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St.Gallen Versicherungsgericht 29.07.2025 UV 2024/14

29 luglio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,658 parole·~28 min·5

Riassunto

Es ist hinlänglich erstellt, dass die (Bar-)Zahlungen an fünf Subunternehmungen als prämienpflichtiger Lohn für Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind. Die Prämienaufrechnung zulasten der Beschwerdeführerin erfolgte zu Recht, nachdem rechtsgenüglich erwiesen ist, dass diese um die Inaktivität der genannten Gesellschaften wusste. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025, UV 2024/14). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2025 Beim Bundesgericht angefochten.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 02.09.2025 Entscheiddatum: 29.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2025 Es ist hinlänglich erstellt, dass die (Bar-)Zahlungen an fünf Subunternehmungen als prämienpflichtiger Lohn für Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind. Die Prämienaufrechnung zulasten der Beschwerdeführerin erfolgte zu Recht, nachdem rechtsgenüglich erwiesen ist, dass diese um die Inaktivität der genannten Gesellschaften wusste. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025, UV 2024/14). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2025 Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

1/15

Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 29. Juli 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi

Geschäftsnr. UV 2024/14

Parteien

A . _ _ _ A G , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Forderung

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2/15 Sachverhalt A. A.a Die A.___ AG (nachfolgend: Versicherte) ist im Maler- und Gipsergewerbe tätig resp. führt Totalund Generalunternehmeraufträge, insbesondere Maler- und Gipserarbeiten im Innen- und Aussenbereich aus (Suva-act. 2). Seit dem 29. August 2017 ist sie im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen und das Personal seit dem 1. November 2017 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Suva-act 11). A.b Nach einer Betriebsrevision für die Jahre 2020 und 2021 (Bericht vom 16. Mai 2023; Suva-act. 81) forderte die Suva, nachdem sie Fremdarbeiten in Höhe von Fr. 462'650.-- für das Jahr 2020 und Fremdarbeiten in Höhe von Fr. 369'772.-- für das Jahr 2021 verschiedener Gesellschaften (B.___ GmbH, C.___ GmbH, D.___ GmbH, E.___ GmbH, F.___ GmbH) als prämienpflichtigen Lohn qualifiziert hatte, von der Versicherten mit Rechnung vom 19. Mai 2023 Prämien in Höhe von Fr. 65'996.35 (Suvaact. 86). Davon zog sie mit Verrechnungsanzeige vom 12. Juni 2023 Fr. 4'075.75 (Taggeldleistung) ab, womit ein Saldo von Fr. 61'920.85 resultierte (Suva-act. 87). B. B.a Am 15. Juni 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtanwalt Werner Bodenmann, St. Gallen, Einsprache gegen die Verfügung/Rechnung vom 19. Mai 2023 (Rechnungs-Nr. 001_; Suva-act. 89-27 ff.) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung/Rechnung vom 19. Mai 2023 betreffend Prämien Berufsunfallversicherung und Nichtberufsunfallversicherung für die Jahre 2020 und 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 65'996.35 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.a Es sei der vorliegenden Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.b Eventualantrag: Sofern der vorliegenden Einsprache wider Erwarten die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werde, sei derzeit von Vollstreckungshandlungen in Bezug auf die mit der angefochtenen Verfügung/Rechnung gestellte Forderung zu verzichten und es sei der Einsprecherin zu ermöglichen, ein entsprechendes Stundungsgesuch zu stellen bzw. einen entsprechenden Ratenzahlungsplan vorzulegen. 3. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt seien die Verfahrensakten, die Grundlage der angefochtenen Verfügung/Rechnung bildeten, zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Einsprachebegründung, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, bis zum 19. August 2023, anzusetzen. 4. Das Vorliegende Verfahren sei zu vereinigen mit der heute ebenfalls eingereichten Einsprache betreffend Rechnungs-Nr. 002_, ebenfalls die Einsprecherin betreffend. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. B.b Ebenfalls am 15. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten Einsprache gegen die Verrechnungsanzeige/Rechnung vom 12. Juni 2023 (Rechnungs-Nr. 002_; Suva-act. 89-33 ff.) mit

