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St.Gallen Versicherungsgericht 13.03.2024 OH 2023/4

13 marzo 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,275 parole·~16 min·2

Riassunto

Art. 21 OHG; Kein Anspruch auf Vorschuss gemäss OHG mangels überwiegend wahrscheinlicher Kausalität zwischen der Straftat und der eingetretenen Verletzung am Sprunggelenk sowie der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 13. März 2024, OH 2023/4).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2023/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 18.04.2024 Entscheiddatum: 13.03.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2024 Art. 21 OHG; Kein Anspruch auf Vorschuss gemäss OHG mangels überwiegend wahrscheinlicher Kausalität zwischen der Straftat und der eingetretenen Verletzung am Sprunggelenk sowie der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 13. März 2024, OH 2023/4). Entscheid vom 13. März 2024 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; a.o. Gerichtsschreiberin Lea Schneider Geschäftsnr. OH 2023/4 Parteien A.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Vorschuss nach OHG Sachverhalt A.   Am 5. Juli 2023 stellte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5). Am 18. März 2023 sei er von einem seiner beiden Mitbewohner, B.___, überfallen und verletzt worden (act. G 4.1). Der Gesuchsteller beantragte einen Vorschuss auf Entschädigung in der Höhe von Fr. 17'000.-- infolge des Nichtantretenkönnens einer neuen Arbeitsstelle per 3. April 2023 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit (act. G 4.1.1; siehe auch den Arbeitsvertrag act. G 4.1.9). Aus den beigelegten Strafakten geht hervor, dass der Gesuchsteller am 18. März 2023 mutmasslich Opfer einer Körperverletzung geworden war (act. G 4.1.2). Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 15. April 2023 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller nach dem Vorfall vom 18. März bis am 27. März 2023 hospitalisiert gewesen war und operiert werden musste (act. G 4.1.4). Auf eigenen Wunsch trat er anschliessend eine stationäre Alkoholentzugstherapie in der Klinik C.___ an (act. G 4.1.5 ff.). A.a. Gemäss den vom SJD beigezogenen Strafakten erstellte Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Rechtsmedizin, Chefarzt Kantonsspital St. Gallen, am 6. Juli 2023 ein rechtsmedizinisches Gutachten gestützt auf eine am 21. März 2023 durchgeführte forensisch-klinische Untersuchung. Im Wesentlichen führte Dr. D.___ aus, bei den festgestellten Verletzungen handle es sich um die Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung. Die festgestellten Befunde würden sich dem gegenständlichen Vorfall zuordnen und würden grundsätzlich im Einklang mit den in den Einvernahmen A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   gemachten Angaben stehen. Ein Mitverschulden des Sprunggelenkbruchs durch B.___ liesse sich hingegen anhand der Befunde nicht belegen (act. G 4.5.10). Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 lehnte das SJD das Gesuch des Gesuchstellers um Vorschuss auf Entschädigung nach OHG ab. Das Entschädigungsbegehren des Gesuchstellers werde bis zum Abschluss des Strafverfahrens pendent gehalten. Der Gesuchsteller werde aufgefordert, sein Begehren zu gegebener Zeit abschliessend zu beziffern und zu begründen. Im Wesentlichen führte das SJD aus, die Opfereigenschaft des Gesuchstellers sei im vorliegenden Fall zu bejahen, da – nach Einsicht in die Straftakten des momentan noch laufenden Strafverfahrens – eine Straftat überwiegend wahrscheinlich zu bejahen sei. Eine Fremdeinwirkung von B.___ betreffend den die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Mehrfachbruch des Sprunggelenks sei – wie das rechtsmedizinische Gutachten ausführe – hingegen nicht belegt. Vielmehr sei wahrscheinlicher, dass das Umknicken des Fusses auf den alkoholisierten Zustand des Gesuchstellers zurückzuführen sei. Die übrigen Verletzungen hätten keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt (act. G 1.1). A.c. Mit Rekurs vom 21. August 2023 beantragt Rechtsanwalt Michael Walder, MLaw, St. Gallen, im Namen des Gesuchstellers (nachfolgend: Rekurrent), die Verfügung des SJD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. Juli 2023 sei aufzuheben und diese sei zu verpflichten, einen Vorschuss von mindestens Fr. 17'000.