© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/67 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 21.04.2020 Entscheiddatum: 18.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 18.06.2009 Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei entsprechendem Antrag. Konkludenter Verzicht auf mündliche Verhandlung. Art. 4 ATSG, Art. 6 UVG, Art. 11 UVV: natürlicher Kausalzusammenhang von Unfallfolgen, die 3½ Jahre nach dem Unfall als Spätfolgen einer Quetschverletzung am Daumen geltend gemacht werden, nicht nachgewiesen. Adäquanz der psychischen Unfallfolgen verneint. Neue Version Unfallhergang (ebenfalls 3½ Jahre nach dem Unfall erstmals erzählt) im Widerspruch zu ereignisnahen Akten nicht überwiegend wahrscheinlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2009, UV 2008/67). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2009 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 18. Juni 2009 in Sachen J.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke, gegen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a Der 1968 geborene J.___ war als Hilfsarbeiter bei der Bauunternehmung A.___ tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. Dezember 2001 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall. Laut Unfallmeldung klemmte er sich beim Anhängen von Vorlagsteinen den rechten Daumen zwischen der Steinkette und einem Vorlagstein ein (UV-act. 1). Die Ärzte am kantonalen Spital Flawil diagnostizierten eine Kontusion von Daumen und Handgelenk rechts sowie ein subunguales Hämatom, das sie entlasteten. In der Röntgenkontrolle konnten keine Knochenverletzungen festgestellt werden (UV-act. 2 und 7). Da dem Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, auch anhaltende Schmerzen über dem Handrücken geklagt wurden, veranlasste dieser eine weitere Röntgenkontrolle, die ebenfalls keinen Befund ergab. Ursprünglich sah der Hausarzt eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit per 23. Januar 2002 vor, verlängerte jedoch das Arbeitsunfähigkeits-Attest und veranlasste eine Kontrolluntersuchung durch den Kreisarzt (UV-act. 5). Gegenüber Dr. med. C.___ klagte der Versicherte am 4. März 2002 über Schmerzen in der ganzen Hand, im Ellbogen und in der Schulter. Er sei der Meinung, dass er nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Der Kreisarzt stellte keine Einschränkungen der passiven Beweglichkeit fest, aktiv waren nach massivem Zögern ein vollständiger Faustschluss sowie das Zu- und Abspreizen der Finger möglich. Er veranlasste die Verordnung von Physiotherapie durch den Hausarzt, ordnete eine Röntgenkontrolle an und schrieb den Versicherten ab 11. März 2002 50% und ab 25. März 2002 100% arbeitsfähig (UV-act. 9). Der Betrieb wurde über die Arbeitsfähigkeit des Versicherten und die Tatsache informiert, dass er auch
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Physiotherapie-Termine habe (UV-act. 10). Am 14. Mai 2002 wiederholte die Suva die Rückfrage beim Versicherten, ob die Behandlung abgeschlossen sei. Diese blieb offenbar unbeantwortet (UV-act. 11), worauf die Suva die Akten formlos schloss. A.b Mit Schreiben vom 7. September 2005 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin lic. iur. H. Koch-Amberg diverse Unterlagen einreichen und beantragen, auf den Unfall sei zurückzukommen, er sei in der Schweiz medizinisch abzuklären und es sei revi sionsweise die Rentenfrage zu prüfen (UV-act. 16). Nach Zustellung der Vollmacht be stätigte die Suva am 21. September 2005 den Eingang der Unterlagen und gab wegen der nötigen Übersetzungen dilatorisch Bescheid (UV-act. 12). Am 21. Mai 2007 forderte die Rechtsvertreterin die Suva auf, sie über den Stand der Angelegenheit zu informieren, und reichte weitere Unterlagen ein (UV-act. 21). Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 verneinte die Suva einen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 13. Dezember 2001 und den gemeldeten Schulter-, Arm-, Nacken- und Rückenbeschwerden sowie der psychischen Beeinträchtigungen und lehnte eine weitere Leistungspflicht ab (UV-act. 23). A.c Dagegen liess der Versicherte am 20. Juli 2007 Einsprache erheben, weitere Unterlagen einreichen und beantragen, er sei in der Schweiz, eventuell durch einen Vertrauensarzt in F.