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St.Gallen Versicherungsgericht 28.06.2010 UV 2009/71

28 giugno 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,007 parole·~20 min·1

Riassunto

Art. 18 UVG, Art. 16 ATSG: Berechnung des Invaliditätsgrads eines jungen Versicherten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterbildung zum Polier sind vorliegend nicht gegeben. Sowohl beim Invaliden- als auch beim Valideneinkommen ist grundsätzlich auf Tabellenlöhne und nicht auf einen im Jahr 2008 nur teilweise erzielten Lohn bzw. die Mindestlöhne eines GAVs abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2010, UV 2009/71).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/71 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 06.04.2020 Entscheiddatum: 28.06.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 28.06.2010 Art. 18 UVG, Art. 16 ATSG: Berechnung des Invaliditätsgrads eines jungen Versicherten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterbildung zum Polier sind vorliegend nicht gegeben. Sowohl beim Invaliden- als auch beim Valideneinkommen ist grundsätzlich auf Tabellenlöhne und nicht auf einen im Jahr 2008 nur teilweise erzielten Lohn bzw. die Mindestlöhne eines GAVs abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2010, UV 2009/71). Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 28. Juni 2010 in Sachen E.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14,  Postfach 568, 8750 Glarus, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Fürsprecherin Dr. iur. Marianne Sonder, Rossimattstrasse 17,  3074 Muri b. Bern, betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A.        A.a   Der 1981 geborene E.___ trat per August 1997 bei der A.___ eine Berufslehre als Zimmermann an und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-act. 1, 89). Am 29. Oktober 1998 begab sich der Versicherte zur Änderung einer Beschriftung unter eine mit einem Hallenkran vom Boden aufgerichtete und ca. 800 kg schwere Holzkonstruktion. Als plötzlich das Tragmittel riss, stürzte das Element zu Boden und begrub den Versicherten unter sich (Suva-act. 8, act. G 1.1/14). Er erlitt einen Abriss der Harnröhre, eine Beckenfraktur, einen Hämatopneumothorax, Frakturen der Rippen 1 und 2 links sowie des rechten Schlüsselbeins (Suva-act. 10, 13). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilbehandlung und Taggelder. A.b   Ab dem 6. September 1999 war der Versicherte wieder zu 100% arbeitsfähig (Suva-act. 28). Infolge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten und Absenzen am Arbeitsplatz war er jedoch gezwungen, sein Lehrvertragsverhältnis um ein halbes Jahr zu verlängern (Suva-act. 27, 67). Im Winter 2001 schloss er seine Lehre als Zimmermann erfolgreich ab (Suva-act. 68). A.c   Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen finanzierte dem Versicherten vom 20. August 2002 bis 8. Juli 2005 eine Umschulung zum Technischen Kaufmann mit Handelsmittelschuldiplom (Suva-act. 40, 50). Nach erfolgreichem Abschluss im Sommer 2005 war er im Sinn der IV auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkung arbeitsfähig (Suva-act. 62, 63). Per 1. August 2005 trat er bei der B.___ eine Stelle als Verkäufer an (Suva-act. 91c ff.), welche er Ende 2005 wieder verliess

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Suva-act. 97). Ab dem 6. März 2006 arbeitete er bei der C.___ als Teamleiter und Sportartikel-Verkäufer (Suva-act. 96a, 104). A.d   Am 30. und 31. Januar 2007 wurden in der D.___ Tests zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Mit Bericht vom 14. Februar 2007 beurteilten die Experten die berufliche Tätigkeit des Versicherten als Verkäufer ohne Einschränkungen ganztags als zumutbar. Für andere berufliche Tätigkeiten (gemäss DOT-Kategorien) wurde die Zumutbarkeit für mittelschwere bis schwere Arbeit ganztags und ohne zusätzliche Einschränkungen festgehalten (Suva-act. 125). A.e   Auf Grund einer bulbären Harnröhrenstriktur unterzog sich der Versicherte am 3. August 2007 im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) einer Urethrotomia interna (Suvaact. 144). Nach zweimonatiger Arbeitslosigkeit (Suva-act. 141) trat er am 1. September 2007 eine Stelle bei der F.___ an (Suva-act. 148). Infolge neuerlich massiven Harnstrahlverlusts wurde am 4. April 2008 im KSSG eine Holmium-Laser-Urethrotomie durchgeführt (Suva-act. 157). Am 4. Juni 2008 untersuchte Kreisarzt Dr. med. G.___ den Versicherten. In seinem Bericht hielt er fest, dass nun von einem Endzustand ausgegangen werden könne. Einschränkend seien v.a. noch die Miktions- und Erektionsproblematik, wobei entsprechende Therapien weiterhin zu Lasten der Suva gehen müssten. Die Tätigkeit als Verkäufer könne der Versicherte nach eigenen Angaben aber uneingeschränkt ausführen, ansonsten sei das Zumutbarkeitsprofil der EFL vom vergangenen Jahr anwendbar (Suva-act. 162). Dr. G.