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St.Gallen Versicherungsgericht 09.01.2008 UV 2007/54

9 gennaio 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,424 parole·~12 min·5

Riassunto

Art. 4 ATSG: Zahnschaden; Verneinung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors beim Verzehr eines Zehnkornbrots (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2008, UV 2007/54).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 01.05.2020 Entscheiddatum: 09.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 09.01.2008 Art. 4 ATSG: Zahnschaden; Verneinung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors beim Verzehr eines Zehnkornbrots (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2008, UV 2007/54). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 9. Januar 2008 in Sachen M.___ Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. Die 1966 geborene M.___ ist bei der A.___ AG als Büroangestellte tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 5. Dezember 2006 hatte sie am 26. November 2006 beim Essen eines Zehnkornbrots auf ein Korn gebissen und sich dabei einen halben Zahn abgebrochen (Suva-act. 1). Mit Fragebogen vom 12. Dezember 2006 bat die Suva die Versicherte, in Ergänzung zur Unfallmeldung einige Fragen zu beantworten. M.___ beantwortete diese am 20. Dezember 2006 (Suva-act. 2). Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 lehnte die Suva die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, weil kein Unfall im Sinn des Gesetzes vorliege (Suva-act. 3). Am 5. Januar 2007 teilte die Versicherte der Suva telefonisch mit, dass sie die Leistungsablehnung nicht einsehe und gegen die Verfügung Einsprache erheben werde (Suva-act. 4). Auf den weiteren Inhalt des Telefongesprächs wird, soweit entscheidnotwendig, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen hingewiesen. Am 5. Januar 2007 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 3. Januar 2007 Einsprache (Suva-act. 5), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. April 2007 abwies (Suva-act. 8). B. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 18. April 2007. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und die Anerkennung des Schadensereignisses als Unfall. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe der Beschwerdegegnerin gegenüber geschildert, dass sie am 26. November 2006 auf einen Stein und nicht auf ein Korn gebissen habe. Sie habe noch einen zweiten Kieselstein im Brot gefunden und diesen aufbewahrt. Die Beschwerdegegnerin habe dies jedoch nicht zur Kenntnis genommen bzw. den Stein nie verlangt. Es stimme nicht, dass die Identität des schädigenden Gegenstandes nicht nachweisbar und kein Beweisgegenstand mehr vorhanden sei. Der beschädigte Zahn müsse durch ein Implantat ersetzt werden, was ebenfalls belege, dass es sich um keine Bagatelle gehandelt habe. C.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen nach der Ablehnungsverfügung vom 3. Januar 2007 offensichtlich angepasst habe. Auf die späteren Aussagen könne jedoch nicht abgestellt werden. Im Übrigen gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass es sich beim Gegen¬stand, auf den sie gebissen habe, tatsächlich um einen Stein gehandelt habe. Selbst wenn der fragliche Gegenstand von Anfang an als Stein benannt worden wäre, hätte eine blosse Vermutung vorgelegen, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei. Es leuchte schliesslich nicht ein, weshalb derart bedeutsame Umstände, wie der Biss auf einen Stein als Schadensursache sowie das Vorhandensein eines weiteren Steins im Brotrest, bis zum Einspracheverfahren unerwähnt geblieben seien. Der Beschwerdeführerin gelinge es somit insgesamt nicht, einen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit ein Unfallereignis rechtsgenüglich nachzuweisen. Die Folgen der Beweislosigkeit trage die Beschwerdeführerin. C. Die Beschwerdeführerin hat die Frist zur Einreichung einer Replik unbenutzt verstreichen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1].

