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St.Gallen Versicherungsgericht 23.09.2010 UV 2009/102

23 settembre 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,872 parole·~9 min·1

Riassunto

Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Achillessehnenriss beim Vorzeigen einer Turnübung auf dem Minitrampolin. Verneinung eines Unfalls bzw. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung bzw. eines unfallähnlichen Ereignisses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2010, UV 2009/102).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/102 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.04.2020 Entscheiddatum: 23.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2010 Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Achillessehnenriss beim Vorzeigen einer Turnübung auf dem Minitrampolin. Verneinung eines Unfalls bzw. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung bzw. eines unfallähnlichen Ereignisses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2010, UV 2009/102). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 23. September 2010 in Sachen W.___, Beschwerdeführer, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.        Der 1946 geborene W.___ ist bei der Schulgemeinde A.___ als Primarlehrer tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Laut Unfallmeldung vom 2. Dezember 2008 hat sich der Versicherte am 21. November 2008 beim Springen auf dem Minitrampolin während des Turnunterrichts einen Riss der linken Achillessehne zugezogen, der gleichentags im Spital Grabs durch Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie, operativ versorgt wurde (act. A1, M7). Nach Vornahme entsprechender Abklärungen - Einholung von Arztberichten beim Spital Grabs und dem Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, (act. M5-8), sowie ergänzenden Erkundigungen beim Versicherten zum Unfallablauf (act. A2) - teilte ihm die AXA mit Schreiben vom 8. Juli 2009 mit, sie müsse einen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung mit der Begründung ablehnen, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die erlittene Gesundheitsschädigung gelte als "Krankheit" und falle somit in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung. Irrtümlicherweise habe sie zuerst gewisse Heilbehandlungen übernommen, entgegenkommenderweise würden jedoch die zu Unrecht erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert (act. A3). Mit E-Mail vom 17. Juli 2009 nahm der Versicherte zur Leistungsablehnung Stellung (act. A4), worauf die AXA am 21. Juli 2009 verfügungsweise an dieser festhielt (act. A5). B.        B.a   Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Sansan Versicherungen AG als Krankenversicherer des Versicherten (act. A6, A8) als auch dieser selbst (act. A10) Einsprache. B.b   Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2009 wies die AXA beide Einsprachen ab. B.c   Mit E-Mail vom 9. September 2009 nahm der Versicherte zum Einspracheentscheid Stellung (act. A15), worauf ihn der zuständige Sachbearbeiter der AXA auf den Rechtsweg der Beschwerde an das zuständige Gericht verwies (act. A16). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.        C.a   Mit Eingabe vom 30. September 2009 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm für das Ereignis vom 21. November 2008 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. C.b   Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. C.c   Mit Replik vom 20. Februar 2010 und Duplik vom 10. Mai 2010 hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. C.d   Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die weiteren Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.         Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer für die Folgen des Vorfalls vom 21. November 2008 leistungspflicht ist. 2.         2.1    Die Beschwerdegegnerin hat den Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1; bis 31. Dezember 2002 war der Unfallbegriff mit gleichem Wortlaut im bis damals gültigen Abs. 1 von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung {aUVV; AS 1983 38} umschrieben worden.]) sowie die Rechtsprechung zum Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 134 V 72, 130 V 117) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Begriffs der unfallähnlichen Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV), wobei am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist (BGE 129 V 466; Urteil 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5, aufgeführt in SZS 2009 S. 153 f.). Darauf wird verwiesen. 2.2    Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 126 V 360 E. 5b; 117 V 360 E. 4a; je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde", die eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigende Entscheidungshilfe darstellt (BGE 121 V 47 E. 2a; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546), richtig wiedergegeben. Darauf wird ebenfalls verwiesen. 3.         Gemäss Unfallmeldung vom 2. Dezember 2008 erlitt der Beschwerdeführer am 21. November 2008 beim Springen auf dem Minitrampolin während des Turnunterrichts eine Achillessehnenruptur links (act. A1). Am 24. Dezember 2008 schilderte er den Vorfall dahingehend, dass der Achillessehnenriss auf dem Minitrampolin passiert sei, als er seinen Schülern und Schülerinnen eine Übung gezeigt habe. Das Minitrampolin habe vor einem Schwedenkasten gestanden. Auf diesen habe er sich mit beiden Händen abgestützt und dann gezeigt, wo auf dem Trampolin die Füsse aufgesetzt werden müssten. Nach dem dritten Abheben habe die linke Achillessehne gerissen. Der Beschwerdeführer bejahte, dass es sich dabei um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe. Im Turnverein habe diese Übung zum normalen Training gehört. In den letzten zehn Jahren habe er sie zwar nicht mehr regelmässig gemacht. Die äusseren Bedingungen seien normal gewesen. Ein Ausgleiten oder ein Sturz habe sich nicht zugetragen (act. A2). In der Einsprache vom 17. August 2009 machte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer keine konkreten Ausführungen zum Vorfall vom 21. November 2008 (act. A10), worauf am 2. September 2009 der ablehnende Einspracheentscheid erging (act. A14). Erstmals in der dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin per E-Mail am 9. September 2009 zugesandten Stellungnahme zum Einspracheentscheid folgte dann der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht erwähnt, dass er vom Handstand aus auf das Minitrampolin aufgesetzt habe (act. A15). 