Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 12.01.2007 UV 2006/26

12 gennaio 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,668 parole·~18 min·6

Riassunto

Art. 6 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVG. Prüfung der Unfallkausalität von lumbalen Rückenbeschwerden bei Vorliegen von mehreren, bei der Beschwerdegegnerin (Suva) versicherten Unfällen und bei Bestehen von krankheitsbedingten Vorzuständen im Bereich des lumbalen Rückens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2007, UV 2006/26).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2006/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 12.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 12.01.2007 Art. 6 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVG. Prüfung der Unfallkausalität von lumbalen Rückenbeschwerden bei Vorliegen von mehreren, bei der Beschwerdegegnerin (Suva) versicherten Unfällen und bei Bestehen von krankheitsbedingten Vorzuständen im Bereich des lumbalen Rückens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2007, UV 2006/26). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 12. Januar 2007 In Sachen A.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. August Holenstein, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- A.___, geb. 1952, war bei der A.___ tätig und dadurch bei der Suva versichert, als er sich am 11. September 1991 beim Hantieren mit Rohrbögen unter anderem eine Rissquetschwunde am Kopf zuzog (UV-act. I/1, 2, 5, 6). Ein Kausalzusammenhang der beim Versicherten bestehenden Beschwerden zum Ereignis vom 11. September 1991 wurde im Januar 2002 als unwahrscheinlich beurteilt (UV-act. I/10 S. 2). Am 10. Januar 1994 erlitt der nunmehr bei der B.___ tätige Versicherte einen Autounfall, bei welchem er den Kopf am Wagendach anschlug und in dessen Folge eine HWS-Achsenkontusion bei vorbestehenden HWS-Problemen diagnostiziert wurde. Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___ erachtete den Status quo ante im Bericht vom 13. Juni 1994 als wieder erreicht (UV-act. I/37, 38, 41 sowie II/1, 2, 12). In der Folge war der Versicherte bei der C.___ tätig und dadurch ebenfalls bei der Suva versichert, als er am 1. Februar 2000 erneut mit dem Auto verunfallte und sich unter anderem eine LWS-Distorsion zuzog (UV-act. III/1, 2, 4, 6, 9, 11). Am 16. Februar 2000 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder vollumfänglich auf. Nach dem 22. Juli 2000 erfolgten keine Behandlungen mehr (UV-act. III/6, 11). Am 5. März 2001 liess der Versicherte durch seine Arbeitgeberin eine Quetschung des linken Fusses am 4. März 2001 melden. Die Klinik C.___ diagnostizierte am 8. März bzw. 17. Juli 2001 eine Kontusion des linken Vorfusses bzw. persistierende Vorfussschmerzen bei Status nach Kontusion am 4. März 2001 sowie eine Verschlimmerung der vorbestehenden Lumboischialgie links. Der Patient sei seit dem 2. April 2001 voll arbeitsfähig. Am 4. September 2001 liess der Versicherte einen Rückfall melden (UV-act. III/12-16, IV/1-6). Ab 28. August 2001 hatte er mit der Arbeit ausgesetzt (Suva-act. III/17). Am 22. Oktober 2001 teilte die Suva dem Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Akten sei unfallbedingt ab 15. Oktober 2001 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Zusammenhang mit dem Unfall sei keine Behandlung mehr notwendig (UV-act. III/18; vgl. auch UV-act. IV/30).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 19. Dezember 2004 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, bei welchem er bei der Arbeit einen Fehltritt machte und stürzte. Er zog sich dabei eine Kontusion des Beckens sowie des rechten Fusses zu. Radiologisch konnte keine frische ossäre Läsion festgestellt werden (UV-act. V/1, 2). Ab 2. Februar 2005 war der Versicherte wieder zu 100% arbeitsfähig (UV-act. V/5). Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 gab die Suva dem Rechtsvertreter des Versicherten bekannt, nach Prüfung der Unterlagen durch ihren ärztlichen Dienst könne nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die (Rücken-)Beschwerden des Versicherten im Zusammenhang mit dem am 1. Februar 2000 erlittenen Unfall stehen würden. Aufgrund der Aktenlage könnten auch keine wahrscheinlichen Folgen anderer gemeldeter Unfälle, so auch nicht Folgen der Ereignisse vom 4. März 2001 und 19. Dezember 2004, angenommen werden. Die Suva sei demzufolge für die Rückenbeschwerden nicht leistungspflichtig (UV-act. III/21). Die hiegegen von Rechtsanwalt lic.iur. A. Holenstein, St. Gallen, für den Versicherten erhobene Einsprache (UV-act. V/19, 21, 23) wies die Suva mit Einsprache-Entscheid vom 17. Januar 2006 ab, soweit sie darauf eintrat (UV-act. V/26). Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 stellte die Suva klar, dass insoweit auf die Einsprache nicht eingetreten worden sei, als (allfällige) psychische Beschwerden geltend gemacht worden seien (Suva-act. V/27). Am 12. April 2006 verfügte sie, die vom Versicherten geltend gemachten psychischen Beschwerden seien nicht als Unfallfolgen zu qualifizieren; für entsprechende spezialärztliche Abklärungen bestehe keine Veranlassung (UV-act. V/ 33). Auch gegen diese Verfügung liess der Versicherte Einsprache erheben (UV-act. V/ 34). B.- Gegen den Einsprache-Entscheid vom 17. Januar 2006 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 18. April 2006 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid und mit ihm die Verfügung vom 13. Juli 2005 seien aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien weitere Leistungen für Heilbehandlung und Taggeld, eventuell Invalidenrente zuzusprechen, unter Kostenfolge. Aus dem angefochtenen Entscheid und der ihm vorangehenden Verfügung gehe nicht hervor, ab wann die Beschwerdegegnerin keine Leistungen mehr erbringen wolle. Im angefochtenen Entscheid werde lediglich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ab 3. Februar 2005 volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, was - möglicherweise - den Schluss

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zulassen könnte, die Leistungspflicht werde bis 2. Februar 2005 anerkannt. Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, diese Unklarheit vorab zu beseitigen und neu zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe zwischen dem 11. September 1991 und 19. Dezember 2004 mindestens fünf Unfälle erlitten. Mindestens vier der fünf Unfälle hätten Körperteile betroffen, deren Schädigung häufig zu Rückenbeschwerden führe. Ausserdem könnten auch Schädigungen an den Füssen, wie die Quetschung vom 4. März 2001, tendenziell zu Rückenleiden beitragen, etwa durch falsches Gehen und falsche Körperhaltung nach dem Unfall. Mit Hinweis auf diese Erkenntnisse sei eine umfassende neue Expertisierung beantragt worden. Die kreisärztliche Beurteilung vom 2. Mai 2005 gehe von unvollständigen Sachverhalten aus. Insbesondere urteile der Kreisarzt lediglich aufgrund des Unfalls vom 1. Februar 2000. Damit seien die Auswirkungen der früheren Unfälle überhaupt nicht berücksichtigt, insbesondere auch nicht allfällige Spätfolgen eines Schleudertraumas, wie es beim ersten Unfall diagnostiziert worden sei. Der angefochtene Entscheid habe sich in keiner Weise mit jenem Schleudertrauma auseinandergesetzt. Allein schon von daher wäre die nach wie vor beantragte Expertise zu veranlassen gewesen. In diesem Verfahren nicht weiter geltend gemacht würden, weil offenbar in der ursprünglichen Verfügung nicht beurteilt, psychische Beschwerden (act. G 1). Am 31. Mai 2006 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Eingabe sowie einen Bericht von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Mai 2006 ein (act. G 5). C.