© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/102 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 12.11.2018 Entscheiddatum: 12.11.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2018 Art. 6 UVG: Verneinung eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Sturz auf die linke Schulter und einer Rotatorenmanschettenläsion im Sinne einer direkten Unfallverletzung oder einer richtunggebenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Anerkennung einer Leistungspflicht für eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Status quo sine vel ante per Leistungseinstellungsdatum mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2018, UV 2017/102). Entscheid vom 12. November 2018 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. UV 2017/102 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Gebert, Hauptstrasse 51, 9434 Au SG, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter), wohnhaft in B.___ in C.___, war aufgrund seiner Tätigkeit als Maler bei der D.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Oktober 2015 liess er durch seine Arbeitgeberin melden, er sei am 21. Oktober 2015 aus einer Höhe von etwa 8 Metern von einem Baugerüst auf die linke Körperseite gestürzt (Suva-act. 1). Die Erstbehandlung hatte am Unfalltag in der Zentralen Notfallaufnahme (ZNA) des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) stattgefunden, wo eine Rippenkontusion links sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links nach Sturz diagnostiziert worden waren. Darüber hinaus war eine schmerzhaft eingeschränkte Beugung des linken Schultergelenks festgestellt worden. Die röntgenologische Untersuchung des linken Schultergelenks hatte normale osteoartikuläre Strukturen des linken Schultergelenks zur Darstellung gebracht und auch auf den Röntgenbildern des Thorax sowie des linken OSG hatten keine dislozierten Rippenfrakturen bzw. frischen ossären Läsionen ausgemacht werden können. Der Versicherte war medikamentös behandelt worden. Für das OSG war für 4 bis 6 Wochen ein Malleosprint (Sprunggelenk-Orthese) verschrieben worden.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausserdem hatte man dem Versicherten vom 21. bis 23. Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Untersuchungsbericht war eine Verlaufskontrolle durch den Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vermerkt worden, der gegebenenfalls eine weitere Arbeitsunfähigkeit evaluieren sollte (Suva-act. 2 ff.). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 sprach die Suva dem Versicherten Leistungen für Heilbehandlung sowie Taggelder zu (Suva-act. 10, vgl. auch Suva-act. 8, 11). A.b Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 10. November 2015 stellte Dr. E.___ beim Versicherten die Diagnosen posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links, Thoraxkontusion links sowie Distorsion OSG links. Weiter hielt er fest, dass die Heilung relativ schnell verlaufen sei und gegenwärtig eine Physiotherapie stattfinde. Die Behandlung könne Mitte/Ende November 2015 abgeschlossen werden und die Arbeitsaufnahme sei auf Ende November 2015 vorgesehen (Suva-act. 15, vgl. auch 14). Am 8. Dezember 2015 teilte der Versicherte der Suva telefonisch mit, dass er am 13. Dezember 2015 wieder zu arbeiten anfange. Der linke Fuss sei noch geschwollen und bereite bei Belastung ein Druckgefühl und Schmerzen. Die Physiotherapie und die ärztliche Behandlung seien abgeschlossen (Suva-act. 17, vgl. auch Suva-act. 2, 18). A.c Mit Schreiben vom 1. September 2016 meldete der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. D. Gebert, Altstätten, der Suva, dass die Unfallfolgen entgegen der anfänglichen Annahme doch noch nicht ganz verheilt seien. Der Versicherte habe nach wie vor Schmerzen, welche auf das Unfallereignis vom 21. Oktober 2015 zurückzuführen seien, weshalb er wieder eine Therapie aufgenommen habe (Suva-act. 20). Zuvor hatte sich der Versicherte am 20. Juni 2016 in der Unfallchirurgischen Ambulanz des Krankenhauses F.___ in C.___ untersuchen lassen, deren diensthabender Arzt chronische posttraumatische Schmerzen linke und rechte Schulter diagnostiziert hatte (Suva-act. 28). Eine sodann am 4. Juli 2016 durch Dr. G.___, H.___ in C.___, durchgeführte MRI-Untersuchung beider Schultergelenke hatte unter anderem beidseitige Impingementveränderungen und links eine transmurale Ruptur im dorsalen Ansatz der Supraspinatussehne gezeigt (Suva-act. 32). A.d Am 21. September 2016 informierte der Versicherte die Suva darüber, dass er nun fest bei der Firma I.___ angestellt sei. Vor ca. zwei Monaten habe er sich bei Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie, in Behandlung begeben. Er habe seit dem Sturz immer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzen gehabt, vor allem auf der linken Seite, aber auch rechts. Die Physiotherapie sei durchgehend gelaufen (Suva-act. 24). A.e Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 7. Oktober 2016 hielt Dr. J.