© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/61 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 02.04.2020 Entscheiddatum: 22.02.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2010 Art. 4 ATSG: Lumbago als Schädigung im Körperinnern nicht unter besonders sinnfälligen Umständen und damit nicht unfallmässig verursacht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2010, UV 2009/61). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 22. Februar 2010 in Sachen avanex Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Beschwerdeführerin, und A.___, Beigeladener, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a A.___, geboren 1977, war als Werkstattleiter bei der B.___ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 27. November 2008 wurde dieser gemeldet, der Versicherte habe sich am 18. November 2008 beim Anheben einer Seitenplatte der Druckanlage zwei Risse in der Bandscheibe am Rücken zugezogen (UV-act. 1). Auf Nachfrage durch die Unfallversicherung schilderte der Versicherte den Hergang des Ereignisses vom 18. November 2008 (UV-act. 3). Er führte aus, er habe mit einem seiner Mitarbeiter um ca. 10 Uhr eine schwere Grundplatte, 2.20m lang und 1.40m breit, tragen müssen, um sie auf eine andere Grundplatte zu montieren. Die Platten seien sehr schwer und ausserdem sei der Boden genau dort, wo sie die Platte hätten montieren müssen, fettig gewesen. Er sei ausgerutscht und habe gleichzeitig die Platte nicht fallen lassen wollen. Dabei habe er einen Zwick in den Rücken bekommen. Er habe sofort starke Schmerzen gespürt und sei dann am Mittag nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei er trotz der Schmerzen in die Firma gegangen. Arbeiten habe er aber nicht können, weshalb ihn der Geschäftsführer ins Kantonsspital gebracht habe. Laut Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 21. November 2008 wurde eine akute Lumbago diagnostiziert und der Versicherte mit intravenöser Schmerztherapie vom 19. bis 21. November 2008 stationär behandelt. Im Magnetresonanztomogramm (MRI) vom 19. November 2008 wurden lumbale Diskopathien, mehrere Diskushernien und Einrisse zweier Anuli fibrosi festgestellt (UV-act. 4). Der nachbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 10. Dezember 2008 über eine protrahierte Besserung der anhaltenden Lumbalgie, verneinte neurologische Ausfälle und stellte den Abschluss der Behandlung Ende Dezember 2008 in Aussicht (UV-act. 5). Der Versicherte war ab 19. November 2008 100% arbeitsunfähig; am 9. Januar 2009 attestierte ihm Dr. C.___ für körperlich leichte Arbeit ab 11. Januar 2009 100% Arbeitsfähigkeit (UV-act. 2 und 9).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Wegen verschiedener Unklarheiten wurde der Versicherte persönlich befragt. Zum Hergang am 18. November 2008 wiederholte er am 21. Januar 2009 seine schriftlichen Angaben vom 8. Dezember 2008 (UV-act. 12). Der Mitarbeiter, der mit dem Versicherten zusammen die Platte getragen hatte, D.___, bestätigte dem Aussendienstmitarbeiter der Suva am 23. Januar 2009, dass der Versicherte während des Tragens auf einmal über Rückenschmerzen geklagt habe. Er hielt ein Wegrutschen des Versicherten für möglich, konnte sich daran aber nicht mehr erinnern (UV-act. 12). Der Geschäftsführer der B.___ gab an, ihm sei bestätigt worden, dass der Versicherte zusammen mit dem Mitarbeiter die Platte getragen und nicht, wie sonst üblich, zum Transport auf einen Wagen gelegt hätte. Die Kündigung des Versicherten noch in der Probezeit sei erfolgt, weil er für die vorgesehene Tätigkeit nicht qualifiziert gewesen sei; sie habe mit dem Ereignis vom 18. November 2008 nichts zu tun (UV-act. 12). A.c Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 18. November 2008 ab, da das Ausrutschen nicht als aussergewöhnlich im Sinn der Rechtsprechung zu betrachten sei. Es liege daher kein Unfall im Rechtssinn vor, weshalb die Suva nicht leistungspflichtig sei (UV-act. 15). A.d Gegen diese Verfügung erhob die Krankenversicherung des Versicherten, die avanex Versicherungen AG (avanex), am 23. Februar 2009 vorsorglich Einsprache (UVact. 