___, fachärztlich bezüglich Kausalität, Arbeitsunfähigkeit und Unfallfolgen (Rückfall) zu untersuchen; aufgrund der medizinischen Gutachten sei die Rentenfrage zu prüfen und es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung durch die bisherige Rechtsvertreterin zu gewähren (UV-act. 24). Am 11. August 2007 liess er aktuelle Arztzeugnisse nachreichen und den Antrag auf fachärztliche Untersuchung in der Schweiz wiederholen (UV-act. 26). Am 17. Januar 2008 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Executive Master of Business Administration untersucht. Dieser setzte sich detailliert mit den eingereichten Unterlagen auseinander und empfahl eine Befragung der Zeugen über den Unfallhergang (UV-act. 37). Im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung wurde der Versicherte selbst ebenfalls befragt (UV-act. 38). Der Bericht des Kreisarztes vom 17. Januar 2008 und weitere Unterlagen wurden der Rechtsvertreterin am 12. März 2008 zur Stellungnahme unterbreitet (UV-act. 44). Mit Schreiben vom 8. April 2008 reichte sie verschiedene Unterlagen ein und hielt an der Einsprache fest (UV-act. 47). Am 18. April 2008 nahm Kreisarzt Dr. D.___ nochmals schriftlich Stellung (UV-act. 48).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Entscheid vom 15. Mai 2008 wies die Suva die Einsprache schliesslich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung (UV-act. 49). B. B.a Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16. Juni 2008 mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Rente zuzusprechen. Weiter beantragt die Rechtsvertreterin den Beizug der Vorakten und eines zusätzlichen Arztberichts aus F.___, die Befragung der Unfallzeugen in Anwesenheit des Beschwerdeführers unter Einräumung der Möglichkeit, selbst Fragen an die Zeugen zu richten, sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch sie; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt die Rechtsvertreterin an, Dr. D.___ habe detaillierte und objektivierte Abklärungen gemacht, jedoch zu Unrecht auf die Aussagen der Zeugen der Arbeitgeberfirma abgestellt und daher unzutreffende Schlüsse gezogen. Der Zeuge R.___ sei befangen, da er sich negativ zum Leistungswillen seines ehemaligen Mitarbeiters geäussert habe, und der Zeuge Q.___ schütze aus Loyalitätsgründen die Aussage des Zeugen R.___, seines Vorgesetzten. Weiter beantragt sie den Beizug eines Berichts von Dr. E.___, dem erstbehandelnden Arzt in F.___ ab 2002, und macht geltend, die bereits am 4. März 2002 gegenüber Dr. C.___ geklagten Arm- und Schulterbeschwerden seien nicht abgeklärt worden, weshalb nicht erwiesen sei, dass sie nicht schon damals bestanden hätten. - Am 6. August 2008 hat der Beschwerdeführer die Formulare betreffend unentgeltliche Verbeiständung einreichen und Arztzeugnisse mit Übersetzungen beilegen lassen. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2008 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde vom 16. Juni 2008. Zur Begründung führt sie an, die Vorbringen in der Beschwerde seien unbegründet und vermöchten ihren Standpunkt nicht zu ändern. Insbesondere vermöchte die neue Schilderung des Hergangs, die den echtzeitlichen Akten widerspreche, keinen Beweis für weitere Unfallfolgen und deren Kausalität zu erbringen. Selbst wenn vom neu geschilderten Hergang ausgegangen werde, könnten die neu geltend gemachten Gesundheitsprobleme aus medizinischer Sicht nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal betrachtet werden.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat die Frist zur Einreichung einer Replik unbenützt verstreichen lassen (act. G 9 und 10). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 hat sie weitere Unterlagen eingereicht und betont, der Beschwerdeführer beantrage seine persönliche Anwesenheit und Aussage bei Gericht (act. G 11). Der Präsident des Versicherungsgerichts wies sie am 23. Oktober 2008 darauf hin, dass er von Seiten des Gerichts keine Notwendigkeit sehe, den Beschwerdeführer zum Unfallhergang persönlich zu befragen. Die Reise- und Aufenthaltskosten müsste er deshalb selbst übernehmen und die Kosten für die gewünschte mündliche Verhandlung könnten für die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum berücksichtigt werden (act. G 12). Mit Schreiben vom 11. November 2008 hielt die Rechtsvertreterin fest, der Beschwerdeführer wünsche, persönlich angehört zu werden und an der Verhandlung teilzunehmen (act. G 13). Das Festhalten an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis der Kostenfolgen hat der Gerichtspräsident am 13. November 2008 bestätigt (act. G 14). B.d Mit Schreiben vom 16. März 2009 wies der Gerichtspräsident die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hin, dass er nach vertiefter Prüfung der Akten vorsehe, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (act. G 15). Die Beurteilung des konkreten Falls hänge nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten ab. Es werde voraussichtlich sowohl von der Befragung des Beschwerdeführers als auch von Zeugen, die er benannt habe, abgesehen, da diese acht Jahre nach dem fraglichen Unfallereignis nichts mehr zur Klärung beitragen könnten. Ohne einlässliche Begründung, weshalb dennoch eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, gehe er vom Einverständnis mit dem in Aussicht genommenen Verzicht auf eine solche aus. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion. B.e Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ist ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt worden, hat der Antragsteller gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) grundsätzlich Anspruch auf deren Durchführung (vgl. BGE 122 V 47). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind u.a. zulässig, wenn die Beurteilung im konkreten Fall nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt (Entscheide des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 1.2.2 und 9C_555/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.3.2). - Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat auf das Schreiben des Gerichtspräsidenten vom 16. März 2009 (act. G 15) nicht reagiert, mit dem der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung - entgegen der ursprünglichen Inaussichtnahme einer solchen - angekündigt wurde. Es ist daher von ihrem bzw. vom Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auszugehen. 2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Kausalzusammenhang der ab September 2005 gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigungen zum Unfall vom 13. Dezember 2001 verneint und ihre diesbezügliche Leistungspflicht abgelehnt hat. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die rechtlichen Voraussetzungen eines Unfalls, von Unfallfolgen und deren Nachweis als Voraussetzung der Leistungspflicht der Unfallversicherung sowie über die Folgen der Beweislosigkeit zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die ersten Aussagen, die noch unter dem Eindruck des tatsächlichen Geschehens erfolgten, sowie für die Glaubwürdigkeit von Aussagen (Erwägung 1). Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Leistungspflicht der Unfallversicherung für Rückfälle und Spätfolgen, zum natürlichen Kausalzusammenhang sowie zum Beweiswert von Arztberichten (Erwägung 3). Darauf kann verwiesen werden. 3. 3.1 Laut Unfallmeldung klemmte sich der Beschwerdeführer beim Anhängen von Vorlagsteinen den rechten Daumen zwischen der Steinkette und einem Vorlagstein ein
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (UV-act. 1). Die Ärzte am Spital Flawil nahmen als Unfallhergang auf: "Während der Arbeit am rechten Daumen von einem gröberen Stein getroffen worden. Danach zunehmende Schmerzen und Bewegungseinschränkung." Diese Schilderung weicht zwar etwas von derjenigen in der Unfallmeldung ab, passt aber ebenfalls zu den geklagten Beschwerden bzw. zum ärztlichen Befund "Schwellung und Bewegungseinschränkung im distalen Interphalangealgelenk Dig I re, subunguales Hämatom. Leichter Schmerz und Schwellung im Handgelenk rechts, Bewegungsumfang voll. Keine Sensibilitätsstörung" (UV-act. 2). Weder beim Hausarzt noch beim Kreisarzt wurde ein anderer Unfallhergang geltend gemacht (UV-act. 5 und 9). Zusätzlich zu den ursprünglich geklagten Beschwerden - das subunguale Hämatom war zwischenzeitlich problemlos abgeheilt und verursachte keine Schmerzen mehr -, hatte der Beschwerdeführer beim Hausarzt Schmerzen auf dem Handrücken bzw. am Mittelfinger geltend gemacht. Diese waren am 7. Januar 2002 radiologisch abgeklärt worden, wobei sich ein unauffälliger Befund ergab. Bei weiterer Schonung beschrieb Dr. B.