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St.Gallen Versicherungsgericht 25.07.2017 UV 2015/26

25 luglio 2017·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,733 parole·~9 min·2

Riassunto

Art. 17 ATSG. Bei rein konjunkturbedingt bzw. konkurrenzbedingt rückläufiger Entwicklung des Invalideneinkommens wäre diese Entwicklung parallel dazu auch beim Valideneinkommen eingetreten, womit es an den Voraussetzungen einer Revision mangelt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom25. Juli 2017, UV 2015/26).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 25.07.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 25.07.2017 Art. 17 ATSG. Bei rein konjunkturbedingt bzw. konkurrenzbedingt rückläufiger Entwicklung des Invalideneinkommens wäre diese Entwicklung parallel dazu auch beim Valideneinkommen eingetreten, womit es an den Voraussetzungen einer Revision mangelt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom25. Juli 2017, UV 2015/26). Entscheid vom 25. Juli 2017   Besetzung                                                                       Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi           Geschäftsnr.                                                                                                                   UV 2015/26           Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin, Weissberg Advokatur Notariat, Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, Gegenstand                                                                    Invalidenrente Sachverhalt A.    A.a  A.___ (nachfolgend: Versicherter) verunfallte am 31. März 2004 mit dem Gleitschirm. Dabei zog er sich eine inkomplette Paraplegie sub L3 bei Status nach LWK 1-Fraktur zu (IV-act. 10, 130). Die Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) übernahm als Unfallversicherer die Heilungskosten und richtete Taggeldleistungen aus (act. G 1.2). Nach einer fünfmonatigen stationären Rehabilitation im Schweizer Paraplegiker Zentrum in B.___ (IV-act. 117) übernahm die IV-Stelle zur beruflichen Wiedereingliederung ab Oktober 2005 die Kosten einer Umschulung zum technischen Kaufmann, welche der Versicherte mit dem internen Diplom abschloss (u.a. IV-act. 162, 244, 253, 259, 290, 294). A.b  Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte der Versicherte als Geschäftsführer der C.___ GmbH gearbeitet. Im September 2006 gründete er seine eigene Bowling-Anlage, die D.___ GmbH (IV-act. 292). Diese entstand durch die Abspaltung von der C.___ GmbH (IV-act. 347). A.c  Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 sprach die Basler dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 70% zu (UV-act. 4/9 ff.). Die IV-Stelle St. Gallen verfügte am 29. Oktober 2009, dass auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 16% kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 351 f.). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 2. August 2010 gewährte die Basler dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten verfügungsweise eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2009 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von ebenfalls 16%. Die Leistungen würden infolge Vorliegens eines relativen Wagnisses um 50% gekürzt (UV-act. 4/21 ff.). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, mit welcher sowohl der Invaliditätsgrad als auch die Leistungskürzung beanstandet wurden (UV-act. 4/28 f.), wies die Basler mit Einspracheentscheid vom 7. April 2011 ab (UV-act. 4/32 ff.). Das Versicherungsgericht St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 11. Juli 2012 dahingehend gut, dass die Basler verpflichtet wurde, dem Versicherten die Leistungen ungekürzt auszurichten. Betreffend Festlegung des Invaliditätsgrads wurde die Beschwerde abgewiesen (UV-act. 4/77 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.d  Am 6. November 2012 liess der Versicherte ein Revisionsbegehren stellen (IV-act. 368 ff.). Mit Verfügung vom 11. April 2014 errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 35%, womit kein Rentenanspruch bestehe. Im Übrigen führte sie aus, dass das Rentenbegehren aufgrund fehlender Revisionsgründe abgewiesen werde (IV-act. 442 ff.). Diese Verfügung blieb unangefochten. A.e  Die Basler verfügte am 29. Oktober 2014, dass aufgrund fehlender Revisionsgründe die UV-Rente im bisherigen Umfang ausgerichtet werde (UV-act. 4/130 f.). Dieser Verfügung war ein Antrag des Versicherten um Anpassung der Rente an den Invaliditätsgrad von 35% gemäss Verfügung vom 11. April 2014 vorangegangen. Die gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2014 am 28. November 2014 erhobene Einsprache (UV-act. 4/133 ff.) wies die Basler mit Einspracheentscheid vom 20. April 2015 ab (UV-act. 4/138 ff.). B.    B.a  Gegen diesen Einspracheentscheid lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) vertreten durch seinen Rechtsvertreter am 19. Mai 2015 unter Entschädigungsfolge Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 20. April 2015 sei aufzuheben und die Basler (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November 2012 eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 35% zuzusprechen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen (act. G 1). B.b  In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2015 lässt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (act. G 7). B.c  Mit Replik vom 28. September 2015 (act. G 11) und Duplik vom 29. Oktober 2015 (act. G 13) bestätigen die Parteien ihre Standpunkte. B.d  Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.    