Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 18.03.2025 UV 2024/36

18 marzo 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,698 parole·~28 min·2

Riassunto

Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG. Frage nach der Unfallkausalität (Sturz vom Pferd) für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden. Die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sind strenger, je grösser der zeitliche Abstand zwischen einem berichteten Ereignis und der Objektivierung einer Schädigung ist. Dies ist insbesondere in denjenigen Fällen zu beachten, in welchen nach einer längeren Latenzzeit radiologisch nur Befunde erhoben werden konnten, welche verschiedene Ursachen (traumatische, degenerative oder krankhafte) haben können. Vorliegend vergingen zwischen dem Unfall und der Erstbehandlung der rechtsseitigen Schulterbeschwerden fast sieben Monate. Aufgrund fehlender Schmerzen an der rechten Schulter kurz nach dem Unfallereignis wurde diese damals nicht ärztlich untersucht. Dieser zeitliche Ablauf widerspiegelt die medizinische Erfahrungstatsache, dass sich degenerative Erkrankungen naturgemäss durch einen progredienten Verlauf auszeichnen. Die versicherungsmedizinische Beurteilung vermag zu überzeugen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2025, UV 2024/36).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 30.04.2025 Entscheiddatum: 18.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2025 Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG. Frage nach der Unfallkausalität (Sturz vom Pferd) für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden. Die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sind strenger, je grösser der zeitliche Abstand zwischen einem berichteten Ereignis und der Objektivierung einer Schädigung ist. Dies ist insbesondere in denjenigen Fällen zu beachten, in welchen nach einer längeren Latenzzeit radiologisch nur Befunde erhoben werden konnten, welche verschiedene Ursachen (traumatische, degenerative oder krankhafte) haben können. Vorliegend vergingen zwischen dem Unfall und der Erstbehandlung der rechtsseitigen Schulterbeschwerden fast sieben Monate. Aufgrund fehlender Schmerzen an der rechten Schulter kurz nach dem Unfallereignis wurde diese damals nicht ärztlich untersucht. Dieser zeitliche Ablauf widerspiegelt die medizinische Erfahrungstatsache, dass sich degenerative Erkrankungen naturgemäss durch einen progredienten Verlauf auszeichnen. Die versicherungsmedizinische Beurteilung vermag zu überzeugen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2025, UV 2024/36). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

1/15

Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 18. März 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2024/36

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

UV 2024/36

2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war seit dem 1. Januar 2014 als Abholbotin bei der B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) mit einem Beschäftigungsgrad von 19 % tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 1. April 2021 beim Reiten in C.___ vom Pferd fiel und mit der rechten Körperseite auf den Asphalt landete, nachdem ihr Pferd gescheut, es deshalb sein Hinterteil gegen die Strasse gedrückt hatte und dadurch mit einem Personenfahrzeug kollidiert war (Suva-act. 1, 42-15 f.). Die Versicherte suchte gleichentags die Notfallaufnahme der Klinik D.___ auf, wo eine Verletzung der Weichteile am rechten Unterschenkel mit drohender Kompartmententwicklung sowie eine Schürfwunde und ein Hämatom am rechten Ellbogen diagnostiziert wurden. Da die Entwicklung eines eventuellen Kompartmentsyndroms nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde die Versicherte zur Überwachung unter Schmerztherapie hospitalisiert (Suva-act. 19) und bis zum 11. April 2021 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Suva-act. 7-2). Am 2. April 2021 bekundete die Versicherte zudem Schmerzen am linken Kleinfinger, der etwas geschwollen war. Dennoch konnte die Versicherte die Klinik Klinik D.___ verlassen (Suva-act. 20). A.b Am 12. April 2021 attestierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Hausarzt der Versicherten, der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. April 2021 (Suva-act. 8-2). A.c Mit Schadenmeldung UVG vom 13. April 2021 wurde die Suva über das Ereignis vom 1. April 2021 informiert (Suva-act. 1). Sie teilte am 15. April 2021 der Versicherten mit, für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 1. April 2021 die Versicherungsleistungen zu übernehmen. Das Taggeld werde frühstens ab dem 4. April 2021 bezahlt (Suva-act. 2). A.d Am 19. April 2021 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder auf (Suva-act. 11-1). A.e Auf Zuweisung von Dr. E.___ hin führte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, am 8. Juli 2021 eine elektrophysiologische Untersuchung aufgrund von Schmerzen im linken Handgelenk sowie Schmerzen und Taubheitsgefühle in der linken Hand, vor allem die mittleren Finger betreffend, durch. Sie diagnostizierte posttraumatische Karpaltunnelsyndrom-Beschwerden (CTS-Beschwerden) links. Eine wesentliche Nervenschädigung liess sich elektrophysiologisch jedoch nicht nachweisen, sodass Dr. F.___ von einer reinen Reizsymptomatik ausging (Suva-act. 12, 14). A.f Am 27. Oktober 2021 wurde aufgrund zunehmender Schulterschmerzen, einer Impingementsymptomatik und einer Druckdolenz über das Acromioclaviculargelenk (AC-Gelenk) eine