___ einen Rückgang der Beschwerden, jedoch deren erneutes Auftreten nach Aufnahme des Krafttrainings und bei alltäglichen Verrichtungen (UV-act. 5). Beim Kreisarzt klagte der Beschwerdeführer am 4. März 2002 über Schmerzen in der ganzen Hand, im Ellbogen und in der Schulter und führte aus, er könne diese nicht mehr recht bewegen und auch nicht mehr gebrauchen. Die Beweglichkeit war in diesen Gelenken normal, der Kreisarzt fand keine Hinweise auf Verletzungen, die als Ursache für die geklagten Beschwerden in Frage kamen (UV-act. 9). 3.2 In der Schilderung des Unfallhergangs, die der Beschwerdeführer der Eingabe an die Suva vom 7. September 2005 beilegen liess (UV-act. 14), führte er aus, er habe den "HUKI" gefahren. Sie hätten Steine (bis zu einer Tonne schwer) umgeladen, um einen Hof eines Hauses auszubauen. Beim Abladen eines Steins habe er die Kette am Stein losgemacht und dabei habe ihn die Kette am rechten Arm gepackt und ihn hochgezogen. Der Baggerfahrer habe ihn nicht gesehen, denn er sei unten gewesen und habe ihn nicht sehen können. Beim Hochziehen sei der Arbeitshosengürtel am "HUKI" an einem Haken stecken geblieben, und der Baggerfahrer habe weiter die Kette nach oben gezogen, bis dann endlich der Gürtel kaputt gegangen sei und ihn losgelassen habe. Er sei mit dem Rücken auf einen Stein gefallen und bewusstlos geworden. Wie lange er da geblieben sei, wisse er nicht mehr. Erst als er aufgewacht sei, habe er den Polier hupen gehört und sei auf die Strasse gelaufen. Den rechten Arm
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe er mit dem linken gehalten und starke Schmerzen gehabt. Der Polierarbeiter habe ihn erst dann gesehen und sei zu ihm auf die Strasse gelaufen und habe sich nach der Lage erkundigt. Er habe ihn zum Hausarzt fahren wollen, er habe aber geantwortet, dass er sich erholen möchte und Ruhe brauche. Danach sei auch Herr R.___ gekommen und habe ihn gebeten, zum Arzt zu fahren. Er habe aber abgelehnt. Er habe leider die letzten Tage bei der Firma gehabt und nicht auf diese Weise die Arbeit beenden wollen. Als er nach Hause gefahren sei, habe er etwa um 11.00 Uhr in der Nacht starke Schmerzen bekommen. Er habe einen Kollegen angerufen, der ihn dann ins Krankenhaus in Flawil gefahren habe. Er habe dort den Unfall erklärt, über die Schmerzen am Rücken aber nichts gesagt. - Seinem Hausarzt habe er die Schmerzen genau geschildert, eine Untersuchung durch diesen habe aber zu keinem Erfolg geführt. Er habe die Ursache der Schmerzen nur in der Hand gesucht und nicht am Nacken, woher der Schmerz auch tatsächlich komme. - Suva-Kreisarzt Dr. C.___ habe sich ihm gegenüber auch nicht korrekt gezeigt. Er habe ihm die starken Schmerzen genau erklärt, dieser habe ihm aber nicht geglaubt. Er habe ihn sogar am Arm gepackt und ihm den Arm nach hinten verdreht. Er sei sofort darauf auf den Boden gefallen und fast bewusstlos geworden. 3.3 Aus den echtzeitlichen Akten sprechen mehrere Tatsachen dagegen, dass der Beschwerdeführer den Unfall den Ärzten am Spital Flawil so geschildert hatte, wie er es im Sommer 2005 tat: Zunächst hätten die Ärzte selbst im Zeugnis vom 14. Februar 2002 den Unfallhergang anders wiedergegeben. Befund und Diagnose wären anders ausgefallen und es hätten umfassendere Untersuchungen stattgefunden. Zudem gaben sie als Zeitpunkt der Erstbehandlung 18.00 Uhr am 13. Dezember 2001 an (UV-act. 2), was den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Schmerzen seien nachts um 11.00 Uhr aufgetreten, klar widerspricht. - Hausarzt Dr. B.