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St.Gallen Versicherungsgericht 22.06.2009 UV 2008/98

22 giugno 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,687 parole·~18 min·1

Riassunto

Art. 18 und 24 UVG: Invaliditätsbemessung, Integritätsentschädigung; Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen haben auf zeitidentischer Basis zu erfolgen (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2009, UV 2008/98). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2009.

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/98 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 21.04.2020 Entscheiddatum: 22.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2009 Art. 18 und 24 UVG: Invaliditätsbemessung, Integritätsentschädigung; Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen haben auf zeitidentischer Basis zu erfolgen (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2009, UV 2008/98). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2009. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 22. Juni 2009 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integritätsentschädigung Sachverhalt: A.        A.a   Der 1957 geborene M.___ war als Monteur bei der A.___ tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 31. Januar 2005 bei der Arbeit ein schwerer Metallzylinder gegen das Schienbein prallte und er sich eine Unterschenkelfraktur links zuzog (Suva-act. 1 und 2). Nach einem operativen Eingriff im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) war der Versicherte bis Ende August 2005 arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch im angestammten Betrieb am 1. September 2005 mit halbtägiger Präsenzzeit musste nach 2 ½ Stunden abgebrochen werden (Suva-act. 34 und 37). Weitere Arbeitsversuche am 17. und 18. Oktober 2005 mussten ebenfalls nach jeweils drei Stunden abgebrochen werden (Suva-act. 46 und 51). Ab 24. Oktober 2005 wurde die vorgesehene Arbeitsleistung durch die Suva auf zwei Stunden reduziert (Suva-act. 54). Im Schreiben vom 7. November 2005 (Suva-act. 56) stellte Kreisarzt Dr. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, fest, dass sich im Verlauf eine Algodystrophie mit aktuellen Residualbeschwerden gebildet habe. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine chronisch-venöse Insuffizienz und eine Pseudarthrose der Fibula. Es bestehe das Ziel, bis Jahresende die Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Anwesenheit auf 50% zu steigern. Bei einer Untersuchung in der Gefässpraxis Silberturm, St. Gallen am 12. Dezember 2005 wurde u.a. eine primäre Varikosis diagnostiziert. Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 (Suva-act. 82) wurde dem Versicherten das Arbeitsverhältnis per 10. April 2006 gekündigt. Am 21. April 2006 wurde im KSSG das Osteosynthesematerial entfernt und demzufolge bis 3. Mai 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 92 und 93). Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung am 3. August 2006 attestierte Dr. B.___ dem Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für ca. zwei Monate, mit anschliessendem Übergang im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung auf vollschichtige Präsenz (Suva-act. 107). Aufgrund dieser Beurteilung teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 8. August 2006 (Suva-act. 109) mit, dass in einer angepassten Tätigkeit ab 21. August 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50% und ab 1. November 2006 von mindestens 75% bestehe. Vom 2. November 2006 bis 31. März

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2007 arbeitete der Versicherte im Rahmen eines Einsatzprogramms als Recycling- Mitarbeiter im Projekt Sohomet mit einem Beschäftigungsgrad von 50% (Suva-act. 121). Nach der zwischenzeitlich durchgeführten Abschlussuntersuchung vom 6. März 2007 bestätigte Dr. B.___ implizit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Suva-act. 127 und 130).        A.b   Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 (Suva-act. 147) eröffnete die Suva dem Versicherten, für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 31. Januar 2005 stehe ihm ab 1. November 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines IV-Grads von 10% und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5% zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 ab. B.        B.a   Dagegen richtet sich die von Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Widnau, im Namen des Versicherten eingereichte Beschwerde vom 15. September 2008. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 sei aufzuheben und die Verfügung vom 29. Juni 2007 sei derart abzuändern, dass der Erwerbsunfähigkeitsgrad ab 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 von 10% auf mindestens 55% und ab 1. Januar 2008 auf mindestens 53% erhöht werde. Dem Beschwerdeführer sei bei einer Integritätseinbusse von mindestens 10% eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 10'640.