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St.Gallen Versicherungsgericht 21.06.2010 UV 2009/74

21 giugno 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,733 parole·~14 min·3

Riassunto

Art. 4 ATSG: Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Diagnose eines Schmerzsyndroms nach Ausführung eines Klimmzugs verneint. Art. 9 Abs. 2 UVV: Der durch den Klimmzug ausgelöste Schmerzzustand ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juni 2010, UV 2009/74).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/74 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 03.04.2020 Entscheiddatum: 21.06.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 21.06.2010 Art. 4 ATSG: Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Diagnose eines Schmerzsyndroms nach Ausführung eines Klimmzugs verneint. Art. 9 Abs. 2 UVV: Der durch den Klimmzug ausgelöste Schmerzzustand ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juni 2010, UV 2009/74). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 21. Juni 2010 in Sachen E.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.       Der 1975 geborene E.___ war bei der A.___ als Finanzberater tätig und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als die Arbeitgeberin am 25. November 2008 meldete, der Versicherte habe sich am 31. Oktober 2008 bei der Ausübung einer Fitnessaktivität wegen einer Fehlbelastung einen Nerv eingeklemmt, worauf er Schmerzen im Rücken verspürt habe und in der Beweglichkeit eingeschränkt gewesen sei (Unfallmeldung/ Unfallschein: act. 1). Nach Vornahme entsprechender Abklärungen - Einholung eines Arztzeugnisses beim erstbehandelnden Arzt (Medizinischen Akten: act. 1) sowie ergänzenden Erkundigungen beim Versicherten zum Unfallablauf (Korrespondenz, Aktennotizen: act. 9) - teilte die Mobiliar dem Versicherten mit Schreiben vom 2. März 2009 mit, dass kein Unfallereignis im Sinn von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorliege. Auch seien die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalls als unfallähnliche Körperschädigung nicht erfüllt. Sie lehne deshalb eine Leistungspflicht ab (Korrespondenz, Aktennotizen: act. 13). Mit E-Mail vom 11. März 2009 nahm der Versicherte zur Leistungsablehnung Stellung (Korrespondenz, Aktennotiz: act. 19), worauf die Mobiliar am 17. April 2009 verfügungsweise an der Leistungsablehnung gemäss Schreiben vom 2. März 2009 festhielt (Korrespondenz, Aktennotizen: act. 24). B.       Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 20. Mai 2009 wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 ab (Korrespondenz, Aktennotizen: act. 38). C.       

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a   Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt lic. iur. B. Lindegger, St. Gallen, am 4. Juli 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 17. April 2009 und der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 seien aufzuheben und es seien ihm für das Ereignis vom 31. Oktober 2008 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C.b   Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. C.c   Mit Replik vom 17. November 2009 und Duplik vom 1. Dezember 2009 hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren bisherigen Anträgen fest. C.d   Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die weiteren Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.        Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer für die Folgen des Vorfalls vom 31. Oktober 2008 leistungspflichtig ist. Während der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht, beim fraglichen Vorfall handle es sich um einen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG, vertritt die Beschwerdegegnerin die gegenteilige Ansicht. In der Beschwerde vom 4. Juli 2009 wendet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem ein, es seien zur erlittenen Verletzung (thorakovertebrales Schmerzsyndrom) keinerlei Abklärungen getroffen worden und es sei nicht dargetan, dass keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vorliege, für welche der Unfallversicherer ebenfalls leistungspflichtig wäre. 2.        Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nicht­