- In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Sie erklärte die Erwägungen des Einsprache-Entscheids zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeantwort und legte unter anderem dar, soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens HWS-Beschwerden bzw. psychische Störungen geltend gemacht würden, könne darauf nicht eingetreten werden. Die seit Oktober 2004 aufgetretenen lumbalen Rückenprobleme könnten aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal qualifiziert werden. Die Folgen der Beweislosigkeit trage der Beschwerdeführer. D.- Mit Replik vom 24. August 2006 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Standpunkt (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 11).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.- Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. 1.- In der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 13. Juli 2005 anerkannte die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 19. Dezember 2004 bzw. die Beschwerden am rechten Fuss und am linken Becken (UV-act. V/17). Streitig ist, ob die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers in adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem am 1. Februar 2000 erlittenen Unfall stehen oder ob die Beschwerden Folgen anderer gemeldeter Unfälle, insbesondere der Ereignisse vom 4. März 2001 und 19. Dezember 2004, darstellen. Gegenstand des angefochtenen Entscheids (UV-act. V/26) und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 13. Juli 2005 (UV-act. V/17) bildet die Frage, ob die vom Beschwerdeführer seit Oktober 2004 geklagten Rückenbeschwerden im lumbalen Bereich (vgl. UV-act. V/6 sowie 7-9) in einem Kausalzusammenhang zu Suvaversicherten Unfällen stehen. Die Unfallkausalität von HWS-Beschwerden wurde weder in der Verfügung vom 13. Juli 2005 noch im angefochtenen Entscheid diskutiert oder beurteilt, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können; hieran vermag der - an sich zutreffende - Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die verfahrensmässige Aufteilung in (lumbale) Rückenbeschwerden und HWS-Beschwerden sei nicht verfahrensökonomisch (act. G 9 S. 2), nichts zu ändern. Hinsichtlich der HWS-Beschwerden kann auf die Beschwerde mithin nicht eingetreten werden. Über die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden wurde eine separate Verfügung erlassen (UV-act. V/33), welche nunmehr unbestritten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind. - Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid (Erwägung 1a) die rechtlichen Voraussetzungen des Vorliegens des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung zutreffend dar; darauf kann verwiesen werden. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Im Rahmen der Prüfung des Dahinfallens der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt es mithin für die Bejahung des fortbestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teilursache darstellt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist. Diese Bestimmung beinhaltet eine Durchbrechung des Kausalitätsprinzips für Fälle, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 18. Februar 2003, i/S S., U 287/02, Erw. 4.4). 2.- Im Nachgang zum Ereignis vom 4. März 2001 (Kontusion des Vorfusses) bestätigte die Klinik X.___ am 17. Juli 2001, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. April 2001 voll arbeitsfähig (UV-act. III/13). Sein Hausarzt, Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, gab der Beschwerdegegnerin am 18. September 2001 bekannt, er leide grundsätzlich an allem. Er habe ein Verspannungssyndrom von Kopf bis Fuss (UV-act. III/17). Am 26. September 2001 führte der Arzt aus, im Heilungsverlauf würden als unfallfremde Faktoren möglicherweise Alter, Resignation und Depression mitspielen (UV-act. IV/15). Im Bericht des Kantonsspitals Y.___ vom 11. September 2001 war unter anderem festgehalten worden, die aktuellen Beschwerden würden sich keiner spezifischen rheumatologischen Krankheit zuordnen lassen. Insbesondere sei ein lumboradikuäres Syndrom unwahrscheinlich (UV-act. IV/13). Seit 19. September 2001 arbeitete der Beschwerdeführer wieder zu 50% (UV-act. IV/12, 14). Am 17. Oktober 2001 bestätigten die Ärzte der Klinik X.