© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 01.05.2020 Entscheiddatum: 18.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2008 Art. 18 UVG. Prüfung des Rentenanspruchs bzw. der Höhe des Validen- und Invalideneinkommens im Nachgang zu einer unfallbedingten Knieverletzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2008, UV 2007/25). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 18. Januar 2008 in Sachen G.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil, gegen Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4003 Basel, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a G.___, geb. 1956, war bei der A.___ als Geschäftsführer tätig und dadurch bei der Schweizerischen National Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) unfallversichert, als er am 23. September 1997 beim Anheben des Hinterbeines eines Pferdes von diesem zur Seite gedrückt wurde und sich dabei am rechten Knie verletzte (UV-act. 1.1). Die Ärzte des Paracelsus Spitals stellten im Operationsbericht vom 30. September 1997 die Diagnose einer lateralen Tibiaplateau-Impressionsfraktur rechts (UV-act. 1.3). In der Folge persistierten die Beschwerden im rechten Knie. Die IV-Stelle St. Gallen sprach dem Versicherten ab November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 80% eine ganze Rente zu (act. G 1.1/9). Nach Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen und Behandlungen eröffnete die National dem Rechtsvertreter des Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 2006, diesem stehe eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 20% und eines versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.-- zu (UV-act. 5.1). Eine hiegegen erhobene Einsprache hiess die National mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten auf der Integritätsentschädigung einen Verzugszins zusprach (UV-act. 5.11). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. G 1 S. 7). A.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 gab die National dem Rechtsvertreter des Ver sicherten bekannt, bei einem Invaliditätsgrad von 4% (Valideneinkommen von Fr. 91'115.-- und Invalideneinkommen von Fr. 87'924.--) bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein Leidensabzug beim Invalideneinkommen falle ausser Betracht (UV-act. 4.1). Die gegen diese Verfügung vom Rechtsvertreter des Versicherten erhobene Einsprache (UV-act. 4.4) wies die National mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 ab (UV-act. 4.12). Der Krankenversicherer zog die am 4. Juli 2006 erhobene Einsprache zurück (UV-act. 4.3, 4.7). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 erhob Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, Wattwil, für den Versicherten mit Eingabe vom 20. Februar 2007 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und dem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer sei rückwirkend ab Januar 2005 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 32% zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 21% zuzusprechen. Auf die fälligen Rentenleistungen sei ein Verzugszins von 5% gemäss Berechnung nach Art. 7 ATSV zu leisten. Der Sachverhalt sei zu ergänzen. Insbesondere sei ein Obergutachten zur Frage des leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen einzuholen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter unter anderem aus, als UVG-Jahreslohnsumme sei bei Abschluss der Versicherung der damals geltende gesetzliche Maximaljahreslohn von Fr. 97'200.-- vereinbart worden. Die IV- Stelle Schwyz habe ab Mai 1999 eine berufsbegleitende Umschulung des Beschwerdeführers zum Web-Publisher mit anschliessender Weiterbildung zum Web- Master SIZ bewilligt. Im Oktober 2000 habe der Beschwerdeführer den ersten Teil der Umschulung erfolgreich abgeschlossen. Trotz widriger Umstände habe er in der Folge noch die ersten Prüfungen für den Web-Master SIZ abgelegt. Allerdings habe er wegen der rechtlichen Auseinandersetzungen und der ungewissen Zukunft der A.___ zunehmend ausgeprägte Angstzustände entwickelt, die schliesslich in eine Depression gemündet hätten. Wegen der verschlechterten psychischen Gesundheit habe Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 11. August 2004 maximal eine Arbeitsfähigkeit von knapp 20% für möglich erachtet. Der Gutachter Dr. med. F.