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St.Gallen Versicherungsgericht 16.09.2009 UV 2008/75

16 settembre 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,082 parole·~15 min·3

Riassunto

Art. 18 UVG: Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf die Berechnung des Invalideneinkommens anhand der DAP-Zahlen kann mangels Repräsentativität der Auswahl nicht abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2009, UV 2008/75).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/75 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 24.04.2020 Entscheiddatum: 16.09.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 16.09.2009 Art. 18 UVG: Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf die Berechnung des Invalideneinkommens anhand der DAP-Zahlen kann mangels Repräsentativität der Auswahl nicht abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2009, UV 2008/75). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 16. September 2009 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenrente Sachverhalt: A.        A.a   Der 1950 geborene G.___ war seit 1983 bei der A.___ tätig und dadurch obligatorisch bei der Suva versichert, als er durch seine Arbeitgeberin am 6. November 1996 Atembeschwerden melden liess (Suva-act. 1). Mit Verfügung vom 12. Februar 1998 anerkannte die Suva ausschliesslich die Beschwerden (Husten und Auswurf) der nicht obstruktiven, einfachen chronischen Bronchitis durch Giessereirauch als Berufskrankheit an (Suva-act. 60). Am 4. Januar 2001 erliess die Suva eine Nichteignungsverfügung betreffend Arbeiten mit Exposition zu Giessereirauch und Giessereistaub (Suva-act. 130). A.b   Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass unter Berücksichtigung der Berufskrankheit eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar sei. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Berufskrankheit und den psychischen Beschwerden sei zu verneinen. Die Voraussetzungen für eine Invalidenrente seien nicht erfüllt (Suva-act. 281). Nachdem die Suva die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 (Suva-act. 289) abgelehnt hatte, erhob der Versicherte Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2006 (UV 2006/4) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinn teilweise gut, dass der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 aufgehoben und die Angelegenheit zur Rentenprüfung im Sinn der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen wurde (Suva-act. 296). A.c   Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass ihm ab 1. August 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines IV-Grads von 25% zustehe. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2008 ab. B.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Kurt Gemperli eingereichte Beschwerde vom 4. Juli 2008 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2008 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 39% zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe im Entscheid vom 18. Oktober 2006 entschieden, dass das Invalideneinkommen auf der Basis der LSE festzulegen sei. Die Beschwerdegegnerin sei an diesen Entscheid gebunden und dürfe deshalb keinen Methodenwechsel hin zu den DAP-Blättern vornehmen. Die Schätzung des Invalideneinkommens mittels der sogenannten DAP-Dokumentation sei ohnehin rechtswidrig. Bei der Auswahl der DAP-Arbeitsplätze (lauter Industriebetriebe) sei nicht abgeklärt worden, ob sie den zu beachtenden Einschränkungen genügten. Bei der Verwendung der LSE sei auf das Anforderungsniveau 4 abzustellen. Sodann sei ein angemessener Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'705.--, einem Tabellenlohn von Fr. 55'056.-- und einem Tabellenlohnabzug von 20% ergebe sich eine Invalidität von 46%. Lege man das Ermessen wider Erwarten sehr restriktiv aus und den Tabellenlohnabzug auf 10% fest, betrage die Invalidität 39%. B.b   In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2006 beinhalte keine bindende Anweisung, den Invalidenlohn nach LSE zu bestimmen. Es sei keine plausible Begründung ersichtlich, weshalb ein Vorgehen nach DAP ausgeschlossen wäre. Die fünf ausgewählten DAP-Arbeitsplätze seien mit der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. C.