-- nach Art. 21 OHG zu leisten. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neuberechnung des Vorschusses sowie allfälliger weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsverbeiständung) zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (act. G 1). B.a. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses und verzichtet auf ergänzende Bemerkungen (act. G 4). B.b. Mit Rekursergänzung vom 12. September 2023 lässt Rechtsanwalt Walder dem Versicherungsgericht St. Gallen das ausgefüllte "UP-Formular", inklusive aktueller Bestätigung des Sozialhilfe- bzw. Nothilfebezugs, zukommen. Gleichzeitig hält er fest, die Kausalität zwischen der Straftat und dem Knöchelbruch sei bei einer summarischen Prüfung der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen, denn B.___ habe in seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 29. August 2023 eingestanden, B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   dass der Rekurrent wegen seiner Schläge zu Boden gegangen sei und dass er dem Rekurrenten auf den Fuss gestanden sei, worauf dieser geschrien habe (act. G 5). Am 12. Oktober 2023 reicht Rechtsanwalt Walder die neu eingegangene Anklageschrift des Staatsanwalts nach, in welcher beantragt wird, B.___ sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (act. G 7). B.d. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen. Die vom Rechtsvertreter des Rekurrenten eingereichte Anklageschrift äussere sich nicht dazu, wie der Mehrfachbruch des Aussen- und Innenknöchels und der hinteren unteren Schienbeinkante verursacht worden sei. Die "tätliche Einwirkung" beziehe sich auf das vorangehend geschilderte Handgemenge zwischen B.___ und dem Rekurrenten. Der Mehrfachbruch des Aussen- und Innenknöchels und der hinteren unteren Schienbeinkante bilde nicht Gegenstand der Anklage. Offensichtlich gehe auch die Staatsanwaltschaft St. Gallen davon aus, dass diese Verletzung nicht durch den Angeklagten verursacht worden sei (act. G 9). B.e. Am 29. Januar 2024 reicht Rechtsanwalt Walder dem Gericht die zusätzlich angeforderten Einvernahmeprotokolle des Rekurrenten und des Zeugen vom 18. August 2023 ein (act. G 11 und act. G 12). B.f. Nach Art. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferstellung setzt eine Straftat voraus. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Der strafrechtlichen Qualifikation der Tat kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Wesentlich ist die Wirkung der Straftat auf das Opfer und dessen durch das Gesetz geschützte Integrität (Art. 1 OHG; Dominik Zehntner, in: Peter Gomm/ Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, N 4 und N 7 zu Art. 1 f.). 1.1. Ein Vorschuss auf Entschädigung setzt gemäss Art. 21 OHG kumulativ voraus, dass die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Berücksichtigt wird nur ein finanzieller Engpass, der infolge der Straftat entstanden ist. 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Wenn die Behörde die Folgen der Straftat rasch und mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, kann sie direkt eine Entschädigung ausrichten. Ein Vorschuss wird nur auf Gesuch hin gewährt (Art. 24 OHG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 OHG sind bei einem Vorschussgesuch die Voraussetzungen des Entschädigungsgesuchs summarisch zu prüfen, denn das Gesuch um Vorschuss hängt mit dem Gesuch um Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus (BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen (vgl. BGE 121 II 116). Das Bundesgericht hat in Bezug auf die summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs festgehalten, dass dazu zunächst die Abklärung gehört, ob das Gesuch rechtzeitig innert zwei Jahren nach der Straftat eingereicht worden sei. Weiter habe sich diese summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 OHG) – welche sich auf die anzuwendende Prüfungsdichte bezieht (Gomm-Kommentar zum Opferhilferecht, N 2 zu Art. 29) – im Hinblick auf eine Vorschussgewährung mit den Anspruchsvoraussetzungen (Opfer, Schaden, besondere wirtschaftliche Verhältnisse) auseinanderzusetzen (BGE 121 II 116 E. 2.a). Für die summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs auf seine Begründetheit – namentlich auch für den Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem eingetretenen Schaden – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Gomm-Kommentar zum Opferhilferecht, N 13 zu Art. 21) und kommt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 144 II 406 E. 3; Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020, OH.2019.00002, E. 1.11 mit weiteren Hinweisen; Gomm-Kommentar zum Opferhilferecht, N 8 -17 zu Art. 29). Gemäss Bundesgericht sind beim Vorschuss weniger strenge Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft zu stellen als bei finanziellen Leistungen im Rahmen von Entschädigungen und Genugtuung (BGE 122 II 211 E. 3c und 3d; 122 II 315 E. 3d und 125 II 265 E. 2c/aa). 1.3. Für die Vorinstanz war der Sachverhalt im Zeitpunkt des damaligen Entscheids massgebend. Im vorliegenden Rekursverfahren ist für die Rekursinstanz die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt ihres Entscheids bestimmend, weshalb neue Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung respektive des Urteils zu berücksichtigen sind. Allfällige Veränderungen der tatsächlichen Lage seit dem Entscheid der Vorinstanz müssen deswegen durch die Rekursinstanz berücksichtigt werden (Martin E. Looser/Manuela Looser-Herzog, in: Salim Rizvi/Benjamin Schindler/ Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 25 zu Art. 46). 1.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Verfügung des SJD vom 28. Juli 2023 (act. G 1.1), worin das Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung gemäss OHG vom 5. Juli 2023 (act. G 4.1 ff.) in der Höhe von Fr. 17'000.-- wegen eines erlittenen Lohnausfalls abgewiesen wurde. Die weiteren vom Rekurrenten erst im Rekursverfahren geltend gemachten Schadenspositionen wie Heilbehandlungskosten sowie Fahrt- bzw. Transportkosten waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf das Begehren um Entschädigung dieser Positionen mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, S. 303 f.). Sodann wären diese weiteren Schadenspositionen ohnehin unter die längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG zu subsumieren, wofür die Opferberatungsstelle zuständig wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juni 2023, 1C_344/2022 E. 5; Zehntner- Kommentar zum Opferhilferecht, N 8-9 zu Art. 13; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, 7165 ff., 7211). 2.1. Da der Rekurrent Sozialhilfe bezieht (act. G 5) und das Strafverfahren noch andauert, sind die beiden Voraussetzungen von Art. 21 OHG – die sofortige Benötigung von finanzieller Hilfe und die Ungewissheit über die Folgen der Straftat – vorliegend unbestrittenermassen gegeben. 2.2. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass der Rekurrent überwiegend wahrscheinlich Opfer einer Straftat ist. Der Rekurrent beantragte einen Vorschuss für einen Erwerbsausfall aufgrund des Nichtantretens einer Arbeitsstelle (act. G 4.1.1; siehe auch den Arbeitsvertrag act. G 4.1.9). 2.3. Streitig und summarisch zu prüfen ist nachfolgend die Kausalität zwischen der Straftat und dem geltend gemachten Erwerbsausfall. 2.4. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Vorschuss gemäss Art. 21 OHG mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten ergebe sich aufgrund des Mehrfachbruchs des Aussen- und Innenknöchels und der hinteren Schienbeinkante. Der Rekurrent und B.___ hätten gegensätzliche Aussagen zum Entstehungsvorgang dieser Verletzungen in den durchgeführten Einvernahmen gemacht. Nachdem das rechtsmedizinische Gutachten ein Mitverschulden von B.