___, Kantonsspital St. Gallen, habe den Beschwerdeführer Übungen durchspielen lassen, die wenig bis gar nichts mit seiner früheren Tätigkeit als Bauführer zu tun gehabt hätten. Zudem habe Dr. F.___ bei den nutzlosen Übungen durch Abwesenheit geglänzt. Das lädierte Knie sei von keiner der anwesenden Physiotherpeutinnen je angeschaut worden. Das Gutachten von Dr. F.___ stütze sich auf fragwürdige Untersuchungsergebnisse, sei in sich widersprüchlich und stehe in Widerspruch zu demjenigen von PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Trauma Zentrum Hirslanden. Es sei ein Obergutachten einzuholen. Schliesslich sei das Gutachten von Dr. F.___ so oder so unvollständig. Zur Frage des leidensbedingten Abzugs habe sich der Arzt in keiner Weise geäussert. Auf die Feststellung, dem Beschwerdeführer könne ohne weiteres zugemutet werden, trotz Schmerzen und Instabilität im Knie wieder in seinem angestammten Beruf zu arbeiten, könne wegen der klaren Widersprüche im Evaluationsbericht nicht abgestellt werden. Der von der Beschwerdegegnerin angestellte Einkommensvergleich sei nicht haltbar. Als
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen sei die vereinbarte UVG-Jahreslohnsumme von Fr. 97'200.-zugrunde zu legen, wobei dieser Betrag noch auf das gesetzliche Maximum des Jahres 2004, d.h. auf Fr. 106'800.--, hochzurechnen sei. Auf diesen Betrag habe die Beschwerdegegnerin für die Höhe der Taggelder und Integritätsentschädigung abgestellt. Auch das Invalideneinkommen sei nicht korrekt bestimmt worden. B.b In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt den angefochtenen Entscheid zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeantwort und legt dar, die unqualifizierte Kritik an der Untersuchungstechnik von Dr. F.___ müsse als reine Schutzbehauptung eingestuft werden. Dr. F.___ habe Abklärungen getätigt, mit welchen die verbleibende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschätzt werden könne. Dass Dr. F.___ primär seinem Team vertraut und den Beschwerdeführer angeblich nur kurz selber gesehen habe, könne den Beweiswert seines Berichtes nicht schwächen. Beim Beschwerdeführer bestehe weder in seinem zuletzt ausgeübten Beruf noch in einer anderen wechselbelastenden Tätigkeit eine Einschränkung. Ein leidensbedingter Abzug sei hier also zu Recht nicht vorgenommen worden. B.c Mit Replik vom 28. Juni 2007 und Duplik vom 9. Juli 2007 bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. Erwägungen: 1. 1.1 Streitig ist vorliegend die Höhe des Invaliditätsgrads bzw. der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid (Erwägungen 2 und 3) die rechtlichen Voraussetzungen der Rentenausrichtung zutreffend dar; darauf ist zu verweisen. 1.2 Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, beantwortete im Bericht vom 3. September 1999 die Frage nach einem bleibenden Nachteil mit "posttraumatische Gonarthrose. Wahrscheinlich später Kunstgelenk". Unfallfremde Faktoren im Heilungsverlauf verneinte er. Im bisherigen Beruf bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine IV-Umschulung laufe (UV-act. 1.17). Im Bericht vom 18. Juli 2005 bestätigte Dr.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, als Diagnosen Kniebeschwerden rechts bei Status nach Meniskektomie mit 22 Jahren, Status nach Tibiaplateau-Fraktur 1997 und Status nach Kniearthroskopie 1999 in Wetzikon sowie aktuell zunehmende Blockaden. Im weiteren bescheinigte er eine Adipositas sowie eine Segmentdegeneration L5/S1 (UV-act. 1.21). Im Gutachten vom 5. Dezember 2005 gelangte PD Dr. F.___ unter anderem zum Schluss, es bestehe ein 100%iger Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Knie. Obwohl der Patient im Alter von 22 Jahren eine Meniskektomie am rechten Kniegelenk habe durchführen lassen müssen, habe dies die Folgen des Unfalls vom 23. September 1997 nicht mit beeinflusst. Der Patient sei aktuell nicht fähig, im angestammten Beruf als Geschäftsführer einer Büroarchitekturfirma zu arbeiten, da er bei diesem Beruf nicht nur am Pult sitzen, sondern sich in der Mehrheit auf Baustellen begeben müsse, wo das Gelände in den meisten Fällen uneben sei. Den Integritätsschaden schätze er auf 20% (UV-act. 1.23). Dr. F.___, und J.