___ fest, dass der Versicherte nach dem 11. Juli 2016 nicht mehr bei ihm vorstellig geworden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er ihm nie bescheinigt (Suva-act. 29). A.f Am 17. Oktober 2016 legte die Suva den Schadenfall ihrem Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung der Unfallkausalität vor, welche dieser in einer Kurzbeurteilung vom 18. Oktober 2016 verneinte (Suva-act. 30). A.g Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 teilte die Suva dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 18. Oktober 2016 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 21. Oktober 2015 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links bestehe. Die Suva sei demzufolge nicht leistungspflichtig und könne daher keine Versicherungsleistungen erbringen (Suva-act. 31). B. B.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am 16. November 2016 Einsprache erheben (Suva-act. 36). Rechtsanwalt Gebert reichte eine "eidesstattliche Erklärung" des Versicherten vom 21. Oktober 2016 (Suva-act. 33), eine ärztliche Bescheinigung von Dr. J.___ vom 27. Oktober 2016 (Suva-act. 35) und eine schriftliche Bestätigung von Dr. E.___ vom 3. November 2016 (Suva-act. 34) ein. B.b Am 2. Dezember 2016 liess sich Dr. K.___ ausführlich zur Frage der Unfallkausalität vernehmen (Suva-act. 41), worauf die Suva die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 14. März 2017 abwies (Suva-act. 43). C.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erheben. Darin wurde beantragt, der Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 14. März 2017 bzw. deren Verfügung vom 18. Oktober 2016 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer seien die infolge des Unfalls vom 21. Oktober 2015 gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen gemäss UVG (weiterhin) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren (medizinischen) Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte ausserdem um Ansetzung einer Nachfrist zur ausführlichen Beschwerdebegründung (act. G 1). C.b Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeschrift vom 28. April 2017 den gesetzlichen Anforderungen genüge, ab (act. G 2). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (act. G 4). C.d In der Replik vom 19. Juni 2017 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen unverändert fest (act. G 7). Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihrerseits den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf eine einlässliche Duplik (act. G 9). C.e Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 teilte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den Verfahrensparteien mit, dass es seine örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde nicht als gegeben betrachte, sondern das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als örtlich zuständig ansehe. Der Beschwerdeführer habe nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt und der Wohnsitz seiner letzten schweizerischen Arbeitgeberin - der I.___ GmbH - habe sich in L.___ befunden. Es räumte den Verfahrensparteien die Gelegenheit ein, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen (act. G 11). Während die Beschwerdegegnerin mit
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schreiben vom 19. Oktober 2017 das Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als örtlich unzuständig bezeichnete und die Überweisung der Beschwerde an das zuständige Gericht verlangte (act. G 13), stellte sich Rechtsanwalt Gebert in seinem Schreiben vom 7. November 2017 auf den Standpunkt, es sei auf den Zeitpunkt des Unfalls bzw. der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens abzustellen, womit es mit der Richtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung seine Bewandtnis habe. Sollte jedoch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an seiner Auffassung festhalten, habe er gegen eine Weiterleitung der hängigen Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nichts einzuwenden (act. G 14). C.f Mit Entscheid vom 22. November 2017 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Streitsache zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (act. G 0). C.g Mit Schreiben vom 28. November 2017 teilte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Verfahrensparteien die Einschreibung des Beschwerdeverfahrens bei sich mit (act. G 15). Erwägungen 1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden, nachdem ein Unfallereignis aus dem Jahr 2015 zur Diskussion steht, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 2. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in B.___ in C.___. Das zuständige Versicherungsgericht ergibt sich somit aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ausschliesslich diesen Wohnsitz ergeben. Auch der Beschwerdeführer selber macht nicht geltend, dass er je in der Schweiz Wohnsitz genommen hätte. Der Wahlgerichtsstand am letzten schweizerischen Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG steht somit nicht zur Verfügung (vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 58 Rz. 33). Der Beschwerdeführer arbeitete zum Zeitpunkt des Unfalls vom 21. Oktober 2015 bei der D.___ AG im Kanton Thurgau (Suva-act. 1). Sicher ab 21. September 2016 war er bei der I.___ GmbH mit Sitz in L.___ fest angestellt (Suva-act. 24). Die I.___ GmbH ist offenbar auch bei der Agentur der Beschwerdegegnerin in L.___ als letzte Arbeitgeberin gemeldet. Die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 58 Abs. 2 ATSG befand sich daher im Kanton St. Gallen. Für eine andere Betrachtungsweise als die Anknüpfung an den Wohnsitz der letzten Arbeitgeberin lässt Art. 58 Abs. 2 ATSG keinen Raum. Die Bestimmung sieht insbesondere keine Anknüpfung an die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls vor. Im UVG ist keine abweichende Regelung vorgesehen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 58 N 34). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 f. E. 3.1 f.; ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 53 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht regelmässig auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 181