___ an dieser Verletzung nicht als belegt erachte und das Umknicken des Fusses durch den Rekurrenten infolge seines alkoholisierten Zustands in diesem Zeitpunkt als wahrscheinlicher halte, sei der Kausalzusammenhang zwischen der Fraktur und der Straftat – nach summarischer Prüfung der Akten – nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen und daher zu 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verneinen. Konsequenterweise sei auch die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten nicht kausal auf die Straftat zurückzuführen. Hingegen sei der Kausalzusammenhang in Bezug auf die restlichen Verletzungen unbestritten (act. G 1.1 S. 4 E. 3.e). Aus objektiver Sicht liesse sich feststellen, dass der Rekurrent nur geringfügige bzw. unerhebliche körperliche Verletzungen erlitten habe, die in einem Kausalzusammenhang zur Straftat stehen würden. Die festgestellten unspezifischen und eher flauen Hautrötungen rechtsseitig an der Stirn und am Nasenrücken, die diskrete Schwellung im linken hinteren Scheitelbereich ohne korrespondierenden Hautbefund sowie die rechtsseitig an der Flanke, auf der Höhe des Beckenkamms, festgestellte Hautunterblutung (Hämatom) in Form zweier parallel gestellter, angedeutet bandförmiger Hämatome seien ohne Komplikationen und rasch verheilt und hätten keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Entsprechend könne für den geltend gemachten Lohnausfall infolge Arbeitsunfähigkeit kein Vorschuss nach OHG geleistet werden (act. G 1.1 S. 5 E. 3. f). Der Rekurrent macht geltend, dass die Feststellung der Vorinstanz, das Institut für Rechtsmedizin halte ein Umknicken des Fusses wegen seines alkoholisierten Zustands für wahrscheinlicher als ein Mitverschulden von B.___ an dieser Verletzung, nicht korrekt sei (act. G 1 S. 5 Ziff. 1.3). Es trifft zu, dass das Institut für Rechtsmedizin – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht festgestellt hat, der alkoholisierte Zustand des Rekurrenten bilde eine wahrscheinlichere Ursache für den mehrfachen Bruch am Sprunggelenk als eine Fremdeinwirkung. Allerdings ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt aufgrund der blossen Möglichkeit, dass B.___ ein Mitverschulden an der Sprunggelenksverletzung des Rekurrenten gehabt haben könnte. Sodann vermag auch die Aussage des Rekurrenten, dass sein Fuss vor der Straftat noch nicht verletzt gewesen sei, sondern es im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung dazu gekommen sei, nichts über ein überwiegend wahrscheinliches Mitverschulden von B.___ an der Sprunggelenksverletzung auszusagen (act. G 1 S. 6 Ziff. 1.4). 3.2. Den Ausführungen des Rekurrenten, dass lediglich dann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Bruch und der Straftat anzunehmen sei, wenn er ohne Dritteinwirkung von B.___ gestürzt wäre und sich den Bruch zugezogen hätte (act. G 1 S. 6 Ziff. 1.4), kann nicht gefolgt werden. Denn für die Gewährleistung eines Vorschusses nach OHG muss der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und der Straftat überwiegend wahrscheinlich gegeben sein. Unbestrittenermassen war der Rekurrent zur Zeit des Vorfalls stark alkoholisiert. Gemäss Polizeirapport sollen er und E.___ der eintreffenden Polizei erklärt haben, er habe sich selber am linken Fussgelenk verletzt (act. G 4.5.2 S. 3). Im Erledigungsrapport wird dazu folgende Aussage von E.___ zitiert: "Ich weiss nicht mehr 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte genau wann, jedoch stolperte Herr A.___ über seine eigenen Füsse und verletzte sich dabei am Fussgelenk" (act. G 4.5.4 S. 2). Sodann machte der Rekurrent geltend, er sei nach einem oder mehreren Schlägen durch B.___ zu Boden gestürzt. Er habe versucht, sich aufzurichten, was aber nicht möglich gewesen sei, da B.___ auf dem verletzten Fuss "rumgetrampelt" habe. Der Zeuge, E.___, wiederum, habe anlässlich seiner Einvernahme vom 20. März 2023 nicht explizit geschildert, weshalb der Rekurrent zu Boden gegangen sei, habe aber eine Möglichkeit der Fussverletzung auch darin gesehen, dass B.___ dem Rekurrenten auf den Fuss gestanden sei (act. G 1 S. 6 Ziff. 1.4). Zudem habe sich E.___ anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2018 (richtig: 2023) dahingehend geäussert, dass der Rekurrent ohne die Fremdeinwirkung von B.___ nicht gestürzt wäre. Daraus folgert der Rekurrent, dass auch nach Ansicht von E.___ er nicht nur aufgrund seines alkoholisierten Zustands gestürzt sei. Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden, da die von E.___ formulierte Möglichkeit, dass B.___ dem Rekurrenten auf den Fuss gestanden sei, dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermag. Sodann hat E.___ anlässlich seiner Einvernahme vom 20. März 2023 auf die Frage, wie die Verletzung des Rekurrenten am Fuss entstanden sei, ausgeführt, er habe keine bewusste Bewegung gesehen (act. G 4.5.21 S. 4 Frage 31). 3.4. Überdies antwortete E.___ – anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vom 18. August 2023 – auf die Frage, ob es zum Sturz gekommen sei wegen der Schläge bzw. dem körperlichen Angriff von Herrn B.___ oder ob der Rekurrent auch ohne Fremdeinwirkung gestürzt wäre (act. G 12.2 S. 18 Frage 125), dass er auf das erstere tendiere, nicht auf das letztere. Man habe gegenseitig versucht, auszuteilen und sich zu wehren, sodass man durchaus umfallen könne. Weiter führte E.___ auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass der Rekurrent am Boden gelegen sei, aus, er denke, aufgrund seiner schlechten Verfassung. Der Rekurrent sei etwas angetrunken gewesen und habe die mühsamen Schuhe getragen, die es etwas schwierig machen würden, in diesem Zustand rumzulaufen. Dann würde man schnell einmal das Gleichgewicht verlieren (act. G 12.2 S. 6 Frage 31). Weiter legte E.___ dar, der Rekurrent sei wahrscheinlich von den Faustschlägen umgefallen, oder, weil sie sich gerangelt hätten. Möglich sei auch, dass er aufgrund der Schuhe umgefallen und ausgerutscht sei (act. G 12.2 S. 6 Frage 32). Diese Ausführungen – insbesondere die vage Formulierung "tendieren" in Bezug auf die Antwort auf die Frage 125 – vermögen, entgegen der Ansicht des Rekurrenten (act. G 1 S. 6 Ziff. 1.4), keine überwiegend wahrscheinliche Fremdeinwirkung darzulegen. Auch die übrigen Ausführungen von E.___ stellen mögliche Sachverhaltsvarianten dar, vermögen aber keinen überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalt zu begründen. 3.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sodann stellt auch die Ausführung des Rekurrenten, dass der Bruch am Fuss schon entstanden sei, als er zu Beginn der Auseinandersetzung aufgrund der Schläge von B.___ zu Boden gegangen sei (act. G 1 S. 7 Ziff. 1.4), zwar eine mögliche, nicht aber eine überwiegend wahrscheinliche Sachverhaltsvariante dar. 3.6. Zudem kann eine Fremdeinwirkung aufgrund der medizinischen Befunde nicht belegt werden und ist als Ursache für eine Sprunggelenksverletzung auch nicht notwendig, weshalb – wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt – nicht überwiegend wahrscheinlich von einer solchen auszugehen ist. Vielmehr hält das Gutachten fest, die erlittene Fraktur entstehe typischerweise im Rahmen eines Umknickens respektive einer Abkipp-Bewegung des Fusses nach innen (Pronation, vgl. act. G 4.5.10 S. 6). Dabei kann offen bleiben, ob – wie vom Rekurrenten festgehalten (act. G 5 S. 2 Ziff. 1) – die Aussagen von B.___ in weiten Teilen unglaubhaft und widersprüchlich sind. Jedenfalls vermag auch dessen Antwort auf die Frage 97, dass der Rekurrent nach hinten gefallen sei, nachdem er ihn mit der offenen Hand geschlagen habe, nicht zu belegen, dass die Sprunggelenksverletzung auf diesen Sturz zurückzuführen ist. Weiter ist anzufügen, dass B.___ in Frage 98 ausführte, der Rekurrent habe die ganze Zeit mit den Füssen nach ihm versucht zu "ginggen", er habe aber das Tischbein erwischt. B.___ ergänzte in Frage 200, der Rekurrent habe die ganze Zeit weiter gegen sein Bein getreten und dann sei er leicht auf dessen Fuss gestanden. Dass B.___ dem Rekurrenten leicht auf den Fuss getreten ist, vermag die erlittene Verletzung nicht zu erklären. Hinzuweisen ist auch auf die Antwort von B.