___, Physiotherapeutin, Kantonsspital St. Gallen, berichteten am 6. April 2006 über die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Als Ergebnis hielten sie fest, in der bisherigen Tätigkeit sei eine ganztägige Arbeitszeit nach einer gewissen Einarbeitungsphase zumutbar, wobei die Hockestellung nur selten vorkommen sollte. Eine leichte wechselbelastende oder auch vorwiegend sitzende und stehende Tätigkeit, z.B. im kaufmännischen Bereich, sei ganztags zumutbar. Eine Ausbildung als Rechtsagent habe der Beschwerdeführer im Herbst 2005 begonnen, jedoch aus Kostengründen wieder abgebrochen (UV-act. 1.28). 2. In diesem Verfahren sind allein unfallkausale Gesundheitsschäden in die Beurteilung der streitigen Frage mit einzubeziehen. Die Invalidenversicherung, welche den Gesundheitszustand grundsätzlich als Ganzes zu beurteilen hat, sprach dem Beschwerdeführer ab November 2003 eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grads von 80% zu. Dabei stützte sie sich ausschliesslich auf die psychiatrische Begutachtung durch Dr. E.___, in welcher eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt worden war (vg. act. G 1.1/7-10). Der unfallbedingte Knieschaden war unter diesen Umständen für die Bemessung der Invalidität durch die Invalidenversicherung nicht mehr von Bedeutung, da er sich nicht mehr auswirken konnte (vgl. act. G 1.1/10). Eine Unfallkausalität der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychischen Beschwerden wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. act. G 1 S. 6); eine Adäquanz wäre anhand der Rechtsprechungs- Kriterien (BGE 115 V 133 Erw. 6) auch klar zu verneinen. - Während PD Dr. F.___ sich ausschliesslich zur Zumutbarkeit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer Büroarchitekturfirma äusserte und eine solche mit Hinweis auf die Baustellenarbeit (auf unebenem Gelände) verneinte, erachteten die EFL-Gutachter den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Sie stützten sich dabei auf eine Evaluation der Leistungsfähigkeit, bei welcher sämtliche, für die konkrete Arbeitssituation in Betracht fallenden Aspekte ermittelt wurden. Die Abklärung dauerte zwei Tage. Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass sich Dr. F.___ nicht mit ihm befasst habe (act. G 1 S. 8, 11), vermag angesichts der Tatsache, dass noch andere Personen an der Begutachtung beteiligt waren, das Begutachtungsresultat nicht in Frage zu stellen. So sind denn auch im Rahmen einer EFL nicht nur rein medizinische, sondern im Wesentlichen auch ergonomische bzw. physiotherapeutische Aspekte massgebend. Während der EFL-Abklärung konnten gemäss Gutachten keine funktionellen Defizite beobachtet werden. Auch am zweiten Abklärungstag trat keine Reizung des Knies auf (UV-act. 1.28). Es liegen keine konkret fassbaren Anhaltspunkte vor, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung sprechen würden. Der Rechtsvertreter legt nicht dar, inwiefern die Untersuchungsmethoden im Rahmen einer EFL-Abklärung fragwürdig sein sollten. Auch die von ihm behauptete Widersprüchlichkeit des EFL-Gutachtens begründet er nicht im einzelnen. Hinsichtlich der von ihm erwähnten Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine massvolle Bekämpfung der Schmerzen, wie sie nach längerem Verbleiben in sitzender oder stehender Position unbestreitbar auftreten können, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 22. April 2005 [U 417/04]). Der Umstand allein, dass PD Dr. F.___ die Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit anders beurteilte als die EFL- Gutachter, vermag die EFL-Begutachtung nicht in Frage zu stellen. Nachdem der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausübte (vgl. UV-act. 1.28 S. 4), stellte sich denn auch im Wesentlichen die Frage der Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit. Zu dieser Frage nahm PD Dr. F.___ jedoch keine Stellung. Die von ihm
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhobenen Befunde vermögen die EFL-Ergebnisse ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Im Weiteren ist es nicht Aufgabe der EFL-Gutachter bzw. von Dr. F.___, zur Frage des leidensbedingten Abzuges beim Invalideneinkommen Stellung zu nehmen. Die Rechtsfrage der Invaliditätsbemessung ist von der Verwaltung bzw. von der Beschwerdeinstanz zu prüfen. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verwendete für die Festlegung des Valideneinkommens die Berechnungsgrundlagen der Invalidenversicherung. Diese war von der vom Beschwerdeführer im Jahr 1996 abgerechneten Lohnsumme von Fr. 84'000.