-- zuzusprechen, nebst 5% Zins ab 1. November 2006. Es sei ein neutrales orthopädisches Gutachten, eventualiter zusammen mit einem rheumatologischen einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sowohl der OKP-Kurs als auch der Einsatz im Projekt Sohomet seien lediglich im Rahmen eines 50%igen Arbeitseinsatzes erfolgt, da unfallbedingt ein längerer Einsatz nicht möglich sei. Bei der Abklärung betreffend seiner beruflichen Integration im Einsatzprogramm Sohomet sei ihm bei einer 50%igen Tätigkeit lediglich eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit von 80% attestiert worden. Die vom Kreisarzt in der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung genannte Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer offensichtlich aufgrund seiner unfallbedingten Verletzung nicht durchführbar. Die aktuelle berufliche Tätigkeit sei die optimalste berufliche Eingliederung. Der Beschwerdeführer könne sitzend Stanz-, stehend Fräs- sowie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte laufend als Handlanger Hilfsarbeiten durchführen. Ab dem Mittag seien die unfallbedingten Beschwerden allerdings derart ausgeprägt, dass eine weitergehende Tätigkeit nicht möglich sei. Das bei dieser Tätigkeit vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Einkommen von Fr. 25'350.-- bilde somit auch die Grundlage für das Invalideneinkommen. Das Valideneinkommen von Fr. 55'329.-- setze sich aus dem Jahressalär von Fr. 54'600.-- sowie aus der Überzeit und Zuschlägen von Fr. 728.80 zusammen. Somit ergäbe sich für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von aufgerundet 55%, respektive ab der Lohnerhöhung ab 1. Januar 2008 von 53%. Sodann läge beim Beschwerdeführer kein unfallfremdes Venenleiden als vorbestehende Krankheit vor, weshalb der Unfall die einzige Ursache für das heutige Leiden sowie für die Arbeitsunfähigkeit darstelle. Der Beschwerdeführer sei durch den Unfall im Gebrauch seines Beins erheblich eingeschränkt, weshalb im Vergleich zu einer völligen Gebrauchsunfähigkeit eine Reduktion von höchstens 30% gerechtfertigt sei, was somit einer Integritätsentschädigung von mindestens 10% entspräche. B.b   In der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin betreffend der Ausrichtung einer Rente Abweisung der Beschwerde, der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kein Rentenanspruch zustehe. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen. Betreffend der Integritätsentschädigung sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen. Der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung komme volle Beweiskraft zu. Es lägen keine Indizien oder anderslautende medizinische Einschätzungen vor, welche gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen. Der Invalidenlohn sei aufgrund der DAP-Arbeitsplätze korrekt ermittelt worden. Beim Valideneinkommen seien die Überstunden nicht hinzuzurechnen. Für Renten der Unfallversicherung gelte der Grundsatz, dass "an einem einmal auf Grund von korrekt bestimmten Faktoren mathematisch exakt berechneten Invaliditätsgrad nicht mehr gerundet werden darf". In casu liege der Invaliditätsgrad mit 9.73% unter der 10% Grenze von Art. 18 Abs. 1 UVG, weshalb kein Anspruch auf eine UV-Rente bestehe. Der Kreisarzt habe den Integritätsschaden korrekt mit 5% bemessen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c   Mit Replik vom 28. November 2008 ändert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Rechtsbegehren betreffend Ausrichtung einer Rente dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 2006 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55% zu gewähren sei. Im Übrigen wurde an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Das massgebliche Invalideneinkommen betrage Fr. 25'305.15. Es setze sich aus dem jährlichen Grundlohn von Fr. 23'400.-- und einer aufs Jahr hochgerechneten Erfolgsbeteiligung von Fr. 1'905.15 zusammen. Das Valideneinkommen für das massgebliche Jahr 2007 betrage Fr. 56'628.80. Die Gegenüberstellung der beiden möglichst zeitparallel ermittelten Einkommen ergäbe einen Invaliditätsgrad von abgerundet 55%. Mit Rücksicht auf das Prinzip von Treu und Glauben wäre eine von der Beschwerdegegnerin verlangte reformatio in peius nicht vereinbar. Die Rechtsprechung betreffend den mathematisch exakt berechneten Invaliditätsgrad sei dahingehend präzisiert worden, dass auf ganze Prozentzahlen zu runden sei. B.d   Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1.         Streitig und zu prüfen ist, welche Auswirkungen der Unfall vom 31. Januar 2005 auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat und ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad mit 10% und die Integritätseinbusse mit 5% richtig festgelegt hat.  2.         