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St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2007 UV 2006/55

15 gennaio 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,771 parole·~14 min·6

Riassunto

Art. 18 UVG: Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE), wenn sich nicht alle von der Suva für die Berechnung des Invalideneinkommens hinzugezogenen Arbeitsplätze aus der Arbeitsplatz-Dokumentation (DAP) als zumutbar erweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2007, UV 2006/55).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2006/55 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 15.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 15.01.2007 Art. 18 UVG: Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE), wenn sich nicht alle von der Suva für die Berechnung des Invalideneinkommens hinzugezogenen Arbeitsplätze aus der Arbeitsplatz-Dokumentation (DAP) als zumutbar erweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2007, UV 2006/55). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Martin Rutishauser und Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 15. Januar 2007 In Sachen E.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- E.___ erlitt am 18. Dezember 2002 einen Unfall auf einer Baustelle. Er wurde vom Rückspiegel eines Lieferwagens erfasst und verletzte sich am Handgelenk (Suva-act. 1). Die Fachärzte Chirurgie am Spital A.___ diagnostizierten eine distale Radiusfraktur rechts, die am 23. Dezember 2002 durch geschlossene Reposition und minimalinvasive Osteosynthese behandelt wurde (Suva-act. 3). Der Unfall hatte eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit zur Folge (vgl. Suva-act. 4). Am 26. Mai 2003 wurden die eingesetzten Schrauben operativ wieder entfernt (Suva-act. 21). Am 5. November 2003 wurde in der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals B.___ aufgrund fortbestehender Schmerzen eine Styloidektomie und eine Neurotomie vorgenommen (Suva-act. 34). Auch dieser Eingriff beseitigte die Schmerzen des Versicherten nicht (Suva-act. 40, 42, 44, 46). Am 6. April 2004 wurde in der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals B.___ eine Teilarthrodese und eine erneute Neurotomie durchgeführt (Suva-act. 50). Am 15. September 2004 wurde die dabei eingesetzte Metallplatte wieder entfernt (Suva-act. 71). Am 5. Oktober 2004 fand im Auftrag der IV- Stelle eine medizinische Abklärung des Versicherten statt (Suva-act. 67). Dr. med. B.___ (nachfolgend: IV-Gutachter) kam im Gutachten vom 12. Oktober 2004 zum Schluss, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden aufgrund des Befundes nachvollziehbar seien. Es bestehe ein Karpaltunnelsyndrom. Seines Erachtens sei eine Handgelenksversteifung angezeigt. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Durch eine Handgelenksversteifung könne allenfalls eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Suva-act. 79). Der Versicherte sprach sich in der Folge gegen eine vollständige Arthrodese aus (Suva-act. 82, 89, 91). Am 3. Mai 2005 führte der Kreisarzt der Suva, Dr. med. C.___ (nachfolgend: Kreisarzt), eine ärztliche Abschlussuntersuchung durch und hielt fest, dass zwar eine vollständige Arthrodese empfehlenswert, jedoch ein gutes Ergebnis nicht garantiert sei, weshalb der Versicherte auf diesen Eingriff verzichte. Weitere ärztliche Massnahmen brächten keine wesentliche Verbesserung, weshalb die unfallbedingte ärztliche Behandlung nunmehr abgeschlossen werden könne. Eine leichte, nicht belastende Tätigkeit unter Vermeidung von Schlägen und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vibrationen sei dem Versicherten zumutbar, wogegen eine Tätigkeit im angestammten Bereich nicht in Frage komme (Suva-act. 92). Den Integritätsschaden schätzte der Kreisarzt auf 20 % (Suva-act. 93). In der Folge teilte die Suva dem Versicherten am 23. Mai 2005 mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1. Juni 2005 eingestellt würden und eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung ausgerichtet werde (Suva-act. 94). Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass ab dem 1. Juni 2005 einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % entsprechend eine Monatsrente von Fr. 748.-- und der Integritätseinbusse von 20 % entsprechend eine Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.-- ausgerichtet werde (Suva-act. 98). B.- Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 6. Juli 2005 Einsprache (Suvaact. 102). In der Einsprachebegründung vom 17. August 2005 führte er aus, er sei gemäss der Einschätzung des IV-Gutachters in jeder Tätigkeit sehr stark eingeschränkt und könne höchstens leichte Arbeiten bewältigen, bei denen die rechte dominante Hand als Hilfshand eingesetzt werde. Das Valideneinkommen sei zu tief eingesetzt worden. Die bei der Bestimmung des Invalideneinkommens als zumutbar erklärten Tätigkeiten gemäss der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) könne er nicht ausführen, da er nicht mit beiden Händen zugreifen könne. Zudem seien beim Invalideneinkommen die üblichen Abzüge nicht vorgenommen worden. Es rechtfertige sich eine Kürzung um 25% (Suva-act. 107). Am 13. Februar 2006 reichte der Versicherte den neuen Bericht des IV-Gutachters vom 16. Januar 2006 zu den Akten, worin dieser wiederum nur von einer Zumutbarkeit ganz leichter Arbeiten ausgeht (Suva-act. 111). Mit Entscheid vom 17. März 2006 wies die Suva die Einsprache ab. Die ausgewählten Arbeitsplatz-Dokumentationen seien dem Versicherten auch gestützt auf die Einschätzungen des IV-Gutachters zumutbar, zumal dabei Beidhändigkeit nur bedingt notwendig sei. Es treffe nicht zu, dass die DAP als für die Ermittlung des Invalideneinkommens generell nicht geeignet angesehen würden. Der Validenlohn sei zudem einwandfrei bestimmbar. Die Verfügung sei daher nicht zu beanstanden (Suvaact. 114). C.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 16. Juni 2006, worin der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einsprache-Entscheids und die weitere Ausrichtung von UVG-Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, sowie alsdann eine halbe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente und eine höhere Integritätsentschädigung) beantragt. Eventuell sei eine neue medizinische Abklärung in Auftrag zu geben. Für das Verfahren sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der IV-Gutachter empfehle eine Handgelenksversteifung. Die Heilbehandlung sei deshalb noch nicht abgeschlossen, weshalb der Einsprache-Entscheid aufzuheben sei. Die Beschwerdegegnerin habe entgegen den Ausführungen des IV-Gutachters eine zu hohe Belastbarkeit der rechten Hand als zumutbar erachtet. Die aufgeführten Beispiele aus den DAP seien ihm nicht zumutbar, da er die rechte Hand nur noch sehr beschränkt einsetzen könne. Es müsse von einer Invalidität von 50% ausgegangen werden (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nur die Höhe der Rente sei Streitgegenstand, sodass nur diesbezüglich auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Auch der IV-Gutachter gehe sowohl in seinem Gutachten vom 12. Oktober 2004 als auch im Bericht vom 16. Januar 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand noch einsetzen könne. Er habe in der neueren Einschätzung nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand infolge Schonung tatsächlich fast nicht mehr einsetze. Aufgrund der medizinischen Akten könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch die Tätigkeiten gemäss DAP ausführen könne, wo eine Beidhändigkeit nur als bedingt notwendig bezeichnet werde. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die DAP festgesetzt worden, wobei die vom EVG aufgestellten Voraussetzungen eingehalten worden seien. Der Invaliditätsgrad von 17 % sei - soweit nachvollziehbar - richtig errechnet worden. Er halte auch einer Verifizierung mit der Lohnstrukturerhebung (LSE) stand. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers sei minim tiefer als der Durchschnittslohn im Baugewerbe, womit sich eine Korrektur desselben nicht rechtfertige (act. G 6). Mit Replik vom 27. September 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und führt aus, die bevorstehende erneute Operation müsse abgewartet werden, bevor über die Ausrichtung einer Rente entschieden werde. Die Rente sei zudem zumindest wie in vergleichbaren Fällen auf 33 % zu erhöhen (act. G 11. Mit Duplik vom 10. Oktober 2006 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (act. G 15). D.- Die Parteien verzichten auf eine mündliche Verhandlung (act. G 17, act. G 18). II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- a) Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft. Mit ihm wurden zahlreiche Bestimmungen im Bereich des Unfallversicherungsrechts geändert. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467). Vorliegend verunfallte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2002, ab dem 1. Juni 2005 soll ihm eine Rente ausgerichtet werden. Somit ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat. Da das Inkrafttreten des ATSG jedoch für die vorliegend streitige Angelegenheit keine materielle Änderungen bewirkt, rechtfertigt es sich, in Anwendung des Grundsatzes der Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung und dem daraus abgeleiteten Geltungsprinzips, wonach geltendes neues Recht generell anwendbar ist (RALPH JÖHL, Übergangsrechtliche Probleme im Leistungsrecht der Sozialversicherung, Diss. St. Gallen, 1996, S 1 ff.), das seit 1. Januar 2003 geltende Recht anzuwenden. b) Das Versicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einsprache-Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 Erw. 1b; RKUV 2001 S. 101). Der Einsprache-Entscheid datiert vom 17. März 2006. Somit ist der Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. 2.- Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einsprache- Entscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 122 V 36 Erw. 2a). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2005 die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % und einer Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.-ab dem 1. Juni 2005 verfügt (Suva-act. 98). Damit wurde auch die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen ab demselben Datum festgelegt (vgl. auch Suvaact. 94). Der Beschwerdeführer wurde in der Verfügung auch über die Rechtslage einer allfälligen Heilbehandlung nach Rentenfestsetzung aufgeklärt. Mit Einsprache vom 6. Juli 2005 und Einsprachebegründung vom 17. August 2005 focht der bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nur die Höhe der ihm auszurichtenden Rente an. Die Verfügung vom 24. Juni 2005 erwuchs daher bezüglich des Abschlusses der Heilbehandlung, der Einstellung der Taggeldleistungen und der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädigung in Teilrechtskraft. Streitgegenstand bildet nur noch die Höhe der auszurichtenden Invalidenrente. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit das Erbringen von Heilbehandlung, Taggeldern und eine erhöhte Integritätsentschädigung beantragt wird. Dass die Übernahme einer erneuten Heilbehandlung damit jedoch nicht ausgeschlossen ist und dass auch eine Rentenanpassung erfolgen kann, wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ändert, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 24. Juni 2005 zutreffend angezeigt. 3.- a) Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens zehn Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einsprache-Entscheids zu berücksichtigen (BGE 129 V 222, 128 V 174). b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aussagen eine wichtige Grundlage für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134, 114 V 314). 4.- a) Unbestritten ist die vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich. Umstritten ist, welche Erwerbstätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist und welches Invalideneinkommen er damit noch zu erzielen vermag. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand bei einer leichten Arbeit noch einsetzen könne. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er führt aus, er könne seine rechte Hand nur noch wie eine Prothese einsetzen. Weil dies aber seine dominante Hand sei, könne er auch eine Hilfstätigkeit nur mit halber Effizienz ausführen (act. G 1). b) Der Kreisarzt legt nach seiner ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. Mai 2005 dar, dass dem Beschwerdeführer unter Einsatz der rechten, dominanten Hand eine leichte, nicht belastende Tätigkeit (Feinarbeit) mit ganztägiger Präsenz nach einer Angewöhnungszeit (ein Monat mit halber Präsenz, im zweiten Monat 75-prozentige Präsenz) zumutbar sei. Schläge und Vibrationen seien zu vermeiden, starke Kraftentfaltung gegen Widerstand und unter kräftiger Stabilisierung eines Werkzeuggriffs seien erschwert und Arbeiten in grosser Kälte seien ungünstig (Suvaact. 