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St.Gallen Versicherungsgericht 28.10.2010 UV 2010/48

28 ottobre 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,190 parole·~11 min·2

Riassunto

Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 4 ATSG. Vergewaltigung ohne körperliche Verletzungen ist ein aussergewöhnliches Schreckereignis bzw. ein Unfallereignis. Da die Beschwerdeführerin aus einem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt eine Leistungspflicht ableiten wollte und die rechtlichen Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2010, UV 2010/48).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2010/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.04.2020 Entscheiddatum: 28.10.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 28.10.2010 Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 4 ATSG. Vergewaltigung ohne körperliche Verletzungen ist ein aussergewöhnliches Schreckereignis bzw. ein Unfallereignis. Da die Beschwerdeführerin aus einem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt eine Leistungspflicht ableiten wollte und die rechtlichen Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2010, UV 2010/48). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; a.o. Gerichtsschreiber Jorge Lopez Entscheid vom 28. Oktober 2010 in Sachen R.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, Engelgasse 2, 9004 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.        Mit Unfallmeldung vom 9. April 2007 wurde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) mitgeteilt, dass die 1985 geborene R.___ am 21. Juni 2006 Opfer einer Vergewaltigung durch einen Mitarbeiter der A.___ geworden sei. Sie war seit 8. Mai 2006 bei dieser Firma als Bautapeziererin tätig (Suva-act. 1) und dadurch bei der Suva unfallversichert gewesen. B.        B.a   Dr. med. B.___, Facharzt FMH Gynäkologie, berichtete am 5. Juni 2007, dass die Versicherte erstmals am 31. Oktober 2006 wegen einer Reizblasen-Symptomatik in seine Sprechstunde gekommen sei und in diesem Zusammenhang die Vergewaltigung erwähnt habe. Die durchgeführte Ultraschall-Untersuchung sei unauffällig gewesen. Nach weiteren Konsultationen vom 14. November und 21. Dezember 2006 habe er sie vom 7. November bis 31. Dezember 2006 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben, weil es ihr nicht zumutbar gewesen sei, an ihrer Arbeitsstelle zu bleiben (Suva-act. 12). Gemäss Bericht einer Aussendienstmitarbeiterin der Suva vom 18. Juni 2007 gab die Versicherte an, sie habe sich seit November 2006 wegen Angstzuständen und Selbstbewusstseinsverlust bei C.___, Psychotherapeutin SPV/VOPT, behandeln lassen (Suva-act. 14). Diese hielt in einem an die Beratungsstelle Opferhilfe gerichteten Gesuch um Kostengutsprache vom 8. Dezember 2006 mindestens 20 Therapiestunden für notwendig. Der Vorarbeiter habe die Versicherte seit Februar 2006 mit Berührungen und verbalen Anzüglichkeiten belästigt, welche die Betroffene immer abgewehrt habe. Im Juni sei es dann zur Vergewaltigung gekommen. Aus Angst, ihre Stelle zu verlieren, habe sie ihrem Chef diese Vorfälle nicht gemeldet. Sie habe sich erst im September getraut, ihrem Freund davon zu erzählen (Suva-act. 5). Die Psychotherapeutin gab am 25. April 2007 an, dass die Versicherte immer noch wenig belastbar sei, unter Schlafstörungen leide und Angst vor dem Strafverfahren habe. Sie sei oft bedrückt und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stimmungsschwankungen unterworfen (Suva-act. 6). Daneben stand die Versicherte auch bei ihrem Hausarzt Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, seit 8. März 2007 wegen der Vergewaltigung und posttraumatischer Schlafstörungen in regelmässiger Behandlung (Suva-act. 8 und 10). B.b   Das Kantonsgericht sprach den angezeigten Mitarbeiter am 11. September 2008 der Vergewaltigung schuldig (act. G 1.1./3). Auf Appellation hin hob das Obergericht am 21. September 2009 den erstinstanzlichen Schuldspruch auf und sprach den Angeklagten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Es halte den Beweis, dass eine Vergewaltigung begangen worden sei, nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendigen Überzeugungsbildung für erbracht (act. G 1.1./4). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 18. Februar 2010 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil nicht von einem Unfallereignis ausgegangen werden könne (Suva-act. 34). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 17. Mai 2010 ab (Suva-act. 38). C.        C.a   Dagegen lässt die Versicherte mit Eingabe ihrer Rechtsanwältin lic.iur. Regula Schmid, LL.M., St. Gallen, vom 15. Juni 2010 Beschwerde erheben. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfügung sowie die Zusprache von Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 21. Juni 2006. Es sei zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Dieses Gesuch lehnte der Präsident des Versicherungsgerichts mit Mitteilung vom 8. September 2010 ab (act. G 10; vgl. act. G 6). Zur Begründung der Beschwerde führt die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, im Sozialversicherungsrecht gelte das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es genüge, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelange, dass ein Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe sei. Angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung müsse angenommen werden, dass die Sachverhaltsvariante des Opfers die wahrscheinlichere sei. Der strafrechtliche Freispruch "in dubio pro reo" durch die zweite Instanz bedeute lediglich, dass das dort erforderliche Beweismass, wonach sich ein Vorfall mit an

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so zugetragen habe, wie er vom Opfer geschildert wurde, nicht erreicht worden sei. Dieser Beweisgrad gelte allerdings nicht für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren (act. G 1). C.b   Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2010 lässt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Reto Bachmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde beantragen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein versichertes Ereignis vorliege. Zum einen beruhten die medizinischen Feststellungen einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Objektivierbare Befunde hätten nicht erhoben werden können. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin schon früher wegen Verdachts auf eine Phobie in psychiatrischer Behandlung gewesen und es sei nicht ausgeschlossen, dass der von der behandelnden Psychotherapeutin beschriebene (depressive) Zustand damit in Zusammenhang stehe. Zudem lasse der Verzicht auf eine zivilrechtliche Klage an der Glaubwürdigkeit der Versicherten zweifeln. Dazu komme die Tatsache, dass im erstinstanzlichen Urteil festgehalten worden sei, eindeutige materielle Beweise würden nicht vorliegen. Und im zweitinstanzlichen Urteil sei ausführlich dargelegt worden, warum die Angaben der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden könnten. Ihre Angaben seien nicht wahrscheinlicher als die abweichenden Aussagen des vom Vergewaltigungsvorwurf vom Obergericht freigesprochenen Angeschuldigten (act. G 4). C.c   Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 16. August 2010 auf eine Replik verzichtet (act. G 7). Erwägungen: 1.         Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Nur wenn dieses Unfallereignis eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat, wird die Unfallversicherung leistungspflichtig. Vorausgesetzt ist damit ein Kausalzusammenhang. Auf letzteren ist die Beschwerdegegnerin allerdings nicht eingegangen, da sie gestützt auf das zweitinstanzliche Strafurteil den Schluss gezogen hat, dass kein Unfallereignis vorliege. 2.         Ausser Diskussion steht, dass eine Vergewaltigung auch ohne körperliche Verletzungen als Unfall im Rechtssinn zu betrachten ist. Dabei handelt es sich praxisgemäss um ein aussergewöhnliches Schreckereignis. Schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche gelten als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinn des oben zitierten Unfallbegriffs. Rechtsprechung und Lehre haben für die unfallversicherungsrechtliche Behandlung von Schreckereignissen besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 179 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Vergewaltigung, eine massive sexuelle Nötigung (Urteil des Bundesgerichtes U 193/06 vom 20. Oktober 2006 E 2.1) oder schon die begründete Angst vor der Möglichkeit eines sexuellen Angriffs bei einem Überfall (Urteil des Bundesgerichtes 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E 4.3.3) gelten als typische Schreckereignisse. Sexualisierte Gewalt stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, die das Opfer oft in einem mehrtägigen schockähnlichen Zustand versetzen und zu einer langanhaltenden Traumatisierung führen kann. 3.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und zu prüfen ist somit, ob das vorgebrachte Unfallereignis bzw. die Vergewaltigung vom 21. Juni 2006 rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Dem Untersuchungsgrundsatz zufolge haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E 1a; vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG). Dies schliesst die Beweislast der Versicherten im Sinn einer Beweisführungslast aus. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen geblieben Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 44 E 2b). 