2.1    Die massgebenden gesetzlichen Grundlagen bei der Ausrichtung einer Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie bei der Gewährung einer Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt; darauf kann verwiesen werden. 2.2    Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c, je mit Hinweisen). 3.         3.1    Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen auf die Einschätzungen von Dr. B.___. Dieser hält im Schreiben vom 4. August 2006 aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. August 2006 (Suva-act. 107) fest, dass für den Beschwerdeführer aktuell Tätigkeiten mit Einnahme von Wechselpositionen stehend/ gehend bis Mittelstrecken und sitzend unter Berücksichtigung der Aktivierung der Muskelpumpe medizinisch zumutbar seien. Einschränkungen beständen für repetitives Treppengehen und Gehen in unebenem Gelände. Bis mittelschwere Tätigkeiten seien unter Vermeiden von Vibrationen und hämmernden Einflüssen sowie Begehen von ungesicherten Gerüsten, Geländen und Leitern vollschichtig zumutbar. Zum jetzigen Zeitpunkt sei zur Angewöhnung ein Einsatz zu 50% zumutbar, mit anschliessendem Übergang im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung auf vollschichtige Präsenz. Nach einer Abschlussuntersuchung am 6. März 2007 bestätigte Dr. B.___, dass die Zumutbarkeitsformulierung vom 4. August 2006 nach wie vor Gültigkeit habe, da objektiv betrachtet auch keine Verschlimmerung eingetreten sei (Suva-act. 127 und 130). 3.2    Somit geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer spätestens ab 1. November 2006 (Rentenbeginn) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit bestehe. Die Beurteilung von Dr. B.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte unter Würdigung sämtlicher medizinischer Vorakten und nach persönlicher Untersuchung. Die Einschätzung ist hinreichend begründet und die Schlussfolgerung ist einleuchtend und nachvollziehbar. Dieser Beurteilung entgegenstehende medizinische Berichte oder Gutachten sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Im Schreiben des KSSG vom 30. September 2005 (Suva-act. 45) war sogar bereits zu jenem Zeitpunkt die Rede von einer stetigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100%. Allerdings konnte die Erhöhung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsfähigkeit nicht realisiert werden, da der Beschwerdeführer nicht in einer adaptierten, sondern in seiner angestammten Tätigkeit eingesetzt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag an der Einschätzung von Dr. B.___ auch der Abklärungsbericht des Verzahnungsprogramms (Suva-act. 121.2) nichts zu ändern. Gemäss diesem Bericht hat der Beschwerdeführer bei einem Arbeitspensum von 50% eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit von 80% erreicht (Suva-act. 121.4). Bei sitzender, leichter Arbeit, in für ihn gut angepasster Sitzposition, mit der Möglichkeit zwischendurch zu gehen, könne der Beschwerdeführer eine 100%ige Leistungsfähigkeit erreichen (act. G 1.2 Beilage 2). Sodann ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers lediglich ein Beschäftigungsgrad von 50% für das Einsatzprogramm vereinbart wurde. Von Seiten des RAV hätte eine höhere Anmeldung stattgefunden (Suva-act. 122). Auch bei der Anmeldung zum OKP-Kurs erfolgte auf Wunsch des Beschwerdeführers lediglich ein 50% Pensum (act. G 1.2 Beilage 3). Allerdings kann aus der subjektiven Beurteilung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit nicht geschlossen werden, ihm sei lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit zumutbar. Dies umso weniger, als auch die IV-Mitarbeiterin die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer müsste in adaptierten Tätigkeiten in grösserem Umfang einsatzfähig sein, was dieser jedoch nicht habe probieren wollen (vgl. Telefonnotiz vom 28. Februar 2007; Suva-act. 125.1). Eine subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nicht geeignet, eine schlüssige medizinische Beurteilung zu hinterfragen, zumal sie eindeutig im Widerspruch mit der medizinischen Einschätzung steht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte verminderte Arbeitsfähigkeit ist somit medizinisch nicht erklärbar und muss unfallfremden Faktoren zugeordnet werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die chronisch-venöse Insuffizienz als unfallkausal zu bezeichnen sei, vermag an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. Indem Dr. B.___ das Venenleiden als teilkausal anerkannt hat, hat er es auch bei der Festlegung der zumutbaren adaptierten Tätigkeit mitberücksichtigt (Suva-act. 127). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung der von Dr. B.___ festgelegten Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Arbeitspensum erbringen kann. 3.3    Dem Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens ist nicht stattzugeben. Da nicht anzunehmen ist, dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; Pra 88 Nr. 117; SVR-UV 1996 Nr. 62.211).  