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3/15 folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Verrechnungsanzeige/Rechnung vom 12. Juni 2023 betreffend Verrechnung von Taggeldleistungen für G.___ mit Prämien Berufsunfallversicherung und Nichtberufsunfallversicherung für die Jahre 2020 und 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 61'920.85 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.a Es sei der vorliegenden Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.b Eventualantrag: Sofern der vorliegenden Einsprache wider Erwarten die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werde, sei derzeit von Vollstreckungshandlungen in Bezug auf die mit der angefochtenen Verfügung/Rechnung gestellte Forderung zu verzichten und es sei der Einsprecherin zu ermöglichen, ein entsprechendes Stundungsgesuch zu stellen bzw. einen entsprechenden Ratenzahlungsplan vorzulegen. 3. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt seien die Verfahrensakten, die Grundlage der angefochtenen Verfügung/Rechnung bildeten, zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Einsprachebegründung, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, bis zum 19. August 2023, anzusetzen. 4. Das vorliegende Verfahren sei zu vereinigen mit der heute ebenfalls eingereichten Einsprache betreffend Rechnungs- Nr. 001_, ebenfalls die Einsprecherin betreffend. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.c Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 lehnte die Suva das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Einsprachen ab (Suva-act. 97). B.d Mit Zustellung der Akten gewährte die Suva dem Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 7. Juli 2023 Frist bis 19. August 2023 zur Stellungnahme resp. Ergänzung der Einsprachen (Suvaact. 113). B.e Am 18. August 2023 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten die Einspracheergänzung ein, wobei an den Rechtsbegehren gemäss den Einsprachen vom 15. Juni 2023 ausdrücklich festgehalten wurde (Suva-act. 118). B.f Am 23. August 2023 stellte die Suva dem Rechtsvertreter der Versicherten antragsgemäss weitere Unterlagen zu (Suva-act. 119). Dazu nahm Rechtsanwalt Bodenmann am 12. Oktober 2023 Stellung (Suva-act. 126). B.g Mit Entscheid vom 10. Januar 2024 wies die Suva die vereinigten Einsprachen ab (Suva-act. 133). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Bodenmann, am 7. Februar 2024 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024, einschliesslich die vorinstanzlichen Verfügungen/Rechnungen vom 19. Mai 2023

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4/15 (Rechnungs-Nr. 001_) bzw. vom 12. Juni 2023 (Rechnungs-Nr. 002_), seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei davon abzusehen, die Leistungen der Beschwerdeführerin und der H.___ GmbH an diverse juristische Personen der Beitragspflicht zu unterstellen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. In formeller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens von der Beschwerdegegnerin beizuziehen (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 sei zu bestätigen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (act. G 5). C.c Mit Entscheid vom 8. Mai 2024 wies die verfahrensleitende Richterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. G 6). Dieser Entscheid blieb unangefochten. C.d In ihrer Replik vom 11. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen und Begründungen festhalten (act. G 10). C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine umfassende Duplik und reichte am 13. September 2024 eine kurze Stellungnahme ein. Darin erneuerte sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verwies insbesondere auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid resp. in der Beschwerdeantwort (act. G 12). C.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien in Höhe von Fr. 65'996.35 (vgl. dazu die Prämienrechnung vom 19. Mai 2023 für die Jahre 2020 und 2021; Suva-act. 86) resp. nach Verrechnung mit Taggeldern von Fr. 4'075.50 eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 61'920.85 (vgl. dazu die Verrechnungsanzeige vom 12. Juni 2023; Suva-act. 87). 2.

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5/15 Im Streit liegt insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Barzahlungen an verschiedene Subunternehmer/GmbHs (vgl. nachfolgende E. 3) als Lohn für Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin qualifizierte, einen massgebenden Lohn in entsprechender Höhe aufrechnete und darauf die entsprechenden Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung bei der Beschwerdeführerin erhob. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geregelt. 2.2 Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG). Gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 73 lit. a UVV sind unter anderem Arbeitnehmer von Betrieben des Baugewerbes – hierzu zählen resp. zählten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die übrigen involvierten Unternehmen – obligatorisch bei der Suva versichert. Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG, vgl. auch Art. 116 UVV). 2.3 2.3.1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei – mit gewissen, hier nicht weiter relevanten Abweichungen – der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). 2.3.2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich

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6/15 sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320 E. 5.2.2 S. 322, 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.4 Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmende einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit resp., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 501 f. E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgebender Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmende aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.1.1). 2.5 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 141 f. E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5.1 Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen

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7/15 abgegolten wird (BGE 143 V 183 f. E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat. Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 172 E. 3c). 2.5.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom “Arbeitgeber” abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172 f. E. 3c). Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2019, 8C_790/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.6 Werden für die Arbeitserledigung – wie hier – zusätzliche Arbeitskräfte eingesetzt, stellt sich die Frage nach Akkordarbeiten. Nach der Rechtsprechung üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2006, U 499/05, E. 2.2.1, und 8. Oktober 2003, U 298/02, E. 4.1.3; vgl. ferner Randziffer [Rz] 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] der vorliegend gültigen und auch der aktuellen Version). 2.7 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann,

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8/15 wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 94 f. E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 56 f. E. 5a mit Hinweisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Anders gesagt kommt die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen, wenn insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der Gesellschaft nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die Gesellschaft keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 4.2.2). 2.8 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 429 E. 3.2). 2.9 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 445 E. 3.3 mit Hinweisen). 3. https://www.swisslex.ch/doc/unknown/29719e13-b6d0-40b8-9a26-8a0dd19208e7/citeddoc/dfadab44-9b44-447d-a596-e6a8f7a994c1/source/document-link

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9/15 In den Buchhaltungen der Beschwerdeführerin und der H.___ GmbH (vgl. zu dieser Gesellschaft nachfolgende E. 4) der vorliegend relevanten Jahre 2020 und 2021 (vgl. Suva-act. 98-4 ff., 102) sind (Bar-)Zahlungen an die streitbetroffenen Gesellschaften (B.___ GmbH, C.___ GmbH, D.___ GmbH, E.___ GmbH und F.___ GmbH) als Fremdarbeiten (Konto 4060) ausgewiesen, welche die Beschwerdegegnerin – wie in E. 2 ausgeführt – als Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin qualifizierte und für die Prämienrechnungen 2020 und 2021 entsprechend aufrechnete (vgl. im Sachverhalt lit. A.b). 3.1 In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob mit diesen Zahlungen der Beschwerdeführerin und der H.___ GmbH Forderungen gegenüber selbständigen Gesellschaften (resp. selbständigen Subunternehmen) mit unternehmerischer Tätigkeit beglichen wurden oder damit Arbeiten bezahlt wurden, welche die Arbeitskräfte dieser Gesellschaften in unselbständiger Tätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin resp. der H.___ GmbH erledigt haben, anders gesagt, diese diesbezüglich als beitrags- resp. prämienpflichtige Arbeitgeberinnen aufgetreten sind. Im ersteren Fall wären auf die Zahlungen keine Prämien der Beschwerdegegnerin zu entrichten (vgl. dazu vorstehende E. 2.4), im letzteren schon (vgl. dazu vorstehende E. 2.1). 3.2 Zunächst fällt auf, dass keinerlei schriftliche Dokumentation bezüglich eines Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin resp. der H.___ GmbH und den fünf Gesellschaften im Recht liegen. Namentlich wurden keine schriftlichen Subunternehmerverträge, keine schriftlichen Abmachungen bezüglich auszuführender Arbeiten und Höhe von Entschädigungen oder sonstige Belege (beispielsweise Stundenaufschriebe, Rapporte etc.) eingereicht (vgl. dazu auch Suvaact. 94-2 f., wo das Vorliegen derartiger Dokumente ausdrücklich verneint wird). Auch wurden im Verfahren keinerlei andere Bescheinigungen eingereicht, welche vor Auftragserteilung eine Verbindung/ein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin resp. der H.___ GmbH und den Geschäftsführern der Subunternehmer glaubhaft machen könnten, sei es eine Telefonnotiz, E-Mail- Verkehr o.ä. Im Geschäftsverkehr, auch in der Baubranche, erweist sich dies bei den vorliegend hohen Summen gerade auch in Bezug auf allfällige Haftungsfragen als äusserst unüblich und spricht klar gegen selbständige zu entschädigende juristische Personen/Subunternehmer. Dagegen spricht auch, dass keine der fünf Gesellschaften gemäss Auskünften der zuständigen Sozialversicherungsanstalten in den relevanten Jahren 2020 und 2021 Lohndeklarationen für Angestellte eingereicht und Beiträge bezahlt haben (Suva-act. 120 ff.; diese Auskünfte befinden sich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin in den Akten, womit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde). In Bezug auf die fünf Gesellschaften ist zudem folgendes festzuhalten: 3.2.1 I.___, gemäss Handelsregisterauszug ab dem 1. September 2021 einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH (vormals hiess die Gesellschaft J.___ mit Sitz in K.___, Veräusserer L.___; Suva-act. 107-3 ff.), führte unter Strafandrohung gemäss