___ schätzte den Integritätsschaden auf 32% (Suva-act. 163). Gestützt auf diese Beurteilung verfügte die Suva am 6. Juni 2008 eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 32% (Suva-act. 168). Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 stellte die Suva dem Rechtsvertreter des Versicherten Dr. iur. Hardy Landolt, Glarus, diese Verfügung zu und teilte ihm mit, dass infolge einer fehlenden Erwerbseinbusse des Versicherten Rentenleistungen der Suva entfallen würden (Suva-act. 169). B.        B.a   Gegen diese Ablehnung von Rentenleistungen erklärte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2008 nicht einverstanden (act. G 170).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b   Die Suva nahm das Schreiben als Einsprache entgegen und wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2009 ab (Suva-act. 179). C.        C.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Rechtsvertreter für den Versicherten erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2009 mit dem Antrag, den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2009 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% mit Wirkung ab 1. August 2005 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass beim Valideneinkommen nicht auf den Lohn eines Zimmermanns, sondern auf denjenigen eines Poliers und beim Invalideneinkommen nicht auf Fr. 66'800.-- abgestellt werden dürfe, da er auf Grund seiner reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage sei, auf Dauer vollumfänglich erwerbstätig zu sein. Nachdem er sein Arbeitspensum bei der F.___ nicht habe reduzieren können, sei er infolge fehlender Möglichkeiten in den elterlichen Betrieb eingetreten, wo er als stellvertretender Geschäftsführer tätig sei. Daher sei für das Invalideneinkommen zumindest auf das Mittel der letzten Löhne abzustellen. Sollte dennoch auf den Lohn bei der F.___ abgestellt werden, so sei immerhin von einer um 20% eingeschränkten Erwerbsfähigkeit auszugehen und das Invalideneinkommen um diesen Prozentsatz zu reduzieren. Ausserdem sei in Anbetracht der langen Berufskarriere des Beschwerdeführers ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20% gerechtfertigt. C.b   In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. C.c   Mit Replik vom 28. Oktober und Duplik vom 11. November 2009 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. G 9, 11). C.d   Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.         Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver­ sicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2008 (Suva-act. 169) behandelt die Frage eines Rentenanspruch des Beschwerdeführers, weshalb hier von periodischen und damit auch erheblichen Leistungen auszugehen ist (vgl. ebenso Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, Art. 49 Rz. 15). Demzufolge hätte die Rentenablehnung in Verfügungsform ergehen müssen. Sie hätte sowohl mit der Überschrift "Verfügung" als auch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen. Nachdem dem Schreiben vom 9. Juni 2008 in materieller Hinsicht aber Verfügungscharakter zukommt und gegen eine fehlerhafte materielle Verfügung Einsprache zu führen ist (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz. 13), hat die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 25. Juni 2008, das innerhalb der dreissigtägigen Anfechtungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG eingereicht wurde, zu Recht als Einsprache qualifiziert. Folglich ist nun nach Durchführung des Einspracheverfahrens auf die Beschwerde vom 25. Juni 2009 einzutreten. 2.         2.1    Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Mai 2009 vollumfänglich ab. Vorliegende Streitigkeit dreht sich im Wesentlichen um die Fragen nach dem massgebenden Validen- und Invalideneinkommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht konkret geltend, dass dem Einkommensvergleich nicht ein Valideneinkommen für die Tätigkeit eines gelernten Zimmermanns, sondern ein hypothetisches Valideneinkommen als Baupolier zu Grunde zu legen sei. Eventualiter, sofern nicht von einer Tätigkeit als Baupolier ausgegangen werde, sei immerhin zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem erlernten Beruf als Zimmermann begnügt, sondern in beruflicher Hinsicht qualifiziert und verändert hätte. Zudem sei beim Invalideneinkommen nicht auf den letzten, bei der F.___ erzielten Lohn abzustellen. Vielmehr sei von einem Mittel der bisher erzielten Löhne auszugehen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2    Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.         