___ vom 2. Februar 2007 vereinbar und würden zu den von ihm empfohlenen Tätigkeitsbereichen gehören. Die Arbeitsplätze seien mit keinen besonderen Expositionen verbunden, ansonsten ein dahingehender Vermerk unter der entsprechenden Rubrik erfolgt wäre, und würden kein bzw. nur seltenes feinmotorisches Hantieren erfordern, was dem Beschwerdeführer keine besondere Geschicklichkeit abverlange. Es bestehe kein Anlass, bei der Invaliditätsbemessung leidensangepasste Schichtarbeit auszuschliessen. Das Invalideneinkommen sei mit Fr. 61'547.-- korrekt ermittelt worden. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nach LSE wäre vom Anforderungsniveau 3 auszugehen. Ein leidensbedingter Abzug würde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht zur Diskussion stehen. Das Vorgehen nach LSE würde somit zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 15% führen. B.c   Mit Replik vom 14. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag unverändert fest. B.d   Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1.         Im Entscheid vom 18. Oktober 2006 (UV 2006/4) hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Nichteignungsverfügung aus somatischer Sicht grundsätzlich als voll arbeitsfähig zu erachten sei. Sodann könne eine wesentliche adäquate Teilursächlichkeit der Berufskrankheit für den psychischen Gesundheitsschaden nicht als belegt gelten. Auf diese Erkenntnisse ist im vorliegend zu beurteilenden Fall abzustellen, es wird diesbezüglich auf die Ausführungen im erwähnten Entscheid verwiesen. Hingegen gilt es zu prüfen, welche Art (vollzeitliche) Tätigkeit der Beschwerdeführer unter Beachtung der Nichteignungsverfügung zumutbarerweise ausüben und welches Einkommen er dabei erzielen könnte. Der daraus zu berechnende Invaliditätsgrad bildet den Hauptstreitgegenstand zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren. Unangefochten geblieben und somit nicht mehr Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Ablehnung einer Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin legte die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente und für die Bestimmung des Invaliditätsgrads im angefochtenen Entscheid (Erwägung 1) zutreffend dar; darauf ist zu verweisen. 2.         2.1    Dr. med. B.___, Innere Medizin, Pneumologie FMH, hält im Bericht vom 26. Januar 2007 (Suva-act. 300) fest, dass die psychische Situation mit Somatisierungsstörung den limitierenden Faktor bei der Arbeitswiederaufnahme darstelle. Lungenfunktionell und radiologisch seien keine neuen Aspekte erkennbar, die lungenfunktionellen Werte hätten sich stabilisiert respektive sogar verbessert. Dr. med. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.___, Abteilung Arbeitsmedizin Suva, teilte im Schreiben vom 2. Februar 2007 (Suvaact. 301) mit, dass aufgrund der objektiven Befunde dem Beschwerdeführer unter alleiniger Berücksichtigung der Berufskrankheiten sämtliche Tätigkeiten ohne inhalative Noxen bis zu einer mittleren körperlichen Belastung ganztags zumutbar seien, wobei unter inhalativen Noxen auch ungünstige atmosphärische Bedingungen und Zugwind einzuschliessen seien. In Frage kämen administrative Tätigkeiten mit Schreib- und Bildschirmarbeiten, Trockenmontagen in der Metall- und Holzbranche, Tätigkeiten in der Kunststoffbranche ohne Isocyanatexposition, Tätigkeiten in der Endkontrolle, im Archiv, als Lagerist, in der Elektrobranche, sofern nicht häufig gelötet werden müsse, Tätigkeiten in der Metallbearbeitung ohne Exposition zu Aerosolen von Kühlschmiermitteln und zu Schweissrauch, Tätigkeiten als Hauswart, als Chauffeur, als Taxifahrer oder Arbeiten im Überwachungsdienst. 2.2    Dr. C.___ legt im erwähnten Schreiben umfassend und nachvollziehbar dar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer unter Beachtung der Nichteignungsverfügung noch zumutbar sind. Es sind keine Indizien vorhanden, welche gegen die Beurteilung von Dr. C.___ sprechen, weshalb auf die Einschätzung abgestellt werden kann. Es gilt somit zu prüfen, welches Einkommen (Invalideneinkommen) der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Berufskrankheit noch erzielen kann. 3.         3.1     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2    Der Beschwerdeführer hat von 1977 bis 1996 und von 1999 bis 2001 jeweils in einer Giesserei gearbeitet (Suva-act. 317). Ab 2001 hat er keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Einkommen der DAP-Zahlen abgestellt hat. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe im Entscheid vom 18. Oktober 2006 verbindlich festgelegt, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln sei, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die DAP-Zahlen abgestellt habe. 3.3    Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Versicherungsgericht hat im Entscheid vom 18. Oktober 2006 die Methode der Bemessung des Invalideneinkommens nicht verbindlich festgelegt. Im erwähnten Entscheid hat das Versicherungsgericht lediglich aufgrund einer ersten summarischen Prüfung festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Berufskrankheit auch bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit eine erhebliche Erwerbseinbusse resultieren könne. Dazu gilt es zu beachten, dass dem Versicherungsgericht dafür ausschliesslich die Tabellen der LSE zur Verfügung standen, da es selbst keinen Zugriff auf die DAP-Zahlen und Blätter der Beschwerdegegnerin hat. Unter diesen Umständen versteht sich auch, dass das Gericht darauf hinwies, dass auch die Frage eines Leidensabzugs "noch abzuklären sein werde". Hieraus kann nun allerdings nicht geschlossen werden, das Gericht habe verbindlich vorgegeben, das massgebliche Invalideneinkommen müsse zwingend aufgrund der LSE-Statistiken und unter Einbezug eines Leidensabzugs ermittelt werden. Die Beschwerdegegnerin war somit zur Festlegung des Invalideneinkommens nicht an die Methode der Bemessung nach den Tabellenlöhnen gebunden. Daran können auch die generellen Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von DAP-Zahlen nichts ändern. Das Bundesgericht hat in Kenntnis der geltend gemachten Kritikpunkte die Ermittlung des Invalideneinkommens via DAP als zulässig erklärt. Die Ermittlung des Einkommens anhand der DAP-Zahlen ist somit auch vorliegend grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt aber, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anwendung der DAP-Zahlen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen eingehalten hat und ob die ausgewählten DAP-Arbeitsplätze der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.___ entsprechen. 4.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1    Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (Urteil des EVG vom 28. August 2003 i/S C. [U 35/00] Erw. 4.2.2). Die erforderlichen Angaben sind den Akten zu entnehmen (Suva-act. 318). Im vorliegenden Fall beträgt die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze 153 mit einem Durchschnittslohn von Fr. 56'312.--. Der nach Rechtsprechung geforderten Repräsentativität der DAP-Profile ist somit Genüge getan. 4.2    Hingegen hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der fünf konkret ausgewählten DAP-Arbeitsplätzen (Nr. 681, 2863, 8532, 5053, 4068) ihr Auswahlermessen offensichtlich überschritten. Gemäss Rechtsprechung hat die versicherte Person allfällige Einwendungen bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinander setzen kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.2). Obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowohl im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren die Auswahl der konkreten Arbeitsplätze als willkürlich rügte, hat die Beschwerdegegnerin weder im Einspracheentscheid, noch in der Beschwerdeantwort ihre Kriterien für die Auswahl gerade dieser 5 DAP-Profile angeführt und sich auch nicht nur annähernd mit den Kritikpunkten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wodurch diesem - und auch dem Gericht eine objektive Überprüfung bezüglich der Auswahl der fünf Arbeitsplätze verunmöglicht wird. Auch wenn die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der DAP-Arbeitsplätze grundsätzlich frei ist und ihr diesbezüglich ein relativ grosser Ermessensspielraum zukommt, muss sie - jedenfalls auf entsprechenden Einwand hin - doch einigermassen erklären können, warum sie gerade die gewählten fünf DAP-Arbeitsplätze ausgesucht hat, andernfalls dem Auswahlverfahren tatsächlich die Gefahr der Willkür anhaften © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte würde. Sodann fällt vorliegend auf, dass alle ausgewählten DAP-Arbeitsplätze einkommensmässig über dem Gesamtdurchschnitt der gesamten in Frage kommenden Arbeitsplätze liegen, wobei der Durchschnitt der fünf ausgewählten Arbeitsplätze (Fr. 61'547.