___ führte mit den Schmerzen über dem Handrücken bzw. am Mittelfinger weitere Beschwerden, als die ursprünglich geklagten, an. Bereits deswegen veranlasste er eine weitere Röntgenkontrolle und später eine Beurteilung durch den Kreisarzt (UV-act. 5). Es ist unwahrscheinlich, dass ihm auch Schmerzen im Arm, in der Schulter und am Rücken geschildert worden waren und er diese weder untersuchte, noch in irgendeiner Weise in seinem Zwischenbericht an die Unfallversicherung erwähnte. Auch die Tatsache, dass Dr. B.___ im genannten Bericht Krafttraining durch den Versicherten knapp zwei Monate nach dem Unfall erwähnte, spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer dem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hausarzt Schmerzen im Arm, in der Schulter und am Rücken oder gar den Unfallhergang in der Version vom Sommer 2005 geschildert haben könnte, ohne dass dieser etwas davon erwähnte. - Dem Kreisarzt hatte der Beschwerdeführer am 4. März 2002 Schmerzen in der ganzen Hand, im Ellbogen und in der Schulter geschildert. Hätte sich der Unfall gemäss seiner Version vom Sommer 2005 zugetragen, hätte er jedes Interesse gehabt, den Hergang bereits bei dieser kreisärztlichen Untersuchung so zu berichten, um damit die Glaubwürdigkeit seiner aktenkundig erstmals angeführten Ellbogen- und Schulterbeschwerden zu unterstreichen, was offenbar nicht der Fall war (UV-act. 9). 3.4 3.4.1 Weitere Details bzw. Hergangsversionen gab der Beschwerdeführer bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. D.___ an, wo er von Erbrechen sprach, nachdem er wieder zu sich gekommen sei. Als er die Werkzeuge zum Aufräumen habe zusammennehmen wollen, habe er die Hand nicht mehr bewegen können. Ins Spital Flawil sei er vom Notfallarzt geschickt worden, der ihn zuerst behandelt habe. - Eine Konsultation beim Notfallarzt ist weder auf der Unfallmeldung noch in einem der beiden Berichte des Spitals Flawil verzeichnet und somit nicht wahrscheinlich (UV-act. 1, 2 und 7). 3.4.2 Bei der Befragung durch den Suva-Mitarbeiter im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, der Polier habe ihm nach dem Unfall die rechte Schulter eingehängt. Zur Klärung dieser Version sowie des Unfallhergangs wurden der Polier Q.___ und der Firmeninhaber R.___ am 29. Januar 2008 befragt (UV-act. 40). Das Protokoll unterzeichneten sie am 18. Februar 2008 (UVact. 43). Danach hat der Beschwerdeführer nach dem Vorfall um ca. 15.30 Uhr normal bis Feierabend (ca. 17 Uhr) weitergearbeitet und sich beim zuständigen Polier nicht über grosse Schmerzen beklagt oder ein Pflaster verlangt. Herrn R.___ gegenüber habe er wenig später erwähnt, dass er den Finger eingeklemmt habe. Dieser habe ihm angeraten, einen Arzt aufzusuchen, was aber während der Arbeit nicht geschehen sei. Sonstige Beschwerden seien nicht geäussert worden. Der Beschwerdeführer sei weder bewusstlos gewesen, noch habe er sich übergeben müssen. Von einer Rücken- oder
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulterverletzung hätten sie keine Kenntnis und die Schulter hätte nicht eingerenkt werden müssen. Sie verneinten auch sprachliche Probleme. 3.5 Mit Schreiben vom 8. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers neben weiteren Unterlagen auch dessen übersetzte Stellungnahme vom 28. März 2008 zum Bericht von Dr. D.___ sowie zu den Hergangsschilderungen ein (UV-act. 47). Er beschrieb nochmals die Örtlichkeiten beim Unfall vom 13. Dezember 2001 und dessen Hergang und führte aus, der Baggerfahrer habe ihn dabei nicht sehen können, da der "HUKI" dazwischen die Sicht verdeckt habe. Er machte weitere Ausführungen zum Hergang und gab an, er habe nur die Arbeitssprache gekonnt. Dem Gericht liess er auch eine bildliche Darstellung der Örtlichkeiten beim Unfall vom 13. Dezember 2001 einreichen (act. G 11/8). 