzubilden vermag. Gemäss der früheren Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 bei einem 100%igen Arbeitspensum Fr. 109'200.00 verdient (UV-act. 168, Sachverhalt A.i). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt dies für das Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 110'004.40 (Fr. 109'200.00 / 108.6 x 109.4). Diese Einkommenshöhe ist stimmig zum vor dem Unfall erzielten Einkommen (das Durchschnitteinkommen der Jahre 2014 bis 2018 von Fr. 84'441.00 bzw. das Einkommen des Jahrs 2018 von Fr. 84'900.00 [exklusiv Dienstaltersgeschenk] ergibt der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 angepasst und hochgerechnet auf ein 100%iges Arbeitspensum Fr. 109'040.00 [Fr. 84'441.00 / 105.9 x 109.4 x 0.8] bzw. Fr. 109'632.00 [Fr. 84'900.00 / 105.9 x 109.4 x 0.8]).

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14/22 4.8 Nach dem Gesagten ist somit im Weiteren von einem Valideneinkommen bezogen auf das Jahr 2022 von Fr. 110'004.40 auszugehen. 5. 5.1 Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Direktionsassistentin wurde gutachterlich festgestellt und wird von den Parteien auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist bzw. die verbliebene Restarbeitsfähigkeit als Direktionsassistentin nicht mehr wirtschaftlich verwertbar ist. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit gingen die Gutachter anfänglich einzig von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch einen erhöhten Pausenbedarf im Umfang von ca. 10 % aus (vgl. Gutachten vom 26. Oktober 2020, UV-act. 114.18). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin, überprüften die Gutachter, inwiefern sich die Erkenntnisse der beruflichen Abklärung in der Institution Z.___ auf ihre bisherige Arbeitsfähigkeitsschätzung auswirken. In Mitberücksichtigung dieser Erkenntnisse wurde nachvollziehbar erklärt, dass neu von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit auszugehen sei (Anforderungsprofil: Tätigkeit mit gut vorstrukturierten Abläufen und geringen Anforderungen an Handlungsplanung, verbalen Gedächtnis, mündliche Kommunikation und zu verarbeitende Lesemenge). Zur tieferen Arbeitsfähigkeitsschätzung seitens der Institution Z.___ wurde ausgeführt, dass sich diese auf die in der Institution ausgeübte Tätigkeit und nicht auf eine optimal angepasste Tätigkeit beziehe (vgl. Stellungnahmen vom 26. April 2021, UV-act. 152-152.3, vom 28. November 2021, UV-act. 179-179.1 und 14. Februar 2022, UV-act. 183-183.2). Zur Forderung der Beschwerdeführerin, dass nicht von einer 50%igen, sondern wie die IV-Stelle in ihrem Rentenentscheid von einer 45%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (act. G 1-6), ist festzuhalten, dass der RAD in der Stellungnahme vom 15. Juni 2022 die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auf 40 bis 50 % – ohne die leichte Abweichung von der Einschätzung der Gutachter zu begründen – schätzte, worauf die IV-Stelle vom mittleren Wert von 45 % ausging. Dass die Beschwerdegegnerin dagegen von der Einschätzung des Begutachtungsinstituts (50%ige Arbeitsfähigkeit) ausging, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal die Begutachtung im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens veranlasst und korrekt durchgeführt worden war und die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50 % auch noch innerhalb von der vom RAD angegebenen Bandbreite von 40 bis 50 % liegt. Von der Beschwerdeführerin wurden auch keine weiteren fachärztlichen Berichte eingereicht, welche in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise begründet hätten, wieso die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine optimal angepasste Tätigkeit von 50 % nicht haltbar sei. Folglich ist im Weiteren von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bezüglich einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen.

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15/22 5.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch einfache (administrative) Tätigkeiten (sogenannte Hilfsarbeiten) zumutbar sind. Die Beschwerdegegnerin stützte sich – wie die IV-Stelle in ihrem Verfahren – bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die statistischen Werte der LSE, mithin auf den Totalwert der Tabelle TA 1 über alle Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Frauen. Dabei ist auf die Werte der aktuellsten LSE abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2024, 8C_754/2023, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Beim Erlass des Einspracheentscheids vom 25. März 2024 lag die LSE 2022, publiziert am 29. Mai 2024, noch nicht vor, weshalb auf die LSE 2020 abzustellen ist. Auszugehen ist somit von einen Tabellenlohnwert von Fr. 4'276.00 bzw. Fr. 51'312.00 jährlich (x 12). Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit über alle Wirtschaftszweige von 41.7 Stunden pro Woche hinweg und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt dies ein Einkommen von Fr. 54'236.40 (Fr. 51'312.00 / 40 Std. x 41.7 Std. / 107.9 x 109.4). 5.3 Die Beschwerdeführerin verlangt die Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von zweimal 10 % ("Teilzeitabzug 10 %" und "ab 10 % Abzug LSE Lohn Invalideneinkommen"; act. G 1-7). 5.3.1 Rechtsprechungsgemäss hat eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrads mittels Einkommensvergleichs zu erfolgen (vgl. BGE 128 V 30 E. 1, 148 V 191 E. 9.2.3). Diesem Ziel dient insbesondere bei der Ermittlung des Invalideneinkommens unter anderem das in ständiger Rechtsprechung angewendete Instrument der Kürzung der Tabellenlöhne um bis zu 25 % (BGE 126 V 75; vgl. auch BGE 148 V 191 E. 9.2.3). Mit dem leidensbedingten Abzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; vgl. auch BGE 124 V 322 f. E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person im Einzelfall die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. E. 5b/aa). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 E. 5b/bb). Auch wenn dem kantonalen Versicherungsgericht bei der Überprüfung der Verwaltungsverfügung bzw. des Einspracheentscheids volle Kognition zukommt (vgl. zur Kognition Art. 57 und 61 lit. c ATSG), darf es bei der Beurteilung der Angemessenheit des Verwaltungsentscheids sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2022, 8C_250/2022, E. 1.4, und vom 30. Mai 2023, 8C_304/2022, E. 1.4, je mit Hinweisen). 5.3.2 Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend mit Blick auf die gesamten Umstände nicht, da selbst in Anbetracht der definierten Anforderungen an eine optimal angepasste Tätigkeit (vgl.

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16/22 UV-act. 147.12 ff., Sachverhalt A.f und UV-act. 193.13, Sachverhalt A.l) davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin insbesondere verschiedenste einfache Tätigkeiten im Dienstleistungssektor (Kompetenzniveau 1) zumutbar sind. Insbesondere bei einfachen Bürotätigkeiten muss die Beschwerdeführerin trotz ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des Teilzeitpensums von maximal von 50 % (halbtags) kaum mit einer Lohneinbusse im Vergleich zum Tabellenlohn (Medianwert) rechnen (vgl. Tabelle T 18 der LSE 2020, Frauen ohne Kaderfunktion), denn es ist davon auszugehen, dass sie ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse zumindest teilweise noch nutzen kann und damit allfällige anderweitige Nachteile zu kompensieren vermag (zum Leistungsvermögen vgl. die Einstufungsunterlagen der Institution Z.___, UV-act. 189.9 ff.). Auch kann davon ausgegangen werden, dass eine Nachfrage nach Teilzeit- Büroarbeitskräften besteht, so dass nicht mit einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung zu rechnen ist. 5.4 Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach Fr. 27'118.20 (Fr. 54’236.40 x 0.5). 6. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 110'004.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'118.20 ergibt sich mithin eine Erwerbseinbusse von Fr. 82'886.20 bzw. ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 75 %. Damit hat die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Ausrichtung einer entsprechenden Invalidenrente ab dem 1. Juli 2022. 7. Nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Integritätsentschädigung, als sie von der Beschwerdegegnerin bereits zugesprochen wurde. 7.1 Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt die zugesprochene Integritätsentschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von 35 % damit, dass die Gutachter im Gutachten vom 26. Oktober 2020 vom Vorliegen einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung ausgegangen seien. Gestützt auf die SUVA-Feinrastertabelle 8 seien die Gutachter zu Recht von einem Integritätsschaden von 35 % ausgegangen. Gründe, die ein Abweichen rechtfertigen würden, seien nicht vorgebracht worden, weshalb auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen sei (act. G 5). In der Duplik wurde ergänzt, dass im Gutachten sowie auch in der Stellungnahme des RAD vom Vorliegen von teilweise mittelschweren neuropsychologischen Defiziten ausgegangen worden sei, weshalb es korrekt sei, wenn von einem Integritätsschaden von 35 % ausgegangen werde (act. G 9). Die Beschwerdeführerin dagegen rügt, dass die Integritätsentschädigung mit 35 % zu tief angesetzt worden sei. Da teilweise auch mittelschwere neuropsychologische Defizite vorlägen, sei von einer mittelschweren Störung auszugehen. Deshalb bestehe gemäss der anwendbaren SUVA-Feinrastertabelle 8 ein Anspruch auf

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17/22 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % (act. G 1). In der Replik wurde zudem ausgeführt, dass gemäss der beruflichen Abklärung die Beschwerdeführerin nur noch einfache Bürotätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % wahrnehmen könne (50%iges Arbeitspensum mit einer 80%igen Leistungsfähigkeit). Dies entspreche einer mittelschweren Störung gemäss Ziff. 3.4 der Suva- Feinrastertabelle 8, welche von einem 50%igen Integritätsschaden in solchen Fällen ausgehe (act. G 7). 7.2 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei einem gleichen medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 E. 3c, 113 V 221 E. 4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1). Nach Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Suva- Feinrastertabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis). 7.3 Unbestritten und nach der Aktenlage erwiesen ist, dass sich die Beschwerdeführerin beim Sturz vom E-Trottinett am 23. August 2019 eine mittelschwere traumatische Hirnverletzung zuzog. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte MRT-Untersuchung vom 26. August 2020 zeigte mässiggradige bis deutliche posttraumatische Veränderungen des Zerebrums mit Enzephalomalazien, kortikalen/subkortikalen Blutungen und Hämosiderose. Umstritten ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin durch die Folgen der Hirnverletzung dauerhaft beeinträchtigt ist und in welcher Höhe ein diesbezüglicher Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. 7.4 Die Beschwerdegegnerin ging – gestützt auf die Gesamtbeurteilung von Neurologe Dr. C.___ im Gutachten vom 26. Oktober 2020 – davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch eine unfallkausale leicht bis mittelgradige neuropsychologische Störung bei Status nach mittelschwerer Hirnverletzung bleibend geschädigt sei, was gemäss der Suva-Feinrastertabelle 8 "Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung" einem Integritätsschaden von 35 % (leichte bis

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18/22 mittelschwere Störung) entspreche, wohingegen sich die Beschwerdeführerin – gestützt auf die in den medizinischen Akten beschriebenen Schweregrade einzelner Beeinträchtigungen – auf den Standpunkt stellt, es liege insgesamt eine als mittelschwere Hirnfunktionsstörung einzustufende Situation vor, weshalb gemäss der Suva-Feinrastertabelle 8 von einem Integritätsschaden von 50 % auszugehen sei. 7.5 Dazu ist festzustellen, dass Neurologe Dr. C.___ sich in seiner Beurteilung des Integritätsschaden vom 26. Oktober 2020 (UV-act. 114.20) bezüglich der Hirnfunktionsstörung auch auf die neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch lic. phil. E.___ vom 27. August 2020 abstützte. So ging lic. phil. E.___ in seinem Teilgutachten vom 4. September 2020 (UV-act. 114.21 ff.) von einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung mit mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen und mittelschweren Auffälligkeiten in der Antriebs- und Selbstregulation aus. Erläuternd hielt er fest, dass er in der neuropsychologischen Untersuchung Beeinträchtigungen in multiplen kognitiven Bereichen habe feststellen können, wobei Defizite in der verbalen Modalität im Vordergrund stehen würden. Dies würde sich bei der versicherten Linkshänderin mit der initial festgestellten intraparenchymatösen Einblutung rechts temporal und der beschriebenen initialen aphasischen Symptomatik vereinbaren lassen. Im Sprachbereich würde sich aktuell ein verlangsamtes Sprechtempo, eine leicht verwaschene Spontansprache sowie ein auffällig häufiges Nachfragen bei Instruktionen als aphasische Restsymptomatik finden lassen. Testpsychologisch lasse sich zudem ein deutlich verlangsamtes Lesetempo feststellen. Im mnestischen Bereich würden sich eine leichte bis mittelschwere Lern- und Speicherstörung des verbal-episodischen Gedächtnisses (Frischgedächtnis) für Einzelinformationen sowie ein leicht beeinträchtigtes Textgedächtnis zeigen. Die Abrufleistung im figuralen Gedächtnis sei hingegen - ebenso wie die Merkspanne normgerecht. Im exekutiven Bereich lasse sich eine mittelgradige Beeinträchtigung im Bereich der Handlungsplanung objektivieren. Die übrigen geprüften exekutiven Teilbereiche verbale und nonverbale Ideenproduktion, Interferenzresistenz, Impulskontrolle, Denkflexibilität und Arbeitsgedächtnis seien normgerecht. Im attentionalen Bereich seien die basalen Leistungen Grundaktivierung und Aktivierbarkeit leicht vermindert. Unter komplexeren Anforderungen seien die Leistungen in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit weitgehend normgerecht. Auch in einer Daueraufmerksamkeitsaufgabe würden quantitativ und qualitativ durchschnittliche Leistungen erbracht. Bei durchgehend unauffälligen Leistungsvalidierungsverfahren und fehlenden Hinweisen für Diskrepanzen im erhobenen Befundprofil, in den Angaben oder dem Verhalten der Versicherten sei von validen neuropsychologischen Befunden auszugehen. Im Bereich der Affektivität, des Verhaltens und der Persönlichkeit hätten im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung Grundstimmung, affektive Schwingungsfähigkeit und Antrieb unauffällig gewirkt. Das Verhalten im sozialen Kontakt sei durchgehend freundlich und situationsangepasst. Die Belastbarkeit habe leicht vermindert bei leicht erhöhter Ermüdbarkeit und subjektiver Angabe leicht zunehmender Kopfschmerzen während der Untersuchung gewirkt. Das erhobene kognitive Störungsmuster mit restaphasischer Symptomatik, verbaler Gedächtnisstörung,

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19/22 Defiziten in der Handlungsplanung, verminderter Aufmerksamkeitsaktivierung und -aktivierbarkeit sowie leicht verminderter Belastbarkeit lasse sich aus neuropsychologischer Sicht mit den in den bildgebenden Befunden beschriebenen traumatischen Hirnverletzungen gut vereinbaren. Gesamthaft bestehe eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung bei Status nach mittelschwerer traumatischer Hirnverletzung (UV-act. 114.34 f.). Im Weiteren wurde festgehalten, dass ein Jahr nach dem Unfalldatum von einer weitgehend abgeschlossenen Spontanremission auszugehen und eine weitere wesentliche Verbesserung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist nicht zu erwarten sei (UVact. 114.39). Gemäss SUVA-Tabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) entspreche eine leichte bis mittelschwere Störung einem Integritätsschaden von 35 % (UV-act. 114.40). 7.6 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin keine fachärztlichen Berichte einreichte, welche die gutachterlichen Feststellung und Einschätzungen zum Integritätsschaden in Frage zu stellen vermögen. Trotzdem ist die Korrektheit der gutachterlichen Einstufung – die Gutachter Dr. C.___ und lic. phil. E.___ gingen von einer leichten bis mittelschweren Störung und damit von Integritätsschadenswert von 35 % gemäss der Suva-Feinrastertabelle 8 aus – zu überprüfen. Dies erfordert einer Auseinandersetzung mit den Schweregraden bei Hirnfunktionsstörungen und den dabei relevanten Einstufungskriterien. 7.6.1 Eine Hirnleistungsstörung wird in der medizinischen Fachliteratur beschrieben als eine qualitative oder quantitative Einschränkung der normalen Hirnfunktion, welche neurologische, kognitive und/oder psychische Defizite umfassen kann. Beeinträchtigt sind Bereiche wie visuelle und akustische Wahrnehmung, Sprache, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration, Problemlösen, räumliches Vorstellungsvermögen, exekutive Funktionen, Motorik, Affekte und Verhalten. Störungsbilder sind beispielsweise Aphasie, Dysarthrie, Alexie, Agraphie, Apraxie oder Amnesie (vgl. dazu bspw. flexikon.doccheck. com/de/Hirnleistungsstörung und www.aerzteblatt.de/archiv/171276/ Hirnfunktionsstoerungen-Hoher-Bedarf-an-Neuropsychologen; zuletzt abgerufen jeweils am 20. März 2025). 7.6.2 In der Suva-Feinrastertabelle 8 wird in Ziffer 3.3 die leichte Hirnfunktionsstörung wie folgt umschrieben: "Kognitive Störungen: Leichte Minderleistung einzelner kognitiver Funktionen. Betroffen sind vor allem die Daueraufmerksamkeit, Gedächtnisleistungen bei erhöhten Anforderungen und komplexere exekutive Funktionen (Handlungsplanung, Problemlösen). Übrige psychische Störungen: Leichte Persönlichkeitsänderung durch leichte Antriebs- und Affektstörungen oder leichte Störungen der Kritikfähigkeit. Der Patient wirkt in seinem sozialen Milieu kaum verändert. Die Ausübung des früheren Berufs ist möglich. Bei Berufen mit hohen kognitiven Anforderungen ist die Funktionsfähigkeit eingeschränkt." und in Ziffer 3.4 die mittelschwere Hirnfunktionsstörung wie folgt umschrieben: "Kognitive Störungen: Deutliche Minderleistungen einer oder mehrerer kognitiver Funktionen. Die

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20/22 Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und die exekutiven Funktionen sind fast immer betroffen. Störungen können aber auch andere Funktionsbereiche betreffen. Übrige psychische Störungen: Meistens findet sich eine deutliche Persönlichkeitsänderung. Der Antrieb, Affekt, die Kritikfähigkeit und das Sozialverhalten sind einzeln oder kombiniert deutlich gestört. Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz ist auch in Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen deutlich beeinträchtigt. Der Patient kann nur noch Teile der Arbeitsabläufe, meist einfachere, ausführen. Das soziale Umfeld beschreibt den Patienten als verändert." Eine Definition der leichten bis mittelschweren Störung, welche mit einem Integritätsschaden von 35 % eingestuft ist, enthält die Suva-Feinrastertabelle 8 dagegen nicht. Es bedarf daher einer Interpolation zwischen den zu erfüllenden Kriterien bei einer leichten und denjenigen bei einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung. Dazu herangezogen werden kann die von den Autoren ADRIAN FREI, CHRISTIAN BALZER, FRANÇOISE GYSI, JULIE LEROS UND ANDREA PLOHMANN verfasste Leitlinie der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) "Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit", welche Bezug nimmt zur Suva-Feinrastertabelle 8. Gemäss dieser Leitlinie liegt eine mittelgradige neuropsychologische Störung vor, wenn: "a) Eine oder allenfalls zwei kognitive Teilfunktionen sind deutlich (mehr als 2 SD unter dem Mittelwert) sowie weitere leicht vermindert (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert), und/oder … b) Leichte bis mittelschwere Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, des Verhaltens oder der Persönlichkeit. Die Funktionsfähigkeit ist im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt. Die Person fällt in ihrem sozialen Umfeld leicht auf. In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen ist die Funktionsfähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt. Grad der Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 %." Eine mittelgradige neuropsychologische Störung erfordert dagegen: "a) Mindestens zwei kognitive Teilfunktionen sind deutlich (mehr als 2 SD [Standardabweichungen] unter dem Mittelwert) sowie weitere allenfalls leicht vermindert (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert), und/oder … b) Mittelschwere Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, des Verhaltens oder der Persönlichkeit. In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen ist die Funktionsfähigkeit sogar stark eingeschränkt. Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 %." 7.7 In Übereinstimmung mit den Gutachtern Dr. C.___ und lic. phil. E.___ ist gestützt auf deren Ausführungen in der Anamnese, den Resultaten der durchgeführten Testverfahren, der erhobenen Befunde und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit davon auszugehen, dass die Einstufung der Störung als leichte bis mittelschwere Störung am zutreffendsten erscheint und damit ohne weiteres vertretbar ist, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt ist und in ihrem sozialen Umfeld deutlich auffällt, was aber für eine höhere Einstufung erforderlich wäre.

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21/22 7.8 Die Beschwerdegegnerin durfte daher bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung auf die Einschätzung von Dr. C.___ und lic. phil. E.___ abstellen. Da das Versicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund davon abweichen bzw. sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 74 E. 5.2), ist das Begehren der Beschwerdeführerin, die Integritätsentschädigung hinsichtlich der Hirnfunktionsstörung höher als die von der Beschwerdegegnerin festgelegten 35 % mit 50 % anzusetzen, abzuweisen. 7.9 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. November 2023 (UV-act. 212 ff.) zugesprochene und im Einspracheentscheid vom 25. März 2024 (act. G 1.2) bestätigte Integritätsentschädigung von Fr. 51'870.00 basierend auf einer Integritätseinbusse von 35 % für die Auswirkungen der Hirnfunktionsstörung nicht zu beanstanden ist. 8. 8.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. März 2024 insofern abzuändern ist, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Zwar wird die Beschwerde vorliegend nicht vollständig gutgeheissen, so obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Ausrichtung einer höheren Invalidenrente, unterliegt jedoch hinsichtlich einer höheren Integritätsentschädigung. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich mithin, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung entsprechend einem 75%igen Obsiegen zuzusprechen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.00 bis Fr. 15'000.00. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung eine reduzierte pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-V-71%3Ade&number_of_ranks=0#page71

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22/22 im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 2. Mai 2024 werden die Dispositivziffern 1 bis 3 des Einspracheentscheids vom 25. März 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2022 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % auszurichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2025 Für die Berechnung des Valideneinkommens ist auf die Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin und nicht auf die statistischen Löhne der Lohnstrukturerhebung abzustellen, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall künftig entweder die damalige Tätigkeit als Direktionsassistentin oder eine entsprechend gleichwertige Tätigkeit mit entsprechender Entlöhnung wahrgenommen hätte. Es gibt daher keine Berechtigung bzw. Rechtfertigung auf den Tabellenlohn der weniger qualifizierte Tätigkeit als Bürokraft abzustellen. Bei einem IV-Grad von 75 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2025, UV 2024/37).

2026-04-09T05:32:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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