4.         4.1    Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) vorgenommen, da der Beschwerdeführer beim Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2007 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch seit 15. August 2007 wieder einer Tätigkeit nachgeht, ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Meinung, es sei auf den bei dieser Arbeit erzielten Lohn abzustellen. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75, E. 3a; mit Hinweisen). Bei der vom Beschwerdeführer seit 15. August 2007 ausgeführten Arbeit handelt es sich um eine Tätigkeit als Allrounder in einem 50% Pensum. Der monatliche Lohn beträgt im Jahr 2007 Fr. 1'950.--, zuzüglich einer Erfolgsbeteiligung. Eine Aufrechnung des Salärs auf ein 100% Pensum ergibt ohne Berücksichtigung einer allfälligen Erfolgsbeteiligung ein Jahreseinkommen von Fr. 46'800.-- (2 x 1'950 x 12). Die pro rata ausgerichtete Erfolgsbeteiligung ab Stellenantritt bis Ende 2007 betrug Fr. 735.--. Hochgerechnet auf ein Jahr und ein 100% Pensum ergäbe sich somit eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe eines Monatslohns von Fr. 3'900.--. Für das Jahr 2007 würde somit das tatsächlich realisierbare Einkommen Fr. 50'700.-- betragen. Die Tatsache, dass dieses Einkommen über dem gestützt auf die DAP-Löhne ermittelten Invalideneinkommen liegt und der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sind Indizien dafür, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ab 15. August 2007 ausgeführten Arbeit nicht um eine adaptierte Tätigkeit handelt. Somit rechtfertigt es sich im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend zu beurteilenden Fall, auf das gestützt auf die DAP-Löhne ermittelte Invalideneinkommen abzustellen.  4.2    Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (Urteil des EVG vom 28. August 2003 i/S C. [U 35/00] Erw. 4.2.2). Konkret liegen die von der Rechtsprechung geforderten Angaben vor, und die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP- Arbeitsplätze (Nr. 4425, 6656, 6685, 7136 und 9864) sind den behinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers eindeutig angepasst, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.3    Bemängelt wurde hingegen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass bei der Berechnung des Valideneinkommens die von Juni 2004 bis Ende Januar 2005 geleistete Sonntags-Überzeit im ausbezahlten Betrag von Fr. 728.80 nicht berücksichtigt worden sei. Überstundenentschädigungen können bei der Bemessung des Valideneinkommens berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsbemessung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist, ob der Versicherte mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (EVG Urteil vom 16. Oktober 2006 I 262/06 Erw. 4). Dem Lohnausweis für die Monate

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 2004 bis Januar 2005 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer lediglich im September und November 2004 Sonntags-Überzeit ausbezahlt worden ist (Suvaact. 135). Diesbezüglich teilte die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit, dass er nur in Ausnahmefällen am Wochenende hätte Überstunden leisten können. Aufgrund dieser Aktenlage ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht regelmässig ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können, weshalb die Beschwerdegegnerin den Lohnbestandteil zu Recht nicht zum Valideneinkommen addiert hat. 4.4    Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Invaliditätsgrads das durchschnittliche Einkommen der ausgewählten DAP-Arbeitsplätze (gemäss Beschwerdegegnerin Fr. 49'288.--) dem Valideneinkommen aus dem Jahr 2006 gegenübergestellt und dabei einen Wert von Fr. 54'600.-- (13 x Fr. 4'200.--) ermittelt. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 174). Diesbezüglich hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtigerweise festgestellt, dass sich vier der fünf DAP-Arbeitsplätze auf das Gehaltsjahr 2007 beziehen würden, wogegen beim Valideneinkommen auf das Jahr 2006 abgestellt worden sei. Die zu ermittelnden Einkommen sind dementsprechend auf zeitidentischer Basis für das Jahr 2007 zu berechnen, zumal von 2006 auf 2007 eine Lohnerhöhung erfolgt ist. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist deshalb der durchschnittliche DAP- Lohn Nr. 7136 (Fr. 45'500.--) an das Gehaltsjahr 2007 anzupassen. Gemäss Bundesamt für Statistik erhöhten sich im Jahr 2007 die Löhne gegenüber dem Vorjahr um nominal 1.6%. Somit ist beim DAP-Lohn Nr. 7136 für das Gehaltsjahr 2007 von einem Durchschnittswert von Fr. 46'288.-- auszugehen. Zusammen mit den übrigen DAP-Löhnen ergibt sich ein Durchschnittsgehalt und somit ein Invalideneinkommen von Fr. 49'558.