18). Mit Schreiben vom 8. April 2009 hielt die avanex an ihrer Einsprache vom 23. Februar 2009 fest und begründete diese (UV-act. 20). Am 12. Mai 2009 wies die Suva die Einsprache ab. B. B.a Dagegen richtet sich die Beschwerde der avanex vom 26. Mai 2009 mit den Anträgen, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wird angeführt, wegen der unkoordinierten Körperbewegung des Versicherten beim Ausgleiten und gleichzeitigen Auffangen der Platte müsse ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit ein Unfallereignis bejaht werden.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Der Versicherte ist mit Schreiben des Versicherungsgerichts vom 2. Juni 2009 zum Prozess beigeladen und ihm die Möglichkeit gegeben worden, zur Beschwerde der avanex Stellung zu nehmen (act. G 2). Am 8. Juni 2009 hat er den Hergang des Vorfalls vom 18. November 2008 nochmals beschrieben und ausgeführt, weshalb der Boden in der Werkstatt fettig war (act. G 3). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2009 hat die Suva die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2009 beantragt. Zur Begründung hat sie angeführt, das Wegrutschen und damit ein Unfall seien nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Diese Schädigung im Körperinnern müsse nach der Rechtsprechung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein, sollte ein Unfall als Ursache in Frage kommen. Andernfalls bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine rein krankheitsbedingte Ursache. Da das Ausrutschen des Versicherten seinem Mitarbeiter nicht in Erinnerung geblieben sei, könne es höchstens sehr gering gewesen sein, weshalb nicht von einer unkoordinierten Bewegung und damit von einem Unfall gesprochen werden könne. B.d Replizierend hat die Beschwerdeführerin am 22. September 2009 an ihren Anträgen in der Beschwerde festgehalten (act. G 10). B.e Der beigeladene Versicherte hat in seiner 2. Stellungnahme vom 22. September 2009 zur Begründung der Beschwerdeantwort ausgeführt, er habe im Spital ganz genau geschildert, wie es passiert sei. Auch das Wegrutschen habe er klar und deutlich mehrmals erwähnt. Da er hier aufgewachsen sei, sollte sein Deutsch für eine solche Befragung genügend sein. D.___ spreche hingegen sehr wenig Deutsch, weshalb er Mühe gehabt habe, sich mit ihm zu verständigen. Er sei sich sicher, dass dieser das Wort "Wegrutschen" nicht verstehe und es daher auch nicht habe bestätigen können. Er habe keinen Grund gehabt, dieses Wegrutschen einfach so zu erfinden. B.f Die Suva hat am 15. Oktober 2009 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet. C.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der weiteren Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Unfall des beigeladenen Versicherten am 18. November 2008 und damit die Grundlage für ihre Leistungspflicht verneint hat. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, was als Unfall im Sinn von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und der dazugehörenden Rechtsprechung gilt (E. 1). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist BGE 134 V 72 und die dortigen Ausführungen zum Unfallbegriff und zum äusseren Faktor heranzuziehen (E. 3 und 4 S. 75ff. mit weiteren Hinweisen). 1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der Person, die eine Leistung verlangt, glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, hat dieses als unbewiesen zu gelten. Das wirkt sich zu Lasten der Person aus, die den Anspruch erhebt (vgl. BGE 116 V 136 E. 4b S. 140f. und RKUV 1990 U 86 S. 50). 2. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=U+102%2F06&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-V-136%3Ade&number_of_ranks=0#page140