3.1    Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) besteht Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn der Versicherte infolge eines Unfalls zu mindestens 10% invalid ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 3.2    Massgebend für die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen sind die hypothetischen Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Beschwerdeführer hat die ihm von der IV finanzierte Umschulung zum Technischen Kaufmann im Sommer 2005 erfolgreich abgeschlossen (Suva-act. 62). Nach der Durchführung einer Urethrotomia interna im August 2007 und einer Holmium-Laser- Urethrotomie im April 2008 stellte der Kreisarzt im Juni 2008 den Endzustand fest (Suva-act. 162). Damit war von weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten. Die Beschwerdegegnerin stellte folglich für die Rentenprüfung zu Recht auf die Einkommensgrössen im Jahr 2008 ab. 4.         4.1    Der Wortlaut von Art. 16 ATSG bringt klar zum Ausdruck, dass es sich beim Vali­ deneinkommen um eine hypothetische Grösse handelt. Es ist nicht nach dem zur Zeit des Unfalls aktuellen Verdienst zu fragen; vielmehr ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns ohne versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung bei sonst gleichen Verhältnissen wahrscheinlich verdienen würde. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich zunächst die Frage, welche Tätigkeit die versicherte Person ohne Unfall ausüben würde. Ist die massgebende Tätigkeit für das Valideneinkommen bestimmt, bleibt die Frage nach dessen Grösse. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflicherwerblich erreicht hätte, ist von der empirischen Erfahrung auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, insbesondere wenn sie der Ausbildung der versicherten Person entspricht und/oder diese die Tätigkeit über längere Zeit hin ausgeübt hat, so dass sich die Orientierungsdaten der beruflichen Entwicklung im Alltag verfestigt haben. Ausnahmen, d.h. abweichende bzw. zu erwartende berufliche Entwicklungen, müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Um eine berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2009 i/S B. [8C_550/2009] E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2    Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein. Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen gewisse konkrete Anhaltspunkte zum Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann. In Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) findet sich die Regelung für eine ähnliche, in der Regel ebenfalls junge Personengruppe: "Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte." Diese Bestimmung ist zwar vorliegend nicht anwendbar, da der Versicherte die berufliche Ausbildung zum Zimmermann trotz Unfallereignis abschliessen konnte und die Weiterbildung zum Polier vom Wortlaut der Norm nicht erfasst wird. Dieser bezieht sich lediglich auf die berufliche Grundausbildung, nicht jedoch auf die entsprechende Weiterbildung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2009, a.a.O., E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 UVV muss eine berufliche Ausbildung allerdings ebenfalls "nachweislich geplant" sein, um Spekulationen zu vermeiden (Peter Omlin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 174 f.). Eine vom Grundsatz abweichende Beurteilung, wonach konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung verlangt werden, ergibt sich daher für junge Versicherte nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2009, a.a.O., E. 4.2). 4.3    Der Beschwerdeführer verunfallte in seinem zweiten Lehrjahr zum Zimmermann. Ein Jahr nach dem verzögerten Abschluss der Berufslehre konnte er auf Kosten der Invalidenversicherung eine Ausbildung zum Technischen Kaufmann mit Handelsmittelschuldiplom absolvieren (vgl. Suva-act. 40, 50, 62). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er nach Abschluss der Lehre ohne den Unfall die Weiterbildung zum Zimmermannpolier und danach zum Bauplaner oder Architekten gemacht hätte. Zum Beweis reicht er ein Schreiben eines Berufskollegen ein. Dieser gab an, mit dem Beschwerdeführer während dessen Lehrzeit eingehende Gespräche über verschiedene Einzelheiten zur Erreichung seiner Berufsziele geführt und ihm die eigenen Erfahrungen als Zimmermann weitergegeben zu haben (vgl. Suva-act. 172). Während eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 10. März 1999 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er nicht auf dem Beruf des Zimmermanns bleiben, sondern eher in Richtung Bauplanung gehen wolle. Diesbezüglich wolle er aber zuerst eine Lehre als Praktiker machen, bevor er ins Theoretische wechsle (Suvaact. 