UV 2024/36

3/15 MR-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt. Die Beurteilung ergab Folgendes: «Auf minimal 4-5 mm deutlich eingeengter Subakromialraum prädisponierend für ein subakromiales Impingement. Leichter Reizzustand der Bursa subdeltoidea und subakromiale. Schwere flächenhafte Ansatztendinose der Supraspinatussehne. Leichte bis mässige Ansatztendinose der Subscapularisund Infraspinatussehne. Stressreaktion des AC-Gelenks mit diskreten Gelenkerguss, Binnensignalalteration der AC-Gelenkkapsel und der AC-Ligamente sowie begleitet von ödemartiger Signalalteration am lateralen Klavikulaende sowie diskret auch im juxtaartikulären Abschnitt des Os akromiale. Allseits intaktes Labrum glenoidale. Intakte, orthotop verlaufende lange Bizepssehne intraund extraartikulär. Hochgradig ausgedünntes und partiell aufgefasertes mittleres gleno-humerales Ligament, sowie auch Defekte ventrale Gelenkkapsel subkorakoidal (DD: posttraumatische Residuen). Übriges Arthro-MRT des rechten Schultergelenks regelrecht» (Suva-act. 23). Daraufhin attestierte Dr. E.___ der Versicherten am 29. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2021 (Suva-act. 28-2). A.g Am 9. November 2021 erfolgte eine erneute Schadenmeldung UVG. Hierbei wurden der 1. April 2021 als Schadendatum und der 27. Oktober 2021 als Rückfalldatum angegeben. Neue Angaben zur Verletzung erfolgten nicht, sondern es blieb bei der Angabe eines Risses im rechten Unterschenkel. Unter der Rubrik «Sachverhalt» wurde angegeben, dass die Versicherte Schmerzen in der Schulter habe. Gemäss Befund des Röntgens sei dies ein Folgeschaden des Unfalls (Suva-act. 21). A.h Am 18. November 2021 diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie H.___, eine «[s]ubakromiale Schmerzproblematik rechts im Sinne einer traumatisierten Veränderung entzündlich aktiviert im AC-Gelenk sowie subakromial, intrinsische Veränderung flächenhaft im Supraspinatusbereich» (Suva-act. 25-1). A.i Am 1. Dezember 2021 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie J.___, eine posttraumatische Schultersteife rechts. Er führte eine subakromiale und intraartikuläre Infiltration durch (Suva-act. 39). Die Versicherte wurde vom 28. November bis zum 5. Dezember 2021 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Suva-act. 36-2). A.j Am 27. Dezember 2021 attestierte Dr. E.___ der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 16. Januar 2022 (Suva-act. 44-3). A.k Dr. G.___ stellte am 6. Januar 2022 die folgende Diagnose: «Subacromiale Impingementkomponente rechts bei Status nach Traumatisierung Schulter rechts anlässlich Sturz vom Pferd am 12.04.2021 mit Aktivierung einer AC-Arthropathie sowie intrinsische Veränderungen im

