Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2013 UV 2013/16

5 settembre 2013·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,738 parole·~9 min·1

Riassunto

Art. 61 lit. i ATSG. Art. 81-83 VRP. Revision eines Gerichtsentscheids. Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2013, UV 2013/16).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2013/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 05.09.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 05.09.2013 Art. 61 lit. i ATSG. Art. 81-83 VRP. Revision eines Gerichtsentscheids. Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2013, UV 2013/16). Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 5. September 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Wiederaufnahme (Versicherungsleistungen) Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.    A.a A.___ war bei der B.___ als Lastwagenfahrer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 20. Juni 2006 rutschte er am 11. Mai 2006 beim Absteigen zwischen Führerkabine und Auflieger aus und stürzte zu Boden, wobei er mit dem Hinterkopf aufschlug. Der Arbeitgeber vermerkte, der Versicherte habe nach dem Sturz noch während drei Wochen weitergearbeitet, ohne zu jammern (UV-act. 1). In einem Schreiben vom 10.  Juni 2006 (UV-act. 4) hatte der Versicherte seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er nach dem Sturz in der Nacht vom 11. Mai 2006 Schmerzen verspürt habe; diese seien "in Tagen danach" verschwunden und am 2. Juni 2006 wieder aufgetreten. Hausarzt C.___ berichtete mit Schreiben vom 4. Juli 2006, der Versicherte beklage sich seit einem Monat über Schmerzen in Nacken, Kopf und Armen (UV-act. 16b). In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 8. Juli 2006 stellte er die Diagnose: "Tendopathie/Myalgie Neck" und erwähnte zusätzlich den Röntgenbefund einer Spondylosis C4/C5 (UV-act. 19). Auf Nachfrage der Suva führte er mit Fax-Schreiben vom 30. Juli 2006 als Diagnose eine Cervicobrachialgie an und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 2. Juni 2006 bis 31. Juli 2006 (UVact. 20). Kreisarzt Dr. med. D.___ erachtete am 21. August 2006 eine kreisärztliche Untersuchung zur Feststellung allfälliger Unfallfolgen für angezeigt UV-act. 32). Da der Versicherte einem entsprechenden Aufgebot trotz Mahnung und Ansetzung einer Bedenkfrist keine Folge leistete, verfügte die Suva am 18. September 2006, dass auf die Unfallmeldung nicht eingetreten und demnach auch keine Versicherungsleistungen erbracht würden (UV-act. 44a). Auf Einsprache der Versicherten hin erklärte die Suva die Nichteintretensverfügung als hinfällig und stellte weitere Abklärungen in Aussicht (Suva act. 69). A.b Kreisarzt Dr. D.___ nahm am 4. April 2007 eine Beurteilung der zwischenzeitlich vorliegenden Akten (vgl. auch UV-act. 72) vor und kam zum Schluss, dass aufgrund der Unterlagen strukturelle Läsionen im Rahmen des Ereignisses vom 11. Mai 2006 ausgeschlossen werden könnten. Es bestünden degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, welche aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - neben psychosozialen Belastungsfaktoren - für die fortgesetzt geklagten Beschwerden verantwortlich seien. Da keine strukturellen Läsionen bestanden hätten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und die ärztliche Behandlung erst mit mehrwöchiger Verzögerung stattgefunden habe, liessen sich die geklagten Beschwerden aus medizinischer Sicht höchstens möglicherweise auf das Sturzereignis zurückführen (UV-act. 76). Mit Verfügung vom 16. April 2007 lehnte die Suva eine Leistungspflicht für die gemeldeten Schädel- und Rückenbeschwerden ab, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Mai 2006 bestehe (UV-act. 82). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Suva nach Einholung einer ausführlichen ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, (Suva act. 88) mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2007 ab (UV-act. 89). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit Entscheid vom 4. Juni 2008 ab (UV 2007/98). Letzterer erwuchs in Rechtskraft. Auf eine Strafklage des Versicherten gegen Unbekannt trat die zuständige Untersuchungsrichterin mit Entscheid vom 7. November 2008 nicht ein. Eine auf eine weitere Strafklage ergangene Nichteintretensverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 13. September 2010 wurde mit Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. November 2010 bestätigt (act. G 1.4). Eine Strafklage gegen den ehemaligen Arbeitgeber und den früheren Rechtsvertreter schloss das Untersuchungsamt St. Gallen mit einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Juli 2012 ab (act. G 1.2). Die Anklagekammer verfügte am 25. September 2012, dass keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt werde (act. G 1.5). B.    B.a Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 (Poststempel: 17. Dezember 2012) ersuchte der Versicherte (nachstehend: Gesuchsteller) unter Einreichung von Aktenkopien sinngemäss darum, den Gerichtsentscheid vom 4. Juni 2008 (UV 2007/98) einer erneuten Prüfung zu unterziehen und ihm das "Krankengeld seit Juni 2006" zu überweisen. Beim Entscheid sei von unzutreffenden Voraussetzungen (falscher Unfallort sowie unzutreffende Angaben des ehemaligen Arbeitgebers, des Versicherungs-Sachbearbeiters und des früheren Rechtsanwalts des Gesuchstellers) ausgegangen worden (act. G 1). Von der ihm von Seiten des Versicherungsgerichts eingeräumten Möglichkeit, seine als Wiederaufnahmegesuch zu interpretierende Eingabe zu ergänzen (act. 2), machte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. Januar 2013 Gebrauch und reichte weitere Unterlagen ein. Er machte sinngemäss geltend, der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallsachverhalt sei nicht zureichend abgeklärt worden. Man habe damals keinen Experten aufgeboten, um die Unfallursache und die Gesundheitsschäden abzuklären (act. G 3). B.b In der Stellungnahme vom 5. April 2013 beantragte die Suva, auf das Begehren gemäss Eingaben des Gesuchstellers vom 13. Dezember 2012 und 29. Januar 2013 sei nicht einzutreten. Sie hielt unter anderem fest, aus den Eingaben sei nicht ersichtlich, auf welche der im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz und in Art. 61 lit. i ATSG aufgeführten Wiederaufnahme- bzw. Revisionsgründe er sich berufen wolle. Seine Ausführungen seien in weiten Teilen unverständlich und nicht nachvollziehbar (act. G 5). Aus den UV-Akten ergebe sich, dass der unfallversicherungsrechtlich erhebliche Sachverhalt vollständig abgeklärt worden sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinn des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes lägen nicht vor. Im Prozess UV 2007/98 habe ausschliesslich die medizinische Frage zur Diskussion gestanden, ob die vom Gesuchsteller im Anschluss an den Unfall vom 11. Mai 2006 geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis stehen würden, was gestützt auf die einschlägigen ärztlichen Berichte (vgl. insbesondere UV-act. 76 und 88) zu Recht verneint worden sei. Der Gesuchsteller habe im vorliegenden Verfahren keine neuen medizinischen Unterlagen beigebracht, weshalb das Ergebnis gemäss Gerichtsentscheid vom 4. Juni 2008 unverrückbar sei. Erwägungen: 1.   In seinen Eingaben vom 13. Dezember 2012 und 29. Januar 2013 beantragt der Gesuchsteller sinngemäss, dass der Gerichtsentscheid vom 4. Juni 2008 (UV 2007/98) einer erneuten Überprüfung zu unterziehen sei (act. G 1 und 3). Das Versicherungsgericht nahm diese Eingaben als Revisions- bzw. Wiederaufnahmegesuch bezüglich des erwähnten Entscheids entgegen (act. G 2 und 4). - Der Grundsatz, dass gegen kantonale Beschwerdeentscheide die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss, wird in Art. 61 lit. i ATSG festgehalten. Im Übrigen bestimmt sich das kantonale Verfahren nach