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10/15 Einvernahmeprotokoll im Konkursverfahren am 18. Oktober 2022 aus, die Gesellschaft habe weder ein Gewerbe betrieben noch Buchhaltung geführt (Suva-act. 106). Seit ihrer Übernahme sei die Firma niemals aktiv gewesen und es seien keine verwertbaren Aktiven vorhanden (Suva-act. 108-2). In Würdigung dieser Aussagen des damaligen Geschäftsführers und unter Einbezug des in E. 3.2 Genannten ist hinlänglich erstellt, dass es sich bei der B.___ GmbH ab 1. September 2021 um eine inaktive Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit gehandelt hat, womit auch gesagt ist, dass sie nicht als selbständiges Subunternehmen mit eigenen Angestellten für die Beschwerdeführerin resp. die H.___ GmbH tätig sein konnte. Es trifft zwar zu, dass die strittigen Lohnaufrechnungen der Beschwerdegegnerin auch einen Zeitraum vor der Übernahme durch I.___ am 1. September 2021 betreffen. Es ist indes augenfällig, dass auch vor dem 1. September 2021 die "Fremdarbeiten" in der Buchhaltung (Konto 4060; Suva-act. 98-29) resp. das Kontoblatt der Beschwerdeführerin Zahlungen an die B.___ GmbH ausweist (Suva-act. 98-32), obwohl diese Gesellschaft damals noch gar nicht existierte. Dasselbe gilt in Bezug auf die quittierten Barzahlungen vor dem 1. September 2021 an die B.___ GmbH (Suva-act. 94-35 ff.). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass vor der Übernahme (vor dem 1. September 2021) die Zahlungen an eine der Gesellschaften anders zu qualifizieren wären als danach. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die faktisch von der B.___ GmbH entsandten Arbeitskräfte nicht als deren Angestellten, sondern als Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin resp. der H.___ GmbH aufgetreten sind, womit eine Aufrechnung der Lohnsumme grundsätzlich zu Recht erfolgte. Nachdem die vorliegende Aktenlage hinreichend Aufschluss über die Inaktivität der Gesellschaften im relevanten Zeitraum geben, kann auf die beantragte Aktenedition bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, die Edition der Handelsregisterunterlagen der J.___ sowie die Befragung von L.___ in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 3.2.2 M.___, gemäss Handelsregisterauszug im relevanten Zeitraum 2021 einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH, führte am 25. April 2022 unter Strafandrohung unterschriftlich aus, dass die Gesellschaft keinerlei pfändbare Aktiven besitze und er als solcher keine verwalte oder verwahre, insbesondere keine Mobilien, Immobilien, Barschaften, Wertschriften, Schmucksachen, Bank- und Postcheck- oder andere Guthaben, Forderungen, Warenlager und Beteiligungen (Suva-act. 119-42; diese Aussagen befinden sich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin in den Akten, womit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde). In E. 2.5.1 wurde ausgeführt, dass charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit resp. einer aktiven juristischen Person u.a. die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal seien. Beides ist in Bezug auf die C.___ GmbH auch im relevanten Jahr 2021 nicht erkennbar, womit in Würdigung sämtlicher Umstände (wiederum unter Einbezug des in E. 3.2 Genannten) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass es sich auch bei der C.___ GmbH um keine aktive Gesellschaft mit eigenen Angestellten gehandelt hat. Auch die formell von der C.___ GmbH gestellten Arbeitskräfte sind