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor selbst allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 112 V 202 E. 1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Oktober 2003 [U 32/02] i/S Z., E. 2.2; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c und 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen). 3.         3.1    Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2    Gemäss Unfallmeldung vom 25. November 2008 klemmte sich der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Fitnessaktivität wegen einer Fehlbelastung einen Nerv ein, worauf er Schmerzen im Rücken verspürte und in der Beweglichkeit des Rückens eingeschränkt war (Unfallmeldung, Unfallschein: act. 1). In dem von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, ob sich anlässlich des Ereignisses vom 31. Oktober 2008 etwas Aussergewöhnliches (Sturz, Ausgleiten, Stolpern etc.) zugetragen habe, am 15. Dezember 2008 dahingehend, dass es beim Ausführen eines Klimmzugs zu einer Verrenkung und Fehlbelastung gekommen sei; er habe ein plötzliches Knacken und einen Schmerz im Rücken verspürt (Korrespondenz, Aktennotizen: act. 9). Im E-Mail vom 11. März 2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund einer plötzlichen Verrenkung bei der Ausführung eines Klimmzugs im Rücken (genauer im Nacken bzw. wahrscheinlich in der Nackenmuskulatur) einen plötzlichen Schmerz verspürt habe; es sei dabei bestimmt ein Muskel oder eine Sehne angerissen (Korrespondenz, Aktennotizen: act. 19). In der Einsprache vom 20. Mai 2009 wurde dargelegt, dass der Klimmzug mit letzter Kraft vollendet werden musste. Dabei sei es zu einer ruckartigen Bewegung gekommen, die eine Verrenkung der Wirbelsäule bewirkt habe (Korrespondenz, Aktennotizen: act. 28). In der Beschwerde vom 4. Juli 2009 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schliesslich dar, der körperlich wenig trainierte Beschwerdeführer habe seinen eigenen Körper von 90kg mit ausserordentlichem Kraftaufwand nach oben gezogen. Mit seinem ruckartigen Klimmzug mit Unterstützung der rudernden Beine habe er in der Luft keine koordinierte Bewegung vollzogen. Vielmehr sei die letzte Klimmzugübung völlig anders verlaufen als geplant. Das ruckartige Hochziehen und die rudernden Beine hätten den natürlichen Ablauf der Klimmzug-Körperbewegung programmwidrig beeinflusst. Eine Verletzung der Wirbelsäule liege bei Klimmzügen nicht in der "Spannweite des Üblichen". Die fragliche Bewegung sei mit einem Ausgleiten und Stolpern am Boden vergleichbar. 3.3    Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann - wie bereits dargelegt (vgl. Erw. 2) - auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen dann darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird. Eine solche programmwidrige Störung liegt beispielsweise dann vor, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweisen). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinn dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Eine relevante Programmwidrigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die sich sportlich betätigende Person stürzt oder ausgleitet (Urteil des EVG vom 7. Oktober 2003 [U 322/02] i/S Z., E. 4 mit Hinweisen). 3.4    Der Klimmzug ist eine bekannte sportliche Übung, bei der der hängende Körper mit den Armen in Zusammenarbeit mit dem Rücken an einer waagrechten Stange (Klimmzugstange) hochgezogen und wieder abgesenkt wird. Dabei kommt es zur Beanspruchung von verschiedenen Muskeln, vornehmlich des grossen Rückenmuskels (Musculus latissimus dorsi) und des Bizeps (Musculus biceps brachii) (vgl. dazu Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Klimmzug, Abfrage vom 4. März 2010). Die dabei anfallende Krafteinwirkung auf den Körper gehört zur ausgeführten Übung und ist damit nicht aussergewöhnlich. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 90kg schwer und gemäss seinem Rechtsvertreter körperlich wenig trainiert ist, nichts. Damit eine körpereigene Bewegung das gemäss Art. 4 ATSG erforderliche Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, muss sie zusätzlich aus einer eindeutig programmwidrigen Bewegung im Sinn von Erwägung 3.3 hervorgegangen sein. Eine solche unfallversicherungsrechtlich relevante Programmwidrigkeit bzw. eine unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzte unkoordinierte Bewegung, vergleichbar mit einem Ausgleiten oder Stolpern, liegt im konkreten Fall indessen aufgrund aller Beschreibungen des Übungsablaufs nicht vor. Der Ablauf mit einem ruckartigen Verwinden des Körpers und rudernden Beinen ist bei der Ausführung von Klimmzügen, insbesondere wenn diese wiederholt ausgeführt werden und das Hochziehen des körpereigenen Gewichts die letzten Kraftreserven erfordert, nach aller Erfahrung völlig normal. Besonders gilt dies, wenn die Übung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch eine eher schwergewichtige, körperlich wenig trainierte Person ausgeführt wird. Ein von diesem Normalablauf abweichender Übungsablauf ist durch den Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine Fehlbelastung oder Verrenkung der Wirbelsäule (bzw. des Rückens), die über die übliche Belastung bei einem Klimmzug hinaus gehen und das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllen würde, ist nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, dass eine Verrenkung (Luxation = Gelenkverletzung mit vollständiger Diskontinuität der gelenkbildenden Knochenenden; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage, S. 1082) schon im Grundsatz nicht mit dem Bewegungsablauf des Klimmzugs in Verbindung zu bringen ist. Wenn sich das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt auch dann noch kein Unfallereignis vor, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4). Davon ist in Bezug auf den vorliegenden Fall auszugehen. Auch wenn damit nicht in Abrede gestellt werden soll, dass der beschriebene Vorgang vom 31. Oktober 2008 den Auslösefaktor für den plötzlich aufgetretenen Schmerz im Rücken bildete, so handelt es sich bei diesem Schmerz eben um die Wirkung des Vorgangs, auf den es bei der Beurteilung der Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors indessen gerade nicht ankommt (vgl. Erw. 2). 