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St.Gallen Versicherungsgericht 25.05.2009 UV 2008/74

25 maggio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,455 parole·~12 min·1

Riassunto

Art. 4 ATSG: Unfall im Rechtsinn. Sachverhaltsermittlung nach dem Grundsatz der Aussage der ersten Stunde. Verneinung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei der Durchfahrung einer Bodenwelle auf einer Schlittelpiste mit einem Rodel ohne Sturzfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2009, UV 2008/74).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/74 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 20.04.2020 Entscheiddatum: 25.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2009 Art. 4 ATSG: Unfall im Rechtsinn. Sachverhaltsermittlung nach dem Grundsatz der Aussage der ersten Stunde. Verneinung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei der Durchfahrung einer Bodenwelle auf einer Schlittelpiste mit einem Rodel ohne Sturzfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2009, UV 2008/74). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 25. Mai 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,  betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.        A.a   Der 1970 geborene S.___ ist bei der Klinik A.___ im Head Office als Projektleiter tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatell- Unfallmeldung vom 14. Februar 2008, überstreckte sich der Versicherte am 25. Januar 2008 bei einer rasanten Talfahrt auf einem Sport-Rodel durch eine sehr hohe Bodenwelle (Schnee-Mulde) den Rücken im Nackenbereich (act. G 3.2/21). Im Arztbericht vom 14. Februar 2008 hielt Dr. med. B.___, Neurochirurgie FMH und Wirbelsäulenchirurgie, fest, dass der Versicherte beim Schlitteln mit ca. 50 km/h gegen ein Hindernis geprallt sei und dabei offenbar eine Hyperextension der HWS/BWS erlitten habe. Die MRI-Untersuchung habe keine frische traumatische Läsion gezeigt (act. G 3.3/1). Am 28. Februar 2008 reichte der Versicherte der Zürich zur Ergänzung der Unfallmeldung das Frageblatt zur Verletzung ein (act. G 3.2/27). A.b   Mit Verfügung vom 11. März 2008 (act. G 3.2/28) lehnte die Zürich ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer ab, weil kein Unfall im Sinn des Gesetzes vorliege. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2008 ab (act. G 3.2/18). B.        B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die am 4. Juli 2008 eingereichte Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und ersucht um eine Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs und der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sowie um Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aussage der ersten Stunde abgestellt habe und ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Dr. B.___ anlässlich der letzten Besprechung vom 9. Juni 2008 den natürlichen Kausalzusammenhang als sehr wahrscheinlich beurteilt habe, da zuvor keinerlei solche Beschwerden aufgetreten seien. Die degenerativen Befunde könnten nicht als Ursache für das plötzliche Auftreten der genannten Beschwerden gelten. Die aussergewöhnlich hohe Bodenwelle könne durch Befragung der Arbeitskollegen erhärtet werden. Bei der Ungewöhnlichkeit des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte äusseren Faktors sei der wesentliche Unterschied in der Körperhaltung beim Schlitteln gegenüber dem Rodeln beachtlich, wodurch sich bezüglich der Beschleunigung beim Durchfahren von Bodenwellen Unterschiede ergeben würden. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein Foto der gespaltenen Rodelböcke und aus dem Internet eine Anleitung zum Lenken und Bremsen beim Rodeln sowie eine Abbildung des verwendeten Rodels bei (act. G 1.3 - 1.5). B.b   In der Beschwerdeantwort vom 5. September 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er den Sturz erst in der Einsprache erstmals erwähnt habe, seien nur schwer nachvollziehbar. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls spiele es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer gerodelt oder geschlittelt sei. Dem einzigen vorliegenden medizinischen Bericht sei kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zu entnehmen. Beschwerden im Nackenbereich sollten grundsätzlich innert 24 bis 72 Stunden nach dem Ereignis auftreten, um diesem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden zu können. Eine Bodenwelle und deren Durchfahrt könnten beim Schlitteln bzw. Rodeln nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. B.c   Mit Replik vom 7. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest. Den Sturz und die gespaltenen Rodelböcke habe er nicht erwähnt, da dies aus seiner damaligen Sicht nichts zur eigentlichen Unfallschilderung beigetragen hätte. Zusätzlich zur Replik legte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. B.___ vom 6. November 2008 ins Recht. B.d   Mit Duplik vom 25. November 2008 hielt auch die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1.         Streitig ist vorliegend, ob das Ereignis vom 25. Januar 2008 als Unfall im Rechtssinn zu qualifizieren ist. Ist dies zu verneinen, wäre festzustellen, ob allenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Falls von einem Unfall oder einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen wäre, müsste im Weiteren der Kausalzusammenhang zu den geklagten Beschwerden geprüft werden. 2.         2.1    Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2    Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 2.3    Auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung sind gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) folgende Körperschäden den Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. 2.4    Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen, BGE 126 V 360 E. 5b). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zu beachten,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Daher kommt den Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (vgl. statt vieler Urteil U 64/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. Februar 2004, E. 1.2). 3.         3.1    Damit beurteilt werden kann, ob das Ereignis vom 25. Januar 2008 ein Unfall im Rechtssinn darstellt, ist vorweg der Sachverhalt festzulegen, wie sich das Geschehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereignet hat. Diesbezüglich sind den Akten unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. In der Unfallmeldung vom 14. Februar 2008 wird unter der Ziffer 6 Sachverhalt (Unfallbeschreibung) ausgeführt, dass es bei einer rasanten Talfahrt auf einem Sport- Rodel durch eine sehr hohe Bodenwelle (Schnee-Mulde) zu einer Überstreckung des Rückens gekommen sei. Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 14. Februar 2008 wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei beim Schlitteln mit ca. 50 km/h gegen ein Hindernis geprallt. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt nach Eingang der Unfallmeldung mittels Fragebogen detailliert erhoben. Auf die Fragen "Wie und wann haben Sie sich die Beschwerden zugezogen (genaue Beschreibung des Hergangs)?" teilte der Beschwerdeführer mit, dass er beim Nachtschlitteln bei einer hohen Bodenwelle durch die weiche Schneepiste eine Überstreckung des Rückens (liegend auf Rodel), speziell oberer Rücken- und Halsbereich, erlitten habe. Erst nach ca. 7 Tagen hätte er Verspannungen und eine Einschränkung der Beweglichkeit im Nackenbereich festgestellt. Die Frage "Hat sich dabei etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ereignet (Sturz, Anschlagen, usw.)?" versah er im Sinn von keine Bemerkungen mit einem Strich. In der Einsprache vom 11. April 2008 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er aufgrund liegender Position die Mulde erst unmittelbar vorher gesehen habe, als er mit sehr hohem Tempo (ca. 50 km/h) darauf losgefahren sei. Das Muldenprofil habe eine Länge von ca. 1.5 m gehabt. Einer ersten Absenkung von ca. 20 bis 30 cm sei eine steil aufsteigende Schneewand von ca. 50 bis 70 cm