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 3.1, 123 III 110, 112 V 30; PVG 1984 Nr. 82, 174). Bei physischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (BGE 117 V 365 mit Hinweisen; SVR 2000 Nr. 14 S. 45). Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein bzw. verneint werden können. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58 f.). 3.2 Ist es durch einen Unfall zu keiner neuen strukturellen Gesundheitsschädigung gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung als vorübergehende oder richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes in Betracht. Bei einer vorübergehenden Verschlimmerung hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine - dem (krankhaften) Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte - oder dem Status quo ante - dem Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat - entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009, E. 4.3 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Von einer richtunggebenden Verschlimmerung spricht die Rechtsprechung dann, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo sine noch der Status quo ante je wieder erreicht werden können (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle gewährt, wobei ein Rückfall einen besonderen revisionsrechtlichen Tatbestand im Sinn von Art. 22 UVG darstellt (vgl. BGE 118 V 293; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326). Bei einem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit bzw. vermeintlich geheilter Unfallfolgen, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Da der Rückfall begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliesst, kann er eine Leistungspflicht des (damals haftbaren Unfallversicherers) nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut vorgebrachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. E. 2c). 3.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Beim Nachweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens handelt es sich um eine leistungsaufhebende Tatfrage. Die entsprechende Beweislast liegt hier anders als bei der Frage, ob im Grundfall oder auch bei Rückfällen ein (erneuter) leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., S. 4, 79). 4. 4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2015 anerkannt und Leistungen für Heilbehandlung sowie Taggelder erbracht hat (Suva-act. 10, vgl. auch Suva-act. 8, 11). Offensichtlich gestützt auf den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. E.___ vom 10. November 2015, worin dieser mitteilte, die Behandlung dauere
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte voraussichtlich bis Mitte/Ende November 2015 (Suva-act. 15), angesichts der Beendigung der Physiotherapie am 30. November 2015 (act. G 1.4) und der telefonischen Mitteilung des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2015, er fange am 13. Dezember 2015 wieder an zu arbeiten (Suva-act. 17), wurden die Leistungen für Heilbehandlung sowie die Taggelder eingestellt bzw. der Schadenfall formlos abgeschlossen. Mit Schreiben vom 1. September 2016 meldete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut eine Schmerzproblematik an, welche auf das Unfallereignis vom 21. Oktober 2015 zurückzuführen sei und eine Heilbehandlung erfordere (Suva-act. 20). Laut Rechnung der Dipl. Physiotherapeutin M.___ vom 25. Juli 2016 war der Beschwerdeführer ab 11. Mai 2016 wegen Schmerzen in beiden Schultern erneut zur Physiotherapie gegangen (act. G 1.3 f.). Am 20. Juni 2016 hatte er sich sodann in die unfallchirurgische Ambulanz des Krankenhauses F.___ begeben. Dort war die Diagnose chronische posttraumatische Schmerzen linke sowie rechte Schulter gestellt worden (Suva-act. 28). Am 4. Juli 2016 war beim Beschwerdeführer eine MRI-Untersuchung beider Schultern durch Dr. G.___ vorgenommen worden (Suvaact. 32). Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2017 (Suva-act. 43), wie bereits mit der diesem zu Grunde liegenden Verfügung vom 18. Oktober 2016 (Suva-act. 31), wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass zwischen dem versicherten Ereignis vom 21. Oktober 2015 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei und damit keine Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung erbracht werden könnten. In der Verfügung, im angefochtenen Einspracheentscheid und auch in der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2017 (act. G 4) verwendet die Beschwerdegegnerin den Begriff Rückfall und betrachtet die Schadenmeldung vom 1. September 2016 (Suva-act. 20) offensichtlich als Rückfallmeldung. Die entsprechende Beweislast würde hier bzw. bei der Frage, ob beim Rückfall ein erneuter leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, bei der versicherten Person liegen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass jemals eine schriftliche Mitteilung zu einer Leistungseinstellung im Sinn von Art. 51 Abs. 2 ATSG oder gar eine förmliche Verfügung ergangen ist (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Grundsätzlich wurde damit im