3.5    Insgesamt ist damit das Vorliegen einer besonders sinnfälligen unkoordinierten Bewegung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan bzw. kann ein Unfallereignis nicht als erwiesen angesehen werden. 4.         4.1    Somit bleibt die Frage zu beantworten, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt, bei welcher eine ungewöhnliche äussere Einwirkung nicht begriffsnotwendig ist, sondern ein alltäglicher und diskreter plötzlicher Auslösungsfaktor, beispielsweise eine körpereigene Bewegung genügt (Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996, S. 111; BGE 116 V 145 E. 2c; RKUV 1997 Nr. U 277 S. 203 E. 2b). Als so genannte unfallähnliche Körperschädigungen gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV (abschliessend [vgl. BGE 116 V 140 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 202]) aufgeführten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Körperschädigungen. Es handelt sich dabei um Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h), sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. 4.2    Dr. B.___ stellte im Arztzeugnis vom 9. Februar 2009 die Diagnose einer Lumbago (Medizinische Akten: act. 1). Mit E-Mail vom 28. April 2009 an die Beschwerdegegnerin korrigierte er diese offensichtlich irrtümlich angegebene Diagnose und erklärte, die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen in der oberen Rückenpartie entsprächen einem thorakovertebralen Schmerzsyndrom, das während einer Klimmzugübung plötzlich aufgetreten sei (Korrespondenz, Aktennotizen: act. 31). - Unter den Verfahrensparteien ist unbestritten, dass damit von ärztlicher Seite keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV bestätigt ist. Das Vorliegen eines Schmerzsyndroms bedeutet keinesfalls automatisch auch das Vorliegen einer unfallähnlichen strukturellen Gesundheitsschädigung. Laut Roche Lexikon Medizin (5. Aufl., S. 1791) handelt es sich bei einem Syndrom um ein sich stets mit etwa den gleichen Krankheitszeichen, d.h. einer Symptomatik mit weitgehend identischem "Symptommuster" manifestierendes Krankheitsbild mit unbekannter, vieldeutiger, durch vielfältige Ursachen bedingter oder nur teilweise bekannter Ätiogenese. Dr. B.___ hat demnach mit der Diagnose eines thorakovertebralen Schmerzsyndroms lediglich das Beschwerdebild fassbar gemacht, ohne es dabei aber eindeutig einem organischen Korrelat zuzuordnen. Der Vollständigkeit halber sei sodann angefügt, dass das EVG die Qualifikation als unfallähnliche Körperschädigung für das unter der Diagnose Lumbago zusammengefasste Beschwerdebild ausdrücklich verneint hat (BGE 116 V 154 E. 5d ff. mit Hinweisen). 4.3    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandet in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich der Ätiogenese des thorakovertebralen Schmerzsyndroms keine Abklärungen getroffen worden seien, und insofern medizinisch nicht dargetan sei, dass weder eine Verletzung eines Gelenks im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV, noch eine andere in Art. 9 Abs. 2 UVV genannte Körperschädigung, insbesondere ein Muskelriss oder eine Muskelzerrung, vorlägen. - Der Beschwerdeführer wurde von seinem Hausarzt Dr. B.___ untersucht, der dabei keine akuten Verletzungen wie eine Muskelzerrung, einen Muskelriss oder eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gelenksverrenkung feststellte. Eine Gelenksverrenkung kann bereits mit Blick auf die Erwägungen in Ziff. 3.4 von vorneherein ausgeschlossen werden. Entsprechend erachtete Dr. B.___ auch eine radiologische Untersuchung nicht für notwendig. Auch im Rahmen der hausärztlich verordneten Physiotherapie zeigten sich offensichtlich keine Hinweise für eine strukturelle Verletzung (vgl. Belege, Rechnungen). Der Umstand, dass Dr. B.___ zuerst eine Schmerzproblematik im Bereich Lendenwirbelsäule bestätigte, seine echtzeitliche Diagnose dann aber auf eine solche auf Höhe des Thorax korrigierte, und der Beschwerdeführer selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin am 11. März 2009 jedoch über Schmerzen im Nacken bzw. in der Nackenmuskulatur sprach (Korrespondenz, Aktennotizen: act. 19), macht die konkrete Schmerzsituation zusätzlich unklar und lässt jedenfalls nicht auf eine akute, klar einem bestimmten Muskel oder Gelenk zuordenbare Verletzung schliessen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer erst rund einen Monat nach dem fraglichen Ereignis bei Dr. B.___ in Behandlung begab (Medizinische Akten: act. 1). Angesichts dieser Umstände ist ohne Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der beim Beschwerdeführer durch den Klimmzug ausgelöste Schmerzzustand nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV zurückzuführen ist. Die Frage nach dem Vorliegen eines unfallähnlichen Ereignisses kann demnach offen gelassen werden. 5. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 31. Oktober 2008 zu Recht verneint. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 3. Juni 2009 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.06.2010 Art. 4 ATSG: Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Diagnose eines Schmerzsyndroms nach Ausführung eines Klimmzugs verneint. Art. 9 Abs. 2 UVV: Der durch den Klimmzug ausgelöste Schmerzzustand ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juni 2010, UV 2009/74).

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