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Höhe gefolgt. Bevor er hätte reagieren können, sei er bereits heftig durch die Mulde gedrückt und in die Luft katapultiert worden. Bei der unkontrollierten Landung sei er samt Rodel in der linksseitigen Schräglage aufgeschlagen und vom Rodel gefallen. Während Sekundenbruchteilen des Unfallmanövers sei es ihm kurz schwarz vor den Augen geworden. In der Beschwerde vom 4. Juli 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die Schilderungen in der Einsprache. 3.2    Die unvollständigen Angaben über das Unfallereignis in der Unfallmeldung begründet der Beschwerdeführer damit, dass er sich der spitzfindigen rechtlichen Beurteilungsweise von solchen Ereignissen nicht bewusst gewesen sei. Den Sturz und die gespaltenen Rodelböcke habe er im zweiten Fragebogen nicht erwähnt, da er die Einwirkung auf die HWS beim Durchfahren der Bodenwelle gespürt habe und den Aufschlag sowie den Sturz als nicht mehr so heftig in Erinnerung gehabt habe, obwohl es wahrscheinlich erst bei der seitlichen Landung aufgrund des harten Aufpralls zur Spaltung der Rodelböcke gekommen sei. Als er den Fragebogen ausgefüllt habe, hätte er sich in der Prüfungsvorbereitung befunden, weshalb er den Unfallhergang leicht genervt mit den gleichen Worten etwas fahrlässig unvollständig beschrieben habe. Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Einsprache gemachten Äusserungen zum Unfallhergang sind nicht unglaubwürdig. Widersprüchlich sind höchstens die Aussagen, dass es ihn in die Luft katapultiert habe und er hart aufgeprallt sei, den Sturz aber nicht mehr so heftig in Erinnerung gehabt habe. Allerdings ist der Beschwerdegegnerin in ihrer Argumentation beizupflichten, wonach es nur schwer nachvollziehbar sei, dass bei der Unfallmeldung oder im Unfallfragebogen ein Sturz nicht erwähnt oder nicht einmal angedeutet wurde. Dies erstaunt umso mehr, als bei der Frage 2 des Fragebogens noch explizit gefragt wurde, ob sich bei dem Ereignis etwas Besonderes wie z.B. ein Sturz ereignet habe. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Bei einem Ereignis wie dem vorliegend zu beurteilenden stellt der Sturz das zentrale Geschehnis dar, weshalb er grundsätzlich bei einer Beschreibung des Unfallhergangs - mindestens stichwortartig - erwähnt würde. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Fragebogen detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen Verfügung darlegt, denn es