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegenden Fall kein rechtskonformer Abschluss des Grundfalls vorgenommen. Auch der zeitliche Ablauf der in Erwägung 4.1 dargelegten Sachlage, wonach von der letzten dokumentierten Heilbehandlung bzw. Physiotherapie vom 30. November 2015 (act. G 1.4) bis zur nächsten Physiotherapie bei derselben Physiotherapeutin am 11. Mai 2016 und der Behandlung im Krankenhaus F.___ lediglich 5 ½ Monate bzw. rund knapp sieben Monate vergangen sind, liesse es nicht als gerechtfertigt erscheinen, von einem Rückfall auszugehen (vgl. dazu BGE 134 V 145). Wie es sich letztlich mit der Beweislastverteilung bzw. damit verhält, ob im vorliegenden Fall von einem Rückfall oder einem fortdauernden Grundfall auszugehen ist, kann jedoch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen insofern offen bleiben, als sich die Frage, wer die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, erst stellt, wenn es sich als unmöglich erweisen sollte, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 4 f., 29; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Wie zu zeigen sein wird, trifft dies vorliegend nicht zu. Im Übrigen ist entscheidend und hat als unbestritten zu gelten, dass der Beschwerdeführer Versicherungsleistungen erst (wieder) ab Beginn der Heilbehandlung der linken Schulter, d.h. frühestens ab 11. Mai 2016, geltend macht. Die Frage nach dem Vorliegen von Brückensymptomen wird dabei ein mögliches Indiz für oder gegen das Vorhandensein einer natürlichen Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 21. Oktober 2015 bilden (vgl. nachfolgende Erwägung 9.3.2). 5. 5.1 Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Schulterbeschwerden links im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Oktober 2015 leistungspflichtig ist, wird von dieser insbesondere gestützt auf die Beurteilung von Dr. K.___ vom 1. Dezember 2016 (Suva-act. 41) verneint. 5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kann rechtsprechungsgemäss gleichfalls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 352 E. 3a und 122 V 160 E. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. E. 1b). Der Umstand, dass Dr. K.___ seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der Akten abgegeben und den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, steht dem Beweiswert seiner Beurteilung nicht entgegen. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, ob schon genügend Unterlagen von anderen persönlichen Untersuchungen vorliegen (vgl. dazu RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371; Urteile des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 1. Februar 2010, 8C_792/2009, E. 5, und vom 26. Januar 2010, 8C_833/2009, E. 5.1). Dr. K.___ legt die Anamnese ("Aktenmässiger Verlauf") bzw. die Ergebnisse der im konkreten Fall durchgeführten ärztlichen Untersuchungen lückenlos dar. Der Physiotherapiebericht vom 11. April 2017 (act. G 1.3) sowie die Rechnungen, welche Aufschluss über die einzelnen durchgeführten Behandlungen geben (act. G 1.4), wurden erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Als Facharzt der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist auch die Fachkompetenz des Kreisarztes nicht in Frage zu stellen. 6. 6.1 Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlichen Beschwerden hat in der Regel als gegeben zu gelten, wenn sich mittels apparativer Untersuchungsmethoden (wie Röntgen, Computertomogramm [CT], Kernspintomogramm [MRT], Arthroskopie) ein unfallkausaler organischer Befund im Sinn eines strukturellen Gesundheitsschadens erheben lässt (vgl. BGE 134 V 121 E. 9, 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen, 117 V 363 E. 5d/aa; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 5.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2 Beim Beschwerdeführer wurde noch am Unfalltag (21. Oktober 2015) in der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin des KSSG eine röntgenologische Untersuchung des linken Schultergelenks durchgeführt, welche keine Zeichen für eine frische ossäre Läsion zeigte (Suva-act. 4). Klinisch wurde in der ZNA des KSSG eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung erhoben. Eine konkrete Diagnose wurde in Bezug auf die linke Schulter nicht gestellt (Suva-act. 3). Gestützt auf das unauffällige radiologische Untersuchungsergebnis sowie die Angaben des Beschwerdeführers - er sei aus einer Höhe von etwa 8 Metern von einem Baugerüst gestürzt und habe sich die linke Körperseite geprellt (Suva-act. 1, 3) - diagnostizierte der nachbehandelnde Hausarzt Dr. E.___ im ärztlichen Zwischenbericht vom 10. November 2015 eine posttraumatische PHS links (Suva-act. 15). Bei der am 4. Juli 2016 durchgeführten MRT-Untersuchung des linken Schultergelenks durch Dr. G.