--) beinahe 10% über dem Durchschnittswert sämtlicher 153 DAP-Stellen (Fr. 56'312.--) liegt. Dem Einspracheentscheid ist keine hinreichende Begründung zu entnehmen, weshalb für die Invalideneinkommens-Ermittlung ausschliesslich DAP- Profile gewählt wurden, die zum Teil erheblich über dem Gesamtdurchschnitt liegen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht auch passende Arbeitsplätze mit einem durchschnittlichen oder sogar unterdurchschnittlichen Einkommen in Frage kämen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach ja auch DAP-Arbeitsplätze mit noch höherem Einkommen zur Verfügung stehen würden, erscheint schon beinahe zynisch. Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers erscheint es zudem fraglich, wenn nicht gar ausgeschlossen, dass er für Tätigkeiten wie CNC-Mechaniker, Polimechaniker und Mechaniker auch nach Absolvierung einer Anlehre tatsächlich überhaupt in Frage käme. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Art Vorgesetztenstellung hatte, rechtfertigt nicht, lediglich besser bezahlte Arbeitsplätze für die Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Diese Stellung beim ehemaligen Arbeitgeber hatte sich der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Giessereibereich und der dadurch bedingten Spezialisierung erarbeitet. Es kann nicht mit Fug und Recht angenommen werden, dass sich dies auch in anderen, fremden Berufsfeldern zu seinen Gunsten auswirken könnte. Somit bleibt festzuhalten, dass keine sachgerechten Gründe ersichtlich sind, weshalb sämtliche von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Arbeitsplätze einkommensmässig deutlich über dem Gesamtdurchschnitt liegen. Im Weiteren ist zu den ausgewählten Arbeitsplätzen zu bemerken, dass mit einer Ausnahme (DAP Nr. 2863) jeweils im Betrieb nur gerade ein einziger Arbeitsplatz dieser Art zur Verfügung steht. Weshalb dies so ist und ob es sich bei diesen Arbeitsplätzen möglicherweise sogar um "Sozialarbeitsplätze" handelt, ist nicht ersichtlich. Tatsache ist jedoch, dass durch diesen Umstand die Repräsentativität der ausgewählten Arbeitsplätze im Vergleich zur Gesamtdokumentation erheblich sinkt. Bezüglich des DAP-Arbeitsplatzes Nr. 8532, Ventilmontage, ist überdies der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, wonach eine feinmotorische Tätigkeit für ihn nicht als passend erscheint. Gemäss Arbeitsplatzbeschrieb sind an diesem Arbeitsplatz Handfertigkeit und genaues Arbeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gefordert. Aufgrund der bisherigen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers erscheint eine solche Tätigkeit jedenfalls nicht gerade ideal. Aus denselben Gründen erscheint auch die Arbeit bei DAP Nr. 5053 mit Zusammenschrauben von Kleinteilen für den Beschwerdeführer eher nicht passend. 4.3    Zusammenfassend bleibt die Beschwerdegegnerin eine einigermassen nachvollziehbare Begründung für die Auswahl der fünf DAP-Arbeitsplätze schuldig. Insbesondere lässt sich nicht sachlich begründen, weshalb sämtliche erzielbaren Einkommen relativ deutlich über dem Gesamtdurchschnitt aller möglichen Arbeitsplätze liegen. Ausserdem erscheint bei zwei der fünf ausgewählten DAP- Arbeitsplätzen die auszuführende Tätigkeit den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Beschwerdeführers nicht wirklich angemessen. Unter diesen Umständen erweist sich die Bestimmung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der ausgewählten DAP-Profile für den vorliegenden Fall als nicht aussagekräftig, weshalb für eine korrekte Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen sind. 5.         5.1    Nach Meinung der Beschwerdegegnerin müsste bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nach LSE vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen werden. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist bei der Berechnung des Einkommens eindeutig vom Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen. Wie bereits erwähnt, hatte sich der Beschwerdeführer im alten Beruf einzig aufgrund seiner Erfahrung und der langjährigen Betriebszugehörigkeit eine gewisse Stellung erarbeitet, welche aber nicht auf schulisch bzw. ausbildungsmässig erworbene Qualifikationen zurückgeführt werden kann. In einer beruflichen Tätigkeit ausserhalb des Giessereibereichs kann der Beschwerdeführer lediglich als Hilfsarbeiter eingesetzt werden. Ebenfalls sind die mangelnden Deutschkenntnisse ein Indiz für die Verwendung des Anforderungsniveaus 4. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache, gilt es immerhin festzuhalten, dass selbst sie den Beschwerdeführer immer entweder durch einen italienisch sprechenden Aussendienstmitarbeiter befragte oder ansonsten auf Dolmetscherdienste von Drittpersonen angewiesen war (Suva-act. 71, 75 und 319). Die mangelhaften © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Deutschkenntnisse werden zudem im Bericht der Klinik Gais vom 27. Juni 2002 und im Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2002 explizit festgehalten (Suva-act. 205, 236a und 237). Sodann ist auch die IV-Stelle St. Gallen bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Niveau 4 ausgegangen (Suva-act. 186). 5.2    Ausgehend vom Tabellenlohn für Männer bei einfacher und repetitiver Arbeit (Niveau 4) gemäss LSE 2004 von Fr. 4'488.-- ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 55'056.-- (Fr. 4'488.-- x 12). Mit Umrechnung auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden/Woche und Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 1% (2005) ergibt sich für das Jahr 2005 ein Invalideneinkommen von Fr. 57'830.--. 5.3    Zu prüfen bleibt die Vornahme eines allfälligen Leidensabzugs auf dem Invalideneinkommen. In BGE 126 V 79 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig sei. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen sei nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. es sei nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen. Schliesslich sei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Im vorliegenden Fall ist massgeblich, dass der Beschwerdeführer an keinen einschneidenden leidensbedingten Einschränkungen leidet. Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Berufskrankheit sind ihm sämtliche Tätigkeiten ohne inhalative Noxen bis zu einer mittleren körperlichen Belastung zumutbar. Bei der angestammten Tätigkeit im Giessereibetrieb hat es sich zudem nicht um eine besonders schwere körperliche Arbeit gehandelt. Er hat aber aufgrund der erarbeiteten Stellung im ehemaligen Betrieb ein relativ hohes Valideneinkommen erreicht. Somit ergibt sich vorliegend der IV-Grad des Beschwerdeführers nicht hauptsächlich aufgrund einer leidensbedingten Einkommenseinbusse, sondern aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund seiner besonderen Stellung im Betrieb ein relativ hohes Valideneinkommen aufweist. Ein zusätzlicher Leidensabzug ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, zumal die übrigen dafür miteinzubeziehenden Kriterien nicht hinreichend erfüllt sind. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4     Das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 82'355.-- (13 x Fr. 6'335.--) berechnete Valideneinkommen wurde durch den Beschwerdeführer nicht angefochten und ist nicht zu beanstanden, darauf kann abgestellt werden. 5.5    Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 82'355.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 57'830.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 30%, für den der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat. 6.         6.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids - soweit die Invalidenrente betreffend - teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. August 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 30% auszurichten. 6.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Hingegen hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses rechtfertigt es sich, diese auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2008 - soweit die Invalidenrente betreffend aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. August 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 30% auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.09.2009 Art. 18 UVG: Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf die Berechnung des Invalideneinkommens anhand der DAP-Zahlen kann mangels Repräsentativität der Auswahl nicht abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2009, UV 2008/75).

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