___ die Diagnosen einer chronischen Lumbo-ischialgie und von chronischen Vorfussschmerzen bei Status nach Kontusion im März 2001 (UV-act. IV/ 18). Am 24. Mai 2002 berichtete Dr. E.___, Chiropraktor, unter anderem, der Patient zeige das Bild eines lumbospondylogenen Syndroms bei radiologisch nachgewiesener Diskopathie L5/S1 und Spondylarthrose L4/L5. Die Ursache der chronifizierten Vorfussschmerzen könne seines Erachtens auf die blockierten Zwischengelenke im Mittelfussbereich zurückgeführt werden. Seit 3. Januar 2002 sei der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig gewesen (UV-act. IV/28).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Bericht vom 22. Dezember 2004 hielten die Ärzte der Klinik X.___ die Diagnose einer Kontusion des Beckens links und des rechten Fusses (anlässlich des Ereignisses vom 19. Dezember 2004) fest. Einen Hinweis auf eine frische ossäre Läsion verneinten sie (UV-act. V/2). Eine Abklärung im Röntgeninstitut Dr. med. W.___ ergab gemäss Bericht vom 13. Januar 2005 hinsichtlich der LWS unter anderem eine diskrete linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung der distalen LWS sowie eine mehrsegmentäre Spondylose des thoraco-lumbalen Übergangs. Hinsichtlich des Beckens wurden normale Verhältnisse, ohne direkte oder indirekte Frakturhinweise, bestätigt (UV-act. V/4). Die Arbeitgeberin bestätigte am 9. März 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 2. Februar 2005 (UV-act. V/5). Gemäss dem radiologischen Untersuchungsbericht des Institutes für Radiologie am Kantonsspital Y.__ vom 21. März 2005 bestanden vergleichend zur kernspintomographischen Voruntersuchung vom 26. Oktober 2001 ein stationäres vertebro-spinales Kernspintomogramm zwischen Th11 und S4 bei bekannter Diskushernie L5/S1 und Spondylarthrose der unteren LWS-Abschnitte sowie ein wahrscheinlicher Zustand nach Morbus Scheuermann im unteren BWS-Abschnitt mit Deck- und Bodenplattenirregularität und leichter keilförmiger Deformierung zwischen der unteren Wirbelkörperhälfte Th10 und L1. Im Bericht der Klinik X.___ vom 11. April 2005 wurde unter anderem bestätigt, klinisch zeige sich eine unauffällige Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits ohne Einschränkung der Beweglichkeit. Somit seien die Beschwerden am ehesten durch die Spondylarthrose bedingt (UV-act. V/7). Am 28. April 2005 gab der Beschwerdeführer dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin unter anderem bekannt, wegen des rechten Fusses und wegen des Beckens müsse er nicht mehr zum Arzt. Er stehe jetzt noch wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung. Mit dem rechten Fuss gehe es einigermassen. Er habe noch etwas belastungsabhängige Schmerzen. Beweglichkeit und Kraft seien gut; eine Schwellung liege nicht vor. Das Gehen gehe gut (UV-act. V/8). Suva-Kreisarzt Dr. D.___ kam im Bericht vom 2. Mai 2005 zum Schluss, bei den chronischen lumbovertebralen Beschwerden bei erheblichen degenerativen Veränderungen im Bereich von L4 bis S1 handle es sich nicht um Unfallfolgen. Die distorsionelle Schädigung der LWS vom 1. Februar 2000 habe nicht zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Damals habe keine Fraktur vorgelegen. Es könne auf den Bericht des Kantonsspitals vom 11. April 2005 verwiesen werden. In der Literatur werde allgemein angenommen, dass nach einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfall ohne strukturelle Schädigungen der Wirbelsäule nach spätestens einem Jahr eine vorübergehende Verschlimmerung als abgeschlossen zu betrachten sei (UV-act. V/9). Am 8. August 2005 berichtete die Klinik X.___ über eine beim Beschwerdeführer durchgeführte Facettengelenksinfiltration L5/S1 und hielt unter anderem fest, er sei weiterhin 100% arbeitstätig. Aktuell werde keine Indikation für eine operative Vorgehensweise gesehen (UV-act. V/18). 3.- a) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; RKUV 2000, 214). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis). Art. 8 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geben keinen formellen Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen - insbesondere ohne Anordnung eines Gerichtsgutachtens abschliessen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (RKUV 1997, 281 Erw. 1a). b) Das Vorliegen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs ist grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Dies ist insbesondere (aber nicht nur) dann der Fall, wenn verschiedene Körperteile betroffen sind (vgl. RKUV 1996, 176 Erw. 4b). Zunächst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den Unfällen vom 11. September 1991 (UV-act. I) und 10. Januar 1994 (UV-act. II) keine Rückenbeschwerden im lumbalen Bereich aus den Akten ersichtlich sind. Sie fallen somit als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeursachen zum vornherein ausser Betracht. Im Nachgang zum Ereignis vom 4. März 2001 (Kontusion Vorfuss links) bestätigte die Klinik X.___ unter anderem eine Verschlimmerung der vorbestehenden Lumboischialgie links, welche sich ebenfalls seit dem Autounfall im Februar 2000 verschlimmert habe. Die Klinik bescheinigte eine volle Arbeitsfähigkeit seit 2. April 2001 (UV-act. IV/5). Am 16. August 2001 gab der Beschwerdeführer Schmerzen in der Kreuzgegend an, wobei keine Arbeitsaussetzung nötig gewesen sei (UV-act. IV/6). Gleichentags bestätigte die Arbeitgeberin, dass eine unfallbedingte Minderleistung nicht vorliege (UV-act. IV/7). Im Bericht des Kantonsspitals Y.___ vom 11. September 2001 wurden chronische Nacken- und Kopfsowie Schulterbeschwerden thematisiert. Lumbale Beschwerden kamen hier nicht zur Sprache (UV-act. IV/13), hingegen im Bericht vom 17. Oktober 2001 (UV-act. IV/18). Am 19. Oktober 2001 teilte Dr. F.___ unter anderem mit, er gehe von Seiten der Unfallfolgen ab 15. Oktober 2001 von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Die weitere Behandlung lasse er über den Krankenversicherer abwickeln. Am 14. November 2001 bestätigte der Arzt, dass der Beschwerdeführer eine Diskushernie habe, welche immer wieder Beschwerden auslöse; dies habe aber nichts mit einem Unfall zu tun (UV-act. III/18 und IV/22). Seit dem 17. Dezember 2001 arbeitete der Beschwerdeführer, nachdem zwischenzeitlich auf 50% reduziert worden war, wieder in vollem Umfang (vgl. UV-act. IV/27). Selbst wenn der Unfall vom 4. März 2001 eine gewisse Verschlimmerung der lumbalen Beschwerden ausgelöst haben sollte, so war diese angesichts der geschilderten Aktenlage spätestens ab Dezember 2001 als abgeheilt zu erachten. Im weiteren bestätigte der Beschwerdeführer, dass auch der Unfall vom 19. Dezember 2004 keine lumbalen Rückenprobleme zur Folge gehabt habe (UV-act. V/8) und die tieflumbalen Beschwerden seit Oktober 2004 bestünden bzw. nach Anheben eines schweren Gewichts entstanden seien (UV-act. V/6). Diese Ursache stellte er später allerdings wieder in Abrede (UV-act. V/8 S. 2). Die im Januar und März 2005 erstellten Röntgenbilder ergaben keine neuen Befunde im LWS-Bereich bzw. bestätigten die Feststellungen vom Oktober 2001 (UV-act. V/4, 7). Bei diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu erachten, dass der Unfall vom 19. Dezember 2004 keine Verstärkung der Rückenschmerzen bewirkte. c) Zu prüfen bleibt damit, ob die lumbalen Schmerzen im Sinn eines Rückfalls auf das Unfallereignis vom 1. Februar 2000 (LWS-Stauchung anlässlich eines Verkehrsunfalls) zurückzuführen sind. Der Röntgenbefund zeigte nach dem Unfall normale Verhältnisse

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an der LWS ohne Vorliegen von unfallbedingten Läsionen (UV-act. III/2, Ziffer 4). Der Beschwerdeführer war bereits ab 16. Februar 2000 wieder zu 100% arbeitsfähig (UVact. III/4, 6). Im August 2000 wurde die Heilbehandlung eingestellt (UV-act. III/11). Am 16. August 2001 machte der Beschwerdeführer (rückfallweise) erneut Rückenschmerzen geltend, wobei deswegen keine Arbeitsaussetzung nötig war (UVact. III/14, 16). Die im Oktober 2001 diagnostizierte Diskushernie L5/S1 sowie die Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1 (UV-act. V/7; vgl. auch IV/18) erachtete Dr. F.___ wie erwähnt als unfallfremd (UV-act. IV/22). Wenn Dr. F.___ nunmehr in seiner mit der Beschwerde eingereichten Beurteilung vom 13. Mai 2006 die Unfallkausalität bezüglich HWS- und LWS-Beschwerden bejaht und festhält, die Unfälle ab 1991 seien schrittweise für die heutigen Beschwerden mitverantwortlich (Anteil ca. 50%), so steht diese nicht weiter begründete und offenbar auch ohne Kenntnis der zwischenzeitlich aufgelaufenen Akten erfolgte Bestätigung im Widerspruch zu seinen früheren Einschätzungen (vgl. UV-act. IV/22 und III/17). Immerhin bestätigt aber Dr. F.___ auch in seiner aktuellen Beurteilung sinngemäss eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, was - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält - darauf hinweist, dass es sich nicht um erhebliche Beschwerden handeln kann. In erster Linie von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass die signifikante und dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule, hervorgerufen durch einen Unfall, nur dann bewiesen ist, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeigt (RKUV 2000, 45). Nach der Rechtsprechung entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien durch degenerative Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegeben sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 3. Januar 2005 [U 332/03] Erw. 1 mit Hinweisen; ZBJV 1996 S. 489f; vgl. auch DEBRUNNER/ RAMSEIER, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56). Dr. D.___ kam im Bericht vom 2. Mai 2005 unter Hinweis auf die einschlägige Literatur (BÄR/KIENER, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, Medizinische Mitteilungen Nr. 67 der Suva, S. 45ff) zum Schluss, dass nach einem Unfall mit fehlenden strukturellen Schädigungen der Wirbelsäule eine vorübergehende Verschlimmerung der beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen lumbovertebralen Beschwerden bei erheblichen degenerativen Veränderungen im Bereich von L5 bis S1 nach spätestens einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sei (UV-act. V/9). Die Rechtsprechung erachtet Aktengutachten als zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Voraussetzung ist ein lückenloser Untersuchungsbefund, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (PVG 1996, 265 Erw. 3b). Lediglich für psychiatrische Berichte ist in der Regel eine persönliche Untersuchung vorausgesetzt (Urteil des EVG vom 30. November 2004 i/S E. M., Erw. 3.2.4 [I 163/04]). Die Beurteilung von Dr. D.___ erfüllt die erwähnten Voraussetzungen. Seine Schlussfolgerung ist mit den weiteren, im Recht liegenden medizinischen Akten vereinbar bzw. wird durch diese bestätigt. Der Beschwerdeführer erlitt am 1. Februar 2000 ausschliesslich eine Stauchung der LWS, wobei keine unfallkausalen radiologischen Befunde oder ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel ausgewiesen sind. Unter diesen Umständen können die ab Oktober 2004 aufgetretenen lumbalen Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als adäquat kausaler Rückfall zum Unfall vom 1. Februar 2000 gelten. Der angefochtene Entscheid lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden. 4.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 17. Januar 2006 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.01.2007 Art. 6 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVG. Prüfung der Unfallkausalität von lumbalen Rückenbeschwerden bei Vorliegen von mehreren, bei der Beschwerdegegnerin (Suva) versicherten Unfällen und bei Bestehen von krankheitsbedingten Vorzuständen im Bereich des lumbalen Rückens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2007, UV 2006/26).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T16:46:19+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2006/26 — St.Gallen Versicherungsgericht 12.01.2007 UV 2006/26 — Swissrulings