___ zeigte sich sodann ein coracohumerales und subacromiales Impingement mit flächigen Sehnenbinnendegenerationen im Sinne von Partialrissbildungen, eine transmurale Ruptur im dorsalen Aspekt des Ansatzes der Supraspinatussehne mit flüssigkeitsmarkierter Bursa subacromialis-subdeltoidea, ein oberflächenirreguläres Tuberculum majus mit sublamellärer Zyste wie bei Ansatztendinose sowie eine mässige Abnutzung im Acromioclaviculargelenk (Suva-act. 32). Insbesondere in der transmuralen Ruptur im dorsalen Aspekt des Ansatzes der Supraspinatussehne ist eine strukturelle Gesundheitsschädigung zu sehen, was unter den Verfahrensparteien grundsätzlich unbestritten ist. Streitig ist hingegen, ob es sich bei der Supraspinatussehnenruptur um eine beim Unfall vom 21. Oktober 2015 direkt erlittene Verletzung handelt (vgl. act. G 1, S. 5 Ziff. 4.4). 6.3 Der Feststellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 28. April 2017 - ursächlich für eine Ruptur sei generell ein traumatisches Ereignis und seien nicht degenerative Verschleisserscheinungen (act. G 1, S. 5 Ziff. 4.4) - kann nicht gefolgt werden. So können Rupturen und Risse traumatisch sowie degenerativ bedingt sein (vgl. ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2005, S. 628; ROCHE LEXIKON, Medizin, 5. Aufl. München 2003, S. 1623, S. 1681). Gerade in Bezug auf eine Rotatorenmanschettenläsion gilt es zu beachten, dass die Rotatorenmanschette, welche unter anderem aus der Supraspinatussehne besteht, zur Degeneration neigt. Allerdings können die Sehnen der Rotatorenmanschette auch als Folge eines Traumas ein- oder abreissen (vgl. dazu DEBRUNNER, a.a.O., S. 628,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 724 f., 728 ff; ROCHE LEXIKON, a.a.O., S. 1681; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. Berlin 2017, S. 1576, 1646). 6.4 Zu prüfen ist mithin, ob es sich bei der transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne des Beschwerdeführers um eine direkte Unfallverletzung oder um einen degenerativen Vorzustand handelt und - sollte letzteres der Fall sein - ob der degenerative Vorzustand eine richtunggebende Verschlimmerung erfahren hat. Kommt lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes in Betracht, stellt sich schliesslich die Frage, wann der unfallkausale Anteil bzw. der durch den Unfall ausgelöste Beschwerdeschub als überwiegend wahrscheinlich abgeheilt betrachtet werden konnte. Dr. K.___ setzt sich in seiner Beurteilung vom 1. Dezember 2016 (Suvaact. 41) umfassend mit den obgenannten Fragen auseinander. 6.5 6.5.1 Er diskutiert insbesondere das Ergebnis der MRT-Untersuchung von Dr. G.___ vom 4. Juli 2016 (Suva-act. 32), welches - wie in Erwägung 6.2 dargelegt - für den Nachweis einer unfallkausalen Gesundheitsschädigung die massgebende Grundlage bildet. Er gibt korrekt die von Dr. G.___ in Bezug auf das linke Schultergelenk beschriebenen Befunde eines mässig enger gestellten Subacromialraums, einer flächigen Verdickung und Ödematisierung sowie eine Sehnenbinnendegeneration der ansatznahen Supraspinatus- und Subscapularissehne mit einem transmuralen Defekt von ca. 6 mm im hinteren Anteil der Supraspinatussehne mit Flüssigkeit im darüber liegenden Schleimbeutelkomplex, einer Ansatztendinose der Supraspinatussehne mit zystischer Veränderung am Tuberculum majus und Oberflächenirregulationen, einer Acromioclaviculargelenksarthrose sowie degenerative Veränderungen des Gelenklippenkomplexes wieder. Er stellt fest, dass Dr. G.___ - gleich wie bei der rechten Schulter - die flächigen Sehnenbinnendegenerationen und die kleine, die gesamte Sehnendicke durchgreifende Läsion der Supraspinatussehne als Folgen des unter dem Schulterdach und dem Rabenschnabelfortsatz gelegenen Engpasssyndroms respektive der Arthrose des Acromioclaviculargelenks interpretiere. Auch wenn sich diese Interpretation aus den Formulierungen von Dr. G.___ nicht wörtlich erschliesst, erscheint sie doch folgerichtig. Wie von Dr. K.___ zutreffend erkannt, erhob Dr. G.___ in der rechten Schulter nahezu identische Schädigungen wie in der linken Schulter (einen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeengten Subacromialraum mit vor allem bursaseitigen flächigen Partialrissbildungen bis subtotaler Ruptur, eine verdickte und flächig inhomogen ödematisierte Supraspinatussehne sowie im ventralen und dorsalen Aspekt der Supraspinatussehne Signalanhebungen im Sinne von Defektbildungen, keine sichere transmurale Ruptur sowie eine Abnutzung im Acromioclaviculargelenk mit Gelenkskapselödem). Rechtsseitig schreibt der Radiologe schliesslich zusammenfassend von grossflächigen Impingementveränderungen der Supraspinatussehne "bei Einengung des Subacromialraums" mit vor allem bursaseitigen flächigen Partialrissbildungen bis subtotaler Ruptur. Auch in der Zusammenfassung zum linksseitigen MRT-Untersuchungsergebnis führt Dr. G.___ das Impingement mit flächigen Sehnenbinnendegenerationen im Sinne von Partialrissbildungen, die transmurale Ruptur im dorsalen Aspekt des Ansatzes der Supraspinatussehne mit flüssigkeitsmarkierter Bursa subacromialis-subdeltoidea sowie die mässige Abnutzung im Acromioclaviculargelenk auf (Suva-act. 32). Anhand der vorliegenden Akten lässt sich ausserdem im Bereich der rechten Schulter keine Unfallbeteiligung nachweisen. Eine solche ist weder im Echtzeitbefund der ZNA des KSSG vom 21. Oktober 2015 (Suva-act. 3, vgl. auch Suva-act. 4) noch im ärztlichen Zwischenbericht von Dr. E.