3.1    Auch wenn das Obergericht im Urteil vom 21. September 2009 befunden hat, dass der notwendige Grad an Überzeugung hinsichtlich der Begehung einer Vergewaltigung nicht erreicht worden sei (act. G 1.1/4), schliesst dies allein die unfallversicherungsrechtliche Relevanz des Vorfalls vom 21. Juni 2006 noch nicht aus. Der Versicherungsträger als verfügende Instanz oder – im Beschwerdefall – das Gericht hat im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid darüber, ob eine strittige Tatsache als bewiesen anzunehmen ist, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Erforderlich ist, dass der fragliche Sachverhalt aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten als der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehens­ abläufe erscheint (BGE 126 V 360 E 5b; BGE 119 V 9 E. 3c/aa; BGE 114 V 305 E. 5b). Bei strafrechtlich relevanten Unfallereignissen ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbestandlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 242 E 6a; BGE 111 V 177 E 5a). 3.2    Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin nicht die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts. Sie macht vielmehr geltend, dass es nicht zu einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verurteilung gekommen sei, weil das Strafgericht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung gelangt sei, es habe sich beim angeschuldigten Vorfall um eine Vergewaltigung gehandelt. Die Sachverhaltsversion der Beschwerdeführerin sei dennoch gegenüber derjenigen des Täters die wahrscheinlichere, was sozialversicherungsrechtlich genüge (act. G 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin spricht der Verzicht auf eine zivilrechtliche Klage (act. G 4) nicht schlüssig dagegen, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat. Auch ihrem Argument, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei möglicherweise auf ein früheres psychisches Leiden zurückzuführen (act. G 4), kann nicht gefolgt werden. Dafür liegt keine medizinische Grundlage vor. Depressionen, Angstzustände, Schlafstörungen und posttraumatische Belastungsstörungen sind hingegen bekannte Folgen einer Vergewaltigung. Allerdings enthalten die Berichte der behandelnden Ärzte (Suva-act. 10 und 12) und der Psychotherapeutin (Suva-act. 5 und 6) keine genauen und nach den gängigen Regeln der gutachterlichen Befunderhebung überprüfbaren Stellungnahmen. Dass keine objektivierbaren Befunde vorliegen, ist nicht von Belang. Eine Vergewaltigung hinterlässt nicht zwingend objektivierbare körperliche Verlet­ zungen. Zudem lag der Vorfall bereits einige Monate zurück, als sich die Beschwerdeführerin in ärztliche Behandlung begeben hat. Was die Beweiskraft der vorhandenen medizinischen Berichterstattung schmälert, ist die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die behandelnden Fachleute begnügen sich damit, entweder die angegebene Vergewaltigung zu erwähnen oder die geklagten Beschwerden wiederzugeben. Dies genügt nicht zum Nachweis des Unfallereignisses. 3.3    Die einzigen tauglichen Beweismittel für die Beurteilung der Frage, ob ein unfall­ versicherungsrechtlich relevantes Schreckereignis stattgefunden hat, sind die sich im Kerngeschehen widersprechenden Aussagen des Angeschuldigten und der Versicherten zum Tatgeschehen. Die Tatsache, dass Kantonsgericht und Obergericht diese Aussagen beweisrechtlich unterschiedlich würdigten, erlaubt nicht den von der Beschwerdeführerin vertretenen Schluss, ihre Sachverhaltsdarstellung sei die wahrscheinlichere. Das Obergericht hat diesbezüglich keine Wertung vorgenommen. Es hat den angeschuldigten Vorfall als nicht bewiesen und offenkundig als nicht beweisbar eingestuft. Für die Begründung dieser Würdigung kann auf die ausführlichen Darlegungen im rechtskräftigen Urteil vom 21. September 2009 verwiesen werden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch im Umstand, dass der Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" erfolgte, kann keine Wertung dahingehend gesehen werden, die Sachverhaltsdarstellung des Angeschuldigten sei weniger wahrscheinlich als diejenige des Beschwerdeführerin. Das Obergericht hat den Angeschuldigten freigesprochen, nicht weil eine geringe Möglichkeit bestehe, dass der Sachverhalt sich wie von ihm geschildert zugetragen haben könnte, sondern weil keine der gegensätzlichen Versionen wahrscheinlicher erschienen ist. Damit hat die Vergewaltigung bzw. das Unfallereignis auch sozialversicherungsrechtlich als nicht nachgewiesen zu gelten. Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin die rechtlichen Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Ereignis vom 21. Juni 2006 eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ableiten wollte. 4.         Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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