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der echtzeitlichen Akten von einem Einklemmen oder einer Quetschung des Daumens und von Schmerzen an Daumen und Hand auszugehen ist. Der Beschwerdeführer vermochte durch seine Ausführungen, die er erstmals im Sommer 2005, dreieinhalb Jahre nach dem Unfall, und danach in immer wieder neuer Form machte, den neuen Hergang nicht überwiegend wahrscheinlich zu schildern. Es ist ihm insbesondere nicht gelungen, die in Erwägung 3.3 diskutierten Schlüsse aufgrund der echtzeitlichen Akten durch seine neuen Darstellungen zu widerlegen. Weiter verstrickte er sich bei den neueren Schilderungen selbst in Widersprüche. Es ist daher auf die spontanen Aussagen der ersten Stunde abzustellen. Von weiteren Beweiserhebungen, insbesondere Zeugenbefragungen, kann abgesehen werden, da diese nicht geeignet sind, nach so langer Zeit den Hergang vom 13. Dezember 2001 weiter zu erhellen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und Entscheid des Bundesgerichts 8C_588/2007 vom 27. August 2008 E. 3.2). 4. 4.1 Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. März 2002 fand Dr. C.___ einen klinisch normalen Zustand 12 Wochen nach einer Kontusion resp. Einklemmung des rechten Daumens mit subungualem Hämatom sowie nach distorsioneller Schädigung des Daumennagelgelenks und wahrscheinlich auch des Handgelenks rechts und keine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Funktionsdefizite. Auch Ellbogen- und Schultergelenk waren normal beweglich. Die rechte Hand zeigte keine Hautfarbendifferenz, keinen Temperaturunterschied, keine Kapselverdickungen oder synoviale Schwellungen und die Fältelungen waren seitengleich. Es bestand somit eine sehr grosse Diskrepanz bzw. Inkongruenz zu den Angaben des Beschwerdeführers, der die Schmerzhaftigkeit von rechter Hand, Arm und Schulter durch deren Nichtgebrauch demonstrierte (UV-act. 9). Die Röntgenaufnahmen des Handgelenks vom gleichen Tag zeigten keinerlei Auffälligkeiten (UV-act. 8). Aus den echtzeitlichen Akten ergibt sich kein Hinweis, wonach die kreisärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit (50% ab 11. März und voll ab 25. März 2002) nicht hätte eingehalten werden können. 4.2 Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche medizinische Berichte der behandelnden Ärzte aus F.___ ein. Daraus geht im wesentlichen hervor, dass bei ihm eine posttraumatische Läsion des Plexus brachialis rechts, eine lumbale Vertebralkontusion sowie Diskushernien C3/C4 und C5/C6 diagnostiziert wurden (Berichte Dr. E.___ vom 30. Juli 2005 [UV-act. 19], vom 21. Dezember 2006 [UV-act. 20], vom 23. Februar 2008 [UV-act. 47], vom 25. Juli 2007 [UV-act. 26] und vom 24. Juli 2008 [act. G 6.2]; Berichte Dr. G.___ vom 1. Juni und 13. Juli 2005 [UV-act. 13], vom 11. Oktober 2006 [UV-act. 20 bzw. 24] und vom 2. Juli 2008 [act. G 6.3]; Berichte Dr. H.___ vom 20. Juli 2005 [UV-act. 13 bzw. 24] und vom 18. Juli 2007 [UV-act. 26]; Berichte Dr. I.___ vom 1. Juni 2005 [UV-act. 13] und vom 26. März 2008 [UV-act. 47]; Bericht Dr. J.___ vom 2. Dezember 2005 [UV-act. 19]; Bericht Dr. K.___ vom 19. Juli 2007 [UV-act. 26]; Bericht der neurochirurgischen Kommission vom 20. Juli 2007 [UVact. 26]). Am 2. Juni 2005 war durch Dr. L.___ eine Elektromyographie und am 11. Juni 2005 durch Dr. S.___ eine Magnetresonanztomographie durchgeführt worden, die die vorstehenden Diagnosen bestätigten (UV-act. 13). Dr. H.___ erwähnte im Bericht vom 20. Juli 2005 zusätzlich einen Status nach Hüftkontusion sowie nach Fraktur L5 (UVact. 13 bzw. 24). Im Bericht vom 18. Juli 2007 diagnostizierte er erstmals eine Avulsion der Wurzeln C3 bis C7 (UV-act. 26). Die erwähnten Berichte von Dr. E.___ enthalten auch eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer seit 20. Oktober 2002 in der Kartei eingetragen sei. Der Bestätigung vom 24. Juli 2008 liegt eine Kopie der Kartei bei (act. G 6.2). Zusätzlich zu den physischen Beeinträchtigungen diagnostiziert Dr. K.___ im Bericht vom 19. Juli 2007 erstmals auch eine depressive Angststörung (UV-act. 26). - Wo in den genannten Arztberichten aus F.___ der Arbeitsunfall (mit oder ohne