--.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hätte sein Lohn im Jahr 2007 Fr. 4'300.-- pro Monat betragen und es wäre ein 13. Monatslohn ausgerichtet worden (Suva-act. 133). Das Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 55'900.-- (13 x Fr. 4'300.--). 4.5    Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 49'558.-- und des Valideneinkommens von Fr. 55'900.-- ergibt sich ein Mindereinkommen von Fr. 6'342.-- und daraus ein Invaliditätsgrad von 11.3%. Gemäss Rechtsprechung ist eine Rundung nach den anerkannten Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2), wodurch sich ein Invaliditätsgrad von 11% ergibt. 5.         5.1    Zu prüfen bleibt die Höhe der geschuldeten Integritätsentschädigung, welche von der Beschwerdegegnerin auf 5% festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer macht hingegen eine Integritätseinbusse von mindestens 10% geltend. 5.2    Bei der Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität hat der ärztliche Experte auf den massgeblichen Zeitpunkt hin festzustellen, in welcher Hinsicht der Versicherte durch den Unfall noch körperlich oder geistig/psychisch geschädigt ist. Er hat sich im Weiteren dazu zu äussern, welche dieser Schäden als dauernd zu betrachten sind, d.h. voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang bestehen bleiben. Bei geringfügigen Verletzungsfolgen hat sich der Arzt zur Frage zu äussern, ob die Schädigung im Hinblick auf die im Anhang 3 zur UVV enthaltenen Listenpositionen als erheblich, d.h. augenfällig oder stark zu gelten hat. Gegebenenfalls hat er zudem auf voraussehbare Verschlimmerungen aufmerksam zu machen. Anschliessend ist es Sache der Verwaltung bzw. des Sozialversicherungsgerichts, die ärztlichen Schlussfolgerungen daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Einordnung von Nichtlisten- und kombinierten Fällen dem Arzt einen grossen Ermessensspielraum öffnet, in welchen die Verwaltung bzw. das Sozialversicherungsgericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingreifen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Liste im Anhang 3 zur UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde. 5.3    Dr. B.___ legt in seiner Beurteilung vom 7. März 2007 (Suva-act. 126) nachvollziehbar dar, dass für die unfallbedingten Befunde eine Integritätsentschädigung von 5% gerechtfertigt sei. Beim Zustand des zu vermutenden algodystrophen Verlaufs konkomittierend mit der chronisch-venösen Insuffizienz sei ein Weichteilsyndrom verblieben. Gemäss Suva-Tabelle 16 (Integritätsentschädigung bei postthrombotischem Syndrom) Stadium A (weiches Ödem, therapeutisch angehbar), wäre keine Integritätsentschädigung geschuldet. Beim Beschwerdeführer sei das chronisch-venöse Leiden unfallfremd, aber durch den vermuteten algodystrophen Verlauf teilkausal zum Unfall, weshalb es in die Beurteilung einbezogen werde. Im Vergleich würde eine OSG-Arthrose mässigen Ausmasses die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung erreichen. Beim Beschwerdeführer sei dies radiologisch nicht der Fall. Klinisch bestehe jedoch in Analogie eine beginnende Arthrose. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation sei somit eine Integritätsentschädigung von 5% geschuldet und gerechtfertigt. Die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beurteilung einer Integritätsentschädigung sind vorliegend erfüllt, weshalb sich ein Eingreifen in die Beurteilung nicht rechtfertigt und nicht angezeigt ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an der schlüssigen Beurteilung von Dr. B.___ nichts zu ändern. Die im Einspracheentscheid zugesprochene Integritätsentschädigung von 5% ist somit nicht zu beanstanden. 6.         6.1    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids - soweit die Invalidenrente betreffend - in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 11% ausgerichtet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.  6.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts beträgt die mittlere Entschädigung in Unfallversicherungsverfahren Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Konkret rechtfertigt es sich, die Entschädigung für das teilweise Obsiegen auf pauschal Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008, soweit er die Invalidenrente betrifft, aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2006 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grads von 11% auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2009 Art. 18 und 24 UVG: Invaliditätsbemessung, Integritätsentschädigung; Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen haben auf zeitidentischer Basis zu erfolgen (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2009, UV 2008/98). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2009.

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