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leuchtet nicht ein, dass ein derart bedeutsamer Umstand wie ein Sturz als Schadensursache bis zum Einspracheverfahren unerwähnt geblieben ist. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil U 148/01 des EVG vom 27. Juni 2002). Wie gesagt ist es durchaus denkbar und auch möglich, dass sich das Ereignis wie vom Beschwerdeführer in der Einsprache geschildert ereignet hat. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann jedoch der Beweis dafür nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht betrachtet werden. Da der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt bloss als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich erscheint und Beweismassnahmen das Ereignis mangels Zeugen nicht erhellen könnten, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Bei der nachfolgenden Beurteilung, ob ein Unfall im Rechtsinn vorliegt, ist somit von der Sachverhaltsschilderung bis zur angefochtenen Verfügung auszugehen. 4.         4.1    Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung sind unbestrittenermassen erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nachgewiesen werden kann. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich die Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selbst. Ohne Bedeutung für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende Folgen nach sich zieht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (SVR 2001 KV Nr. 50 S. 145 E. 3a; BGE 122 V 233 E. 1 = Pra 1997 Nr. 82 S. 415 f.). 4.2    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen. Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinn nur dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (Urteil U 411/05 des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007). 4.3    Die vom Beschwerdeführer durchfahrene Bodenwelle stellt kein ungewöhnliches Ereignis dar, mit welchem auf einer Schlittelpiste nicht gerechnet werden muss. Die Fahrt mit hohem Tempo durch die Schnee-Mulde ist offenbar nicht wie geplant verlaufen. Hätte der Beschwerdeführer die Bodenwelle früher bemerkt, hätte er wohl versucht, das Tempo zu reduzieren oder das Hindernis zu umfahren. Allerdings hat sich bei einer rasanten Talfahrt mit angeblich 50 km/h das in der sportlichen Betätigung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, ohne dabei den Rahmen des noch Üblichen oder Alltäglichen zu überschreiten, weshalb nicht von einem Unfallereignis ausgegangen werden kann. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Unterschied in der Sitzposition zwischen einem Schlitten und einem Rodel nichts zu ändern. Unter Würdigung sämtlicher Umstände und mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, 2003, S. 36 f.) kann im vorliegenden Fall nicht von einem Unfall im Rechtssinn ausgegangen werden. 5.         Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Dem Arztbericht vom 14. Februar 2008 sind keine frischen traumatischen Läsionen, sondern lediglich degenerative Befunde zu entnehmen. Eine in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnte Körperschädigung hat sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 25. Januar 2008 eindeutig nicht zugezogen. In der Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt, dass der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen abschliessender Charakter zukommt (BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1989 Nr. U 67 S. 165). Somit kann vorliegend nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden. 6.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2008 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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