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahresangabe 2001) erwähnt wird, wird kein Unfallhergang angegeben, und werden lediglich Diagnosen und zum Teil subjektive Beschwerden des Beschwerdeführers festgehalten (UV-act. 13 und 26). Keiner dieser Arztberichte setzt sich mit der Frage auseinander, inwiefern die erhobenen Diagnosen auf den Unfall vom 13. Dezember 2001 zurückzuführen seien. Ebenfalls in keinem Bericht wird aufgelistet, welche (medizinischen) Vorakten den berichtenden Ärzten zur Verfügung standen. 4.3 Dr. D.___ lagen die bis dahin eingereichten bzw. zusammengetragenen Akten vor, als er den Beschwerdeführer am 17. Januar 2008 kreisärztlich untersuchte. In seinem Bericht (UV-act. 37) hielt er fest, die Untersuchungsbefunde seiner Standortbestimmung seien widersprüchlich. Es sei praktisch keine aktive Mobilität des rechten Armes gegeben. Im Gegensatz dazu sei jedoch passiv der ROM (Range of Motion) von Schulter, Ellenbogen, Handgelenk und Finger in keiner Art und Weise beeinträchtigt. Aufgrund der allgemeinen Erfahrung müsse festgehalten werden, dass nicht regelmässig, d.h. täglich, durchbewegte Gelenke in der Regel zu zunehmender Einschränkung des ROM neigten, wobei vor allem Schulter und Ellenbogen von solchen Entwicklungen betroffen seien. Nach allgemeiner Erfahrung genüge einmal monatlich durchgeführte Physiotherapie, d.h. Elektrophysiotherapie, nicht, um den vollen Bewegungsumfang dieser Gelenke zu erhalten, viel eher müsse in der Schweiz jeweils praktisch täglich oder mindestens zwei- bis dreimal pro Woche eine intensive Bewegungstherapie durchgeführt werden, um das Ziel der Erhaltung der vollen Beweglichkeit während dieser Zeitdauer zu erreichen. Daran, dass die Hand rechts für manuelle gröbere Arbeiten im Alltag nicht eingesetzt werde, sei aufgrund der Beschaffenheit der Haut in der rechten Hand wie auch wegen der fehlenden Beschwielung nicht zu zweifeln. Allerdings sprächen die fehlenden Bewegungseinschränkungen in allen Gelenken, wie auch die fehlende Umfangdifferenz zur Gegenseite für einen aktiven Einsatz von Hand und Arm im Alltag. Unstimmigkeiten stellte der Kreisarzt auch für das rechte Bein fest. - In der Aktenbeurteilung vom 18. April (UV-act. 48) führte Dr. D.___ aus, es müsse grundsätzlich festgehalten werden, dass sich Avulsionsverletzungen der Nervenwurzeln, bzw. Läsionen des Nervenplexus, in der Regel sofort deutlich manifestierten. Es sei deshalb unverständlich, warum eine derart schwere Verletzung der Untersuchung beim Hausarzt, im kantonalen Spital Flawil den behandelnden Kollegen bzw. dem untersuchenden Kreisarzt Dr. C.___ entgangen sein sollte. Dr. C.___ beschreibe die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweglichkeit im Arm, welche zwar schmerzhaft erfolgte, jedoch vorhanden gewesen sei; eine Erscheinung, welche mit dem beschriebenen Muster der Verletzung, hätte diese zum Zeitpunkt nach dem Trauma vorgelegen, nicht erklärbar sei. Er zweifle nicht am Vorliegen der in F.___ beschriebenen Läsionen. Er sehe sich jedoch ausserstande, diese beschriebenen Läsionen in einen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem in den zeitnahen Dokumenten geschilderten und durch Einvernahmen bestätigten Traumamechanismus und den auf das Trauma folgenden Verlauf zu bringen. Er halte deshalb in Bestätigung seiner Beurteilung im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung fest, dass aufgrund der ihm vorliegenden Informationen und des dokumentierten Krankheitsverlaufs in der Schweiz die in F.___ festgestellten organischen Verletzungsfolgen und das sich präsentierende klinische Bild aus ärztlicher Sicht nicht in natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2001 gebracht werden könnten. 4.4 Zusätzlich zu den bereits erwähnten Berichten von Dr. E.___ vom 24. Juli 2008 (act. G 6.2) und von Dr. G.___ vom 2. Juli 2008 (act. G 6.3) liess der Beschwerdeführer am 6. August 2008 auch einen "Antrag auf Gutachten mit dem Bericht und der Meinung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit" von Dr. M.___ vom 15. Juli 2008 (act. G 6.4) sowie den fachärztlichen Bericht der Neurochirurgen Prof. Dr. N.___, Dr. O.___ und Dr. P.___ vom 11. Juli 2008 (act. G 6.5) einreichen. Diese Berichte bestätigen die bereits bekannten Diagnosen. Aus letzterem geht zusätzlich hervor, dass der Zustand nicht verbessert werden könne und als definitiv eingestuft werde. Der Bericht von Dr. M.