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St.Gallen Versicherungsgericht 18.05.2009 UV 2008/64

18 maggio 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,854 parole·~14 min·1

Riassunto

Art. 16 ATSG, Art. 18f. UVG: Anspruch auf eine Invalidenrente, Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen, Invaliditätsgrad 10%. Art. 24 UVG, Art. 36 UVV: Bestätigung der Integritätsentschädigung von 10% bei mässiggradiger Handgelenksarthrose und nach durchgemachtem CRPS (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2009, UV 2008/64). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2009.

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/64 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 20.04.2020 Entscheiddatum: 18.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 18.05.2009 Art. 16 ATSG, Art. 18f. UVG: Anspruch auf eine Invalidenrente, Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen, Invaliditätsgrad 10%. Art. 24 UVG, Art. 36 UVV: Bestätigung der Integritätsentschädigung von 10% bei mässiggradiger Handgelenksarthrose und nach durchgemachtem CRPS (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2009, UV 2008/64). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2009. Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 18. Mai 2009 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung Sachverhalt: A.        A.a   Die 1959 geborene A.___ war als Reinigerin bei der B.___ tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Oktober 2005 stürzte sie bei der Arbeit und verletzte sich am linken Handgelenk (UV-act. 1 und 10). Ihr Hausarzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, schloss eine Fraktur oder Luxation aus und diagnostizierte eine Handgelenksdistorsion (UV-act. 2). Als die Beschwerden andauerten, wurde die Versicherte an Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, überwiesen. Diese diagnostizierte eine Scaphoidfraktur entlang einer bestehenden Zyste, die sie wegen eines beginnenden CRPS (Complex Regional Pain Syndrome, früher Morbus Sudeck genannt) zunächst konservativ und am 8. Mai 2006 operativ behandelte (UV-act. 3 bis 7 und 11 bis 16). Per 31. August 2006 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (UV-act. 20 und 27). Die belastungsabhängigen Schmerzen im verletzten linken Handgelenk dauerten an, ebenso die volle Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kamen - unfallfremd - auch Schmerzen im rechten Handgelenk (UV-act. 24, 33, 30, 47, 48 und 54). Vom 6. Juni bis 4. Juli 2007 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon auf (UV-act. 75). Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Kreisarzt der Suva schätzte am 26. Juli 2007 die Integritätseinbusse der Versicherten auf 10% (UV-act. 78). A.b   Am 6. August 2007 teilte die Suva der Versicherten mit, gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 9. Juli 2007 sei ihr unfallbedingt wieder eine volle Arbeitstätigkeit zuzumuten. Im Sinn einer Übergangszeit würde sie ab 20. August 2007 zu 50% und ab 1. Oktober 2007 zu 100% arbeitsfähig betrachtet. Eine erhebliche Erwerbseinbusse und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie, hingegen stellte sie die verfügungsweise Zusprechung einer Integritätsentschädigung in Aussicht (UV-act. 83). Mit Verfügung vom 9. August 2007 wurden die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integritätsentschädigung auf Fr. 10'680.-- (10% von Fr. 106'800.--) festgelegt und die Leistungen für Heilbehandlung eingestellt (UV-act. 84). Darauf beauftragte die Versicherte Rechtsanwalt lic.iur. W. Bodenmann, St. Gallen, mit der Vertretung ihrer Interessen. Dieser erhob gegen das Schreiben vom 6. August 2007, das in formeller Hinsicht als Verfügung zu betrachten sei, und gegen die Verfügung vom 9. August 2007 betreffend Integritätsentschädigung Einsprache und reichte innert Nachfrist am 8. Oktober 2007 eine Einsprachebegründung nach (UV-act. 87, 88 und 93). Am 11. Oktober 2007 gestaltete die Suva ihr Schreiben vom 6. August 2007 auch als formelle Verfügung (UV-act. 95). Dagegen erhob Rechtsanwalt Bodenmann am 14. November 2007 ebenfalls Einsprache (UV-act. 96). Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2008 hielt die Suva fest, sie sei nur für Unfallfolgen leistungspflichtig, die adäquat kausal zum Unfall seien, was bei der Versicherten lediglich für die Beschwerden am linken Handgelenk zutreffe. Ihre (unfallbedingte) Erwerbseinbusse betrage weniger als 10%, weshalb keine Invalidenrente geschuldet sei. Die Inte­ gritätseinbusse sei mit 10% richtig eingeschätzt. Die Suva wies daher die Einsprachen ab; auf den Antrag, die Taggelder rückwirkend ab Januar 2006 neu zu berechnen, trat sie nicht ein (UV-act. 101). B.         B.a   Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2008 richtet sich die Beschwerde vom 16. Juni 2008 mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% zuzusprechen, und es sei eine angemessene Nachfrist zur einlässlichen Beschwerdebegründung anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der Beschwerdebegründung vom 8. Juli 2008 im Wesentlichen anführen, sie könne ihr linkes Handgelenk nur sehr eingeschränkt benutzen, ohne Schiene sei es gar nicht belastbar. Zudem sei die Handgelenkbeweglichkeit erheblich eingeschränkt. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass sie für leichte Tätigkeiten 100% arbeitsfähig sein solle, abgesehen davon, dass es gar keine Arbeitstätigkeiten gebe, bei denen die linke Hand bzw. das linke Handgelenk nicht eingesetzt werden müssten. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung des Valideneinkommens die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommenszahlen für die Ostschweiz verwende, für die Berechnung des Invalideneinkommens jedoch auf gesamtschweizerische Zahlen abstelle. Beide Berechnungen wären nach den gleichen Zahlen vorzunehmen gewesen. Es wird ein Invaliditätsgrad von 15% errechnet. Für die bleibende Integritätseinbusse sei eine Entschädigung von 15% angemessen, da eine Zunahme der Arthrose aufgrund der medizinischen Akten möglich und bei einer schweren Handgelenksarthrose eine Integritätsentschädigung zwischen 10 und 25% angemessen sei. B.b   Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Ermittlung des Invaliditätsgrads sei zu Recht die detaillierte Zumutbarkeitsbeurteilung im Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom 9. Juli 2007 (Suva-Akt. 75) zugrunde gelegt worden. Die unbegründete Bemerkung des behandelnden Arztes im kurzen Verlaufsbericht vom 3. Mai 2007 (Suva-Akt. 62), das linke Handgelenk sei ohne Schiene nicht belastbar, vermöge daran nichts zu ändern. Die Unterschiedlichkeit der Fragestellung (Unterdurchschnittlichkeit des Validenlohns einerseits, Höhe des Invalidenlohns andererseits) sowie das rechtsprechungskonforme Vorgehen rechtfertige den Beizug unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen. Selbst wenn auch der Invalidenlohn mit den Zahlen der Region Ostschweiz berechnet werde, resultiere ein Invaliditätsgrad unter 10%. Zudem sei der Leidensabzug im Einspracheentscheid mit 15% zu hoch ausgefallen, da übersehen worden sei, dass die nicht dominante Hand betroffen sei, was nur einen Abzug von 10% rechtfertige. Die Bemessung der Integritätsentschädigung sei durch den ärztlichen Sachverständigen korrekt erfolgt. Es bestehe kein Anlass, darauf zurückzukommen. B.c   Mit Replik vom 9. Oktober 2008 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt festhalten. Die Suva hat darauf verzichtet, eine Duplik einzureichen. B.d   Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der weiteren Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu Recht verneint und den Integritätsschaden mit 10% korrekt festgelegt hat. 2.           2.1    Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zutreffend dargelegt (Erwägung 3). Darauf kann verwiesen werden. 2.2    Unbestritten ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw. der Prüfung des Rentenanspruchs nach dem Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Bellikon per 4. Juli 2007. Zu diesem Zeitpunkt stand im Sinn von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) fest, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden konnte und somit die Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen hatte. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin entgegenkommenderweise bzw. im Sinn einer Anpassungsphase bis Ende September 2007 Taggelder ausgerichtet hatte (UVact. 95), erscheint es angebracht, eine allfällige Rente ab 1. Oktober 2007 auszurichten. 2.3    Als Folge des Sturzes vom 10. Oktober 2005 blieb bei der Beschwerdeführerin eine schmerzhafte Funktionsstörung des linken Handgelenks mit mässiger radioscaphoidaler und scaphotrapezialer Arthrose zurück. Die Einschränkungen der linken Hand äussern sich mit dauernden, bewegungs- und belastungsverstärkten Schmerzen im Handgelenk mit Taubheitsgefühl der Hand und der Finger sowie mit einer Bewegungseinschränkung des Handgelenks, wobei die linke Hand die nicht dominante Hand der Beschwerdeführerin ist (UV-act. 75). Gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte an der Rehaklinik Bellikon ist ihr die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Büroreinigerin oder mindestens eine leichte Arbeit ganztags zumutbar, wobei als spezielle Einschränkungen keine häufig wiederholten Handgelenksbewegungen links, kein grösserer Kraftaufwand der linken Hand und keine Tätigkeit auf Leitern aufgeführt werden (UV-act. 75). Als nicht dominante Hand war die linke Hand schon vor dem Unfall vom 10. Oktober 2005 die helfend bzw. unterstützend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingesetzte Hand. Die Ausführungen der medizinischen Experten der Rehaklinik Bellikon beruhen auf Beobachtungen, Therapieergebnissen und Tests während des vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalts und ihr Bericht sagt nicht aus, die linke Hand könne nicht mehr eingesetzt werden, wie es die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. Beschwerdebegründung ausführen lässt. Die behandelnde Handchirurgin berichtet am 3. Mai 2007 über die Konsultation vom 12. April 2007 und fasst im Bericht vom 11. Mai 2007 die Krankengeschichte besonders zur Begründung des Therapievorschlags einer ambulanten Rehabilitation zusammen (UV-act. 62 und 70). Die darin enthaltene Angabe, bereits im Alltag trage die Beschwerdeführerin mehr oder weniger dauernd ihre Handgelenksmanschette, hält eine Aussage der Beschwerdeführerin fest und gibt keine Stellungnahme von Dr. D.