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St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2024 UV 2023/43

22 maggio 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,283 parole·~11 min·1

Riassunto

Es ist hinlänglich erstellt, dass mit der vergleichsweise festgesetzten Summe zwischen dem Arbeitnehmer resp. der versicherten Person und der Arbeitgeberin keine Zahlung mit Lohncharakter während der Taggeldphase vereinbart wurde. Damit mangelt es an einer (Rück-)Forderung, welche die Beschwerdegegnerin mit Taggeldansprüchen hätte verrechnen dürfen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2024, UV 2023/43).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2023/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 19.06.2024 Entscheiddatum: 22.05.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 22.05.2024 Es ist hinlänglich erstellt, dass mit der vergleichsweise festgesetzten Summe zwischen dem Arbeitnehmer resp. der versicherten Person und der Arbeitgeberin keine Zahlung mit Lohncharakter während der Taggeldphase vereinbart wurde. Damit mangelt es an einer (Rück-)Forderung, welche die Beschwerdegegnerin mit Taggeldansprüchen hätte verrechnen dürfen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2024, UV 2023/43). Entscheid vom 22. Mai 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. UV 2023/43 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Vy Huynh, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Lischer, Zemp & Partner, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern, Gegenstand Taggeldleistungen Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 1. April 2014 als Hilfskoch/ Küchenhilfe für die C.___ GmbH tätig und dadurch bei der B.___ gegen die Folgen von Unfällen versichert (act. G 3.2 Nr. 12). Mit Schadenmeldung UVG vom 23. Juli 2020 meldete der Versicherte der B.___ einen tätlichen Angriff durch den Arbeitgeber mit Mehrfachverletzungen (act. G 3.2 Nr. 9). Namentlich zog sich der Versicherte im Rahmen des gemeldeten Ereignisses vom 5. Juli 2020 bei einem Sturz eine mehrfragmentäre distale Tibiaschaftfraktur rechts zu, welche am 8. Juli 2020 operativ versorgt wurde (offene Reposition und Zugschrauben- und Plattenosteosynthese; act. G 3.2 Nr. 3 f.). Die B.___ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen; vgl. u.a. act. G 3.2 Nr. 19, 22 f., 26). A.a. Per 5. Juli 2020 kündigte die C.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten fristlos (act. G 3.2 Nr. 11). Am 21. Januar 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin MLaw Vy Huynh, St. Gallen, ein Schlichtungsbegehren bei der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse D.___ ein. Sie beantragte unter anderem Fr. 46'203.05 brutto (einschliesslich Fr. 16'089.35 aus Überstunden) sowie Fr. 17'035.-- Entschädigung (act. G 3.2 Nr. 83). Am 4. März 2021 kam es zur Schlichtungsverhandlung. Die Rechtsvertreterin des Versicherten stellte vor Ort folgende Begehren: 1. Die Beklagte (C.___ GmbH) sei zu verpflichten, dem Kläger (Versicherten) Fr. 16'089.35 brutto zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Juli A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2020. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 17'035.-- als Entschädigung zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2020. 3. Die Beklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger ein den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung entsprechendes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten. Die Beklagte anerkannte den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis und beantragte im Übrigen unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Klage. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung einigten sich die Parteien auf folgenden Vergleich: "Die Beklagte bezahlt dem Kläger innert 10 Tagen ab der Schlichtungsverhandlung einen Betrag von netto Fr. 12'000.--. Mit dem Vollzug dieses Vergleichs sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt" (act. G 3.2 Nr. 84). Am 24. März 2022 teilte die B.___ dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass er einige Zeit UVG-Taggelder und Salär-Zahlungen (Vergleichssumme) parallel erhalten habe. Deshalb werde mit den nächsten Taggeldzahlungen ab dem 1. November 2021 der Betrag von Fr. 12'000.-- abgezogen (act. G 3.2 Nr. 92). Mit E-Mail vom 28. März 2022 teilte die Rechtsvertreterin des Versicherten der B.___ mit, dass es sich bei der Zahlung der Fr. 12'000.-- durch die ehemalige Arbeitgeberin nicht um eine Lohnzahlung, sondern um eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung gehandelt habe. Eine Ersatzzahlung nach Art. 337c Abs. 1 OR sei nicht erfolgt, da der Versicherte bereits Taggelder aufgrund des Vorfalls vom 5. Juli 2020 erhalten habe (act. G 3.2 Nr. 94). A.c. Am 10. Mai 2022 verfügte die B.___, dass ausgerichtete und fällige Taggeldleistungen aufgrund des Ereignisses vom 5. Juli 2020 im Umfang von Fr. 12'000.-- gegenüber dem Versicherten gestützt auf Art. 50 UVG verrechnet würden (act. G 3.2 Nr. 104). Mit Verfügung desselben Tages stellte die B.___ die Heilkostenund Taggeldleistungen per 31. März 2022 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (act. G 3.2 Nr. 103). A.d. Gegen beide Verfügungen erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten am 13. Juni 2022 Einsprache (act. G 3.2 Nr. 112 f.). Am 17. August 2022 ergänzte Rechtsanwältin Huynh die Einsprache bezüglich Leistungseinstellung/Rente/ Integritätsentschädigung (act. G 3.2 Nr. 121). A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.

Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 wies die B.___ auch die Einsprache bezüglich Verrechnung der Fr. 12'000.-- ab (act. G 3.2 Nr. 129). C.   Erwägungen 1.

Anfechtungsgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (act. G 3.2 Nr. 129), mit welchem die Beschwerdegegnerin an der Rechtmässigkeit der verfügten Verrechnung im Umfang Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies die B.___ die Einsprache bezüglich Leistungseinstellung/Rente/Integritätsentschädigung ab (act. G 3.2 Nr. 125). Dieser Entscheid blieb unangefochten. A.f. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 bezüglich Verrechnung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Huynh, am 10. Juli 2023 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragen. Auf eine Verrechnung im Umfang von Fr. 12'000.-sei zu verzichten und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; act. G 1). C.a. In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. G 3). C.b. Mit Replik vom 8. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen festhalten (act. G 11). C.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine umfassende Duplik und hielt mit Eingabe vom 17. Januar 2024 an ihren Anträgen fest (act. G 13). C.d. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 12'000.-- mit den grundsätzlich unbestrittenen Taggeldansprüchen des Beschwerdeführers bis 31. März 2022 festhielt. 2.   3.   Nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) können Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. 2.1. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der verfügten Verrechnung der Beschwerdegegnerin ist ein Rückforderungs-/Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer. Gesetzliche Grundlage dafür ist Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG setzt voraus, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2019, 8C_241/2019, E. 3.2, mit Hinweisen). Einen Revisions- und/oder Wiederwägungsgrund erblickt die Beschwerdegegnerin sinngemäss im anlässlich der Schlichtungsverhandlung bei der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und der ehemaligen Arbeitgeberin vergleichsweise festgesetzten Betrag über Fr. 12'000.-- (vgl. dazu im Sachverhalt lit. A.b), welchem sie Lohncharakter beimisst. Mit dem Taggeldanspruch und der Lohnzahlung während der Taggeldphase sei der Beschwerdeführer zu Unrecht parallel/doppelt entschädigt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet den Lohncharakter der Zahlung über Fr. 12'000.--, weshalb auf die Verrechnung mit Taggeldansprüchen resp. die Rückerstattung von Taggeldleistungen zu verzichten sei. Im Folgenden ist damit zu prüfen, ob es sich bei der Vergleichssumme um eine Zahlung mit Lohncharakter während der Taggeldphase gehandelt hat. Nur diesfalls steht ein Rückerstattungsanspruch resp. eine verrechenbare Rückforderung überhaupt zur Diskussion. 2.2. Per 5. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Arbeitgeberin (C.___ GmbH) fristlos entlassen (act. G 3.2 Nr. 11). Dagegen setzte sich der Beschwerdeführer zur Wehr und liess am 21. Januar 2021 durch seine Rechtsvertreterin ein arbeitsrechtliches Verfahren bei der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse D.___ einleiten (act. G 3.2 Nr. 83). 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 337c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat der Arbeitnehmer, der fristlos ohne wichtigen Grund entlassen wird, Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Darauf stützend beantragte die Rechtsvertreterin im Schlichtungsbegehren vom 21. Januar 2021 Ersatzzahlungen in Höhe von Fr. 30'113.70 (Löhne vom 5. Juli 2020 bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. März 2021; act. G 3.2 Nr. 83-4 f.). Nach Art. 337c Abs. 3 OR kann der Richter den Arbeitgeber bei ungerechtfertigter Entlassung verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. Gestützt auf diese Bestimmung beantragte der Beschwerdeführer im Schlichtungsbegehren eine Entschädigung/Strafzahlung von Fr. 17'035.-- (fünf Monatslöhne; act. G 3.2 Nr. 83-5). Schliesslich liess der Beschwerdeführer einen Überstundenanspruch für die Jahre 2015 bis 2019 in Höhe von Fr. 16'089.35 geltend machen (act. G 3.2 Nr. 83-5). 3.2. An der Schlichtungsverhandlung vom 4. März 2021 liess der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht lediglich noch die Abgeltung für die Überstunden für die Jahre 2015 bis 2019 in Höhe von Fr. 16'089.35 sowie eine Entschädigung/Strafzahlung über Fr. 17'035.-- (act. G 3.2 84) geltend machen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, welche diesen auch an der Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten hat, führte in der Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2023 aus, dass der Antrag auf Ersatzzahlungen an der Schlichtungsverhandlung zurückgezogen worden sei, da der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Taggeldleistungen bezogen habe, welche ihm korrekterweise anzurechnen seien (act. G 1 S. 7 N 27; vgl. dieselben Ausführungen auch in act. G 3.2 Nr. 94). Diese Begründung leuchtet ein resp. ein anderer Grund für das geänderte Rechtsbegehren ist nicht erkennbar und wurde seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Damit ist hinlänglich erstellt, dass im Rahmen der Schlichtungsverhandlung und damit auch bezüglich der geschlossenen Vereinbarung keine Zahlungen im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR mit Lohncharakter mehr zur Diskussion standen resp. sich die Vergleichsgespräche auf eine Überstundenabgeltung und/oder auf eine Strafzahlung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR ohne Lohncharakter (vgl. BGE 123 V 5 E. 5) beschränkten. Daran ändert nichts, dass der Vergleichstext von "netto" Fr. 12'000.-- spricht (act. G 3.2 Nr. 84). Die Bezeichnungen "netto" und "brutto" werden zwar, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 richtig ausführte (act. G 3.2 Nr. S. 4 Ziff. 1.3), im Rahmen von Lohnbezügen resp. vor/nach Sozialversicherungsabgaben verwendet; ebenso naheliegend erscheint indes die Begründung des Beschwerdeführers, wonach das Wort "netto" zur Vermeidung von Missverständnissen verwendet worden sei (act. G 1 S. 8 N 29). Jedenfalls lässt sich aufgrund des Wortes "netto" der Parteiwille nicht 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Juni 2023 gutzuheissen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. f dahingehend auslegen, dass damit Ersatzzahlungen im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR für entgangene Monatslöhne nach ungerechtfertigter fristloser Entlassung per 5. Juli 2020 und/oder wie auch immer geartete Zahlungen mit Lohncharakter nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet werden sollten. Bezüglich Überstunden führten die Vergleichsparteien übereinstimmend aus, dass mit der Vereinbarung kein Überstundenanspruch abgegolten werden sollte resp. die Überstundenforderung im Rahmen der Schlichtungsverhandlung zurückgezogen worden sei (vgl. act. G 1 S. 8 N 28, act. G 3.2 Nr. 81-6 und 87-3). Es sind keine Gründe ersichtlich, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Es bedürfte diesbezüglich in diesem Verfahren aber keiner abschliessenden Klärung, nachdem eine Überstundenabgeltung einen Zeitraum betroffen hätte (2015 bis 2019), welcher nicht mit dem Taggeldanspruch ab Juli 2020 zusammenfiel und entsprechend nicht zu einer ungerechtfertigten Parallelzahlung führen konnte. Abschliessend ist festzuhalten, dass es zwar den zuständigen Richter/ innen obliegt, den Arbeitgeber zu einer Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR gerichtlich zu verpflichten. Dies bedeutet indes nicht, dass es den Parteien verwehrt wäre, eine Strafzahlung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR oder eine wie auch immer beschaffene Zahlung ohne Lohncharakter untereinander zu vereinbaren. Zum einen widerspricht dies nicht der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2024. Zum andern gilt in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten/Angelegenheiten die Dispositionsmaxime mit Verfügungshoheit der Parteien über den Streitgegenstand, wobei die vorliegend vereinbarte Zahlung ohne Lohncharakter in Höhe von rund 3 ½ Monatslöhnen keine Hinweise liefert, dass damit in unzulässiger/rechtsmissbräuchlicher Weise versucht worden wäre, sozialversicherungsrechtliche Pflichten auszuhebeln. Nach dem Gesagten ist hinlänglich erstellt resp. der Vergleich vom 4. März 2021 dahingehend auszulegen, dass die Parteien mit dem Betrag über Fr. 12'000.-- eine Zahlung ohne Lohncharakter vereinbart haben. Damit steht bereits aus diesem Grund weder eine (prozessuale) Revision noch eine Wiederwägung der Leistungszusprache (nach Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) und damit auch kein Rückerstattungsanspruch (nach Art. 25 Abs. 1 ATSG) im Umfang der Vergleichssumme von Fr. 12'000.-- zur Diskussion. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, Fr. 12'000.-mit Taggeldansprüchen zu verrechnen (vgl. dazu vorstehende E. 2.2) und die Beschwerde ist gutzuheissen. 3.4. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese ermessensweise – wie in vergleichbar aufwändigen Fällen üblich – auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Juni 2023 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.05.2024 Es ist hinlänglich erstellt, dass mit der vergleichsweise festgesetzten Summe zwischen dem Arbeitnehmer resp. der versicherten Person und der Arbeitgeberin keine Zahlung mit Lohncharakter während der Taggeldphase vereinbart wurde. Damit mangelt es an einer (Rück-)Forderung, welche die Beschwerdegegnerin mit Taggeldansprüchen hätte verrechnen dürfen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2024, UV 2023/43).

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