___ hält ausserdem fest, dass der Beschwerdeführer auf die Pflege und Fürsorge durch Drittpersonen angewiesen sei. Auch für diese Arztberichte treffen die Ausführungen unter Erwägung 4.2 zu, dass sie keinen Unfallhergang wiedergeben und nicht ausführen, inwiefern die Verletzungen auf den Unfall vom 13. Dezember 2001 zurückzuführen sind. 4.5 Aus F.___ liegt zusammengefasst kein Arztbericht vor, der einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 13. Dezember 2001, wie er mit Einklemmung bzw. Quetschung des rechten Daumens ursprünglich geschildert wurde und gemäss Erwägung 3 massgebend ist, und der posttraumatischen Läsion des Plexus brachialis rechts, der lumbalen Vertebralkontusion, der Diskushernien C3/C4 und C5/C6 sowie der Avulsion der Wurzeln C3 bis C7 herstellen kann. Es kann von
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keinem dieser Berichte gesagt werden, er sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, leuchte in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen des Experten seien begründet, weshalb ihnen geringer Beweiswert zukommt. Demgegenüber erfüllen die Berichte von Dr. D.___ vom 17. Januar und 18. April 2008 (UV-act. 37 und 48) die Erfordernisse beweiskräftiger Arztberichte. Auf diese Berichte ist daher abzustellen und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Gesundheitsbeeinträchtigungen, die der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr nach F.___ im Juli 2002 klagt, und dem Unfall vom 13. Dezember 2001 zu verneinen. - Selbst wenn von der Unfallversion mit Anhängen des Armes und Sturz auf den Rücken ausgegangen würde, ist der natürliche Kausalzusammenhang der ab Sommer 2005 geltend gemachten bzw. attestierten Gesundheitsbeeinträchtigungen zum Ereignis vom 13. Dezember 2001 nicht erstellt, da in den Berichten aller initial behandelnden bzw. abklärenden Ärzte keinerlei Hinweis auf eine Plexusläsion am rechten Arm oder eine Rückenverletzung zu finden ist, obwohl diese nach einleuchtender Darstellung durch Dr. D.___ unmittelbar nach dem Ereignis hätten massive Beschwerden verursachen müssen. 5. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. Dezember 2001 offenbleiben, da es am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt. Wie die Beschwerdegegnerin in Erwägung 5 des Einspracheentscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend ausführt, ist das Quetschtrauma am rechten Daumen des Beschwerdeführers als leichter Unfall zu qualifizieren und der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. 6. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG; SR 830.1). 7. Der Beschwerdeführer lässt die unentgeltliche Verbeiständung durch seine bisherige Rechtsvertreterin beantragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (besonders act.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 11/7) kann ihm diese bewilligt werden. Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, kann er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 des st. gallischen Zivilprozessgesetzes, systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen [sGS] 961.2, i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1). Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Mangels Kostennote ist die Entschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Ein Betrag von Fr. 2'800.-- (80% von Fr. 3'500.--; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) scheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.06.2009 Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei entsprechendem Antrag. Konkludenter Verzicht auf mündliche Verhandlung. Art. 4 ATSG, Art. 6 UVG, Art. 11 UVV: natürlicher Kausalzusammenhang von Unfallfolgen, die 3½ Jahre nach dem Unfall als Spätfolgen einer Quetschverletzung am Daumen geltend gemacht werden, nicht nachgewiesen. Adäquanz der psychischen Unfallfolgen verneint. Neue Version Unfallhergang (ebenfalls 3½ Jahre nach dem Unfall erstmals erzählt) im Widerspruch zu ereignisnahen Akten nicht überwiegend wahrscheinlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2009, UV 2008/67). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2009
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2025-07-19T14:44:38+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen