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St.Gallen Versicherungsgericht 14.08.2020 UV 2019/1

14 agosto 2020·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,997 parole·~20 min·3

Riassunto

Nach Vorentscheiden (Rückweisungen), welche sämtliche Parameter der Anspruchsberechtigung bindend festgelegt hatten, war für die Invaliditätsbemessung nur noch der Einkommensvergleich und dort lediglich das Invalideneinkommen offen. Die diesbezüglich getätigten zusätzlichen Abklärungen der Unfallversicherung sind grundsätzlich beweiswertig. Gestützt darauf ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2020, UV 2019/1).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2019/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.12.2020 Entscheiddatum: 14.08.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2020 Nach Vorentscheiden (Rückweisungen), welche sämtliche Parameter der Anspruchsberechtigung bindend festgelegt hatten, war für die Invaliditätsbemessung nur noch der Einkommensvergleich und dort lediglich das Invalideneinkommen offen. Die diesbezüglich getätigten zusätzlichen Abklärungen der Unfallversicherung sind grundsätzlich beweiswertig. Gestützt darauf ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2020, UV 2019/1). Entscheid vom 14. August 2020 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2019/1 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ammann, MLaw, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungs-gesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli, Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A.   A.___ war in einem Teilpensum von 40 % als B.___ und C.___ tätig gewesen und hatte im Übrigen bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung wegen eines chronischen fibromyalgischen Syndroms bezogen. Am 13. Mai 2006 hatte er in D.___ einen Auffahrunfall erlitten (vgl. Gutachten der Gutachterstelle Solothurn für interdisziplinäre Begutachtungen vom 6. März 2012, UVact. M 124 unten; Rapport der D.___er Polizei vom 19. Juni 2006, UV-act. M 11). Für die unfallversicherungsmässige Bewältigung der Unfallfolgen (vorbestehender leichtgradiger, durch den Unfall dekompensierter schwerer bis sehr schwerer Tinnitus) waren wiederholt Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und seiner Unfallversicherung, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar), durch Gerichte zu beurteilen. Bis 2014 waren die Entscheide UV 2010/22 vom 9. März 2011 (UV-act. 203) und UV 2013/1 vom 29. Oktober 2013 (UV-act. 352) des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen und das Urteil 8C_24/2014 vom 12. Juni 2014 des Bundesgerichts (UV-act. 359) ergangen. A.a. In einem weiteren, 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen anhängig gemachten Verfahren war streitig, ob nach der auf den 31. Dezember 2007 A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgten Einstellung der im Anschluss an den Unfall vom 13. Mai 2006 erbrachten Geldleistungen ein Anspruch auf eine Rente im Sinn von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) entstanden sei. Im Entscheid UV 2015/23 vom 27. September 2016 (UV-act. 387) hielt das Versicherungsgericht in Bezug auf die prozessuale Situation fest, dass die Mobiliar im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. April 2015 (UV-act. 377) und der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 8. Dezember 2014 (UV-act. 369) an die materiellen Vorgaben der erwähnten (Rückweisungs-)Entscheide vom 9. März 2011 und 29. Oktober 2013 gebunden gewesen sei. Dieselbe Bindungswirkung habe gemäss den Darlegungen des Bundesgerichtes im genannten Urteil 8C_24/2014 für das Versicherungsgericht beim Erlass des Entscheids vom 29. Oktober 2013 bestanden und bestehe auch im aktuellen Beschwerdeverfahren. Im (Rückweisungs-)Entscheid vom 9. März 2011 habe das Versicherungsgericht die materielle Teilfrage der Unfallkausalität des Tinnitus beurteilt. Es habe erkannt, dass der beim Versicherten bereits vor dem Unfall bestehende kompensierte Tinnitus durch den Unfall zu einem dekompensierten Tinnitus geworden sei und der Versicherte somit diesbezüglich unter einer unfallkausalen Gesundheitsstörung leide, welche im Rahmen der Rentenprüfung zu berücksichtigen sei. Als Folge des Entscheids vom 9. März 2011 habe die Mobiliar die Gutachterstelle Solothurn mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens zur ergänzenden medizinischen Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit unter Einbezug der psychiatrischen Aspekte beauftragt. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass beim Versicherten auch an einem optimalen Arbeitsplatz (ruhige und entspannte Atmosphäre mit der Möglichkeit, die akustische Umgebung selber beeinflussen zu können) aufgrund des Tinnitus eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter solchen Bedingungen sei ein Arbeitspensum von 30 bis 50 % zumutbar, weil dem Versicherten so genügend Raum zur Erholung geboten würde. Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung habe das Versicherungsgericht im Entscheid vom 29. Oktober 2013 bindend eine Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 40 % (Mittelwert der angegebenen Bandbreite) bestimmt. Die Mobiliar habe in der Verfügung vom 8. Dezember 2014 und im Einspracheentscheid vom 7. April 2015 auf diese Arbeitsfähigkeit abgestellt. Das Versicherungsgericht habe schliesslich im Entscheid vom 29. Oktober 2013 bindend den im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte materiellrechtlichen Teilaspekt geregelt, dass von einem Fallabschluss im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG als Voraussetzung für die Rentenprüfung nach dem 31. Dezember 2007 habe ausgegangen werden dürfen. Zusammenfassend sei also festzustellen, dass die Mobiliar im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids im Zusammenhang mit dem streitigen Rentenanspruch nur noch den damit zwingend zusammenhängenden Einkommensvergleich habe vornehmen dürfen oder müssen. Im Übrigen habe sie sich an die erwähnten Vorgaben zu halten gehabt. Zu diesem Einkommensvergleich führte das Versicherungsgericht im Entscheid vom 27. September 2016 aus, dass die Sonderregelung von Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei versicherten Personen, deren Leistungsfähigkeit aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war, zur Anwendung gelange. Dem Valideneinkommen 2006 aus der 40 %-Tätigkeit als B.___ und C.___ legte es den von der Arbeitslosenversicherung angenommenen versicherten Verdienst von Fr. 32'724.-- zugrunde. Bezüglich des Invalideneinkommens berücksichtigte das Versicherungsgericht das erwähnte Zumutbarkeitsprofil (Arbeitsplatz in ruhiger und entspannter Atmosphäre mit der Möglichkeit, die akustische Umgebung selber beeinflussen zu können). Es kam zum Schluss, dass die Mobiliar zu Unrecht davon ausgegangen sei, dem Versicherten sei ein Arbeitspensum von 40 % in der angestammten Funktion eines C.___s möglich, da das Pflichtenheft offenkundig regelmässige Unterhaltung und häufiges Telefonieren mit Eltern, Behörden und Jugendlichen umfasse und den ärztlichen Adaptionskriterien somit keine Rechnung trage. Der Auswahl der verschiedenen anderen Berufsfelder, welche die Mobiliar als realistische Einsatzmöglichkeiten für den Versicherten bezeichne (Lektor, Buchhaltung, Rechnungswesen, PC-Arbeiten, pädagogische Arbeit mit Einzelgesprächen, Begleitung von einzelnen Familien), lägen keine spezifischen Abklärungen zugrunde. Weiter hielt das Gericht fest, dass ihm ähnlich einem berufsberaterischen Laien die fachspezifischen Kenntnisse fehlten, um beurteilen zu können, welche Fähigkeiten der Beruf des Lektors voraussetze, welche Arbeiten er umfasse und ob der Versicherte dafür die notwendigen Voraussetzungen mitbringe. Die Berufsfelder Buchhaltung, Rechnungswesen und PC-Arbeiten seien sehr allgemein gehalten. Die Mobiliar lege in keiner Weise dar, welche Arbeiten der Versicherte darin A.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausüben müsste oder könnte. Ob er - wie von der Mobiliar angenommen - fähig wäre, in diesen Bereichen einen Arbeitsplatz im Anforderungsniveau 1 und 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller Arbeiten bzw. Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) einzunehmen, sei kaum vorstellbar. Es erscheine eher abwegig, dass er allein mit einer vor Jahrzehnten abgeschlossenen Handelsschule für diese Anforderungsniveaus qualifiziert sein könnte. Hinsichtlich der Berufsfelder pädagogische Arbeit mit Einzelgesprächen und Begleitung von einzelnen Familien sei schliesslich absolut unklar, um welche Tätigkeiten es sich dabei handeln sollte oder wie eine solche Arbeitsstelle aussehen könnte. Insofern sei auch ungeklärt, ob es solche Stellen überhaupt gebe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Gericht anhand der vorliegenden Akten nicht möglich sei, einen Einkommensvergleich mit einem im Rahmen einer aufgrund der unfallkausalen Restfolgen zumutbaren Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommen durchzuführen. Für eine sorgfältige Festlegung des Invalideneinkommens sei eine Exploration durch eine Fachperson aus dem Bereich Berufsberatung erforderlich, die ausführlich aufzeige, welche Tätigkeiten genau (inklusive Anforderungsniveau) der Versicherte in bestimmten Berufsbereichen mit seinem Tinnitus aufgrund seiner Ausbildung und seines Werdegangs bis zum Unfall zumutbar seien. Das Versicherungsgericht hob deshalb den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2015 auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung des Rentenanspruchs des Versicherten ab Januar 2008 im Sinn der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Mobiliar zurück (Entscheid vom 27. September 2016, UV 2015/23, UV-act. 387). Diese holte in der Folge mit Schreiben vom 6. Januar 2017 eine Beurteilung durch die Berufsberatung der IV-Stelle St. Gallen ein (UV-act. 397). Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2017 hielt diese fest, aus Sicht der Eingliederungsberatung sei dem Versicherten eine Teilzeittätigkeit als C.___/Co-Leiter zumutbar. Weil Internate in der Regel über ein Sekretariat verfügten und bei einem 40 %-Pensum eine weitere Internatsleitung eingesetzt sein müsste, könnten die verschiedenen Arbeiten den Ressourcen angepasst werden. Der Versicherte würde vermehrt Arbeiten wie das Erstellen von Konzepten, die Erstellung und die Kontrolle von Budgets, die Erstellung und das Nachführen von Statistiken, qualifizierte Aufgaben im Bereich der personellen Leitung (Absenzenkontrolle, Erstellung von Arbeitszeugnissen), die Erstellung der Lehr- A.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Ein Schreiben von Rechtsanwältin Franziska Amman, MLaw, St. Gallen, vom 6. April 2017, womit die Stellungnahme der Eingliederungsberaterin als im Widerspruch zu den gerichtlichen Vorgaben im Entscheid vom 27. September 2016 stehender Gefälligkeitsbericht bezeichnet und gerügt wurde, dass die Mobiliar ihrer Abklärungspflicht nach wie vor nicht nachgekommen sei (UV-act. 411), erachtete diese als Einsprache gegen die erwähnte Verfügung (vgl. UV-act. 412). Tatsächlich erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Einsprache. Sie hielt fest, die eingeholte Stellungnahme erschöpfe sich nach wie vor in der Aufzählung verschiedener Möglichkeiten von Berufsfeldern, ohne dass jedoch Abklärungen getätigt worden seien, geschweige denn dargelegt werde, auf welche Abklärungen sich die Auswahl abstütze bzw. insbesondere inwiefern die Abklärungsergebnisse im Falle des Versicherten passen würden. Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit oder eine berufliche Abklärung in der Rehabilitationsklinik Bellikon durchzuführen (UV-act. 422). Am 27. April 2018 unterbreitete die Mobiliar der Leiterin Human Resources des E.___ ausgewählte anonymisierte Akten zum Fall zur Stellungnahme (UV-act. 427). Diese kam am 4. Mai 2018 zum Schluss, der Versicherte verfüge nicht über die Kernkompetenzen, um eine Internats- oder Schulleitung wahrnehmen zu können. Möglich sei ihm das Begleiten und Coachen von jungen Lehrkräften an einer pädagogischen Hochschule oder die Arbeit als Lektor oder als (Mit-)Autor von Lehrmitteln (UV-act. 428). Die Rechtsvertreterin erkundigte sich am 17. Juli 2018 nach dem Verfahrensstand (UV-act. 430), worauf ihr die Mobiliar die Stellungnahme vom 4. Mai 2018 zukommen liess und und Stundenpläne, die inhaltliche Gestaltung der Unterrichtsunterlagen, Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung, die Erstellung von Berichten und Anträgen usw. übernehmen und die zweite Person könnte Arbeiten, welche höhere Anforderungen an die Kommunikation stellten, abdecken. Solche Co-Leitungen seien in diesem Bereich nicht selten, da es einer einzigen Person oft nicht möglich sei, die qualifizierten vielschichtigen Aufgaben allein zu bewältigen (UV-act. 402 f.). Dieses Abklärungsergebnis eröffnete die Mobiliar der Rechtsvertretung des Versicherten mit Schreiben vom 8. März 2017 und hielt fest, bei dieser Konstellation erübrige sich ein Einkommensvergleich. Weder ein Taggeld noch eine Rente sei geschuldet (UV-act. 406). Am 5. April 2017 erliess sie eine entsprechende Verfügung (UV-act. 409).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mitteilte, der Erlass des Einspracheentscheids werde geprüft (UV-act. 431). Dieser erging schliesslich am 20. November 2018. Die Einsprache wurde in Bestätigung der Verfügung vom 5. April 2017 bei einem Invaliditätsgrad von maximal 7,5 % abgewiesen (UV-act. 433). C.        Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2018 richtet sich die Beschwerde vom 4. Januar 2019 mit dem Antrag, dieser und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 5. April 2017 seien aufzuheben und dem Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) seien weiterhin Leistungen für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 13. Mai 2006 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führt die Rechtsvertreterin im Wesentlichen an, die eingeholten Stellungnahmen entsprächen keinen spezifischen Abklärungen über dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeiten inklusive Anforderungsniveaus, wie sie das Versicherungsgericht verlangt habe. Sie stellten, ohne dass der Beschwerdeführer dazu befragt worden sei, lediglich subjektive Annahmen und zusammenhangslose Aufzählungen dar, die sich zudem diametral widersprechen würden. Der gestützt darauf durchgeführte Einkommensvergleich entbehre daher von vorneherein jeder Rechtsgrundlage und sei im Ergebnis falsch (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2019 liess die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Künzi-Egli, Muri bei Bern, die Abweisung der Beschwerde beantragen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass angesichts des Alters des Beschwerdeführers die Eingliederungsfrage nur theoretisch sei und deshalb eine persönliche Abklärung nicht angezeigt gewesen sei. Bei den Stellungnahmen handle es sich weder um Annahmen noch seien sie widersprüchlich. Es handle sich um in Kenntnis der medizinischen Gegebenheiten und der Ressourcen des Beschwerdeführers abgegebene Einschätzungen zweier erfahrener Berufsberaterinnen. Der Beschwerdeführer sei zu 40 % erwerbsfähig in einer angepassten Teilzeitstelle als C.___-Co-Leiter oder Lektor, bei der er nicht kommunikative, andere Arbeiten ausführe (act. G 5). Mit Replik vom 15. August 2019 (act. G 13) und Duplik vom 10. September 2019 (act. G 15) halten die Parteien an ihren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsbegehren fest. Zu den näheren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist weiterhin der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2008. Da gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 betreffend die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des UVG und der UVV Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden, bleibt die massgebliche Rechtslage gegenüber derjenigen, wie sie zur Zeit des Erlasses der Entscheide des Versicherungsgerichtes vom 9. März 2011, 29. Oktober 2013 und 27. September 2016 gegolten hat, unverändert, nachdem sich der Unfall, um den es hier geht, bereits am 13. Mai 2006 ereignet hatte. Es kann deshalb auf die allgemeinen rechtlichen Darlegungen in diesen Entscheiden verwiesen werden. Wie in den Ausführungen zum Sachverhalt dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren einzig noch die Frage zu klären, ob sich das Invalideneinkommen nach den zusätzlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin nun rechtsgenüglich bemessen lässt, sodass der für die Ermittlung des Invaliditätsgrades erforderliche Einkommensvergleich durchgeführt und der Rentenanspruch beurteilt werden kann. 2.   In Erwägung 4.5.3 des Entscheides vom 27. September 2016 führte das Versicherungsgericht folgendes aus: "Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gericht anhand der vorliegenden Akten nicht möglich ist, einen Einkommensvergleich mit einem dem Beschwerdeführer im Rahmen einer aufgrund seiner unfallkausalen Restfolgen zumutbaren Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommen durchzuführen." Alsdann zeigte es auf, wie die Beschwerdegegnerin weiter vorzugehen hat: "Für eine sorgfältige Festlegung des Invalideneinkommens ist eine Exploration durch eine Fachperson aus dem Bereich Berufsberatung erforderlich, die ausführlich aufzeigt, welche Tätigkeiten genau (inkl. Anforderungsniveau) dem Beschwerdeführer in bestimmten Berufsbereichen mit seinem Tinnitus aufgrund seiner Ausbildung und seines Werdegangs bis zum Unfall zumutbar sind." Hinsichtlich Ausbildung und Werdegang verwies das Gericht auf eine Passage im Gutachten der Gutachtenstelle 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Solothurn vom 6. März 2012 (UV-act. M 119, M 118), worin der Beschwerdeführer dem neuropsychologischen Experten seine schulische und berufliche Entwicklung schilderte. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Bestimmung erwähnt als Beweismittel lediglich Auskünfte. Die Beschwerdegegnerin hat sich dafür entschieden, schriftliche Auskünfte einzuholen, was jedenfalls zulässig war (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 32) und mit Blick auf die gerichtliche Abklärungsvorgabe auch sinnvoll erscheint. Auf der Suche nach einer geeigneten Auskunftsperson wandte sie sich zuerst an die IV-Stelle, welche im Rahmen von Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 IVG) Berufsberatung anbieten kann oder sogar muss, sodass sie notwendigerweise über die erforderliche Fachkompetenz verfügt. Auch dies lässt sich also nicht beanstanden. Insbesondere ist nicht zu erkennen, weshalb es der Auskunft erteilenden Eingliederungsberaterin gegenüber dem Beschwerdeführer an Unabhängigkeit gefehlt haben sollte. Die diesbezügliche Unterstellung in der Beschwerdeschrift erscheint schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, der tatsächlich keiner Berufsberatung mehr bedarf, aus der Luft gegriffen. Auch die zweite Person, die um eine schriftliche Auskunft angegangen wurde, weist als Leiterin Human Resources am E.___ fraglos die für die geforderte Beurteilung notwendige Fachkompetenz auf. Dass die beiden Expertinnen ihre Stellungnahmen abgaben, ohne den Beschwerdeführer gesehen oder befragt zu haben, schmälert den Beweiswert derselben nicht. Denn einerseits handelte es sich ohnehin um eine retrospektive theoretische Beurteilung, zu welcher der Beschwerdeführer selber nichts beitragen konnte. Andererseits mussten die Expertinnen ihre Einschätzungen bezogen auf die rein unfallbedingte Beeinträchtigung des dekompensierten Tinnitus abgeben und den tatsächlichen gesamthaften Gesundheitszustand eben gerade ausblenden, was ohne persönlichen Einbezug des Beschwerdeführers zweifellos möglich und wahrscheinlich sogar einfacher war. Auch die Tatsache, dass den Expertinnen lediglich ein ausgewählter Auszug aus den Akten zur Verfügung gestellt wurde, wertet deren Stellungnahmen nicht von vorneherein ab. Es ist nicht ersichtlich, welcher Erkenntnisgewinn entstanden wäre, hätten sie auf die gesamten Akten zugreifen können, zumal letztere zum grössten Teil keinen Zusammenhang mit der zu klärenden Frage des zumutbaren Invalideneinkommens 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Folglich ist zu prüfen, ob die Stellungnahmen der Expertinnen den gerichtlichen Anforderungen in inhaltlicher Hinsicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer lässt bemängeln, dass es sich dabei um zusammenhangslose Aufzählungen von Berufsfeldern handle, welche einer ausführlichen berufsberaterischen Exploration nicht genügten (act. G 1 Rz 3 ff.). haben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers benennt denn auch keine konkreten Aktenstücke, welche für die geforderte Beurteilung nötig gewesen wären, den Expertinnen aber nicht zur Verfügung gestanden hätten. Sodann mindert auch die - an sich durchaus berechtigte - Kritik, dass die Stellungnahmen von der Beschwerdegegnerin mit grosser zeitlicher Verzögerung und lediglich nach jeweiligen Erkundigungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingeholt wurden, deren Beweiswert nicht. Schliesslich kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie den Beschwerdeführer lediglich über das Ergebnis der Abklärungen orientierte und ihn nicht darüber vorinformierte oder gar darin einbezog, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Denn selbst wenn dies bejaht werden könnte, wäre eine allfällige Verletzung als in diesem Gerichtsverfahren geheilt zu betrachten (vgl. dazu BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Stellungnahme der Leiterin Human Resources am E.