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung sind gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV folgende Körperschäden den Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Das EVG hat wiederholt festgehalten, dass der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen abschliessender Charakter zukommt (BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1989 Nr. U 67 S. 165). Zahnschäden sind in dieser Liste nicht aufgeführt. 2. 2.1 Wenn beim Kauen von Nahrung ein Zahn abbricht, kann grundsätzlich ein Unfallereignis gegeben sein, so dass der Unfallversicherer leistungspflichtig wird. Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung sind unbestrittenermassen erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nachgewiesen werden kann. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich die Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selbst. Ohne Bedeutung für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende Folgen nach sich zieht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereichs Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (SVR 2001 KV Nr. 50 S. 145 E. 3a; BGE 122 V 233 E. 1 = Pra 1997 Nr. 82 S. 415 f.). 2.2 Im Zusammenhang mit Zahnschäden hat sich das EVG schon vermehrt mit der Problematik des ungewöhnlichen äusseren Faktors auseinandergesetzt. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wurde beispielsweise verneint bei Dekorationsperlen auf oder in einem Kuchen, bei einer Figur in einem Dreikönigskuchen oder einem Stein im Kirschenkuchen, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet worden war. Hingegen kann ein Knochensplitter in einer Wurst als ungewöhnlicher äusserer Faktor betrachtet werden (BGE 112 V 201 mit Hinweisen). Bejaht wurde die Ungewöhnlichkeit ausserdem bei einer Nussschale in einem Nussbrot, in einer Nusstorte, in einem Nussgipfel oder in einer Nussschokolade (SVR 2001 KV Nr. 50 S. 145 E. 3b mit Hinweisen). Wenn man beim Verzehr eines

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zehnkornbrots auf einen etwas härteren Bestandteil bzw. ein hartes Korn beisst, lässt sich daran nichts Ungewöhnliches erkennen. Damit im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bejaht werden könnte, müsste ein Fremdkörper und damit ein Gegenstand, der nicht Bestandteil eines Zehnkornbrots bildet, wie etwa ein Stein, nachgewiesen werden können. 2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen, BGE 126 V 360 E. 5b). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zu beachten, dass die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Daher kommt den Angaben, die der Versicherte kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (statt vieler EVGE U 64/02 vom 26. Februar 2004, E. 1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hat sich am 5. Dezember 2006 beim Essen eines Zehnkornbrots einen Zahn abgebrochen. Es handelt sich dabei um eine Brotsorte, die üblicherweise auch mit Bestandteilen härterer Konsistenz durchsetzt ist, wie zum Beispiel harten Körnern bzw. grob geschroteten Teilen davon. Während die Beschwerdeführerin vorerst angab, auf ein Korn gebissen zu haben (Suva-act. 1), erklärte sie im Fragebogen der Suva am 20. Dezember 2006 sowie zu Beginn des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Telefongesprächs mit der Suva vom 5. Januar 2007, es sei etwas sehr Hartes, ein sehr hartes Korn oder so gewesen (Suva-act. 2 und 4). Im weiteren Verlauf des Telefongesprächs gab die Beschwerdeführerin an, es könnte ja auch sein, dass sie auf einen Kieselstein gebissen habe und es nicht ihre Schuld sei, wenn sie das Ganze verschluckt habe (Suva-act. 4). Zuletzt, d.h. in der Einsprache vom 5. Januar 2007 sowie in der Beschwerde vom 18. April 2007 (Suva-act. 5) war die Beschwerdeführerin überzeugt davon, auf einen Kieselstein oder sonst ein hartes Stück und nicht auf ein Korn gebissen zu haben. 4. 4.1 Vorwegzunehmen ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin den schadensverursachenden Gegenstand nicht gesehen hat und damit grundsätzlich nicht weiss, um was für einen Gegenstand genau es sich gehandelt bzw. wodurch sie sich den Zahnschaden zugezogen hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben den Gegenstand verschluckt hat, ändert an der von ihr zu tragenden Beweislast bzw. an ihrer Pflicht, das Vorliegen eines Unfallereignisses zumindest glaubhaft zu machen, nichts. Lediglich die Vermutung, dass sie auf etwas ungewöhnlich Hartes bzw. einen Kieselstein gebissen haben könnte, lässt noch nicht den Schluss zu, dass effektiv eine Einwirkung eines äusseren Faktors bzw. eines Fremdkörpers (und damit eines Gegen¬standes, der nicht Bestandteil der betreffenden Nahrung bildete) vorlag. Das EVG hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt (Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozial¬versicherung, SJZ 88 [1992], S. 324, mit Hinweisen). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Demnach besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. In diesem Sinn hat das EVG entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. etwa EVGE U 64/02 vom 26. Februar 2004; U 229/01 vom 21. Februar 2003; U 33/00 vom 26 April 2000; U 268/99 vom 17. Januar 2000). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, lag nach der Rechtsprechung sogar