UV 2024/36

4/15 Supraspinatus und subacromialem Impingement bei schlechter Zentrierung Humeruskopf» (Suva-act. 41). A.l Am 11. Januar 2022 attestierte Dr. E.___ der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Januar bis 6. Februar 2022 (Suva-act. 44-4). A.m Anlässlich der Untersuchung vom 25. Januar 2022 hielt Dr. G.___ fest, dass der Gesundheitszustand der Versicherten stagniere. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie H.___, und er seien nach wie vor der Meinung, dass keine strukturelle Schädigung vorliege, sondern es sich um muskuläre Probleme mit Ausstrahlungen und leichter Impingement-Komponente handle (Suva-act. 45-2). A.n In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2022 erklärte der Versicherungsmediziner Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, im Wesentlichen, dass die geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 1. April 2021 zurückzuführen seien. Eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 19. April 2021 nicht mehr (Suva-act. 46-2). Daraufhin teilte die Suva am selben Tag der Rechtsschutzversicherung der Versicherten mit, die Versicherungsleistungen per 6. Februar 2022 einzustellen (Suva-act. 51). A.o Am 18. Februar 2022 erklärte Dr. E.___ die Versicherte ab dem 7. Februar 2022 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-act. 57-3). Gleichentags wurde im Spital X.___ eine Röntgenuntersuchung der rechten Schulter durchgeführt. Diese ergab regelrechte Artikulations- und Stellungsverhältnisse, keinen Humeruskopfhochstand und keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion oder ein stattgehabtes Trauma (Suva-act. 55). Im Anschluss an die Sprechstunde wurde eine Infiltration durchgeführt (Suva-act. 56-2 f.). A.p Im Rahmen der Untersuchung im Spital X.___ vom 1. April 2022 wurde der Befund einer beginnenden AC-Gelenksarthrose bestätigt. Gemäss Bericht vom 4. April 2022 hatte die Infiltration vom 18. Februar 2022 nur kurzzeitig zur Linderung der Beschwerden der Bursitis subacromialis beigetragen. Nun zeigten sich jedoch Beschwerden im Bereich des AC- und Sternoklavikulargelenks (SC-Gelenk) sowie im Bereich der Clavicula, welche auch atemabhängig seien (Suva-act. 59). A.q Am 8. April 2022 attestierte Dr. E.___ der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. April 2022 (Suva-act. 61-3). A.r Die Kernspintomographie der Sternoklavikulargelenke mit intravenöser Kontrastmittelgabe vom 27. April 2022 ergab eine geringgradige Synovitis im rechten Sternoklavikulargelenk bei im Übrigen normaler Darstellung der Sternoklavikulargelenke beidseits (Suva-act. 78). Dr. E.___ verlängerte

UV 2024/36

5/15 daraufhin am 29. April 2022 die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bis zum 31. Mai 2022 (Suva-act. 63-3). A.s Am 9. Juni 2022 hielt Dr. G.___ zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen unklare rechtsseitige Schulterarmschmerzen mit diffusen Kribbelparästhesien ausstrahlend in die rechte Hand fest. Dr. G.___ empfahl, bei Dr. F.___ eine neurologische Beurteilung einzuholen, um eine Erklärung für die Parästhesien im Hand-Finger-Bereich bzw. auch die dumpfen Schmerzen im Schulterbereich zu finden (Suva-act. 68). Dr. G.___ attestierte erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Suvaact. 71-3), welche er schliesslich am 12. Juli bis zum 31. Juli 2022 verlängerte (Suva-act. 73-3). A.t Die am 3. September 2022 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) ergab eine Streckfehlhaltung derselben, eine diskrete links media-lateral betonte Protrusion C5/6 und geringe mediane Protrusion C6/7, jeweils ohne Kompression von Nervenwurzeln, multisegmentale Chondrosen, rechtsseitig betonte Uncovertebralarthrosen und geringe Retrospondylosen mit Hauptbefund im Segment C4/5 und C5/6 und gering- bis mittelgradiger Einengung der Foramina intervertebralia mit möglicher Irritation der foraminalen C5 und C6 Wurzeln rechtsseitig, jedoch keine posttraumatischen ossären Veränderungen (Suva-act. 77). A.u Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 verlangte Rechtsanwalt lic. iur. L. Gmünder, St. Gallen, und Rechtsvertreter der Versicherten, Akteneinsicht. Dem Schreiben legte er unter anderem zwei Berichte der Universitätsklinik M.___, vom 5. (Suva-act. 79-4 f.) und 30. Januar 2023 (Suva-act. 79-6 f.) bei, in welchen Prof. Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Leitender Arzt Schulter- und Ellbogenchirurgie, eine posttraumatische AC- Gelenksarthropathie und eine posttraumatische Bursitis subacromialis und bursaseitige Partialrisse der Supra- und Infraspinatussehne diagnostiziere. Daraus sei ersichtlich, dass Dr. N.___ die Beschwerden klar auf das Unfallereignis vom 1. April 2021 zurückführe (Suva-act. 79-1). A.v Daraufhin holte die Suva am 13. März 2023 eine weitere versicherungsmedizinische Beurteilung bei Dr. L.___ ein. Dieser hielt an seiner bisherigen Einschätzung fest (Suva-act. 86). A.w Mit Schreiben vom 23. April 2023 meldete sich Dr. N.___ beim versicherungsmedizinischen Dienst der Suva. Darin bekräftigte er seine Ansicht, dass die Schulterbeschwerden am ehesten durch das Trauma vom 1. April 2021 ausgelöst worden seien (Suva-act. 91-2 f.). Das Schreiben wurde Dr. L.___ zur Einsicht vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2023 hielt dieser an seiner bisherigen Ansicht fest (Suva-act. 94). A.x Mit E-Mail vom 5. Juni 2023 teilte die Suva Rechtsanwalt Gmünder mit, an der mit Schreiben vom 2. Februar 2022 angekündigten Leistungseinstellung festzuhalten (Suva-act. 95-1), woraufhin dieser am 16. Juni 2023 eine anfechtbare Verfügung verlangte (Suva-act. 97-1).