___ vor Erlass des Einspracheentscheids am 18. Juli 2018 zugestellt hatte (UV-act. 431). Diese liess sich dazu am 25. Juli 2018 vernehmen. Dabei rügte sie weder die Wahl der Expertin noch stellte sie Zusatzfragen (UV-act. 432). Vor diesem Hintergrund erscheint ohnehin fraglich, ob die Gehörsrügen berechtigt und nicht vielmehr verspätet oder treuwidrig sind. Die sachbearbeitende Mitarbeiterin der Sozialversicherungsanstalt, welche die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2017 (gemeint wohl: 6. Januar 2017 [vgl. UV-act. 397]) am 14. Februar 2017 bearbeitete und die von der Eingliederungsberaterin zu beantwortenden konkreten Fragen formulierte, hat den Wissensbedarf des Versicherungsgerichts, wie er aus der Erwägung 4.5 des Entscheides vom 27. September 2016 abgeleitet werden kann, sehr eng interpretiert. Die Eingliederungsberaterin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 in der Folge auf die vom Beschwerdeführer in den bisherigen Tätigkeiten gewonnene breite Erfahrung und die im Rahmen seiner vielfältigen Aufgaben erworbenen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse berufen. Sodann fokussierte sie 3.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aber ausschliesslich auf eine Teilzeittätigkeit als C.___, welche ihm in der Form einer Co-Leitung zusammen mit einer weiteren, ebenfalls für die Internatsleitung verantwortlichen Person zumutbar sei. Diese Person hätte in erster Linie diejenigen vor allem kommunikativen - Bereiche abzudecken, welche dem Beschwerdeführer wegen des dekompensierten Tinnitus nicht möglich seien (UV-act. 402). Dieser Fokus greift tatsächlich zu kurz, schon weil - nicht zuletzt auch aufgrund der Stellungnahme der Leiterin Human Resources des E.___ vom 4. Mai 2018 (act. UV-act. 428) bezweifelt werden muss, dass der Beschwerdeführer die für eine C.___-leitung erforderlichen Voraussetzungen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Denn es erscheint jedenfalls nachvollziehbar, dass er sich entsprechende Kompetenzen nie wirklich aneignen konnte, selbst wenn er im Unfallzeitpunkt im Rahmen seines Teilzeitpensums nebst der Lehrtätigkeit teilweise auch Aufgaben in der C.___-leitung wahrgenommen hatte. Jedenfalls äussert sich die Eingliederungsberaterin nicht im Detail zu den einschlägigen, tatsächlich verwertbaren Kompetenzen und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie entsprechende Abklärungen gemacht hat. Nach dem Gesagten kann das massgebliche Invalideneinkommen nicht aufgrund einer Teilzeittätigkeit als C.___ in einer Co-Leitung festgesetzt werden. Damit bleibt zu prüfen, ob auf die besagte Stellungnahme der Leiterin Human Resources des E.___ vom 4. Mai 2018 abgestellt werden kann. Darin hat sich die Expertin zur Kontaktnahme durch die Beschwerdegegnerin und zu ihrer eigenen Person, namentlich zu ihrem beruflichen Erfahrungshintergrund, geäussert. Weiter hat sie, wenn auch teilweise in kurzer und geraffter Form, einige der zur Verfügung gestellten Dokumente kommentiert. Gestützt darauf hat sie in Kenntnis der medizinischen Situation, wie sie aus einem Auszug aus dem Gutachten der Gutachtenstelle Solothurn vom 6. März 2012 und dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 27. September 2016 hervorgeht, sowie der angefochtenen Verfügung und der Einsprache die möglichen Arbeitsfelder bezeichnet. Wenn sie festhält, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Fähigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich auszeichne, indem es ihm gelungen sei, Vertrauen aufzubauen und den Zugang zu den jungen Menschen in der Lehre im Rahmen des Unterrichts zu finden, so leuchtet das angesichts der Aktenlage ohne Weiteres ein. Auch die konkreten Einsatzmöglichkeiten, welche die Expertin benennt, nämlich das Begleiten von jungen Lehrkräften an einer pädagogischen Hochschule, indem er sie coacht und in der Funktion eines Projektverantwortlichen an seiner Erfahrung teilhaben lässt, oder dass er als Lektor oder als (Mit-)Autor in einem Lehrmittelverlag arbeiten könnte, sind nachvollziehbar. Dieser Einschätzung kommt besonderes Gewicht zu, weil sie von einer Expertin mit spezifischen Kenntnissen von Tätigkeiten und den 3.