___ zu dieser Tatsache wieder. Nach der Rechtsprechung zur Beweiskraft medizinischer Berichte kann auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 9. Juli 2007 (UV-act. 75) abgestellt werden, da dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten - auch der Berichte von Dr. D.___ vom 3. und 11. Mai 2007 - bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und da die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachpersonen begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; BGE 122 V 157 E. 3c S. 160f. mit Hinweisen; RKUV 4/2000 KV 124 S. 214f.). 2.4    Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin 2007 mit Fr. 39'639.-- bei einer 100%-Tätigkeit korrekt berechnet ([2'016 h x Fr. 17.78 x 1,0833] + [2'016 h x Fr. 17.78 x 1,0833 : 12 Monate x 0,25] = Fr. 39'639.--; Angaben UV-act. 80). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin akzeptiert. Auf diesen Betrag kann somit abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat weiter festgestellt, dass das Valideneinkommen unter dem branchenüblichen Jahreslohn liegt und eine Korrektur vorgenommen, indem sie das massgebliche Valideneinkommen auf das Niveau der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabellenlöhne) in der Region Ostschweiz für Frauen im Bereich öffentlicher und persönlicher Dienstleistungen, Anforderungsprofil 4, angehoben hat. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin dann allerdings als Basis die LSE-Tabellenlöhne für die gesamte Schweiz herangezogen. 2.4.1           Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit einem bescheideneren d.h. unterdurchschnittlichen Einkommensniveau begnügen wollte, kann angenommen werden, dass die gleichen Faktoren, welche sich negativ auf das Valideneinkommen auswirkten, auch Einfluss auf das Invalideneinkommen haben. Es ist daher grundsätzlich richtig, eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen und entweder das Valideneinkommen aufzuwerten oder das Invalideneinkommen abzuwerten (vgl. BGE 135 V 58, BGE 134 V 322 und Urteil 8C_486/2008 vom 22. Dezember 2008, E. 3). Voraussetzung für die Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch eine erhebliche Unterdurchschnittlichkeit des Validen­ einkommens. Bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist dieselbe Bemessungsbasis bzw. sind die gleichen Tabellenlöhne für die Aufwertung des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens wie für die Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen (Parallelität der Bemessungsfaktoren vgl. BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225 und Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, E. 6.3 und E. 6.4). Vorliegend ist es angebracht, das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 39'639.-- mit dem Tabellenlohn von Frauen für sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeit [90 - 93]; Tabelle TA1, privater Sektor, ganze Schweiz, der LSE 2006) von monatlich Fr. 3'813.-zu vergleichen, da gemäss Rechtsprechung vom Tabellenlohn für die ganze Schweiz auszugehen ist (vgl. Urteil 8C_610/2007 vom 15. Mai 2008, E. 5.1; Urteil 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008, E. 4.2; Urteil I 424/05 vom 22. August 2006, E. 3.2.3, und Urteil U 75/03 vom 12. Oktober 2006, E. 8). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der branchenspezifischen Nominallohnerhöhung von 0.7% für das Jahr 2007 (Lohnentwicklung 2007, Bundesamt für Statistik [BFS] 2008, Tabelle T1.93) ergibt dies einen branchenüblichen jährlichen Durchschnittslohn von Fr. 48'035.--. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin liegt damit 17,5% unter Durchschnitt, was zweifellos erheblich ist. Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist daher vorliegend gerechtfertigt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4.2           Werden die beiden Vergleichseinkommen auf das gleiche Niveau angehoben, so entspricht, wenn die versicherte Person in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, der Invaliditätsgrad dem allfällig zu gewährenden Leidensabzug. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens im Einspracheentscheid vom 14. Mai 2008 einen leidensbedingten Abzug von 15% vom herangezogenen Tabellenlohn vorgenommen. Zu dessen Begründung führte sie an, der Beschwerdeführerin seien gemäss Zumutbarkeitsprofil nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar, diese könnten jedoch ganztags ausgeübt werden und spezielle Einschränkungen bestünden lediglich bezüglich des linken Handgelenks. Da aber die Beschwerdegegnerin bei ihrem Einkommensvergleich den Faktor der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens nicht nach dem Grundsatz der Parallelisierung der Vergleichseinkommen gänzlich eliminiert hat, ermittelte sie im Einspracheentscheid einen Invaliditätsgrad von 4,6 %. In der Beschwerdeantwort hat sie schliesslich ausgeführt, der Abzug sei korrekterweise auf 10% zu reduzieren, da die Unfallfolgen nur die linke, nicht dominante Hand beträfen und nebst einer leidensbedingten Reduktion keine weiteren Abzugstatbestände erfüllt seien. Die Höhe des leidensbedingten Abzugs ist im Gegensatz zur Rechtsfrage, ob ein solcher vorzunehmen ist, eine typische Ermessensfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399, Urteil 8C_64/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.2, und Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009, E. 3). Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (Urteil U 173/06 vom 4. Dezember 2006, E. 3.1 mit Hinweisen) ist der leidensbedingte Abzug von 10% der Situation der Beschwerdeführerin angemessen. Sie hat damit Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von 10% des versicherten Verdienstes. 2.5    Die Beschwerdegegnerin hat in UV-act. 82 den "Jahresverdienst vom 10. Oktober 2004 bis 9. Oktober 2005" durch Addition der jeweiligen Bruttomonatslöhne mit Fr. 20'812.-- ermittelt. Offenbar wollte sie damit den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin für die Bemessung der Rente gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG berechnen. Es fällt allerdings auf, dass die Bruttolöhne zwischen Fr. 660.25 für den Oktober 2004 und Fr. 2'642.85 für September 2005 schwankten und dass im Mai 2005 ein eigentlicher Lohnsprung zu verzeichnen ist, indem die Bruttobeträge ab Juni 2005 nicht mehr unter Fr. 2'500.-- fielen, während sie in der Zeitspanne davor bis maximal

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'520.-- im Dezember 2004 erreichten. Unklar ist bei dieser Ausgangslage insbesondere, ob ein Sonderfall gemäss Art. 15 Abs. 3 UVG bzw. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 oder Art. 24 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vorliegt. Für die entsprechenden Abklärungen und die Berechnung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.          3.1    Von der Beschwerdegegnerin sind im angefochtenen Einspracheentscheid auch die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung zutreffend dargelegt worden (Erwägung 7b). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. 3.2    Laut Computertomogramm (CT) vom 19. Februar 2007 und Beurteilung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, ist die Scaphoidfraktur in guter Stellung konsolidiert und zeigen sich, bei ansonsten normalen Bildern des linken Handgelenks, mässiggradige Arthrosezeichen radioscaphoidal und zwischen Scaphoid und Trapezium (UV-act. 67). Dr. E.___ hat am 26. Juli 2007 gestützt auf die Akten, darunter insbesondere den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 9. Juli 2007 (UV-act. 75) sowie die erwähnten CT, die Integritätseinbusse der Beschwerdeführerin auf 10% geschätzt (UV-act. 78). Der Kreisarzt ist dabei von der mässiggradigen Arthrose ausgegangen und hat unter Berücksichtigung des durchgemachten CRPS den oberen Wert für mässige Handgelenksarthrosen gewählt, der gemäss Tabelle 5 der Integritätsschäden bei Arthrosen zwischen 5 und 10% liegt (vgl. https:// wwwsapp1.suva.ch/sap/public/bc/its/mimes/zwaswo/99/pdf/02870_05_d.pdf). Eine weitergehende Verschlimmerung hat Dr. E.___ ausdrücklich nicht berücksichtigt. 3.3    Der Kreisarzt hat die Integritätseinbusse unter Berücksichtigung der wichtigsten ärztlichen Aussagen festgelegt und begründet. Seiner Einschätzung kommt voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach von seiner Einschätzung abzuweichen ist. Eine Verschlimmerung des Integritätsschadens gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV ist aufgrund der medizinischen Akten nicht voraussehbar und daher nicht zu berücksichtigen. Die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf Fr. 10'680.-- (10% von Fr. 106'800.--) ist damit korrekt erfolgt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.         4.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2008 insofern aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Invalidenrente verweigert wird. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10% zuzusprechen. Zur Abklärung des versicherten Verdienstes und zur Berechnung der Rentenleistungen ist die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist bei teilweisem Obsiegen auf pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, wie in gleichartigen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Eine höhere Entschädigung erscheint nicht ausgewiesen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2008 insofern aufgehoben, als damit die Ausrichtung einer Invalidenrente verweigert wird, und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 10% zugesprochen. 2.       Zur Abklärung des versicherten Verdienstes und zur Berechnung der Rentenleistungen wird die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

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