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11/15 demnach als unselbständige Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin resp. der H.___ GmbH zu qualifizieren und eine Aufrechnung der Lohnsumme erfolgte grundsätzlich zu Recht. Auf die beantragte Befragung von M.___ ist zu verzichten, nachdem davon keine abweichenden Erkenntnisse zu erwarten sind. 3.2.3 N.___ war im relevanten Zeitraum 2020, als Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin resp. der H.___ GmbH geflossen sind, sowohl bei der D.___ GmbH als auch bei der E.___ GmbH einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer. Dieser gab am 24. Juni 2019 dem Pfändungsbeamten unter Strafandrohung zu Protokoll, dass die E.___ GmbH keinerlei Vermögenswerte besitze (weder in eigenem noch im Gewahrsam von Dritten). Insbesondere besitze sie kein Bargeld, keine Kasse, keine Wertschriften oder Beteiligungen, keine offenen Debitoren, keine Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge, Mobiliar, Edelmetalle und keine Grundstücke oder Beteiligungen an solchen, keine Post- resp. Bankguthaben, keine Patente / Lizenzen oder andere Vermögenswerte. An der O.___ in P.___ sei nur noch der statutarische Sitz der Gesellschaft und weder Geschäftsräumlichkeiten noch Warenlager vorhanden. An dieser Adresse sei lediglich ein Briefkasten vorhanden. Die Gesellschaft verfüge über keine Angestellten mehr und gehe keiner Geschäftstätigkeit mehr nach (Suva-act. 119-64; diese Aussagen befinden sich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin in den Akten, womit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde). Dass die E.___ GmbH im relevanten Jahr 2020 wieder mit eigenen Angestellten aktiv gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar und durch nichts belegt. Gestützt auf die Aussagen von N.___ (sowie unter Einbezug des in E. 3.2 Genannten) ist damit auch in Bezug auf die E.___ GmbH mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass es sich bei den formell von dieser Gesellschaft gestellten Arbeitskräften mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um unselbständige Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin resp. der H.___ GmbH gehandelt hat und die (Bar-)Zahlungen an die E.___ GmbH als prämienpflichtiger Lohn zu qualifizieren sind. Dasselbe gilt in Bezug auf die formell von der D.___ GmbH gestellten Arbeitskräfte. Diese Gesellschaft wurde zudem nie bei der Beschwerdegegnerin versichert, da sie trotz mehreren Aufforderungen keine Unterlagen einreichte (Suva-act. 119-47 ff.). Gegen den Verzicht auf eine Unterstellung des Betriebs intervenierte N.___ nicht (vgl. dazu das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2021 in Suva-act. 119-55). Damit ist aber auch bei diesem Unternehmen, zumindest seit der Übernahme durch N.___, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer inaktiven Gesellschaft ohne zu entlöhnende Angestellte auszugehen. Eine Aufrechnung der Lohnsummen erfolgte damit grundsätzlich zu Recht. Nachdem die vorliegende Aktenlage hinreichend Aufschluss über die Inaktivität der Gesellschaften im relevanten Zeitraum geben, kann auf die beantragte Befragung von N.___ verzichtet werden, zumal davon keine anderen Erkenntnisse resp. verwertbare Auskünfte zu erwarten sind.