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Der beigeladene Versicherte hatte bei der ersten Befragung zum Hergang am 8. Dezember 2008 ausgeführt, er sei auf dem fettigen Boden ausgerutscht. Gleichzeitig habe er die 2.20m lange und 1.40m breite Platte nicht fallen lassen wollen und es habe ihm einen Zwick in den Rücken gegeben (UV-act. 3). Diese Angaben bestätigte er am 21. Januar 2009 gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Suva. Er ergänzte, die fragliche Platte sei aus Aluminium und ca. 2.0cm dick gewesen (UV-act. 12). Auch in seinen Stellungnahmen ans Gericht vom 8. Juni 2009 und vom 22. September 2009 hob er diesen Hergang hervor (act. G 3 und G 11). Damit schilderte er glaubwürdig und deckungsgleich ein Rutschen bzw. Ausrutschen und damit eine Programmwidrigkeit im Sinn des Unfallbegriffs. 2.2 Die Tatsache, dass in der Meldung vom 27. November 2008 durch seine Arbeitgeberin mit "Anheben einer Seitenplatte der Druckanlage" kein Rutschen beschrieben wird, vermag nicht zu ändern, dass der Versicherte eine Programmwidrigkeit glaubhaft machte. Auch die Angaben von D.___ können die Schilderung des Hergangs nicht umstossen, hielt er doch das Wegrutschen des Ansprechers für möglich (UV-act. 12). Der Geschäftsführer schilderte das Ereignis am 23. Januar 2009 nicht aufgrund eigener Wahrnehmung. Das erhellt aus der Tatsache, dass er sich bestätigen lassen musste, wie die Mitarbeiter die Platte transportiert hatten (UV-act. 12). Aus seinen Angaben kann daher nichts zum eigentlichen Hergang abgeleitet werden. Dr. med. E.___, Assistenzärztin Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen, berichtete am 21. November 2008 zuhanden der Nachbehandlung über die stationäre Behandlung vom 19. bis 21. November 2008 (UV-act. 4). Dass sie in ihrem Bericht kein Rutschen erwähnte, vermag nicht zu widerlegen, dass ein solches stattgefunden hatte. 2.3 Bei der diagnostizierten akuten Lumbago handelt es sich um eine Schädigung im Körperinnern. Rechtsprechungsgemäss muss die unmittelbare Ursache einer solchen Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Andernfalls besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für rein krankheitsbedingte Ursachen (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.1.1 S. 76f. und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/05 vom 24. Mai 2006 mit Hinweisen). Der Rücken des Versicherten war unbestritten vorgeschädigt (vgl. Austrittsbericht Kantonsspital St. Gallen vom 21. November 2008 [UV-act. 4], besonders MRI vom 19. November 2008). Beim Heben
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Tragen der beschriebenen Aluminiumplatte (mehrfach bestätigt 2.20m lang, 1.40m breit, 2.0cm dick und ca. 50kg schwer) mussten der Versicherte und sein Mitarbeiter den Rücken verdrehen. In dieser Situation genügte die minimste Abweichung im Ablauf für die Auslösung von Schmerzen. Das Rutschen des Versicherten ist eine minime Abweichung und kann daher nicht als besonders sinnfälliger Vorgang im Sinn der zitierten Rechtsprechung beurteilt werden. Sonst wäre es von D.___ bemerkt und bei der Befragung am 23. Januar 2009 bestätigt worden. Die Schilderungen in der Unfallmeldung und im provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen sind zusätzliche Indizien dafür, dass nichts besonders Sinnfälliges geschehen ist. 2.4 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Stellungnahme des Kreisarztes vom 16. Dezember 2008 (UV-act. 6) nichts für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin herleiten. Er beurteilte die Kausalität als mindestens wahrscheinlich nur dahingehend, dass ein degeneratives Wirbelsäulen-Leiden manifest geworden sei. Die administrative Beurteilung, ob ein Unfallereignis vorliege, behielt er jedoch ausdrücklich vor. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ursache für die akute Lumbago nicht unfallmässig gemäss Art. 4 ATSG und der einschlägigen Rechtsprechung gesetzt worden war. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt. 3. Eine unfallähnliche Körperschädigung wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls verneint. Die Beschwerdeführerin stimmte dieser Beurteilung zu. Da eine Lumbago keine Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) darstellt und keine andere Diagnose vorliegt, kann die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter diesem Aspekt ohne weiteres ausgeschlossen werden (vgl. BGE 116 V 145). 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 18. November 2008 zu Recht abgelehnt, weshalb
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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