91). Der IV-Gutachter kommt im Gutachten vom 12. Oktober 2004 zum Schluss, dass durch eine Handgelenksversteifung eine Arbeitsfähigkeit in gewissen Fällen erreicht werden könne. Ohne diesen Eingriff seien höchstens leichte Arbeiten zumutbar, wobei die rechte, dominante Hand als Hilfshand eingesetzt werde. Er verwies aber darauf, dass der Zeitpunkt für eine abschliessende Einschätzung kurz nach dem letzten Eingriff noch etwas früh sei (Suva-act. 79). In seiner Beurteilung vom 16. Januar 2006 zuhanden der IV-Stelle kommt der IV-Gutachter zum Schluss, dass ganz leichte Arbeit zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer spare jedoch die rechte, dominante Hand zunehmend aus und setze sie nur noch als Hilfshand ein (Suva-act. 111). Der Kreisarzt legt am 30. März 2006 dar, dass aus organischer Sicht an der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 3. Mai 2005 festgehalten werden müsse. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erachtet er durch unfallfremde Faktoren sowie nichtmedizinische Probleme beeinträchtigt (Suva-act. G116).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Die beiden ärztlichen Einschätzungen stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand grundsätzlich noch für eine Tätigkeit einsetzen kann. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand in der Zwischenzeit anscheinend kaum mehr einsetzt, könne bei der Bestimmung einer zumutbaren Verweistätigkeit nicht berücksichtigt werden, da dies nach Einschätzung beider Ärzte ein rein tatsächliches Verhalten darstelle, das der medizinischen Einschätzung nicht entspreche. Nur bezüglich der Intensität der zumutbaren Tätigkeit mit der rechten Hand scheinen sich die ärztlichen Einschätzungen leicht zu unterscheiden. Der IV-Gutachter geht in seiner Einschätzung vom 16. Januar 2006 davon aus, dass nur eine ganz leichte Tätigkeit zumutbar sei, währenddem der Kreisarzt eine leichte, nicht belastende Tätigkeit im Sinne einer Feinarbeit als zumutbar erachtet. Ob es sich dabei aber überhaupt um eine unterschiedliche Einschätzung handelt, muss nicht entschieden werden. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich fast ausschliesslich Tätigkeiten aus den DAP für zumutbar erklärt, die auch der Einschätzung des IV-Gutachters entsprechen. Einzig die Tätigkeit als Hilfsarbeiter (Maschinenführer) in einer Verbandwattefabrik (DAP-Nr. 1075), wo das Zusammenführen von Vlies mit beiden Händen und das Einfüllen in Maschinentrichter sowie das Abfüllen überschüssigen Vlieses von Hand in Säcke verlangt wird, kann nicht mehr als zumutbar angesehen werden, wenn der allenfalls etwas vorsichtigeren Einschätzung des IV-Gutachters gefolgt wird. Jedoch rechtfertigt sich eine Rückweisung zur erneuten Abklärung der zumutbaren Verweistätigkeit vorliegend trotzdem nicht, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nachgewiesen hat, dass auch unter Anwendung der Lohnstrukturerhebung (LSE) ein der Berechnung nach den DAP entsprechendes Invalideneinkommen resultiert. Der dabei angenommene Leidensabzug von 15 % lässt sich nicht beanstanden. Wieso stattdessen der Maximalabzug von 25 % vorgenommen werden sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen. Dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht richtig wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer in seiner Replik nicht geltend gemacht. d) Somit ist das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen nicht zu beanstanden. Auch das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin richtig ermittelt und zutreffend dargelegt, dass sich vorliegend eine Aufwertung desselben nicht rechtfertigt (vgl. act. G 6 Ziff. 5.5).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 17 Prozent ausgegangen. 5.- Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt und nach Aufforderung durch das Gericht begründet und die notwendigen Belege eingebracht. Nachdem die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann und auch die übrigen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den mandatierten Rechtsanwalt für das vorliegende Verfahren zu bewilligen. Entsprechend ist dieser durch den Staat zu entschädigen (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Nach Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) steht dem unentgeltlichen Vertreter ein um 20 % reduziertes Honorar zu. Im vorliegenden Fall erscheint ein Betrag von Fr. 2'800.-inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer (80 % von pauschal Fr. 3'500.--) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die unentgeltliche Rechtsvertretung wird bewilligt. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.--.

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