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12/15 3.2.4 Q.___, gemäss Handelsregisterauszug im relevanten Zeitraum 2020 einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der F.___ GmbH, führte unter Strafandrohung in der Einvernahme betreffend Konkursverfahren vom 13. August 2020 aus, dass nach dem Wegzug nach R.___ im Dezember 2019 keine Arbeiten mehr ausgeführt worden seien (Suva-act. 119-93). Der letzte Buchhaltungsabschluss datiere vom 31. Dezember 2018 und die Gesellschaft sei seit dem 1. Januar 2020 inaktiv (Suva-act. 119-94). In Würdigung dieser Aussagen des damaligen Geschäftsführers und unter Einbezug des in E. 3.2 Genannten ist auch bei dieser Gesellschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie im relevanten Jahr 2020 keine unternehmerische Tätigkeit ausübte und damit keine eigenen Angestellten zu entlöhnen hatte. Es ist somit auch in Bezug auf die formell von der F.___ GmbH gestellten Arbeitskräfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich dabei um unselbständige Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin resp. der H.___ GmbH gehandelt hat, womit die (Bar-)Zahlungen an die F.___ GmbH als prämienpflichtiger Lohn zu qualifizieren sind und eine Aufrechnung der Lohnsumme grundsätzlich zu Recht erfolgte. Auf die beantragte Befragung von Q.___ kann ebenfalls verzichtet werden, nachdem davon keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 3.3 Zusammengefasst ist in Würdigung sämtlicher Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich bei den fünf vorgenannten Gesellschaften um inaktive Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit gehandelt hat, womit die rechtliche Selbständigkeit dieser Gesellschaften aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen kommt. Die formell von diesen Gesellschaften gestellten Arbeitskräfte für die Beschwerdeführerin und die H.___ GmbH sind als unselbständige Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin oder der H.___ GmbH resp. als unselbständige Akkordanten zu qualifizieren. Mit den (Bar-)Zahlungen an die "Gesellschaften" wurden damit unselbständige Arbeitnehmende von der Beschwerdeführerin oder der H.___ GmbH beitrags- resp. prämienpflichtig entlöhnt. 4. Im Streit liegt weiter die Frage, ob diese (Bar-)Zahlungen an die fünf Gesellschaften zu Recht einzig bei der Beschwerdeführerin (A.___ AG) und nicht auch bei der H.___ GmbH aufgerechnet wurden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es sich bei diesen Gesellschaften in den vorliegend relevanten Jahren 2020 und 2021 um zwei voneinander unabhängige gleichberechtige Gesellschaften handelte. Wäre dies der Fall, könnten die (Bar-)Zahlungen an die fünf Gesellschaften, welche als Lohnzahlungen qualifiziert wurden (vgl. vorstehende E. 3), nicht nur der Beschwerdeführerin angelastet werden. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 29. August 2017 mit S.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der A.___ AG im Handelsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist die Übernahme und Ausführung von General- und Totalunternehmeraufträgen, insbesondere Gipser- und

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13/15 Malerarbeiten an Neu- und Umbauten im Innen- und Aussenbereich, Aussenwärmedämmungen, Vermittlung, Erwerb, Handel, Veräusserung, Verwaltung und Belastung von Immobilien sowie Handel, Transport, Import und Export von Waren. Einziger gemeldeter Arbeitnehmer und faktischer Geschäftsführer ist der Ehemann von S.___, G.___ (vgl. Suva-act. 79-3). Dieser wird auf der Homepage auch als Kontakt mit der Telefonnummer […] angegeben. 4.2 Gesellschafter und Geschäftsführer der H.___ GmbH war gemäss Handelsregisterauszug in den relevanten Jahren T.___. Zweck dieser Gesellschaft war die Übernahme und Ausführung von Generalund Totalunternehmeraufträgen, insbesondere Maler- und Gipserarbeiten an Neu- und Umbauten im Innen- und Aussenbereich sowie Handel, Transport, Import und Export von Waren. In den relevanten Jahren 2020 und 2021 erzielte die H.___ GmbH ihre Einnahmen fast ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin (vgl. die Kontoblätter in Suva-act. 102-38 f., 102-55 f.); sie war entsprechend von dieser abhängig. Beim Aufrufen der Website der H.___ GmbH wird man zur Website der Beschwerdeführerin weitergeleitet und auf den Rechnungen der H.___ GmbH an die Beschwerdeführerin wird nicht die Telefonnummer des Geschäftsführers T.___, sondern von G.___ aufgeführt (Suva-act. 72-1 ff.). Zudem sind beide Gesellschaften seit 2018 bei derselben Adresse gemeldet, was als weiteres gewichtiges Indiz darauf hindeutet, dass es sich nicht um zwei voneinander unabhängige, gleichberechtige Gesellschaften handelt(e), sondern G.___ auch in Bezug auf die H.___ GmbH bestimmend war. Dafür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass G.___ über eine Vollmacht über das Bankkonto der H.___ GmbH verfügte und zeichnungsberechtigt war (Suva-act. 99- 19 f., 22 ff., 29 ff.). Zusammengefasst ist in Würdigung dieser Umstände zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die H.___ GmbH nicht als selbständiger Betrieb und als gleichberechtigte Geschäftspartnerin mit eigenem Unternehmerrisiko gegenüber der Beschwerdeführerin agierte, sondern von dieser kontrolliert wurde. Damit kommt auch bei der H.___ GmbH – wie bei den fünf vorgenannten GmbHs – die rechtliche Selbstständigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einzig bei der Beschwerdeführerin die Aufrechnungen der Lohnzahlungen an unselbständige Arbeitskräfte vorgenommen. Auf die beantragte Befragung von T.___ ist zu verzichten, nachdem davon keine entscheidenden Erkenntnisse resp. verwertbaren Auskünfte zu erwarten sind. 5. 5.1 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob hinlänglich nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin wusste resp. hätte wissen müssen, dass mit ihren (Bar-)Zahlungen an die fünf Gesellschaften keine Forderungen/Entschädigungen an selbständige aktive (Sub-)Unternehmen beglichen wurden, sondern es sich dabei um prämienpflichtige Lohnzahlungen ihrerseits gehandelt hat. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass – wie es die Beschwerdeführerin geltend macht – allfällige Verfehlungen der fünf Gesellschaften nicht per se ihr angelastet werden können. Im vorliegenden Fall erscheint das geltend