Am 1. Januar 2017 sind die aufgrund der 1. UVG-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der dazugehörenden Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Nachdem vorliegend Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die mit der Revision keine Änderung erfahren haben, erübrigt sich eine intertemporalrechtliche Beurteilung. 2.    Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Revision der Rente des Beschwerdeführers gegeben sind. 2.1  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Eine Er¬höhung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2013, 8C_211/2013, E. 2.2). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% verändert (BGE 140 V 87 E. 4.3). 2.2  Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (bzw. der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 132 f. E. 3). 2.3  Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers beruht, datiert vom 2. August 2010 (UV-act. 4/21 ff.), die streitige Revisionsverfügung wurde am 29. Oktober 2014 erlassen (UV-act. 4/130 f.). Zu prüfen ist damit, ob eine oben beschriebene wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen August 2010 und Oktober 2014 vorliegt, womit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben wäre. 2.4  Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass im relevanten Zeitraum das Invalideneinkommen aus behinderungsbedingten Gründen massiv gesunken sei. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe aufgrund seines Alters und einer damit einhergehenden Verschlimmerung der invaliditätsbedingten Beschwerden in den letzten Jahren markant abgenommen. Er könne weniger Arbeiten selbst ausführen und müsse dafür mehr Personal anstellen, was dementsprechend höhere Personalkosten nach sich ziehe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4.1      Die ab dem Jahr 2009 bis 2013 alle zwei Jahre durchgeführten ambulanten Verlaufskontrollen im Schweizer Paraplegiker Zentrum in B.___ sprechen durchgehend von einem guten Allgemein- und Rehabilitationszustand ohne Veränderungen hinsichtlich der Muskelkraft in den unteren Extremitäten, der Gehfähigkeit sowie der Gelenksbeweglichkeit (UV-act. 2/59-73). Der Beschwerdeführer selbst berichtet am 25. Oktober 2011 über einen komplikationslosen Verlauf seit der Kontrolle im Jahr 2009. Er sei mit seinem Gesundheitszustand sehr zufrieden (UV-act. 2/69). Die lediglich alle zwei Jahre stattfindenden Kontrollen in B.___ stützten diese Ausführungen. Die in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer geltend gemachte objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit ist damit nicht hinreichend bewiesen. 2.4.2      In Bezug auf geänderte erwerbliche Auswirkungen bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen fällt auf, dass seit dem Jahr 2009 der Umsatz und der Cashflow (Unternehmensgewinn vor Abschreibung und Eigenlohn) der D.___ GmbH erheblich gesunken sind (IV-act. 410). Diese Veränderung der Einkommen beruht indes auf rein wirtschaftlichen Faktoren, die keinen Revisionsgrund begründen, da die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (bei im Wesentlichen gleich gebliebener Tätigkeit) – eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘000.-- – dieselben sind wie bei der ursprünglichen Zusprache der Rente. Es widerspräche der ökonomischen Vernunft, wenn – wie es die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 11. April 2014 ausführt (IVact. 442 ff.) – ohne Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers höhere Personalkosten als vor dem Jahr 2010 anfielen. Im Gegenteil wären eher tiefere Personalkosten anzunehmen, da der Beschwerdeführer eine geringere Nachfrage wegen des erhöhten Konkurrenzdrucks bei Bowling-Anlagen sowie wegen der Frankenstärke geltend macht. Nicht relevant sind allfällige Personalmehrkosten aufgrund von Personalwechseln und der damit einhergehenden Einarbeitung. Dasselbe gilt in Bezug auf eine ungünstige Auswahl der Mitarbeiter. Diese rein wirtschaftlichen Faktoren begründen – wie erwähnt – keinen Revisionsgrund. Gestützt auf die konkreten Zahlen ergibt sich zudem, dass die Personalkosten in den Jahren 2006 bis 2012 zwar schwankend, indes in den Jahren 2006 bis 2009 nicht markant tiefer sind (durchschnittlich rund Fr. 203‘000.--) als in den Jahren danach (durchschnittlich Fr. 213‘000.--; IV-act. 410). Es kommt hinzu, dass es dem zum technischen Kaufmann ausgebildeten Beschwerdeführer (IV-act. 290) zumutbar wäre,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Buchhaltungsaufgaben, welche Kosten von rund 10‘000.-- verursachen, selbst zu erledigen, womit sich die von der IV-Stelle errechnete Erwerbseinbusse von Fr. 47‘025.-- (IV-act. 443) um Fr. 10‘000.-- reduzieren würde. 2.4.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im relevanten Zeitraum zwar verändert haben, diese aber weder aus einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch aus geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung herrühren. Ein solcher Nachweis wurde jedenfalls nicht erbracht. Die rein konjunkturbedingt bzw. konkurrenzbedingt rückläufige Entwicklung des Invalideneinkommens wäre parallel dazu auch beim Valideneinkommen eingetreten, womit es an den Voraussetzungen einer Revision mangelt (vgl. UELI KIESER, Änderungen im Valideneinkommen als Revisionsgrund?, in RENÉ SCHAFFHAUSER/ FRANZ SCHLAURI [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 67). Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.07.2017 Art. 17 ATSG. Bei rein konjunkturbedingt bzw. konkurrenzbedingt rückläufiger Entwicklung des Invalideneinkommens wäre diese Entwicklung parallel dazu auch beim Valideneinkommen eingetreten, womit es an den Voraussetzungen einer Revision mangelt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom25. Juli 2017, UV 2015/26).

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