4.         Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 2. September 2009 sowie in ihren Rechtsschriften ausführlich begründet dargelegt, dass in Bezug auf alle Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Erwägung 3) das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bzw. das Geschehen einer eindeutig programmwidrigen körpereigenen Bewegung nicht erfüllt ist und somit kein Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG vorliegt. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 22 Jahre zuvor, bei der Ausübung eines sogenannten "Arabers" eine Achillessehnenruptur rechts zugezogen hat (act. G 3.3, act. A15), die als Folge eines Unfalls bewertet wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts für den vorliegenden Fall abzuleiten. Laut Krankengeschichte des Spitals Grabs lag nämlich damals ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, indem der Beschwerdeführer bei der fraglichen Turnübung mit dem rechten Fuss unglücklich zwischen zwei Matten gelandet war. Ebenfalls keinen Unfalltatbestand vermag schliesslich die Tatsache zu begründen, dass von den Ärzten als Ursache für die Achillessehnenruptur ein Unfall angegeben wurde (act. M5, M6, M8). Allgemein ist festzuhalten, dass sich der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines Unfallgeschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Zu beachten ist ausserdem, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem rechtlichen Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine krankhafte Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinn auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 3. Januar 2000 i/S S. [U 236/98], E. 2d; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 175 f.). So obliegt es © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Richter, die Frage zu beurteilen, ob die Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind bzw. ein Ereignis als Unfall anzuerkennen ist, während es Aufgabe des Arztes ist, den konkreten Körperschaden zu diagnostizieren und, bei Bejahung eines Unfallereignisses, den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und konkretem Körperschaden zu beurteilen. 5.         5.1    Somit bleibt die Frage zu beantworten, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Als unbestritten hat zu gelten, dass die vom Beschwerdeführer am 21. November 2008 erlittene und gleichentags operativ behandelte Achillessehnenruptur links mit der in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erwähnten Diagnose (Sehnenrisse) vereinbar ist und somit grundsätzlich unfallähnlichen Charakter haben kann. Streitig ist einzig, ob ein Geschehen entsprechend einem unfallähnlichen Ereignis im Sinn der im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin korrekt dargelegten Praxis, d.h. ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt bzw. das mit einer plötzlich erhöhten Krafteinwirkung auf den menschlichen Körper verbunden ist, stattgefunden hat (BGE 129 V 467 E. 2.2). 5.2    Ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotential ist bei einer sportlichen Übung, die von einem als Absprunghilfe an einen Schwedenkasten gestellten Minitrampolin aus geturnt wird, nicht möglich. Bei der durch das federnde Minitrampolin und den Schwedenkasten begrenzten Bewegung ist es nicht möglich schon gar nicht bei einem geübten Turner – dass sich Kräfte aufbauen, die das physiologisch Normale überschreiten, zumal die zusätzlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2008 zur Schadenmeldung (act. A2) einen vollständig kontrollierten Bewegungsablauf auf dem Minitrampolin ohne Misstritt, Ausrutscher, Verdrehung oder dergleichen beschreiben. Dieselbe Beurteilung ergibt sich auch, wenn man von der Sachverhaltsschilderung ausgehen würde, wonach der Beschwerdeführer aus dem Handstand vom Schwedenkasten aus auf das Minitrampolin gelandet wäre, worauf die Beschwerdegegnerin aber gestützt auf die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" zu Recht nicht abgestellt hat. Dass im vorliegenden Fall von einer Gesundheitsschädigung ohne Einwirkung eines unfallähnlichen Ereignisses auszugehen ist, zeigt auch der Umstand, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer die Turnübung vor dem Achillessehnenriss bereits zweimal in derselben Art und Weise vorgeführt hatte. In Anbetracht des Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass beim Ereignis vom 21. November 2008 keine Belastungssituation entstehen konnte, die einer sinnfälligen Einwirkung auf den Körper bzw. einem erhöhten Kraftaufwand oder dem Hinzutreten einer belastenden Bewegung, eben einem unfallähnlichen Ereignis, entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat damit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer anderen Sichtweise führen könnte. 5.3    Obwohl die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den vorliegenden Schadenfall anfänglich gewisse Leistungen für Heilbehandlungen erbracht hat, durfte sie schliesslich mit Verfügung vom 21. Juli 2009 feststellen, dass kein versichertes Ereignis im Sinn von Art. 4 ATSG oder Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Den Akten sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ausdrücklich anerkannt hätte. Es handelte sich offensichtlich um vorläufige, ohne weitere Sachverhaltsabklärungen erbrachte Zahlungen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Rückforderungsansprüche geltend macht (vgl. dazu auch BGE 130 V 380). 6.    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2010 Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Achillessehnenriss beim Vorzeigen einer Turnübung auf dem Minitrampolin. Verneinung eines Unfalls bzw. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung bzw. eines unfallähnlichen Ereignisses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2010, UV 2009/102).

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