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kantonalem Recht (Art. 61 ATSG). Nach Art. 82 Abs. 1 des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; sGS 951.1.) entscheidet über Wiederaufnahmebegehren (Revisionsbegehren) die Instanz, welche den Entscheid getroffen hat. Gegen Gerichtsentscheide kann die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden, der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen, die Behörde habe sich in einem offenkundigem Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden oder sie habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses des Entscheides bestanden hätten, nicht gekannt (Art. 81 Abs. 1 lit. a-c VRP). Auf Wiederaufnahmebegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war (Art. 81 Abs. 2 VRP). Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung des Entscheides (Art. 83 Abs. 1 VRP). 2.   2.1  Die Darlegungen des Gesuchstellers und die von ihm eingereichten Akten (act. G 1 und 3) zeigen im Vergleich zur Aktenlage im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vom 4. Juni 2008 (UV 2007/98) keine veränderte medizinische Situation. Der Gesuchsteller beanstandet zum einen, dass in den Unfallakten von einem falschen Unfallort ausgegangen worden sei (act. G 1). Er macht sodann sinngemäss geltend, der Unfallsachverhalt sei nicht zureichend abgeklärt worden. Man habe damals keinen Experten aufgeboten, um die Unfallursache abzuklären (act. G 3.1). 2.2  Dazu ist vorab festzuhalten, dass die vorerwähnten Gründe allesamt bereits im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008 hätten vorgebracht werden können; dieser erwuchs jedoch unangefochten in Rechtskraft. Unter diesen Umständen kann auf das Wiederaufnahmegesuch nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 2 VRP). Aber selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, müsste es - wie nachstehend zu zeigen sein wird - abgewiesen werden. Für den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 4. Juni 2008 kam dem Unfallort keine Bedeutung zu; er wurde darin nicht einmal erwähnt. Die Ablehnung der Leistungspflicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde im erwähnten Entscheid vielmehr ausschliesslich damit begründet, dass die geklagten gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 11. Mai 2006 zurückgeführt werden könnten. Zum anderen wird vom Gesuchsteller nicht dargelegt, inwiefern der dem Entscheid vom 4. Juni 2008 zugrunde gelegte Unfallhergang nicht zugetroffen haben sollte. Ein offenkundiger Irrtum des Gerichts über entscheidende Tatsachen oder ein Übersehen von wesentlichen Tatsachen oder Beweismitteln, die zur Zeit des Erlasses des Entscheids vom 4. Juni 2008 bestanden, ergibt sich aus den dargelegten Akten nicht. Auf die im Zusammenhang mit dem Unfall vom Gesuchsteller eingereichten Strafklagen gegen verschiedene Personen traten die zuständigen Behörden nicht ein (vgl. act. G 1.2-1.5), so dass sich hieraus kein Wiederaufnahmegrund im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. a VRP ableiten liesse. Ein Wiederaufnahmegrund lässt sich auch aus dem vom Gesuchsteller geltend gemachten Umstand, dass bis heute kein "technischer Untersuch an LKW" stattgefunden habe (act. G 3.3), nicht herleiten. Letzterem kommt zum vornherein keine Bedeutung für die Frage der Unfallkausalität von gesundheitlichen Beschwerden und die Leistungspflicht der Suva zu. Aus den nur schwierig nachvollziehbaren bzw. zu interpretierenden Eingaben des Gesuchstellers wäre somit, wenn auf das Begehren eingetreten würde, ein Wiederaufnahme- bzw. Revisionsgrund mit Bezug auf den Entscheid vom 4. Juni 2008 nicht ersichtlich. 3. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist auf das Begehren um Revision des Gerichtsentscheids vom 4. Juni 2008 nicht einzutreten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Auf das Gesuch um Revision des Gerichtsentscheids vom 4. Juni 2008 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.09.2013 Art. 61 lit. i ATSG. Art. 81-83 VRP. Revision eines Gerichtsentscheids. Prüfung des Vorliegens von Gründen für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2013, UV 2013/16).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T10:27:23+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2013/16 — St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2013 UV 2013/16 — Swissrulings