UV 2024/36

6/15 A.y Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 teilte die Suva mit, mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 1. April 2021 und den erstmals am 27. Oktober 2021 dokumentierten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter keine Versicherungsleistungen zu erbringen (Suva-act. 101). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Gmünder, am 19. Juli 2023 Einsprache (Suva-act. 102). B.b Am 4. August 2023 reichte die Versicherte zwei weitere Schreiben ein (Suva-act. 105): einen Brief von Dr. E.___ vom 22. Juli 2023, in welchem dieser erklärte, die Versicherte seit dem 28. September 2012 hausärztlich zu betreuen und diese bis zum erlittenen Unfall nie wegen Schulterschmerzen behandelt zu haben (Suva-act. 106-1), sowie das Überweisungsschreiben von Dr. E.___ an Dr. G.___ vom 30. Oktober 2021, in welchem er ein posttraumatisches Impingement-Syndrom rechts mit Verletzung der Kapsel festhielt (Suva-act. 106-3). B.c Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2024 wies die Suva die Einsprache der Versicherten ab (Suva-act. 110). C. C.a Dagegen erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Gmünder, am 3. Mai 2024 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. März 2024, die rückwirkende und zukünftige Zusprache der gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. April 2021 und eventualiter die Anordnung eines externen medizinischen Gutachtens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1). Der Beschwerde wurden weitere Berichte von Dr. N.___ beigelegt (Sprechstundenbericht vom 22. Februar 2023 zur Untersuchung vom 17. Februar 2023 [G1.6], Sprechstundenbericht vom 17. März 2023 zur gleichentags durchgeführten Untersuchung [act. G1.7], Bericht vom 24. April 2023 zur Operation vom 23. April 2023 [act. G1.9], Bericht vom 27. April 2023 zum Austritt vom 26. April 2023 [act. G1.10], Sprechstundenbericht vom 9. Juni 2023 zur gleichentags durchgeführten Untersuchung [act. G1.11], Sprechstundenbericht vom 14. August 2023 zur Untersuchung vom 11. August 2023 [act. G1.12] und Sprechstundenbericht vom 5. Dezember 2023 zur Untersuchung vom 29. November 2023 [act. G1.13]), welche zuvor – soweit ersichtlich – nicht aktenkundig waren. C.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 18. März 2024 (act. G5).

UV 2024/36

7/15 C.c Mit Replik vom 10. September 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort und hielt an den bisher gestellten Anträgen fest (act. G7). C.d Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende Duplik und hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. G9). C.e Am 16. Oktober 2024 reichte Rechtsanwalt Gmünder eine Honorarnote in Höhe von Fr. 3'500.– ein (act. G11). C.f Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin beklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden auf das Unfallereignis vom 1. April 2021 zurückzuführen sind, mithin ob die Unfallkausalität und damit eine Leistungspflicht der Suva gegeben sind. 2. 2.1 Der Unfallversicherer hat bei Vorliegen eines Unfalls gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) für einen Gesundheitsschaden nur insoweit Leistungen zu erbringen, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (ANDRÉ NABOLD, N 53, 59 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 65 f. und N 74 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/ Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; NABOLD, a.a.O., S. 58, 61). Bei physischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine selbständige Rolle (BGE 127 V 102 E. 5b/bb und 123 V 98 E. 3b). Ob der Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich nach dem im

UV 2024/36

8/15 Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zu der beweisrechtlich untauglichen Formel «post hoc ergo propter hoc» [im Sinne von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). 2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2). Danach haben die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und im Beschwerdefall das Gericht (Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a und 121 V 204 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 und 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 2.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind

UV 2024/36

9/15 ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.6 f.). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte zu Recht, dass die Beschwerdeführerin am 1. April 2021 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hatte. Gestützt auf die versicherungsmedizinischen Berichte von Dr. L.___ kam sie jedoch zum Schluss, dass es durch das Unfallereignis nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen der Schulter gekommen sei und – insbesondere auch in Anbetracht der zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden vergangenen sechs Monaten (act. G5-4) – es hätten Unfallfolgen im Beschwerdebild an der rechten Schulter nie eine Rolle gespielt. Ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang sei überwiegend wahrscheinlich nie vorhanden gewesen. Nichts daran zu ändern vermöge der Hinweis des Hausarztes, Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nie wegen Schulterbeschwerden behandelt worden sei (Suvaact. 110-5 f.; act. G5-3). 3.2 Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion oder eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des bzw. der Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen). 3.3 E in massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung traumatischer Folgeschäden bzw. der Ursächlichkeit einer Gesundheitsschädigung bildet der gesundheitliche Zustand einer versicherten Person vor dem Unfall. Ist es durch Letzteren zu keinen neuen strukturellen Schäden gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustands in Betracht. Eine richtunggebende unfallbedingte Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante (Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall oder dem Eintreten der Beschwerdesymptomatik bestanden hat) noch der Status quo sine (Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands [auch ohne Unfall] früher oder später eingestellt hätte) je wieder erreicht werden können

UV 2024/36

10/15 (KOSS UVG-NABOLD, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 71 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 57 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustands wird dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d.h., sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder der Status quo ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3; vgl. auch KOSS UVG-NABOLD, N 57 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 72 zu Art. 6). 3.4 Vorab ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin gestützt auf Dr. E.___s Aussage ins Feld geführte Argument einer asymptomatischen Schulter bzw. einer nicht ausgewiesenen Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten wegen Schulterproblemen vor dem Sturz am 1. April 2021 (Suva-act. 106-1) zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag. Denn dieses – auch von Dr. N.___ verwendete – Vorbringen erschöpft sich in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2013, 8C_332/2013, E. 5.1; vgl. vorstehende E. 2.2). Im Übrigen scheint Dr. N.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Schulterbeschwerden seit dem Unfall hat, was aber aktenwidrig ist. 3.5 Soweit ersichtlich wurde am 1. April 2021 keine bildgebende Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt (Suva-act. 19, 20). Eine solche Untersuchung fand erstmals im Oktober 2021 statt. Der MRI-Bericht vom 27. Oktober 2021 zeigte keine strukturelle Schädigung am rechten Schultergelenk (Suva-act. 23). Dies bestätigten auch Dr. G.___ und Dr. K.___ im Untersuchungsbericht vom 25. Januar 2022 (Suva-act. 45). Entsprechend hielt auch Dr. L.___ im Rahmen seiner Kurzbeurteilung vom 2. Februar 2022 fest, dass keine zusätzliche strukturelle Schädigung zum degenerativen Schaden vorhanden sei (Suva-act. 46). Anlässlich der MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 4. Januar 2023 stellte Dr. N.___ eine tiefe bursaseitige Partialruptur der Infraspinatus-, weniger tief auch der Supraspinatussehne fest (Suva-act. 79-5). Dieser Befund konnte anhand der von ihm am 24. April 2023 durchgeführten Arthroskopie bestätigt werden («bei kleiner bursaseitiger Partialläsion SSP/ISP»), wobei eine transmurale Ruptur ausgeschlossen werden konnte (act. G1.9). Der Bericht vom 5. Januar