___ zur Frage 99, in welcher dieser ausführte, der Rekurrent habe seinen Fuss schon einmal verknackst gehabt, als er am Tag der Auseinandersetzung nach Hause gekommen sei (act. G 5.2). 3.7. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten (act. G 9), dass B.___ in der laufenden Strafuntersuchung aufgrund des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung angeklagt ist. Der Tatvorwurf lautet, dass dieser den auf dem Boden liegenden Rekurrenten mehrfach mit dem Fuss gegen den Kopf getreten habe. Im Strafrecht gilt der sich aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip ergebende (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]) Grundsatz "in dubio pro duriore" bzw. "im Zweifel für die Anklageerhebung". Demnach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage zu erfolgen. Somit geht auch der Staatsanwalt in Bezug auf die Sprunggelenksverletzung nicht von einer beweisbaren Fremdeinwirkung aus (act. G 5.2 und act. G 5.3 und Anklageschrift act. G 7.1.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die übrigen Verletzungsfolgen keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Der Rekurrent legt nicht plausibel dar, inwiefern eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit einzig aufgrund 3.8. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.

Zusammenfassend ist bei einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs anhand der vorliegenden Akten aufgrund der erfolgten Erstaussagen des Rekurrenten und E.___ gegenüber der Polizei (der Rekurrent habe sich selber am linken Fussgelenk verletzt), des rechtsmedizinischen Gutachtens (die Sprunggelenksverletzung entstehe typischerweise bei einem Umknicken des Fusses, eine Fremdeinwirkung an der Fussgelenksverletzung lasse sich nicht belegen), der Zeugenaussagen von E.___ (er habe keine Schläge oder Tritte des Täters gegen die Füsse des Opfers gesehen) sowie der fehlenden Anklage des Staatsanwalts in Bezug auf die Fussgelenksverletzung ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der Fussverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Eine Fremdeinwirkung hinsichtlich der Fussgelenksverletzung kann zwar nicht ausgeschlossen werden, sie stellt jedoch nur eine mögliche, nicht aber eine ausreichend wahrscheinliche Sachverhaltsvariante dar. Auch die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit kann im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens betreffend Vorschuss nicht überwiegend wahrscheinlich auf die Straftat zurückgeführt werden. 5.   der übrigen Verletzungsfolgen hätte eintreten können (act. G 1 S. 7 Ziff. 1.5). Insbesondere ist der stationäre Aufenthalt in der Klinik C.___ nicht aufgrund der Verletzungen, sondern aufgrund der Alkoholproblematik erfolgt (act. G 4.1.5 ff.). Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist.5.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).5.2. Dem Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Michael Walder ist, nachdem eine Bedürftigkeit des Rekurrenten anhand der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, zu entsprechen. Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung verpflichtet, für die Kosten der Rechtsvertretung des Rekurrenten aufzukommen. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Entschädigung ist mit Blick auf vergleichbare Fälle auf Fr. 3'000.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; AnwG]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf diesen eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Michael Walder wird bewilligt. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Rekurrenten zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i. V. m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 5.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2024 Art. 21 OHG; Kein Anspruch auf Vorschuss gemäss OHG mangels überwiegend wahrscheinlicher Kausalität zwischen der Straftat und der eingetretenen Verletzung am Sprunggelenk sowie der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 13. März 2024, OH 2023/4).

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