-ausgegangen (act. G 1.1/10). Eine teuerungsbedingte Anpassung ergab für 2004 den Betrag von Fr. 91'115.--. Der Beschwerdeführer verlangt, als Valideneinkommen sei der (frühere) maximale versicherte Verdienst von Fr. 97'200.-- zugrunde zu legen. Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass der versicherte Verdienst keinen Bezug zur Höhe des Valideneinkommens aufweise. Der versicherte Verdienst beruht auf in der Vergangenheit effektiv erzielten Verdiensten (Art. 15 Abs. 2 UVG), wohingegen das Valideneinkommen den Verdienst darstellt, welchen die versicherte Person (hypothetisch) ohne Eintritt des Unfalls hätte erzielen können (Art. 16 ATSG). Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen lässt sich somit nicht beanstanden. 3.2 Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik fest. Dabei stellte sie auf Tabelle 1 (Privater Sektor) Niveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster bzw. selbständiger und qualifizierter Arbeiten), Sektor Dienstleistungen, Region Ostschweiz, bzw. auf einen Jahreslohn 2004 von Fr. 86'832.-- (Fr. 6'941.-- : 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden x 12 Monate; UV-act. 4.1) ab. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht auf die statistischen Daten nach "Grossregion" gemäss der LSE abzustellen ist (SVR-UV 2007 Nr. 17, 56). Zugrunde zu legen sind vielmehr die gesamtschweizerischen Zahlen. Der Beschwerdeführer absolvierte ursprünglich eine Ausbildung als Bauzeichner (Hoch- und Tiefbau). Er war vor dem streitigen Unfall als Geschäftsführer und Bauleiter tätig. Nach dem Unfall
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte absolvierte er eine Ausbildung zum Web-Publisher. Eine im Jahr 2005 begonnene Ausbildung zum Rechtsagenten brach er aus Kostengründen wieder ab. Seit dem Unfallereignis hatte er keine Berufstätigkeit mehr aufgenommen (vgl. UV-act. 1.28 S. 4). Angesichts dieser ausbildungsmässigen und beruflichen Ausgangslage kann nicht als belegt gelten, dass der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der reinen Unfallfolgen - im gesamten Sektor Dienstleistungen, welcher unter anderem auch das Kredit- und Versicherungsgewerbe sowie den ganzen Verkehrs- und Immobilienbereich beinhaltet, im Anforderungsniveau 1+2 eine Tätigkeit hätte ausüben können. Dagegen erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass er in den Bereichen Gross- und Detailhandel in der Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit im erwähnten Anforderungsniveau zu verrichten. Für eine Beschränkung auf den Bereich Detailhandel, wie sie sein Rechtsvertreter verlangt (act. G 1 S. 14f), sind keine sachlichen Gründe ersichtlich. Aus der LSE 2004 ergeben sich für die Teilbereiche Grosshandel, Handelsvermittlung (51) und Detailhandel (52) (Anforderungsniveau 1+2, Männer) Monatslöhne von Fr. 8'571.-- und Fr. 6'521.--. Ausgehend vom Mittelwert dieser beiden Zahlen (Fr. 7'546.-- bei 40 Wochenstunden) errechnet sich bei 41.7 Wochenstunden ein jährlicher Betrag von Fr. 94'400.--. Da dieser Betrag über dem teilweise in einer vergleichbaren Tätigkeit erzielten - Valideneinkommen liegt, ist der kleinere Betrag, d.h. Fr. 91'115.--, zugrunde zu legen. 3.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbsfähigkeit auf dem für ihn in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen der unfallbedingten Einschränkungen im Kniebereich lediglich mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. So stellten die EFL-Gutachter zwar eine verminderte Stabilität des rechten Kniegelenks sowie eine Einschränkung hinsichtlich Hockestellung fest (UVact. 1.28 S. 2, 3). Diese Einschränkungen dürften sich jedoch in den Bereichen Grossund Detailhandel jedenfalls bei Bürotätigkeiten kaum auswirken, zumal dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende oder auch eine vorwiegend sitzende oder stehende Tätigkeit, und damit alle Arbeiten im kaufmännischen Bereich, zumutbar ist (UV-act. 1.28 S. 3). Damit fällt ein Leidensabzug ausser Betracht. 4.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2007 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2008 Art. 18 UVG. Prüfung des Rentenanspruchs bzw. der Höhe des Validen- und Invalideneinkommens im Nachgang zu einer unfallbedingten Knieverletzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2008, UV 2007/25).
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