15). Im Juli 2006 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, er habe die Faszination für den Beruf des Bauplaners beim Umbau seines Elternhauses vor Beginn seiner Lehre entdeckt, dafür jedoch zuerst eine praktische Lehre benötigt (Suva-act. 105). Demgegenüber konnte der ehemalige Lehrmeister und Arbeitgeber in einem Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom November 2005 in Bezug auf die Berufspläne des Beschwerdeführers vor dem Unfall keine Angaben machen. Er sei, nachdem der ursprüngliche Plan, die Berufsmittelschule zu besuchen, offenbar wieder verworfen wurde, vielmehr davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, welcher aktiv Strassenrennen gefahren sei, zurück ins Geschäft seines Vaters gehen wollte, um dieses irgendwann einmal zu übernehmen (Suva-act. 92). Diesen Aussagen sowie den übrigen Akten lassen sich keine genügend konkreten Anhaltspunkte und Rückschlüsse dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich entweder den Beruf eines Poliers, Bauplaners oder sogar Architekten erlernt hätte, wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre. Allein aus den mehrheitlich durchschnittlichen bis guten Schulnoten des Beschwerdeführers oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinem Verhalten nach der Ausbildung zum Technischen Kaufmann lässt sich ebenfalls nicht genügend konkret auf einen besonderen Ehrgeiz zu diesbezüglichen Weiterbildungen schliessen (vgl. Suva-act. 27, 68, 74). 4.4    Für das Valideneinkommen ist folglich darauf abzustellen, was der Beschwerdeführer als Zimmermann im Jahr 2008 verdient hätte. Dazu ist auf Durchschnittslöhne abzustellen, d.h. die Tabellenlöhne nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik in der Holzbranche, und nicht wie gemäss Beschwerdegegnerin auf die nach Erfahrung abgestuften Mindestlöhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag des Verbands Schweizer Holzbau- Unternehmungen. 5.         5.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist das Invalideneinkommen, wie bereits erwähnt, eine hypothetische Grösse, zu deren Festlegung nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden können (BGE 126 V 75; Kieser, a.a.O., Art. 16 Rz. 13 f.). Vorliegend war und ist der Beschwerdeführer nach der von der IV finanzierten Ausbildung zum Technischen Kaufmann wieder zu einem 100%Pensum erwerbstätig. In der Tätigkeit als Verkäufer konnte er sowohl gemäss Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers der C.___, als auch nach eigenen Angaben während den ELF-Abklärungen im Januar 2007 und der kreisärztlichen Untersuchung im Juni 2008 die volle Arbeitsleistung ohne Einbussen erbringen (Suvaact. 104, 125 S. 6, 162 S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer seine Stelle bei der F.___ im Jahr 2008 wieder aufgegeben hat und in den väterlichen Betrieb eingestiegen ist,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von welchem keine Lohnzahlen vorliegen, ist für das Invalideneinkommen nicht auf den Lohn abzustellen, den der Beschwerdeführer bei der F.___ erzielte, sondern auf die Tabellenlöhne nach LSE. 5.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm stehe ein Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 20% zu. Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 E. 3b/bb mit Hinweisen). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (vgl. BGE 124 V 323 E. 3b/aa, 126 V 75 E. 5a mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer trotz Unfall seine Zimmermannslehre sowie danach eine durch die IV finanzierte Ausbildung abschliessen konnte und auch keine Lohneinbussen auf Grund seines Alters, einer langen Betriebszugehörigkeit, der Nationalität oder eines verminderten Beschäftigungsgrads zu erwarten hat, rechtfertigt sich ein Abzug vom Invalideneinkommen offensichtlich nicht. 5.3    Ohne jegliche Grundlage bleibt schliesslich auch das Argument des Beschwerdeführers, wenn er geltend macht, er sei in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Weder weist einer der zahlreich vorliegenden ärztlichen Berichte noch eine Mitteilung des letzten oder eines früheren Arbeitgebers auf eine solche Einschränkung hin noch lassen sich den Akten diesbezüglich andere Anhaltspunkte entnehmen. Es kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer selber jeweils während den medizinischen und arbeitstechnischen Abklärungen angegeben hatte, dass er wieder voll einsatzfähig sei (vgl. u.a. Suva-act. 125, 162). 6.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beim Einkommensvergleich ist für das Valideneinkommen somit vom Tabellenlohn für Männer im Sektor 2 Produktion "Be- und Verarbeitung von Holz" mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) gemäss LSE 2008 von Fr. 5'429.-auszugehen, wodurch sich ein Jahreslohn von Fr. 65'148.-- (Fr. 5'429.-- x 12) ergibt. Mit Umrechnung auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 42.2 Stunden/Woche resultiert für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 68'731.15. Das Invalideneinkommen geht von einem Monatslohn gemäss LSE 2008 von Fr. 5'177.-- (Sektor 3 Dienstleistungen "Handel, Reparatur Automobile", Anforderungsniveau 3) aus, wodurch sich ein Jahreslohn von Fr. 62'124.-- (Fr. 5'177.