___ vom 10. November 2015 (Suva-act. 15) dokumentiert. Von ärztlicher Seite wurden Schmerzen der rechten Schulter erstmals im Bericht des Krankenhauses F.___ vom 20. Juni 2016 diagnostiziert (Suva-act. 28), welche seit 11. Mai 2016 mit Physiotherapie behandelt wurden (act. G 1.3 f.). Die vergleichende Interpretation bzw. Gleichsetzung mit rechts von Dr. K.___ erscheint damit ohne Weiteres schlüssig. Dies zumal Dr. G.___ die linksseitige transmurale Ruptur im Supraspinatussehnenansatz als Teil ("mit") der Sehnenbinnendegenerationen in beiden Sehnen anführt. 6.5.2 Dr. K.___ erläutert in Übereinstimmung mit der medizinischen Literatur den Degenerationsprozess, der sich aus einer Einengung des Subacromialraumes entwickeln kann. Ein solcher könne (z.B. verursacht durch knöcherne Exostosen eines Schulterdachsporns, Arthrose des AC-Gelenks oder Einlagerungen von Kalk in der Supraspinatussehne) zur Schädigung der Rotatorenmanschette führen. Die ständige mechanische Beeinträchtigung beim Gleitvorgang durch den Subacromialraum führe altersbedingt zur Störung der Gewebsstruktur bis hin zu Nekrosen und bis zur Rissbildung der Sehnenmanschette. Laut medizinischer Literatur entsteht sodann
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch die Einklemmungen der Rotatorenmanschettensehnen im Engpass zwischen dem Akromion und dem Humeruskopf auch das Impingement-Syndrom, welches Dr. G.___ im Zusammenhang mit den Sehnenbinnendegenerationen erwähnt und welches eine häufige degenerative Erkrankung im Bereich des Schultergelenks darstellt (vgl. DEBRUNNER, a.a.O., S. 724 ff.; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1576). 6.5.3 Beim Beschwerdeführer wurde eine Acromioclaviculargelenksarthrose mit irregulärer Gelenksspaltverschmälerung und Gelenkskapselödem als verursachende Faktoren für eine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt. Ergänzend kommen die Befunde Tendinose, Zyste und flüssigkeitsmarkierte bzw. entzündliche Veränderung an der Bursa hinzu, welche grundsätzlich krankheitsbedingte Leiden darstellen und im Zusammenhang mit einem degenerativen Prozess auftreten können (vgl. DEBRUNNER, a.a.O., S. 583, 587, 628, 725 ff.; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 297, 1782 "Tendopathie"; ROCHE LEXIKON, a.a.O., S. 280, 1807, 1808 "Tendopathie", 2019; PROMETHEUS, LernAtlas der Anatomie, Allgemeine Anatomie und Bewegungssystem, 4. Aufl. Stuttgart 2014, S. 63). Damit präsentiert sich letztlich eine umfassende degenerative Problematik in der linken Schulter. Hinzuzufügen bleibt, dass auch die von Dr. J.___ im ärztlichen Zwischenbericht vom 7. Oktober 2016 (Suva-act. 29) diagnostizierte Labrumläsion nicht als Unfallverletzung gesehen werden kann. So beschrieb Dr. G.___ im MRT- Untersuchungsbericht vom 4. Juli 2016 das Labrum glenoidale ventrocranial links als etwas degeneriert und signalangehoben (und rechts ohne pathologischen Befund) (Suva-act. 20). 6.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der transmuralen Ruptur im dorsalen Aspekt des Supraspinatussehnenansatzes der linken Schulter vor dem Hintergrund des gesamten radiologischen Untersuchungsergebnisses mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem degenerativen Vorzustand auszugehen ist. 6.5.5 Dr. K.___ fügt schlüssig hinzu, dass ein rein degenerativer Prozess ohne unfallbedingten Ursachenbeitrag im Falle des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt des Unfalls war er __ Jahre alt) auch epidemiologisch begründet sei (vgl. dazu PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1576). Schäden oder Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette seien mit zunehmendem Alter häufig Folgen von
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abnutzungserscheinungen und könnten auch ohne ursächliches Unfallereignis vorkommen. 6.5.6 Überzeugende Erkenntnisse für seine Kausalitätsbeurteilung entnimmt Dr. K.___ schliesslich der Art und Weise, wie eine Beschwerdeproblematik auftritt, sowie dem zeitlichen Ablauf. Eine traumatisch bedingte Rissbildung der Rotatorenmanschette führe in der Regel zu einem scharfen Schmerz im Schultergelenk mit Ausstrahlung in den seitlichen Oberarm, unmittelbarem Funktionsverlust bestimmter Bewegungen, abhängig vom geschädigten Anteil der Sehnenmanschette, und einem Gefühl des Zerreissens. Insbesondere der unmittelbare Eintritt dieser Phänomene sei charakteristisch für eine akut traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette. Dagegen zeige sich der Beschwerdeverlauf im Falle eines degenerativen Geschehens schleichend und die Funktionsausfälle könnten teilweise durch sich parallel etablierende Kompensationsmechanismen aufgefangen werden (Suva-act. 41). In Würdigung der vorliegenden Akten legt Dr. K.___ überzeugend und schlüssig dar, dass der Beschwerdeverlauf im konkreten Fall auf ein degeneratives Geschehen hinweist. So werde zwar nach dem Unfallereignis von einer schmerzhaften Einschränkung der Beugung des linken Schultergelenks berichtet (vgl. Suva-act. 3). Bei einer traumatisch bedingten Rotatorenmanschettenläsion wäre allerdings nicht von einer uneingeschränkten Funktion des linken Schultergelenks und Wiederaufnahme einer schwer körperlich belastenden Tätigkeit nach sechs Wochen auszugehen (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägung 8.3). Tatsächlich war der Beschwerdeführer bereits rund drei Wochen nach dem Unfall wieder zu 100% in seinem Beruf als Maler mit hoher Beanspruchung der Schultergelenke, insbesondere auch durch Arbeit über der Horizontalen (vgl. Suva-act. 1 f., 15, 17), arbeitsfähig. Dies, obwohl der medizinischen Literatur entnommen werden kann, dass die typische Klinik einer Rotatorenmanschettenruptur die Unfähigkeit umfasse, den Arm nicht mehr aktiv über die Horizontale heben zu können (vgl. DEBRUNNER, a.a.O., S. 728; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1576). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. K.___ anhand überzeugender Anhaltspunkte schlüssig darlegt, weshalb die im MRT-Untersuchungsbericht von Dr. G.___ umschriebene transmurale Ruptur im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine durch den Unfall
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 21. Oktober 2015 verursachte Verletzung darstellt, sondern einem degenerativen Vorzustand geschuldet ist. Der von Dr. J.___ in der ärztlichen Bescheinigung vom 27. Oktober 2016 vertretene Standpunkt, es sei von einer traumatischen Schädigung auszugehen (Suva-act. 35), vermag die Beurteilung von Dr. K.___ nicht in Frage zu stellen. Dr. J.___ begründet seine Schlussfolgerung insbesondere mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall niemals Beschwerden im Bereich der Schulter verspürt. Diese Tatsache reicht indessen nicht aus, um von einer Unfallkausalität auszugehen (vgl. dazu die beweisrechtlich untaugliche Formel "post hoc ergo propter hoc"; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 [U290/06] E. 4.2; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 460 Fn. 1205). Folglich vermag auch die Mitteilung von Dr. E.___ vom 3. November 2016 keine andere Kausalitätsbeurteilung zu begründen (Suva-act. 34). 7. Eine richtunggebende Verschlimmerung der fraglichen transmuralen Ruptur im Supraspinatussehnenansatz ist laut Dr. K.___ ebenfalls auszuschliessen. Es liegen keine objektiven Gesichtspunkte vor, welche diese Schlussfolgerung in Frage stellen würden. Genauso wie eine unfallbedingte Rotatorenmanschettenruptur als objektiviert gilt, wenn sie durch einen entsprechenden apparativen/bildgebenden Untersuchungsbefund (wie Röntgen, CT, MRT, Arthroskopie) erhoben wird (vgl. Erwägung 6.1), gilt dies grundsätzlich für eine richtunggebende Verschlimmerung einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenruptur, beispielsweise in Form der Erweiterung eines Teilrisses zu einer transmuralen Ruptur. Es erscheint naheliegend, dass sich eine solche Entwicklung wahrnehmbar vom Vorzustand bzw. der altersüblichen Progression abheben muss. Aus denselben Überlegungen heraus, wie sie in der Erwägung 6.5 zu einer traumatisch bedingten Rotatorenmanschettenruptur angestellt worden sind, lässt sich jedoch von den am 4. Juli 2016 erhobenen, umfassenden degenerativen Befunden auch keine richtunggebende Verschlimmerung abgrenzen. Bezeichnenderweise erwähnt Dr. G.___ im MRT-Untersuchungsbericht auch keine solche (vgl. Suva-act. 32). 8.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.1 Die Beschwerdegegnerin hat indes ihre Leistungspflicht für eine vorübergehende unfallkausale Gesundheitsschädigung anerkannt. Eine weitere bzw. erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit den am 1. September 2016 gemeldeten Schulterbeschwerden links (Suva-act. 20) lehnt sie dagegen - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - zu Recht ab. 8.2 Vor dem Hintergrund der Unfallschilderung - Sturz in die Tiefe von einem Baugerüst mit Prellung der linken Körperseite (Suva-act. 1) - und dem von der ZNA des KSSG am 21. Oktober 2015 erhobenen Befund einer (bloss) schmerzhaft eingeschränkten Beugefähigkeit des linken Schultergelenks (Suva-act. 3) geht Dr. K.___ in seiner Beurteilung nachvollziehbar von einer Prellung des linken Schultergelenks aus. Dementsprechend hatte ursprünglich auch Dr. E.___ im ärztlichen Zwischenbericht vom 10. November 2015 (Suva-act. 15) einzig eine - durch das Ereignis offenbar aktivierte - posttraumatische PHS links - laut medizinischer Literatur eine Bezeichnung für eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Rahmen eines degenerativen Prozesses (vgl. DEBRUNNER, a.a.O., S. 725; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1377; ROCHE LEXIKON, a.a.O., S. 1430) - diagnostiziert. Eine Prellung ohne begleitende strukturelle Läsion stellt eine einfache Weichteilverletzung dar, welche nach der medizinischen Erfahrung auch ohne spezifische Behandlung innert kurzer Zeit folgenlos abheilt und bei der sich die damit verbundenen Beschwerden demzufolge gänzlich zurückbilden (vgl. dazu medizinische Erfahrungsmedizin gemäss DEBRUNNER, a.a.O., S. 412). Diese medizinische Erfahrungstatsache darf im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden. 8.3 8.3.1 Medizinische Erfahrungstatsachen beziehen sich auf den Regelfall, d.h. auf medizinische Sachverhalte, die sich im konkreten Fall gleich dargestellt haben. Eine Ausnahme von der Regel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, doch muss sie sich eben als solche präsentieren. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise für einen Ausnahmefall vor. Es ist davon auszugehen, dass der Heilungsprozess der vom Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 erlittenen Prellung optimal verlaufen ist und demnach für die am 1. September 2016 gemeldeten und frühestens ab Mai 2016