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Invalideneinkommen für die von der zuletzt genannten Expertin als zumutbar erachteten Tätigkeiten ermittelt. Sie hat sowohl die Tätigkeit als Coach (Projektverantwortlicher), welche sie als Projektleiter/Lehrbeauftragter an einer pädagogischen Hochschule qualifizierte, als auch jene als Lektor (Autor) nach der International Standard Classification of Occupations - ISCO 08 den akademischen Berufen zugeordnet. Ob die Zuordnung zur Ziffer 231 "Universitäts- und Hochschullehrer" und Ziffer 264 "Autoren, Journalisten, Linguisten" zutrifft oder ob besser eine Zuordnung zu den Ziffern 235 "Sonstige Lehrkräfte" und 263 "Sozialwissenschaftler, Geistliche, Seelsorger" gepasst hätte, kann dahingestellt bleiben. Dass es sich bei den zumutbaren Tätigkeiten um akademische Berufe handelt, ist jedenfalls korrekt. Das gilt auch für die Zugrundelegung der TA7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), welche den privaten und öffentlichen Sektor umfasst. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er lediglich Arbeiten im Anforderungsniveau 3 erledigen kann, welche nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten, sondern immerhin die zweifellos vorhandenen Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, dann ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn, wie von der Beschwerdegegnerin anhand TA7 2006 ermittelt und auf das Jahr 2008 aufgewertet, von Fr. 30'277.-- (vgl. Dienstleistungen [gesamt], worunter die in Frage stehenden Tätigkeiten zweifellos subsummiert werden können [Fr. 5'900.-- : 40 x 41,6 x 12 = Fr. 72'632.-- : 100 x 102,8 x 40 %]). Der Beschwerdeführer hat gegen diese Berechnung substantiiert nichts einwenden lassen. Mit ihr sind allfällige Konkurrenznachteile, die den Beschwerdeführer auf dem ihm offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt treffen könnten, genügend berücksichtigt. Ein diesbezüglichen Anforderungen im Bildungsbereich abgegeben wurde, welche in ihrer gegenwärtigen berufsbildnerischen Leitungsfunktion und aufgrund ihrer früheren praktischen Lehrtätigkeit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut erscheint. Daran ändert nichts, dass die Expertin einräumt, mit ihrer Einschätzung nicht den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Nachdem der Beschwerdeführer pensioniert ist und ohnehin nicht mehr in den Arbeitsmarkt zurückkehren wird, brauchen andere allenfalls zumutbare Arbeitsfelder nicht auch noch abgeklärt und bezüglich Einsatzmöglichkeiten konkretisiert zu werden. Es erübrigt sich also auch, die beantragte Evaluation der beruflichen Leistungsfähigkeit oder die berufliche Abklärung in der Rehabilitationsklinik Bellikon durchzuführen. Nach dem Gesagten ist für das Invalideneinkommen massgeblich, was der Beschwerdeführer in einem 40 %-Pensum als Coach (Projektverantwortlicher) oder als Lektor (Autor) verdienen könnte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich jedenfalls nicht. Verglichen mit dem Valideneinkommen, welches gemäss den Ausführungen im Entscheid vom 27. September 2016 ausgewiesenermassen Fr. 32'724.-- beträgt (E. 4.3), resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 7,5 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2020 Nach Vorentscheiden (Rückweisungen), welche sämtliche Parameter der Anspruchsberechtigung bindend festgelegt hatten, war für die Invaliditätsbemessung nur noch der Einkommensvergleich und dort lediglich das Invalideneinkommen offen. Die diesbezüglich getätigten zusätzlichen Abklärungen der Unfallversicherung sind grundsätzlich beweiswertig. Gestützt darauf ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2020, UV 2019/1).

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