UV 2024/36

11/15 2022 wurde ebenfalls Dr. L.___ vorgelegt. Seine Schlussfolgerung, es handle sich um degenerative Sehnenschäden, ist nachvollziehbar, zumal diese im MRI vom 27. Oktober 2021 nicht vorhanden waren, sie mithin erst später entstanden sein müssen. Zusammengefasst kann damit das Vorliegen einer unfallkausalen strukturellen Läsion der rechten Schulter gestützt auf die Einschätzung von Dr. L.___ ohne Weiteres verneint werden. 3.6 Vor diesem Hintergrund kann eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur dann in Frage kommen, wenn das Unfallereignis zu einer vorübergehenden (oder richtunggebenden) Verschlimmerung eines Vorzustands des rechten Schultergelenks der Beschwerdeführerin geführt hat, mithin mindestens teilursächlich für die Beschwerden war. 3.6.1 Zwar ist die Beschwerdeführerin auf die rechte Körperseite gefallen, doch gibt es keine Hinweise darauf, dass auch die rechte Schulter vom Unfall betroffen war. Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen der Erstbehandlung über Schulterbeschwerden geklagt, noch wurden unfallnah Befunde im Bereich der rechten Schulter erhoben. Auch in der Schadenmeldung und in der polizeilichen Einvernahme wird nicht von einem Sturz auf die Schulter berichtet. 3.6.2 Beschwerden an der rechten Schulter wurden erstmals im MRI-Bericht vom 27. Oktober 2021 dokumentiert. Zwischen dem Unfallereignis und der MRI-Untersuchung verstrichen also fast sieben Monate. Dieser auch von Dr. L.___ zumindest in Bezug auf das MRI thematisierte zeitliche Ablauf stellt einen bedeutsamen Umstand im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung dar. In der Regel zeigt sich eine Beschwerdesymptomatik unmittelbar nach dem Unfall oder zumindest in zeitlicher Nähe am stärksten. Die Schmerzen werden im Regelfall auch im entsprechenden Umfang wahrgenommen und im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung diagnostiziert. Können traumatische Verletzungen radiologisch sichtbar gemacht werden, geschieht das am besten unmittelbar, nachdem sie sich ereignet haben (EVALOTTA SAMUELSSON, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, in: SZS 2018 S. 335 ff., 352 f.; vgl. auch <https://www.radiologie.uk-erlangen.de/>, unter Patienten und Besucher, Körperregionen, Bewegungsapparat, abgerufen am 6. Februar 2025). Denn danach schliesst der Heilungsprozess an, was in der Regel zu einer stetigen Abnahme der Erkennbarkeit von Verletzungen führt (vgl. dazu <https://www.schulthess-klinik.ch/de/handchirurgie/sturz-auf-die-hand-zuerst-roentgen-wann-ct-odermri>, abgerufen am 6. Februar 2025). Auch klinisch zeigen sich massgebende Verletzungen in der Regel unmittelbar nach einem verursachenden Ereignis am auffälligsten, d.h., sie präsentieren sich in Form von Schmerzen und Funktionseinschränkungen, und ihr Vorliegen kann – zumindest klinisch – vermutet werden (SAMUELSSON, a.a.O., S. 352 f.). Insofern ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit strenger sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen einem berichteten Ereignis und der Objektivierung einer Schädigung ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2; RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c). Dieser Grundsatz ist

UV 2024/36

12/15 insbesondere in denjenigen Fällen zu beachten, in welchen nach einer längeren Latenzzeit radiologisch nur Befunde erhoben werden konnten, welche verschiedene Ursachen (traumatische, degenerative oder krankhafte) haben können. Vorliegend wurde die rechte Schulter aufgrund fehlender Schmerzen kurz nach dem Unfallereignis nicht ärztlich untersucht. Dieser zeitliche Ablauf widerspiegelt die medizinische Erfahrungstatsache, dass sich degenerative Erkrankungen naturgemäss durch einen progredienten Verlauf (zum Beispiel durch eine Vergrösserung einer einzelnen Schädigung oder durch Hinzutreten von Begleiterscheinungen) auszeichnen. Im Gegensatz zu einem akuten Trauma ist eine Degeneration ein fortschreitender Prozess, beginnt also unbedeutend und nimmt im Verlauf zu. Dies erklärt auch, dass ihre typische Symptomatik nicht von Beginn weg umfassend, mit ganzer Schwere auftreten muss, sondern bei wachsender Ausprägung zunächst schleichend beginnt und sich irgendwann deutlich manifestiert. Ein zu Beginn symptomloser oder höchstens geringe Beschwerden bereitender degenerativer Zustand wird also in einem bestimmten Zeitpunkt – in der Regel dann, wenn dessen Umfang ein gewisses Ausmass überschreitet – symptomatisch (ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2005, S. 586, 728 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage von Dr. L.___, sechs beschwerdefreie Monate nach dem Unfallereignis könnten die auftretenden Schulterbeschwerden nicht dem Unfall zugeordnet werden, weshalb sie rein degenerativ bedingt seien (Suva-act. 46), nachvollziehbar. 3.6.3 Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 25. Januar 2022 ist im MRI-Befund vom 27. Oktober 2021 die Aktivierung einer AC-Arthropathie ersichtlich (Suva-act. 45-2). Zwar ist es möglich, dass eine Kontusion an der rechten Schulter zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Aktivierung einer (stummen) AC-Gelenksarthrose führt. Doch ist eine Arthrosen-Aktivierung auch ohne Unfallereignis möglich. Wäre die vorbestehende, bisher offenbar symptomlose AC-Gelenksarthrose durch den Unfall aktiviert worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies unmittelbar nach dem Unfall oder zumindest unfallnah zu Schmerzen geführt (vgl. vorstehende E. 3.6.2) und die Beschwerdeführerin dies den behandelnden Ärzten angegeben hätte. Dies ist vorliegend nicht geschehen. 3.6.4 Das im MRI-Bericht vom 27. Oktober 2021 ersichtliche Knochenödem am lateralen Klavikulaende sowie an der Akromionspitze steht nicht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. L.___. Denn die medizinische Literatur führt als Ursachen nicht nur Knochenbrüche, Prellungen, Überbelastungen und andere Verletzungen auf, sondern auch andere Knochen- und Gelenkerkrankungen wie die Arthrose (<https://www.orthogruber.at/ knochenmarkoedem/>, abgerufen am 30. Januar 2025). Der zudem erhobene leichte Reizzustand der Bursa subdeltoidea und subakromiale kann zwar ebenfalls traumatisch bedingt sein (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 285; ROCHE LEXIKON, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 280). Aufgrund der Gesamtsituation der rechten Schulter der Beschwerdeführerin ist jedoch die Schlussfolgerung von Dr. L.___ bezüglich der Bursitis subacromialis nachvollziehbar, zumal die gegebenen Veränderungen gemäss medizinischer Fachliteratur häufig