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behandelten Schulterbeschwerden links lediglich die degenerativen Vorzustände eine nachvollziehbare Erklärung bilden. 8.3.2 Obwohl ein Sturz aus angeblich ca. 8 Metern Höhe in der Regel schwerwiegende Verletzungen zu verursachen vermag, sind solche - wie der vorliegende, glücklich verlaufene Fall zeigt - nicht zwingend. Vorliegend liess sich anlässlich der klinischen Erstuntersuchung in der ZNA des KSSG vom 21. Oktober 2015 in Bezug auf die linke Schulter einzig eine schmerzhaft eingeschränkte Beugung erheben, was nicht auf eine Prellung von besonderer Schwere schliessen lässt. Abgesehen von einer zusätzlichen röntgenologischen Untersuchung wurde keine weiterführende Diagnostik in die Wege geleitet. Therapiemässig wurde lediglich eine medikamentöse Behandlung veranlasst. Im Weiteren wurde eine dreitägige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Suva-act. 3). Die Weiterbehandlung erfolgte durch den Hausarzt Dr. E.___, der im ärztlichen Zwischenbericht vom 10. November 2015 einen relativ guten Heilverlauf beschrieb und eine gute Prognose abgab. Der Beschwerdeführer befand sich in einer Physiotherapie und konsultierte im Abstand von 10 bis 14 Tagen Dr. E.___. Die Dauer der voraussichtlichen Behandlung legte dieser auf Mitte/Ende November 2015 fest (Suva-act. 15). Laut Rechnung vom 30. November 2015 war am selben Tag auch die vorerst letzte physiotherapeutische Behandlung durchgeführt worden (act. G 1.4). Ab Mitte Dezember 2015 arbeitete der Beschwerdeführer wieder zu 100% als Maler (Suva-act. 17 f.). Laut Rechnung vom 25. Juli 2016 sowie Physiotherapiebericht vom 11. April 2017 liess sich der Beschwerdeführer ab 11. Mai 2016 erneut wegen Schmerzen in der linken Schulter behandeln (act. G 1.4). Am 20. Juni 2016 begab er sich sodann in die unfallchirurgische Ambulanz des Krankenhauses F.___, deren Ärzte chronische posttraumatische Schmerzen in der linken sowie rechten Schulter diagnostizierten. Laut Untersuchungsbericht gab der Beschwerdeführer an, seit zwei Monaten immer noch Schmerzen zu haben (Suva-act. 28). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist insofern zuzustimmen, als damit nicht - wie von Dr. K.___ angenommen (Suva-act. 30) - von einem Zeitraum von siebeneinhalb Monaten ohne diagnostizierte Brückensymptome ausgegangen werden kann. Dennoch spricht der zeitliche Ablauf gegen eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der am 1. September 2016 erneut angemeldeten bzw. ab Mai 2016 behandelten Schulterbeschwerden links. Angesichts des von Dr. E.___ erklärten Behandlungsabschlusses Mitte/Ende November
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2015, dem fünfeinhalb Monate dauernden Intervall ohne Behandlung und vor allem der durchgehenden Arbeitsfähigkeit in einem schulterbelastenden Beruf erscheint die Festlegung des Status quo sine vel ante von Dr. K.___ per Ende November 2015 ohne Weiteres überzeugend (vgl. Suva-act. 41). Durch die Erklärung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Replik vom 19. Juni 2017 (act. G 7) - der Beschwerdeführer sei nach Abschluss der ersten Physiotherapiebehandlung nicht schmerzfrei gewesen, er habe sich einfach nicht weiter behandeln lassen, habe Schmerzmittel zu sich genommen und sei zunächst davon ausgegangen, es werde schon gut kommen - lässt sich der festgelegte Leistungseinstellungszeitpunkt nicht anzweifeln. Dr. K.___ gelangt zum schlüssigen Ergebnis, dass der umfassende degenerative Vorzustand einen hinreichenden Grund für die fortdauernd geklagten Beschwerden in der linken Schulter bildet. Dass zunächst von einer unfallbedingten Schädigung ausgegangen wurde, nach einem Behandlungsunterbruch von fünfeinhalb Monaten hingegen nicht mehr, überzeugt. Die Gründe dafür wurden vorstehend dargelegt. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Unfall vom 21. Oktober 2015 für die am 1. September 2016 gemeldeten und frühestens ab Mai 2016 erneut behandelten Schulterbeschwerden links verantwortlich gemacht werden kann. Demgemäss ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 9. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2017 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2018 Art. 6 UVG: Verneinung eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Sturz auf die linke Schulter und einer Rotatorenmanschettenläsion im Sinne einer direkten Unfallverletzung oder einer richtunggebenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Anerkennung einer Leistungspflicht für eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Status quo sine vel ante per Leistungseinstellungsdatum mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2018, UV 2017/102).
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