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde ("ein Kieselstein", EVGE U 211/00 vom 16. Juli 2001), der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte. 4.2 Schliesslich hatte das EVG auch Fälle zu beurteilen, in denen die versicherte Person ihre Angaben im Laufe des Verfahrens änderte und zunächst als Schadensursache "einen harten Gegenstand" angab oder den Fremdkörper gar nicht oder nur unpräzise benennen, ihn später jedoch genau beschreiben konnte oder ihn gar identifiziert haben wollte (z.B. als "kleinen Stein" in EVGE U 148/01 vom 27. Juni 2002, U 148/01; als "kleinen, sehr harten, sich kalt anfühlenden und in der Oberfläche unregelmässig geformten Gegenstand" in EVGE U 153/02 vom 8. Oktober 2002). Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Fragebogen detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen Verfügung darlegt, denn es leuchtet nicht ein, dass ein derart bedeutsamer Umstand wie etwa der Biss auf einen Stein als Schadensursache bis zum Einspracheverfahren unerwähnt geblieben ist. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (EVGE U 148/01 vom 27. Juni 2002). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt nach Eingang der Unfallmeldung mittels Fragebogen detailliert erhoben. Auf die Frage "Wie kam es zur Zahnschädigung (bitte Sachverhalt genau schildern)?" fügte die Beschwerdeführerin als schadensverursachenden Gegenstand lediglich ein hartes Stück an, welches sie wie bereits in der Unfallmeldung, so auch noch zu Beginn des Telefongesprächs mit der Suva als Korn deutete, was keinem ungewöhnlichen äusseren Faktor entsprechen würde. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf einen Fremdkörper gebissen haben soll, sind erst nach Erlass der Ablehnungsverfügung und den telefonischen, erklärenden Erläuterungen der Beschwerdegegnerin ergangen. Die von der Beschwerdeführerin erstmals in der Einsprache und Beschwerde aufgestellte Behauptung, sie habe nochmals einen kleinen Stein im Brot gefunden und könne diesen jederzeit vorweisen, ist nach dem Gesagten ebenso unglaubwürdig wie die erst

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Kenntnis über den Ablehnungsgrund eindeutige Verneinung eines Korns als Schadensursache. Wäre tatsächlich ein weiterer Kieselstein sichergestellt worden, so hätte die Beschwerdeführerin dies zweifelsohne früher erwähnt und die Frage der Beschwerdegegnerin im Fragebogen, ob Beweismittel vorgezeigt worden seien und wo sich diese befänden, nicht unbeantwortet gelassen. Dass das Zehnkornbrot aufbewahrt und darin erst im Zeitpunkt der Einspracheerhebung ein zweiter Kieselstein gefunden wurde, ist - wie die Beschwerdegegnerin bereits darlegte - ebenfalls wenig überzeugend. Die Herkunft eines solchen Steines wäre im Übrigen ohnehin unsicher. Gemäss den erläuterten Grundsätzen (insbesondere E. 4b) kann somit nicht auf die nachträglich angepasste Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden. 4.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin beim Essen des Zehnkornbrots ein Zahn abgebrochen ist, der nun durch ein Implantat ersetzt werden muss, ändert nichts an obiger Beurteilung. Erfahrungsgemäss können Zahnteile abbrechen, ohne dass in jedem Fall ein ungewöhnlicher äusserer Faktor (Fremdkörper) eingewirkt haben muss. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht (RKUV 1988 Nr. U 36 S. 45 E. 3a; BGE 118 V 59 E. 2b, 118 V 283 E. 2a). 5. In Würdigung der gesamten Umstände ist es mithin zwar möglich, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen ist; doch die Behauptung, die Zahnschädigung sei durch das Beissen auf einen Stein verursacht worden, ist nicht rechtsgenüglich dargetan. Es erscheint wesentlich plausibler, dass der Biss auf einen harten Kern als solcher - wie bereits erwähnt, gewöhnlicher Bestandteil eines Kernenbrots - ursächlich war. Die Beschwerdeführerin konnte keinen Fremdkörper sicherstellen. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls nicht erfüllt. Die offerierte Präsentation eines nachträglich sichergestellten Kieselsteins vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden. 6.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 11. April 2007 abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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