UV 2024/36

13/15 degenerativ bedingt miteinander verbunden sind und gegenseitige Begleitpathologien darstellen (DEBRUNNER, a.a.O., S. 579 ff., 724 ff.; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 285). Gelenkergüsse können sodann als Begleiterscheinung degenerativer Gelenkerkrankung, wie z.B. einer – hier auch vorliegenden – Arthrose auftreten (PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 616). Diese Befunde passen zur – auch wenn nur leichten – degenerativen Tendenz, die im intraoperativen Bericht von Dr. N.___ vom 24. April 2023 genannt wird («Die Supra- und Infraspinatussehne zeigen sich möglicherweise leicht degenerativ verändert [...]», act. G1.9-2). 3.7 Schliesslich ist auch nachvollziehbar, dass Dr. L.___ die MRI-Befunde der HWS vom 3. September 2022 – und damit fast eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis – nicht als unfallkausal erachtet, bestehen hier doch keinerlei Hinweise auf einen traumatischen Ursprung. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin nie über Beschwerden der HWS beklagt. 3.8 Abschliessend ist auf die unterschiedlichen Meinungen zum Begriff «posttraumatisch», der verschiedentlich in den ärztlichen Berichten und Unterlagen verwendet wird, einzugehen («[h]ochgradig ausgedünntes und partiell aufgefasertes mittleres gleno-humerales Ligament, sowie auch Defekte ventrale Gelenkkapsel subkorakoidal [DD: posttraumatische Residuen]» [Suva-act. 23]; «[p]osttraumatische Schultersteife rechts» [Suva-act. 39-1]; «subacrm. Impingement re posttraumatisch» [Suva-act. 43]; «[p]osttraumatische AC-Gelenkarthropathie Schulter rechts» [Suvaact. 79-4]; «[p]osttraumatische Bursitis subacromialis Schulter rechts» [Suva-act. 79-6]»; «[p]osttraumatische AC-Gelenksarthropathie Schulter rechts nach Distorsionstrauma der Schulter» [Suva-act. 91-2]; «wegen anhaltenden posttraumatischen Schulterschmerzen rechts» [Suva-act. 106- 1]; [p]osttraumatisches Impingement-Schultergelenk rechts» [Suva-act. 106-2]). Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf die erfolgte Verwendung des Begriffs geltend, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. April 2021 und dem Zustand der Schulter bestehe (act. G1-5 f. Ziff. 17 f.), während Dr. L.___ sich auf den Standpunkt stellt, der Begriff bedeute einzig «nach einem Unfall» und weise eine rein zeitliche, jedoch keine kausale Dimension auf (Suva-act. 86). Gemäss Bundesgericht wird der Begriff «posttraumatisch» im medizinischen Sprachgebrauch häufig gleichbedeutend mit «unfallkausal» verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis werde – so das Bundesgericht – der Ausdruck «post» oft aber auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung – in Verbindung gebracht. Dementsprechend sei in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen «post» bzw. «posttraumatisch» beizumessen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2023, 8C_523/2022, E. 5.3.2.2 mit Hinweisen; zur Verneinung der Unfallkausalität vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 27. November 2020, 8C_544/2020, E. 8.2.1, und vom 17. Oktober 2018, 8C_555/2018, E. 4.1.1). Zwar geht aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2021 (Suva-act. 106-3) hervor, dass er zwischen dem Sturz vom 1. April 2021 und den rechtsseitigen Schulterbeschwerden einen Zusammenhang

UV 2024/36

14/15 erblickt. Dies begründet er jedoch nicht. Gleiches gilt in Bezug auf den Bericht von Dr. G.___ vom 25. Januar 2022 («St. n. Traumatisierung Schultergürtel rechts anlässlich Sturzes vom Pferd Anfang April 2021»; Suva-act. 45). Auch Dr. N.___ nimmt bei der Diagnose in seinen Berichten stets Bezug auf das «Distorsionstrauma der Schulter am 01.04.2021» (Suva-act. 79-4, 79-6; act. G1.6-1, G1.7-1, G1.9-1, G1.10-1, G1.11-1, G1.12-1, G1.13-1), wobei er im Bericht vom 23. April 2023 zuhanden des versicherungsmedizinischen Dienstes den vermuteten Zusammenhang auch explizit festhielt («Schon im MRI der Schulter vom 27.10.2021 zeigte sich eine Stressreaktion des AC-Gelenkes mit diskretem Gelenkerguss, welches auf eine AC-Gelenkarthropathie hindeute und am ehesten durch das Trauma vom 01.04.2021 ausgelöst [wurde]. Daher sehen wir die Beschwerden am ehesten durch das Trauma vom 01.04.2021 ausgelöst»; Suva-act. 91-2). Angesichts der zahlreichen Ursachen eines Gelenkergusses (vgl. vorstehende E. 3.6.4) und mangels weitergehender Ausführungen ist es auch vor dem Hintergrund der Aussagen von Dr. N.___ fraglich, ob der Begriff «posttraumatisch» vorliegend im Sinne von «unfallkausal» zu verstehen ist, zumal Dr. N.___ dabei aktenwidrig davon auszugehen scheint, die Beschwerdeführerin habe bereits seit dem Unfall an Schulterbeschwerden gelitten (Suvaact. 79-4). 3.9 Bei der obigen Sachlage ist es insgesamt nachvollziehbar, dass Dr. L.___ von einem rein degenerativen Prozess in der rechten Schulter ausgeht. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen sodann nicht, (mindestens) geringe Zweifel an den Einschätzungen der fehlenden Unfallkausalität der rechtsseitigen Schulterbeschwerden seitens Dr. L.___ zu erwecken. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist nach dem Gesagten sodann eine vorübergehende oder allenfalls richtunggebende Verschlimmerung, und damit eine (Teil-)Kausalität des Unfalls, der rechten Schulterbeschwerden auszuschliessen. 4. 4.1 Die Beschwerde vom 3. Mai 2024 ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

UV 2024/36

15/15 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2025 Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG. Frage nach der Unfallkausalität (Sturz vom Pferd) für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden. Die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sind strenger, je grösser der zeitliche Abstand zwischen einem berichteten Ereignis und der Objektivierung einer Schädigung ist. Dies ist insbesondere in denjenigen Fällen zu beachten, in welchen nach einer längeren Latenzzeit radiologisch nur Befunde erhoben werden konnten, welche verschiedene Ursachen (traumatische, degenerative oder krankhafte) haben können. Vorliegend vergingen zwischen dem Unfall und der Erstbehandlung der rechtsseitigen Schulterbeschwerden fast sieben Monate. Aufgrund fehlender Schmerzen an der rechten Schulter kurz nach dem Unfallereignis wurde diese damals nicht ärztlich untersucht. Dieser zeitliche Ablauf widerspiegelt die medizinische Erfahrungstatsache, dass sich degenerative Erkrankungen naturgemäss durch einen progredienten Verlauf auszeichnen. Die versicherungsmedizinische Beurteilung vermag zu überzeugen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2025, UV 2024/36).

2026-04-09T05:44:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2024/36 — St.Gallen Versicherungsgericht 18.03.2025 UV 2024/36 — Swissrulings