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14/15 gemachte Nichtwissen in Bezug auf den Umstand, dass die Gesellschaften in den relevanten Jahren inaktiv waren und keine eigenen Arbeitnehmenden beschäftigten, aber nicht als glaubhaft. Es sei auch hier darauf verwiesen (vgl. dazu vorstehende E. 3.2), dass die fehlenden Subunternehmerverträge, fehlende schriftliche Auftrags- oder Werkverträge sowie fehlende weitere schriftliche Dokumentationen und in diesem Zusammenhang (Bar-)Zahlungen von mehreren Hunderttausend Franken ohne jegliche schriftliche Absicherung bei beträchtlichem Haftungsrisiko gegen ein Nichtwissen in Bezug auf die Inaktivität der Gesellschaften spricht. Jedenfalls ist diese Annahme bei den vorliegenden Umständen als die wahrscheinlichste zu würdigen. Entsprechend ist mit dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren massgebenden Beweisgrad hinlänglich erstellt, dass die Abwicklung über das Konstrukt mehrerer inaktiver Unternehmen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht einer unzulässigen resp. erheblichen Beitragsumgehung diente. Die (Bar-)Zahlungen an die fünf Gesellschaften sind daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht als massgebender Lohn bei den Prämienrechnungen 2020 und 2021 der Beschwerdeführerin aufgerechnet worden. 5.2 Bezüglich der Berechnung des massgebenden Lohns und der auf diesem basierenden Prämien (Fr. 65’996.35; Suva-act. 86) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wären. Namentlich ist den fünf Gesellschaften gemäss den Rechnungen und den Buchhaltungen jeweils der gesamte Betrag inklusive der angegebenen Mehrwertsteuer bezahlt worden (vgl. als Beispiel Suva-act. 101-36 und 102-28). Die Beträge sind demnach als reine Lohnzahlungen an Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin zu qualifizieren, auf die keine Mehrwertsteuer zu entrichten sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2023, 8C_286/2023, E. 6.2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach in jedem Fall allfällige Mehrwertsteuerbeträge gemäss den Rechnungen bei der Aufrechnung auszunehmen seien (vgl. act. G 10 S. 11), erweist sich damit als nicht stichhaltig. 6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin weder den Taggeldanspruch in Höhe von Fr. 4'075.50 noch deren grundsätzliche Möglichkeit zur Verrechnung mit den geschuldeten Prämien. Damit resultiert eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 61'920.85 (Fr. 65'996.35 – Fr. 4'075.50; Suva-act. 87). 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.2 Da es nicht um eine Leistungsstreitigkeit geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress in Verbindung mit lit. fbis ATSG). Die

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15/15 Gerichtsgebühr wird dabei in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, praxisgemäss auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Diese ist von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2025 Es ist hinlänglich erstellt, dass die (Bar-)Zahlungen an fünf Subunternehmungen als prämienpflichtiger Lohn für Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind. Die Prämienaufrechnung zulasten der Beschwerdeführerin erfolgte zu Recht, nachdem rechtsgenüglich erwiesen ist, dass diese um die Inaktivität der genannten Gesellschaften wusste. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025, UV 2024/14). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2025 Beim Bundesgericht angefochten.

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