-- x 12) bzw. umgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden/Woche ein Invalideneinkommen von Fr. 65'851.45 ergibt. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 4% und damit einer, der weit unter der 10%-Grenze liegt. 7.         7.1    Im Übrigen wäre aber auch beim Abstellen auf die konkreten Löhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag Holzbau 2007 sowie das bei der F.___ erzielte Einkommen keine Rente der Unfallversicherung geschuldet. 7.2    Nachdem der Beweis für eine Weiterbildung zum Baupolier, Bauplaner oder Architekten nicht erbracht werden konnte (vgl. Erwägung 4.3), wäre für die Festlegung des Valideneinkommens nach dem Gesamtarbeitsvertrag des Verbands Schweizer Holzbau-Unternehmungen auf den Beruf des Zimmermanns abzustellen. 7.3    Nach Abschluss der für die Besserung des Gesundheitszustands notwendigen Heilbehandlungen erzielte der Beschwerdeführer bei der F.___ ab 1. März 2008 einen jährlichen Lohn in Höhe von mindestens Fr. 66'800 (Grundlohn von Fr. 64'800.-- + Basisgratifikation Fr. 2'000.-- [Suva-act. 148]). Dass er bei seinen früheren Arbeitsstellen teilweise auch tiefere Einkommen generierte (bei der H.___ 2005 Fr. 50'400.--, vgl. Suva-act. 91d, 97; bei der C.___ waren 2006 anfänglich Fr. 60'000.-abgemacht, vgl. Suva-act. 96a, 96c, ausbezahlt wurde indessen lediglich Fr. 4'032.25 pro Monat, später, so im April 2007 aber dann Fr. 4'970.--, vgl. Suva-act. 132) ist nicht weiter beachtlich. Schliesslich entspricht es einer natürlichen Entwicklung, dass v.a. bei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jungen Erwerbstätigen jedes zusätzliche Arbeits- und Erfahrungsjahr mit einer besseren Entlöhnung und jede neue Stelle meist ebenfalls mit besseren Konditionen einhergehen. Immerhin verdiente der Beschwerdeführer bei der C.___ im Jahr 2007 offenbar einen Bruttolohn von Fr. 68'091.50 (falls er einen 13. Monatslohn bekam, gar Fr. 73'765.90) und somit einen höheren Lohn als denjenigen, den die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2008 beigezogen hat. Beim Invalideneinkommen wäre somit auf einen Betrag von Fr. 66'800.-- abzustellen. 7.4    Auch bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 62'322.-- (gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag Holzbau 2007, Lohntabelle 2 der Mindestlöhne im Leistungslohnmodell im Jahr 2008, Funktion Zimmermann mit 7 Erfahrungsjahren) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66'800.-- erweist sich das höhere Invalideneinkommen als rentenausschliessend. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn - wie die Beschwerdegegnerin - beim Valideneinkommen auf die Löhne des Jahres 2009 abgestellt würde. Sodann wäre ein Abzug vom Tabellenlohn allein schon deshalb nicht zulässig, weil beim Abstellen auf konkret erzielte Löhne (im Gegensatz zu Tabellenlöhnen) ein solcher überhaupt nicht zur Anwendung kommt (vgl. Erwägung 5.2). 8.         Dem Begehren, es sei ein ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen, ist nicht stattzugeben. Da nicht anzunehmen ist, dass weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S.94; Praxis 88/1999 Nr. 117 S. 636 ff.; SVR UV 1996 Nr. 62 E. 3 S. 212 f.). Im Weiteren ist weder auf Grund der vorliegenden Aktenlage noch zufolge von durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vorgebrachten anderweitigen Hinweisen ersichtlich, inwiefern ein Beizug der IV-Akten relevant wäre. Dem Beschwerdeführer stehen auch in der neu eingeschlagenen Invalidenkarriere Aufstiegsmöglichkeiten offen. Geht man in diesem Sinn von einer erfolgreichen, mit der Validenkarriere grundsätzlich gleichwertigen Invalidenkarriere aus, so kann auf den Beizug der IV-Akten verzichtet werden. 9.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insofern als der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz von Lohn- bzw. Erwerbsausfall infolge der Verlängerung der Lehrlingsausbildung, während der von der IV finanzierten Ausbildung zum Technischen Kaufmann sowie im Anschluss daran geltend macht, kann nicht darauf eingetreten werden, da dies nicht Thema des angefochtenen Einspracheentscheids bildet. Die dannzumal ausgerichteten Taggelder aus Unfallversicherung wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten, weshalb ihre Höhe längst in Rechtskraft erwachsen ist. 10.      Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.06.2010 Art. 18 UVG, Art. 16 ATSG: Berechnung des Invaliditätsgrads eines jungen Versicherten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterbildung zum Polier sind vorliegend nicht gegeben. Sowohl beim Invaliden- als auch beim Valideneinkommen ist grundsätzlich auf Tabellenlöhne und nicht auf einen im Jahr 2008 nur teilweise erzielten Lohn bzw. die Mindestlöhne eines GAVs abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2010, UV 2009/71).

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